Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 4214/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 02.09.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Im Streit steht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- (KV) aus Kapitalzahlungen zur betrieblichen Altersversorgung.
Der am 10.08.1944 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 01.03.2009 als Rentenbezieher in der KV pflichtversichert. Im Jahr 1978 schloss seine damalige Arbeitgeberin, die Firma T. GmbH, als Versicherungsnehmerin für den Kläger als versicherte Person bei der Mannheimer Lebensversicherungs-AG (jetzt: Protector-Lebensversicherungs-AG) eine Lebensversicherung als betriebliche Direktversicherung ab. Der Versicherungsvertrag wurde ab 01.05.2006 beitragsfrei geführt. Nach der Insolvenz der Firma T. GmbH rückte der Kläger am 28.02.2007 als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag ein. Bis zum Ablauftermin der Lebensversicherung am 01.12.2009 wurden keine weiteren Beiträge mehr geleistet.
Im Zusammenhang mit seiner Ehescheidung hatte der Kläger am 16.11.1999 mit seiner früheren Ehefrau eine Vereinbarung geschlossen. Darin hatte er sich verpflichtet, zur Abgeltung des Zugewinns und des Unterhalts an seine frühere Ehefrau einen Betrag von 130.000 DM zu zahlen. Der Betrag von 100.000 DM sollte zum 15.01.2000, der Betrag von 30.000 DM zum 10.01.2010 fällig sein. In der Vereinbarung hatte der Kläger auch in Höhe des Betrages von 30.000 DM seine Lebensversicherung bei der Mannheimer Lebensversicherungs-AG an seine frühere Ehefrau abgetreten.
Am 23.11.2009 ging bei der Beklagten die Anzeige der Protektor-Lebensversicherungs-AG über die Auszahlung einer Versicherungsleistung iHv 50.699,94 EUR zum 01.12.2009 an den Kläger ein. Bei dem ausbezahlten Betrag handelte es sich um die gesamte Versicherungssumme; eine Zahlung an die frühere Ehefrau des Klägers erfolgte nicht. Die Versicherung hatte im Jahr 2000 gegenüber der früheren Ehefrau des Klägers, die um eine Bestätigung der Abtretung gebeten hatte, ausgeführt, dass der Kläger keine Möglichkeit habe, Guthaben aus dem Versicherungsvertrag abzutreten. Versicherungsnehmer und Inhaber der Gestaltungsrechte des Vertrages sei die Firma T. GmbH.
Mit Bescheid vom 15.12.2009 stellte die Beklagte - auch im Namen der Pflegekasse - fest, dass die Kapitalleistungen der Beitragspflicht in der KV und Pflegeversicherung (PV) unterliege. Ein 1/120 des Gesamtbetrags gelte für die Dauer von 10 Jahren als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Der umgelegte Anteil betrage monatlich 422,50 EUR. Hieraus ergebe sich ein monatlicher Betrag zur KV iHv 62,95 EUR und zur PV iHv 8,24 EUR und damit insgesamt ein Betrag iHv 71,19 EUR.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, er habe von der Leistung der Kapitallebensversicherung einen Betrag iHv 30.000,-- DM (15.338,76 EUR) aufgrund einer am 16.11.1999 vor dem Familiengericht Freiburg geschlossenen Vereinbarung zum Zwecke des Zugewinnausgleichs an seine damalige Ehefrau abgetreten. Die Auszahlung dieses Betrages sei ihm bis zum 10.01.2010 gestundet worden. Er habe also den Betrag an seine Ehefrau weiterzuleiten. Deshalb könne er nicht der Beitragsbemessung unterworfen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch - auch im Namen der Pflegekasse - zurück. Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung seien in der Beitragsbemessung Versorgungsbezüge zugrundezulegen. Eine Rente der betrieblichen Altersversorgung gelte nach dem Gesetz als Versorgungsbezug. Bei der Kapitallebensversicherung handele es sich um eine Direktversicherung, die auf einer Zusage des früheren Arbeitgebers beruhe und als betriebliche Altersversorgung zu werten sei. Bei Auszahlung einer Kapitalleistung müsse diese für die Dauer von 120 Monaten in einem Umfang von 1/120 der Beitragsbemessung unterworfen werden. Auch die Abtretung eines Teils der Leistung an die geschiedene Ehefrau führe nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage. Als Zahlbetrag sei der Betrag zu Berücksichtigen, der aufgrund des Stammrechts auf Versorgung zur Auszahlung gelange, auch wenn die Auszahlung im konkreten Fall wegen Abtretung oder Pfändung nicht an den Inhaber des Stammrechts erfolge.
