| Die Berufung ist unzulässig. |
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| a. Gem. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landessozialgericht - bzw. nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG bei dem Sozialgericht - einzulegen. Gem. § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Dies ist der in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Akt, durch den dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks verschafft wird. Zugestellt wird im sozialgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO, vgl. § 63 Abs. 2 SGG). Die Zustellung an den Kläger ist ausweislich der Zustellungsurkunde durch Einlegung des zuzustellenden Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung im Wege einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO am 28. November 2018 bewirkt worden, was der Kläger ausdrücklich bestätigt hat (vgl. Schriftsatz vom 15. Februar 2019). Mithin ist dem Kläger der Gerichtsbescheid des SG, der eine vollständige und ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 66 Abs. 1 SGG beinhaltet hat, zur Überzeugung des Senats ordnungsgemäß am 28. November 2018 zugestellt worden. Die einmonatige Berufungsfrist hat gem. § 64 Abs. 1 SGG am Folgetag, dem 29. November 2018, zu laufen begonnen. Sie hat gem. § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 28. Dezember 2018, einem Freitag, geendet. |
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| b. Zwar ist beim SG am 19. Dezember 2018 und damit vor Ablauf der Berufungsfrist das Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 2018 eingegangen. Dieses enthält jedoch nicht die Prozesserklärung der Berufung. |
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| Bei Prozesserklärungen - wie der Einlegung einer Berufung - hat das Gericht das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln (z.B. Bundessozialgericht , Beschluss vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - juris Rdnr. 14; Beschluss vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B - juris Rdnr. 6; Urteil vom 25. Juni 2002 - B 11 AL 23/02 R - juris Rdnr. 21). Dabei ist nach dem in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht gilt, bei der Auslegung von Erklärungen nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen (z.B. BSG, Beschluss vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B - juris Rdnr. 6). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat (BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - juris Rdnr. 14; Adolf in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017 , § 151 Rdnr. 10). Dabei muss die Berufungsschrift nicht die förmliche und ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird (BSG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 73/13 B - juris Rdnr. 11; Beschluss vom 1. Oktober 2013 - B 14 AS 72/13 B - juris Rdnr. 8; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 151 Rdnr. 11). Der Beteiligte muss aber zum Ausdruck bringen, dass das erstinstanzliche Urteil bzw. der erstinstanzliche Gerichtsbescheid im Rechtsmittelweg überprüft werden soll (vgl. BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - B 13 RJ 289/04 B - juris Rdnr. 7; Binder in LPK-SGB, 5. Aufl. 2017, § 151 Rdnr. 2; Fock in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 151 Rdnr. 25; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 151 Rdnr. 36; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 151 Rdnr. 11), was dadurch geschehen kann, dass der Beteiligte seine Unzufriedenheit mit dem erstinstanzlichen Urteil zum Ausdruck bringt (BSG, Beschluss vom 28. November 2007 - B 11a/7a AL 34/07 B - juris Rdnr. 13). |
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| Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 2018 nicht die Prozesserklärung einer Berufung zu entnehmen. Er hat nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Gerichtsbescheid des SG vom 26. November 2018 unzufrieden ist und diese Entscheidung des SG im Rechtsmittelweg überprüft werden soll. Vielmehr rügt der Kläger mit seinem an das SG adressierten Schreiben vom 18. Dezember 2018, dass er „14 Monate nichts mehr von Ihnen gehört habe“, und legt nochmals seine Auffassung in Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des Beklagten dar, um das SG auf den neuesten Stand seit der am 22. August 2017 beim SG durchgeführten mündlichen Verhandlung zu bringen. Der Kläger ist bei Abfassung des Schreibens vom 18. Dezember 2018 irrtümlich davon ausgegangen, dass er seit der Ankündigung einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben des SG vom 4. Oktober 2017, mithin im Dezember 2018 seit mehr als 14 Monaten, nichts mehr vom SG gehört habe. Damit hat er klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er von einem noch anhängigen Klageverfahren ohne eine klageabweisende Entscheidung des SG ausgeht. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2018 auf den ihm am 28. November 2018 zugestellten Gerichtsbescheid des SG überhaupt nicht eingeht. Als Betreff hat er lediglich das Aktenzeichen des Klageverfahrens (S 5 SO 3247/15) und einen „Wiederspruch zum Kostenersatzbescheid des Landratamt T.