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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; denn die Klage ist - wie vom SG zutreffend erkannt - bereits unzulässig.
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Das SG hat als einzig hier noch in Betracht kommende Klageart die Fortsetzungsfeststellungsklage geprüft; den entsprechenden Antrag hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2006 auch ausdrücklich gestellt. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn er sich durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Die Zulassung dieser Klageart, die nicht den Voraussetzungen der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG unterliegt (vgl. BSG SozR 4100 § 19 Nr. 5; SozR 3-1500 § 116 Nr. 6), dient der Prozessökonomie; damit soll verhindert werden, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die Früchte der bisherigen Prozessführung gebracht wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 81, 226, 228; 89, 354, 355). In diesem Rahmen geht es demnach um die (deklaratorische) Klärung der Frage, ob der nicht mehr wirksame und auch nicht mehr rückgängig zu machende Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. BVerwGE 26, 161, 166). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortsetzungsfeststellungsklage sind vorliegend jedoch nicht gegeben.
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Ausgehend vom oben dargestellten Zweck der Fortsetzungsfeststellungsklage erscheint es zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG vorliegend überhaupt anwendbar und die genannte Klageart hier statthaft ist; jedenfalls war diese Klage aber aus anderen Gründen unzulässig. Zwar hat der Beklagte das Aktenübersendungsgesuch der Klägerin in der Handlungsform des Verwaltungsakts (§ 31 SGB X) abgelehnt (vgl. hierzu BSG SozR 3900 § 35 Nr. 1 S. 2); dieser Verfahrens-Verwaltungsakt war indessen nicht selbständig anfechtbar und erwuchs deshalb - ungeachtet der der Klägerin erteilten unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrungen - auch nicht in Bestandskraft (vgl. hierzu Ziekow in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung , 2. Auflage, § 44a Rdnr. 39); das wird im Folgenden noch auszuführen sein. Damit fehlt es jedoch auch an der weiteren Voraussetzung für den Übergang von der Anfechtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage, nämlich der Erledigung des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakts. Denn im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG liegt eine Erledigung allgemein dann vor, wenn ein Ereignis den prozessualen Anspruch gegenstandslos gemacht hat oder eine Lage eingetreten ist, die eine Entscheidung erübrigt oder ausschließt; sie ist mit dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bzw. der sich aus einem Verwaltungsakt ergebenden Beschwer gleichzusetzen (vgl. BSGE 42, 212, 216 = SozR 1500 § 131 Nr. 3). Die vorliegend angegriffenen Verwaltungsentscheidungen haben indes, da nicht gesondert anfechtbar, keine eigenständige Beschwer enthalten, sodass auch von der Überholung eines prozessualen Anspruchs nicht gesprochen werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Klageverfahren vom SG die beigezogene Verwaltungsakte an seine Kanzlei übermittelt erhalten hat (vgl. hierzu § 120 SGG), war deshalb nicht weiter einzugehen.
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Bereits die von der Klägerin am 17. Mai 2006 sinngemäß erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) war - wie vom SG zutreffend erkannt - unzulässig, weil es sich bei der Entscheidung des Beklagten über das Aktenübersendungsgesuch um eine bloße behördliche Verfahrenshandlung innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens gehandelt hat, die nicht isoliert angegriffen, sondern hinsichtlich etwaiger Verfahrensmängel nur inzident im Rahmen eines gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens geprüft werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. SozR 1500 § 144 Nr. 39; SozR 3-1500 § 144 Nr. 3 S. 9 f.; Urteil vom 10. Dezember 1992 - 11 RAr 71/91 - ; ferner BSG SozR 3900 § 35 Nr. 1 S. 1 f.; Bayer. LSG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - L 3 U 429/05 - ) können behördliche Verfahrenshandlungen gegenüber einem Verfahrensbeteiligten - wie die hier umstrittene Begrenzung der Akteneinsicht - während eines schwebenden Verfahrens nicht isoliert mit Rechtsbehelfen angefochten werden. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz (vgl. hierzu bereits BVerwG Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 1) hat seinen Ausdruck in der Bestimmung des § 44a Satz 1 VwGO gefunden, welche deshalb auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend herangezogen werden kann (vgl. nochmals BSG SozR 1500 § 144 Nr. 39; BSG, Urteil vom 10. Dezember 1992 a.a.O.). Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden; der gleiche Rechtsgedanke liegt im Übrigen auch der für das gerichtliche Verfahren geltenden Vorschrift des § 172 Abs. 2 SGG zugrunde. Zu den im Sinne des § 44a Satz 1 SGG ausgeschlossenen Rechtsbehelfen gehören nicht nur Widerspruch und Anfechtungsklage, sondern auch Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 44a Nr. 7; Kuntze in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 44a Rdnr. 5; Stelkens in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 44a Rdnr. 20); unerheblich ist ferner, ob der behördlichen Verfahrenshandlung Verwaltungsaktsqualität zukommt oder nicht (vgl. Kuntze in Bader u.a., a.a.O., § 44a Rdnr. 3; Ziekow in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 44a Rdnr. 39; Stelkens in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O.; im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 10. Dezember 1992 a.a.O.; BVerwG Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 1). Maßgeblich für die grundsätzlich ausgeschlossene isolierte Anfechtbarkeit von behördlichen Verfahrenshandlungen sind Gründe der Prozessökonomie; der Abschluss von noch anhängigen Verfahren soll nicht durch die Anfechtung von Verfahrenshandlungen verzögert oder erschwert werden, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, das Verfahrensergebnis abzuwarten und Rechtsschutz erst dagegen in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG SozR 1500 § 144 Nr. 39; BVerwG Buchholz 310 § 44a VwGO Nrn. 1 und 2; ferner Bundesverfassungsgericht SozR 3-1300 § 25 Nr. 1).