Mit Schreiben vom 29.10.2010 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 15.12.2009. Auf nochmalige Nachfrage teilte die Protektor-Lebensversicherungs-AG der Beklagten mit, am 01.12.1978 sei vom früheren Arbeitgeber des Klägers eine betriebliche Direktversicherung nach § 1 b Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine Versicherung zugunsten des Klägers abgeschlossen worden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28.02.2007 sei ein Versicherungsnehmerwechsel auf den Kläger erfolgt. Bis zum Ablauftermin der Versicherung am 01.12.2009 seien aber keine weiteren Beiträge mehr geleistet worden. Sämtliche Beiträge seien vom Arbeitgeber entrichtet worden. Eine Aufteilung der Leistung in einen betrieblichen und einen privaten Teil könne deshalb nicht erfolgen.
Mit Bescheid vom 09.11.2011 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 15.12.2009 ab. Die Überprüfung des Bescheids habe nicht ergeben, dass dieser rechtswidrig sei. Das Bundessozialgericht (BSG) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hätten zwischenzeitlich die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen bestätigt. Außerdem habe die Rechtsprechung entschieden, dass ein Versorgungsbezug um eine Abtretung im Rahmen eines Zugewinnausgleichs nicht zu mindern sei.
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Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde durch die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2012 zurückgewiesen.
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Hiergegen hat der Kläger am 09.12.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) eingelegt (Az: S 11 KR 624/12; das Verfahren gegen die Pflegekasse wurde unter dem Az: S 18 P 1187/12 geführt, jedoch nach Eingang ruhend gestellt). Zur Begründung macht er geltend, er habe im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen Teil der Lebensversicherung, nämlich umgerechnet 15.338,76 EUR, an seine geschiedene Ehefrau abgetreten. Über diesen Betrag habe er nie verfügen können. Er sei deshalb nicht als sein Einkommen anzusehen, sondern stehe seiner geschiedenen Ehefrau zu. Deshalb könne dieser Betrag bei der Beitragsbemessung keine Berücksichtigung finden.
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Mit Gerichtsbescheid vom 02.09.2013 hat das SG die Klage gegen die Beklagte abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen aus Kapitalzahlungen, die aus Direktversicherungen zufließen, ergebe sich aus dem Gesetz. Diese gesetzlichen Regelungen hätten auch höchstrichterlicher Überprüfung standgehalten. Die Berücksichtigung bei der Beitragsbemessung sei auch nicht um den Teil der Kapitalleistung zu mindern, den der Kläger im Rahmen des Zugewinnausgleichs an seine geschiedene Ehefrau abgetreten habe. Nach der Rechtsprechung des BSG habe die teilweise Abtretung von Ansprüchen an den geschiedenen Ehegatten im Wege eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keinen Einfluss auf die Beitragspflicht. Das BVerfG habe diese Rechtsprechung des BSG bestätigt. Diese zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entwickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden schuldrechtlichen Zugewinnausgleich übertragbar. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 06.09.2013 zugestellt worden.
13 
Am 27.09.2013 hat der Kläger beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung nochmals vorgetragen, dass der Beitragsberechnung nicht der Anteil der Auszahlung zugrundegelegt werden könne, der im Rahmen des Zugewinnausgleichs seiner Ehefrau zugeschlagen worden sei.
14 
Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 02.09.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2012 zu verurteilen, den Bescheid vom 15.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2010 insoweit zurückzunehmen, als der Beitragsbemessung ein 35.361,23 EUR übersteigender Betrag der Kapitalleistung unterworfen wird.
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Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe

20 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
21 
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt sowie statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Streitgegenstand ist vorliegend lediglich die Beitragspflicht in der KV. Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2012 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
22 
Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
23 
Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versicherungsstatus zu dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Seit dem 01.03.2009 bezieht der Kläger eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung; er war auch mindestens 9/10 der zweiten Hälfte der Zeit seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Mitglied einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder nach § 10 SGB V versichert, sodass er ab dem 01.03.2009 nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V pflichtversichertes Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist.
24 
Nach § 220 Abs 1 SGB V sind die Mittel der GKV durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufzubringen. Die Beiträge sind gemäß § 223 Abs 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts anderes bestimmt; § 225 SGB V befreit den Kläger nicht von der Beitragspflicht. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 223 Abs 2 Satz 1 SGB V).
25 
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrundegelegt (§ 237 Satz 1 SGB V). § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Dadurch, dass § 237 Satz 2 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente im Sinne des § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden.
26 
Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V). Zu den Renten der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seine Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll (vgl Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris). Dieser Versorgungsweg kann sich aus der vereinbarten Laufzeit ergeben; jedoch ist die Laufzeit kein allein entscheidendes Kriterium. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten begünstigenden Gestaltungsmöglichkeit der betrieblichen Altersversorgung erfolgt (Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09). Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG, 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R, jeweils veröffentlicht in Juris). Dies wurde auch vom BVerfG bestätigt, als es die ausschließliche Anknüpfung der Beitragspflichtigkeit an die Nutzung des institutionellen Rahmens der Direktversicherungen bzw der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG selbst dann für verfassungsrechtlich zulässig gehalten hat, wenn der Arbeitnehmer selbst in vollem Umfang die Beiträge gezahlt hat (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10; BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11).
27 
Um eine solche Direktversicherung handelt es sich bei der vom Arbeitgeber des Klägers für diesen abgeschlossene Versicherung bei der Protektor-Lebensversicherungs-AG. Unerheblich ist, wofür der Kläger die Versicherungsleistung einsetzen wollte. In beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist (hier) allein die Nutzung des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts, bei Direktversicherungen (§ 1 b Abs 2 BetrAVG), also der - wie hier - auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500, § 229 Nr 11; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10; BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13).
28 
Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus den Versorgungsbezügen ist deren Zahlbetrag. Dies ist bei einer Betriebsrente als Versorgungsbezug der vom Versorgungsträger auszuzahlende Betrag der Betriebsrente. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfall vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).
29 
Soweit der Kläger vorträgt, dass bei der Feststellung des Zahlbetrags der an die Ehefrau abgetretene Teil des Auszahlungsanspruchs nicht der Beitragspflicht unterfällt, wird übersehen, dass die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit bereits aus diesem Grund unwirksam ist. So kann gem § 399 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen oder die Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall rückte der Kläger erst am 28.02.2007 als Versicherungsnehmer nach der Insolvenz der T. GmbH in die Stellung als Versicherungsnehmer ein. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte er daher allenfalls sein Bezugsrecht als Dritter übertragen, sofern der Direktversicherungsvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinn des § 328 BGB eingeordnet würde. Der im BetrAVG gesetzte Zweck zur Alterssicherung des Klägers würde jedoch ins Leere gehen, wenn der Kläger die Versicherung bereits vor dem Leistungsfall verwerten könnte, weshalb das Recht nur ihm gegenüber die Zweckbestimmung erfüllen kann und daher der Regelung des § 399 BGB unterfällt (vgl OLG Hamm, 16.10.2013, I-20 U 67/13, juris; Westermann, in Ermann BGB, § 399 Rdnr 9). Dies wird auch durch die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG in der Fassung vom 01.01.1999 bis zum 31.12 2000 deutlich, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, das nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag berechneten Zeitwerts weder abtreten noch beleihen darf. Für den Zeitraum nach dem Ausscheiden bestünde vorliegend ein gesetzliches Abtretungsverbot, welches zur Unwirksamkeit einer Abtretung nach § 134 BGB führen würde (OLG Koblenz 12.10.2012, 10 U 1151/11). Nichts anderes kann für den Zeitraum vor dem Ausscheiden gelten. Dementsprechend wurde die Abtretung durch den Versicherungsgeber auch zurückgewiesen und der Auszahlbetrag vollständig an den Kläger überwiesen. Offen bleiben kann daher, ob der Kläger im Besitz eines Versicherungsscheins war, da mangels Zustimmung des Versicherers gem § 44 Abs 2 VVG nur in diesem Fall der Kläger verfügungsberechtigter gewesen wäre, oder ein vertragliches Abtretungsverbot vereinbart war.