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So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin hat über ihren Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid vom 8. Februar 2006 am 13. Februar 2006 Widerspruch eingelegt und im Rahmen dieses Verfahrens Akteneinsicht im Wege der Übersendung der Akte in dessen Büro begehrt. Dieses Widerspruchsverfahren ist bis jetzt nicht abgeschlossen, nachdem die Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 16. Februar 2006) zum Ausdruck gebracht hat, dass mit dem „Verzicht“ des Beklagten auf die Rückforderung des im Bescheid vom 8. Februar 2006 genannten Betrages von 1.898,97 Euro ihrem Widerspruch im Übrigen nicht abgeholfen worden sei. Aufgrund des noch schwebenden Widerspruchsverfahrens war mithin die gesonderte Anfechtung der Entscheidung des Beklagten über das Gesuch der Klägerin um Akteneinsicht mittels Aktenversendung nicht zulässig. Dafür, dass Gründe effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) hier ausnahmsweise eine selbständige gerichtliche Überprüfung des Aktenübersendungsgesuchs geboten hätten, um die Klägerin vor unzumutbaren, in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigenden Nachteilen zu bewahren (vgl. hierzu BVerfG SozR 1300 § 25 Nr. 1; ferner BSG SozR 1500 § 144 Nr. 39; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 6 B 30/04 - ), ist nichts ersichtlich; hierzu hat sie im Übrigen auch nichts vorgetragen. Der Rechtsschutz der Klägerin wäre vielmehr schneller und wirkungsvoller herbeizuführen gewesen, wenn sie ihre Angriffe gegen die Verfahrensbehandlung des Beklagten im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens über die Sachentscheidung vorgebracht hätte. Dass aber gerade dieses Verfahren durch die Anfechtung der behördlichen Ablehnung des Aktenübersendungsgesuchs deutlich verzögert worden ist, bestätigt der vorliegende Fall eindrucksvoll, in welchem bis heute eine das Vorverfahren abschließende Entscheidung nicht ergangen ist.
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Schon aus den vorgenannten Gründen war die Fortsetzungsfeststellungsklage nach allem unzulässig. Auf das von der Klägerin behauptete berechtigte Interesse an der beantragten Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr war deshalb nicht mehr einzugehen, obgleich auch ein derartiges schützenswertes Interesse schon mangels einer zulässigen Klage nicht gegeben ist (vgl. im Übrigen zur Wiederholungsgefahr BSG, Urteil vom 7. September 1988 - 10 RAr 8/87 - ; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 12). Auf das Vorbringen der Klägerin zum begehrten Gesuch um Aktenversendung im Rahmen der §§ 25 SGB X und 84a SGG kommt es ebenfalls nicht mehr an (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 120 Nr. 1; SozR 3900 § 35 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 84a Rdnr. 2; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 120 Rdnr. 4; Kuntze in Bader u.a., a.a.O., § 100 Rdnr. 11).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass das Verfahren - trotz der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrungen in den vorliegend angegriffenen Verwaltungsentscheidungen - letztlich von der Klägerin in Gang gesetzt worden ist, welche vom Beklagten einen begründeten und rechtsbehelfsfähigen Bescheid über ihr Aktenversendungsgesuch verlangt hatte (vgl. zum sog. „provozierten Verwaltungsakt“ BSG, Urteil vom 21. März 1991 - 4/1 RA 35/90 -, Umdruck S. 9 ).
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