30 
Lediglich hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit seinem Begehren vorliegend auch dann nicht durchdringen könnte, wenn die Abtretung wirksam wäre. Wird der Anspruch auf den Auszahlungsbetrag ganz oder zum Teil abgetreten, ändert dies nichts an dem beitragspflichtigen Zahlbetrag (BSG 17.03.2010, B 12 KR 4/09; LSG Baden-Württemberg 05.06.2012,L 5 KR 3041/11; 22.01.2010, L 4 KR 4887/08). Dies gilt auch für die Abtretung im Rahmen des schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs. Der nach § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V maßgebende Zahlbetrag der Versorgungsbezüge wird durch eine Abtretung des Anspruchs auf einen Teil der Kapitalauszahlung nicht gemindert. Was unter „Zahlbetrag“ zu verstehen ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Wortsinn ist damit allerdings nicht der Betrag gemeint, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhält, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt. Diese Auslegung wird durch die rechtssystematische Unterscheidung zwischen Abtretung des Anspruchs einerseits und Übertragung der Versorgungsberechtigung als solcher (des „Stammrechts“) andererseits bestätigt. Eine Abtretung des Auszahlungsanspruchs ändert ebensowenig etwas an der Rechtszuständigkeit für das dem einzelnen Zahlungsanspruch zugrundeliegende Stammrecht wie eine Pfändung, eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder Abzweigung. Das wird sichtbar, wenn eine Abtretung die Leistung in ihrer vollen Höhe erfasst, sodass der Stammberechtigte tatsächlich nichts mehr erhält, denn auch dann gilt er hinsichtlich etwaiger, die Leistung berührender Entscheidung weiterhin als Betroffener. Bei einer Übertragung oder Aufteilung des Stammrechts dagegen ist der frühere Berechtigte von der Einflussnahme auf das ihm nicht mehr zustehende Stammrecht rechtlich ausgeschlossen - und zwar auch, wenn es sich auf die Ansprüche aus dem ihm verbliebenen Teil des Stammrechts auszuwirken droht. Der Abtretung oder den genannten anderen Rechtsinstituten wohnt im Gegensatz zur endgültig wirkenden Übertragung des Stammrechts auch insofern ein Element des Vorläufigen inne, als die unverminderte Leistung des Gesamtbetrags durch den Versorgungsträger einen Berechtigten wiedereinsetzt, sobald die Abtretung ihre Wirkung verliert; die Voraussetzungen der Stammberechtigung sind dabei nicht zu überprüfen. Erhält demgegenüber der frühere Berechtigte das Stammrecht teilweise zurückübertragen, ist eine Wiederaufnahme oder Erhöhung des Leistungsbezugs ohne Überprüfung seiner Voraussetzungen nicht selbstverständlich (BSG 21.12.1993, 12 RK 28/93 mwN).
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Dieses Verständnis vom „Zahlbetrag“ der Versorgungsbezüge (ohne Abtretung, Pfändung, Aufrechnung, Verrechnung und Abzweigung) ist nicht nur für das Recht der Leistungserbringung, sondern auch für das Beitragsrecht maßgebend (BSG 21.12.1993, 12 RK 28/93 mwN). Allein der Empfang einer Leistung vom Rentenversicherungsträger löst nämlich die Versicherungs- und Beitragspflicht in der KVdR nicht aus, vielmehr muss die Rentenberechtigung als solche entstanden sein: § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V macht die Versicherungspflicht davon abhängig, dass der Rentenbezieher die materiell rechtlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs erfüllt, also Inhaber des Rentenstammrechts ist. Die Verknüpfung von Beitragspflicht und Rentenstammrecht ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich auch die Beitragsberechnung von Versorgungsbezügen nach der Versorgungsberechtigung im Sinne eines Stammrechts und nicht nach dem tatsächlichen Empfang einer Geldsumme vom Versorgungsträger richtet. Die Abspaltung der Beitragslast vom Stammrecht oder ihre Verteilung auf die jeweiligen Empfänger von Teilbeträgen wäre im Übrigen mit erheblichen zusätzlichen Schwierigkeiten beim Beitragseinzug verbunden. Dafür, dass der Gesetzgeber sie gewollt oder auch nur in Kauf genommen hätte, ergeben die einschlägigen Vorschriften keinen Anhaltspunkt. Die Aufteilung unter eine Mehrheit von Gläubigern ist ihnen vielmehr fremd (BSG 21.12.1993, 12 RK 28/93).
32 
Keine Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits hat schließlich der Umstand, dass hier der im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgetretene Betrag nach dem Vortrag des Klägers im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens wohl nach dem Bruttoprinzip berechnet wurde, also ohne Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrags, den der Kläger zu zahlen hat. Die Art der Berechnung des vom Versorgungsbezugs abzutretenden Betrages vor den Zivilgerichte bestimmt nicht die Beitragspflicht beim Versorgungsempfänger. Die Beitragspflicht von Einkünften ist für die Zivilgerichte vorgegeben und es ist deren Aufgabe zu entscheiden, ob und wie die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge für die Berechnung des im schuldrechtlichen Zugewinnausgleich abzutretenden Betrags zu berücksichtigen ist. Deren Entscheidung für das Brutto- oder Nettoprinzip kann die Beitragspflicht nicht beeinflussen (BSG 28.01.1999, B 12 KR 24/98 R, juris). Dies gilt erst Recht, wenn der abzutretende Betrag im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Beteiligten vereinbart wird, denn dann obliegt es gerade den Beteiligten eine Entscheidung über die Berechnung nach dem Brutto- oder Nettoprinzip vorzunehmen.
33 
Rechtlich nicht entscheidend ist schließlich, dass dem Kläger der an seine Ehefrau weitergeleitete Betrag wirtschaftlich nicht zur Verfügung steht. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nur eingeschränkt berücksichtigt. Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezüge werden einheitlich mit ihrem Bruttobetrag der Beitragsberechnung zugrundegelegt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG - Kammerbeschluss - SozR 2200 § 385 Nr 15). Im Gegensatz zum Steuerrecht werden weder die - im Einzelfall unterschiedlichen - Belastungen im Zusammenhang mit der Erzielung dieser Einkünfte berücksichtigt noch gesetzlich oder vertragliche Belastungen, die geeignet sind, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu beeinflussen. Der Senat sieht deshalb auch unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) kein verfassungsrechtliches Gebot, Abtretungen bzw Weiterleitungen, die zur Durchführung des schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs vor dem Familiengericht vereinbart werden, anders zu behandeln, als Abtretungen etwa zur Erfüllung von Unterhaltspflichten aus laufendem Arbeitsentgelt (BSG 28.01.1999, B 12 KR 24/98 R, juris).
34 
Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Gerichte generalisierende Regelungen auszulegen und anzuwenden haben (§ 237 Satz 1 Nr 2, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz nicht verpflichtet, bei der Regelung von Massenerscheinungen jeden Einzelfall differenzierend zu berücksichtigen (vgl BVerfGE 97, 186, 195). Die mit der Auslegung von verallgemeinernden Regelungen unvermeidlich verbunden Härten sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie nur einen kleinen Personenkreis betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr impulsiv ist (vgl BVerfGE 100, 59, 90). Das ist hier der Fall. Das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt in generalisierender Weise die beitragspflichtigen Einnahmen von etwa 16,8 Millionen pflichtversichernden Rentnern (Statistische Jahrbuch 2013, Tabelle 8.2.4., www.destatis.de). Demgegenüber erscheint die Gruppe der Personen, die Versorgungsbezüge im Wege des schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs abtreten, verhältnismäßig klein. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die angegriffene Entscheidung in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wäre. Er ist als pflichtversicherter Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung zu günstigen Beitragsbedingungen versichert. Anders als bei den freiwillig Versicherten werden Einkünfte aus Vermögen zur Bemessung der Beiträge nicht herangezogen.
35 
Eine Aufteilung des Zahlbetrags ergibt sich schließlich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, juris), wonach eine Beitragspflicht auf Kapitalleistungen, die auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, nicht besteht (vgl zu Berechnung BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R). Denn die Direktversicherung wurde ab 01.05.2006 beitragsfrei geführt. Der Kläger rückte freilich erst ab dem 28.02.2007 in die Position des Versicherungsnehmers ein, so dass eine Beitragszahlung nach Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers nicht vorliegt.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
37 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
21 
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt sowie statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Streitgegenstand ist vorliegend lediglich die Beitragspflicht in der KV. Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2012 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
22 
Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
23 
Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versicherungsstatus zu dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Seit dem 01.03.2009 bezieht der Kläger eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung; er war auch mindestens 9/10 der zweiten Hälfte der Zeit seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Mitglied einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder nach § 10 SGB V versichert, sodass er ab dem 01.03.2009 nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V pflichtversichertes Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist.
24 
Nach § 220 Abs 1 SGB V sind die Mittel der GKV durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufzubringen. Die Beiträge sind gemäß § 223 Abs 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts anderes bestimmt; § 225 SGB V befreit den Kläger nicht von der Beitragspflicht. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 223 Abs 2 Satz 1 SGB V).
25 
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrundegelegt (§ 237 Satz 1 SGB V). § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Dadurch, dass § 237 Satz 2 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente im Sinne des § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden.
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Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V). Zu den Renten der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seine Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll (vgl Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris). Dieser Versorgungsweg kann sich aus der vereinbarten Laufzeit ergeben; jedoch ist die Laufzeit kein allein entscheidendes Kriterium. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten begünstigenden Gestaltungsmöglichkeit der betrieblichen Altersversorgung erfolgt (Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09). Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG, 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R, jeweils veröffentlicht in Juris). Dies wurde auch vom BVerfG bestätigt, als es die ausschließliche Anknüpfung der Beitragspflichtigkeit an die Nutzung des institutionellen Rahmens der Direktversicherungen bzw der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG selbst dann für verfassungsrechtlich zulässig gehalten hat, wenn der Arbeitnehmer selbst in vollem Umfang die Beiträge gezahlt hat (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10; BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11).
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Um eine solche Direktversicherung handelt es sich bei der vom Arbeitgeber des Klägers für diesen abgeschlossene Versicherung bei der Protektor-Lebensversicherungs-AG. Unerheblich ist, wofür der Kläger die Versicherungsleistung einsetzen wollte. In beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist (hier) allein die Nutzung des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts, bei Direktversicherungen (§ 1 b Abs 2 BetrAVG), also der - wie hier - auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500, § 229 Nr 11; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10; BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13).
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Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus den Versorgungsbezügen ist deren Zahlbetrag. Dies ist bei einer Betriebsrente als Versorgungsbezug der vom Versorgungsträger auszuzahlende Betrag der Betriebsrente. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfall vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).
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Soweit der Kläger vorträgt, dass bei der Feststellung des Zahlbetrags der an die Ehefrau abgetretene Teil des Auszahlungsanspruchs nicht der Beitragspflicht unterfällt, wird übersehen, dass die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit bereits aus diesem Grund unwirksam ist. So kann gem § 399 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen oder die Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall rückte der Kläger erst am 28.02.2007 als Versicherungsnehmer nach der Insolvenz der T. GmbH in die Stellung als Versicherungsnehmer ein. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte er daher allenfalls sein Bezugsrecht als Dritter übertragen, sofern der Direktversicherungsvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinn des § 328 BGB eingeordnet würde. Der im BetrAVG gesetzte Zweck zur Alterssicherung des Klägers würde jedoch ins Leere gehen, wenn der Kläger die Versicherung bereits vor dem Leistungsfall verwerten könnte, weshalb das Recht nur ihm gegenüber die Zweckbestimmung erfüllen kann und daher der Regelung des § 399 BGB unterfällt (vgl OLG Hamm, 16.10.2013, I-20 U 67/13, juris; Westermann, in Ermann BGB, § 399 Rdnr 9). Dies wird auch durch die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG in der Fassung vom 01.01.1999 bis zum 31.12 2000 deutlich, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, das nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag berechneten Zeitwerts weder abtreten noch beleihen darf. Für den Zeitraum nach dem Ausscheiden bestünde vorliegend ein gesetzliches Abtretungsverbot, welches zur Unwirksamkeit einer Abtretung nach § 134 BGB führen würde (OLG Koblenz 12.10.2012, 10 U 1151/11). Nichts anderes kann für den Zeitraum vor dem Ausscheiden gelten. Dementsprechend wurde die Abtretung durch den Versicherungsgeber auch zurückgewiesen und der Auszahlbetrag vollständig an den Kläger überwiesen. Offen bleiben kann daher, ob der Kläger im Besitz eines Versicherungsscheins war, da mangels Zustimmung des Versicherers gem § 44 Abs 2 VVG nur in diesem Fall der Kläger verfügungsberechtigter gewesen wäre, oder ein vertragliches Abtretungsverbot vereinbart war.
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Lediglich hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit seinem Begehren vorliegend auch dann nicht durchdringen könnte, wenn die Abtretung wirksam wäre. Wird der Anspruch auf den Auszahlungsbetrag ganz oder zum Teil abgetreten, ändert dies nichts an dem beitragspflichtigen Zahlbetrag (BSG 17.03.2010, B 12 KR 4/09; LSG Baden-Württemberg 05.06.2012,L 5 KR 3041/11; 22.01.2010, L 4 KR 4887/08). Dies gilt auch für die Abtretung im Rahmen des schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs. Der nach § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V maßgebende Zahlbetrag der Versorgungsbezüge wird durch eine Abtretung des Anspruchs auf einen Teil der Kapitalauszahlung nicht gemindert. Was unter „Zahlbetrag“ zu verstehen ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Wortsinn ist damit allerdings nicht der Betrag gemeint, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhält, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt. Diese Auslegung wird durch die rechtssystematische Unterscheidung zwischen Abtretung des Anspruchs einerseits und Übertragung der Versorgungsberechtigung als solcher (des „Stammrechts“) andererseits bestätigt. Eine Abtretung des Auszahlungsanspruchs ändert ebensowenig etwas an der Rechtszuständigkeit für das dem einzelnen Zahlungsanspruch zugrundeliegende Stammrecht wie eine Pfändung, eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder Abzweigung. Das wird sichtbar, wenn eine Abtretung die Leistung in ihrer vollen Höhe erfasst, sodass der Stammberechtigte tatsächlich nichts mehr erhält, denn auch dann gilt er hinsichtlich etwaiger, die Leistung berührender Entscheidung weiterhin als Betroffener. Bei einer Übertragung oder Aufteilung des Stammrechts dagegen ist der frühere Berechtigte von der Einflussnahme auf das ihm nicht mehr zustehende Stammrecht rechtlich ausgeschlossen - und zwar auch, wenn es sich auf die Ansprüche aus dem ihm verbliebenen Teil des Stammrechts auszuwirken droht. Der Abtretung oder den genannten anderen Rechtsinstituten wohnt im Gegensatz zur endgültig wirkenden Übertragung des Stammrechts auch insofern ein Element des Vorläufigen inne, als die unverminderte Leistung des Gesamtbetrags durch den Versorgungsträger einen Berechtigten wiedereinsetzt, sobald die Abtretung ihre Wirkung verliert; die Voraussetzungen der Stammberechtigung sind dabei nicht zu überprüfen. Erhält demgegenüber der frühere Berechtigte das Stammrecht teilweise zurückübertragen, ist eine Wiederaufnahme oder Erhöhung des Leistungsbezugs ohne Überprüfung seiner Voraussetzungen nicht selbstverständlich (BSG 21.12.1993, 12 RK 28/93 mwN).
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Dieses Verständnis vom „Zahlbetrag“ der Versorgungsbezüge (ohne Abtretung, Pfändung, Aufrechnung, Verrechnung und Abzweigung) ist nicht nur für das Recht der Leistungserbringung, sondern auch für das Beitragsrecht maßgebend (BSG 21.12.1993, 12 RK 28/93 mwN). Allein der Empfang einer Leistung vom Rentenversicherungsträger löst nämlich die Versicherungs- und Beitragspflicht in der KVdR nicht aus, vielmehr muss die Rentenberechtigung als solche entstanden sein: § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V macht die Versicherungspflicht davon abhängig, dass der Rentenbezieher die materiell rechtlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs erfüllt, also Inhaber des Rentenstammrechts ist. Die Verknüpfung von Beitragspflicht und Rentenstammrecht ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich auch die Beitragsberechnung von Versorgungsbezügen nach der Versorgungsberechtigung im Sinne eines Stammrechts und nicht nach dem tatsächlichen Empfang einer Geldsumme vom Versorgungsträger richtet. Die Abspaltung der Beitragslast vom Stammrecht oder ihre Verteilung auf die jeweiligen Empfänger von Teilbeträgen wäre im Übrigen mit erheblichen zusätzlichen Schwierigkeiten beim Beitragseinzug verbunden. Dafür, dass der Gesetzgeber sie gewollt oder auch nur in Kauf genommen hätte, ergeben die einschlägigen Vorschriften keinen Anhaltspunkt. Die Aufteilung unter eine Mehrheit von Gläubigern ist ihnen vielmehr fremd (BSG 21.12.1993, 12 RK 28/93).
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Keine Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits hat schließlich der Umstand, dass hier der im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgetretene Betrag nach dem Vortrag des Klägers im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens wohl nach dem Bruttoprinzip berechnet wurde, also ohne Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrags, den der Kläger zu zahlen hat. Die Art der Berechnung des vom Versorgungsbezugs abzutretenden Betrages vor den Zivilgerichte bestimmt nicht die Beitragspflicht beim Versorgungsempfänger. Die Beitragspflicht von Einkünften ist für die Zivilgerichte vorgegeben und es ist deren Aufgabe zu entscheiden, ob und wie die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge für die Berechnung des im schuldrechtlichen Zugewinnausgleich abzutretenden Betrags zu berücksichtigen ist. Deren Entscheidung für das Brutto- oder Nettoprinzip kann die Beitragspflicht nicht beeinflussen (BSG 28.01.1999, B 12 KR 24/98 R, juris). Dies gilt erst Recht, wenn der abzutretende Betrag im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Beteiligten vereinbart wird, denn dann obliegt es gerade den Beteiligten eine Entscheidung über die Berechnung nach dem Brutto- oder Nettoprinzip vorzunehmen.
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Rechtlich nicht entscheidend ist schließlich, dass dem Kläger der an seine Ehefrau weitergeleitete Betrag wirtschaftlich nicht zur Verfügung steht. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nur eingeschränkt berücksichtigt. Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezüge werden einheitlich mit ihrem Bruttobetrag der Beitragsberechnung zugrundegelegt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG - Kammerbeschluss - SozR 2200 § 385 Nr 15). Im Gegensatz zum Steuerrecht werden weder die - im Einzelfall unterschiedlichen - Belastungen im Zusammenhang mit der Erzielung dieser Einkünfte berücksichtigt noch gesetzlich oder vertragliche Belastungen, die geeignet sind, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu beeinflussen. Der Senat sieht deshalb auch unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) kein verfassungsrechtliches Gebot, Abtretungen bzw Weiterleitungen, die zur Durchführung des schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs vor dem Familiengericht vereinbart werden, anders zu behandeln, als Abtretungen etwa zur Erfüllung von Unterhaltspflichten aus laufendem Arbeitsentgelt (BSG 28.01.1999, B 12 KR 24/98 R, juris).
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Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Gerichte generalisierende Regelungen auszulegen und anzuwenden haben (§ 237 Satz 1 Nr 2, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz nicht verpflichtet, bei der Regelung von Massenerscheinungen jeden Einzelfall differenzierend zu berücksichtigen (vgl BVerfGE 97, 186, 195). Die mit der Auslegung von verallgemeinernden Regelungen unvermeidlich verbunden Härten sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie nur einen kleinen Personenkreis betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr impulsiv ist (vgl BVerfGE 100, 59, 90). Das ist hier der Fall. Das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt in generalisierender Weise die beitragspflichtigen Einnahmen von etwa 16,8 Millionen pflichtversichernden Rentnern (Statistische Jahrbuch 2013, Tabelle 8.2.4., www.destatis.de). Demgegenüber erscheint die Gruppe der Personen, die Versorgungsbezüge im Wege des schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs abtreten, verhältnismäßig klein. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die angegriffene Entscheidung in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wäre. Er ist als pflichtversicherter Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung zu günstigen Beitragsbedingungen versichert. Anders als bei den freiwillig Versicherten werden Einkünfte aus Vermögen zur Bemessung der Beiträge nicht herangezogen.
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Eine Aufteilung des Zahlbetrags ergibt sich schließlich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, juris), wonach eine Beitragspflicht auf Kapitalleistungen, die auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, nicht besteht (vgl zu Berechnung BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R). Denn die Direktversicherung wurde ab 01.05.2006 beitragsfrei geführt. Der Kläger rückte freilich erst ab dem 28.02.2007 in die Position des Versicherungsnehmers ein, so dass eine Beitragszahlung nach Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers nicht vorliegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

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