“ angegeben. Auch in seiner inhaltlichen Stellungnahme geht er mit keinem Wort auf den Gerichtsbescheid vom 26. November 2018 ein. Weiterhin setzt er sich auch inhaltlich nicht mit der Begründung des SG in dem klageabweisenden Gerichtsbescheid auseinander. Im Hinblick auf den klaren und unmissverständlichen Erklärungsinhalt des Schreibens vom 18. Dezember 2018 ist die durch den Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18. Februar 2019 aufgestellte Behauptung, er habe das Schreiben als Reaktion auf den Gerichtsbescheid des SG formuliert und zum Ausdruck bringen wollen, diesen nicht akzeptieren zu wollen, nicht nachvollziehbar und glaubhaft. Insbesondere vermag die Behauptung des Klägers, selbst unter Berücksichtigung seines Vorbringens, dass er ein juristischer Laie sei und bisher noch nichts mit einem Gericht zu tun gehabt habe, nicht zu erklären, warum er in der Sache eine „Untätigkeit“ des SG rügt und nicht - entsprechend der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung - ein Rechtsmittel gegen den ihm vorliegenden Gerichtsbescheid des SG formuliert hat. Sein Verhalten ist umso unverständlicher, nachdem er ausweislich des Vorbringens seiner Bevollmächtigten die dem Gerichtsbescheid des SG angefügte Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen haben will. Tatsächlich ist das Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 2018 von dem Empfänger - dem SG - auch nicht als Berufung angesehen worden. Vielmehr hat sich das SG veranlasst gesehen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass über seine Klage bereits durch Gerichtsbescheid vom 26. November 2018 entschieden worden sei und die Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 18. Dezember 2018 nicht mehr berücksichtigt werden könnten. |
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| c. Die vom Kläger sinngemäß gegenüber der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG am 7. Januar 2019 telefonisch, mithin nicht schriftlich, erklärte Berufung ist weder form- noch fristgerecht. Die durch seine Bevollmächtigte durch Schriftsatz vom 15. Februar 2019 beim LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung ist verfristet, weil die Berufungsfrist - wie dargelegt - bereits mit Ablauf des 28. Dezember 2018 geendet hatte. |
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| Die Berufung des Klägers ist mithin verfristet eingelegt worden. |
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| 2. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gem. § 67 Abs. 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die ein gewissenhaft Prozessführender nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 9/92 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 5/07 R - juris Rdnr. 14). Ein Rechtsirrtum oder mangelnde Rechtskenntnis vermag grundsätzlich eine Fristversäumnis nicht zu entschuldigen. Auch dem juristisch nicht hinreichend vorgebildeten Beteiligten obliegt es, die erforderlichen Erkundigungen einzuholen, um Kenntnis von den Frist- und Formerfordernissen bei Klageerhebung oder bei der Einlegung eines Rechtsmittels zu erlangen. Unterlässt er dies, so handelt er nicht ohne Verschulden (BSG, Beschluss vom 12. Januar 2017 - B 8 SO 68/16 B - juris Rdnr. 4; Beschluss vom 10. Februar 1993 - 1 BK 37/92 - juris Rdnr. 3; Jung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 67 Rdnr. 38). Auch juristische Laien müssen Rechtsmittelbelehrungen beachten und sich notfalls erkundigen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. März 2012 - L 19 AS 1916/11 - juris Rdnr. 26; Jung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 67 Rdnr. 38; Senger in JurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017 , § 67 Rdnr. 50). |
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| Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats die Berufungsfrist schuldhaft versäumt. Er hat keinerlei Umstände vorgebracht, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, eine Berufungsschrift innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist beim SG oder LSG einzureichen. Insbesondere der Umstand, dass er nach seinem Vorbringen juristischer Laie sei, hätte ihn veranlassen müssen, rechtzeitig juristischen Rat einzuholen, um eine form- und fristwahrende Berufungseinlegung sicherzustellen. |
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| Das Fristversäumnis des Klägers beruht auch nicht auf Fehlern oder Versäumnissen des SG. Beruht die Fristversäumung auch auf einem Fehler des Gerichts oder einer anderen staatlichen Stelle, sind die Anforderungen an die Wiedereinsetzung mit „besonderer Fairness“ zu handhaben; aus solchen Fehlern dürfen dem Beteiligten grundsätzlich keine Verfahrensnachteile erwachsen (Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07 - juris Rdnr. 22; Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04 - juris Rdnr. 14; Keller im Meyer-Ladewig, u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 67 Rdnr. 4a). Dabei muss das Gericht grundsätzlich keine Vorkehrungen treffen, damit ein Beteiligter oder dessen Prozessbevollmächtigter davor bewahrt wird, einen fristschädlichen Fehler zu begehen, sondern nur Vorkehrungen, um den Beteiligten oder seinen Prozessbevollmächtigten vor den fristbezogenen Folgen eines bereits begangenen Fehlers zu bewahren (BSG, Beschluss vom 28. April 2017 - B 1 KR 15/17 B - juris Rdnr. 4; Beschluss vom 7. Oktober 2004 - B 3 KR 14/04 R - juris Rdnr. 18; Keller im Meyer-Ladewig, u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 67 Rdnr. 4b). Ein Beteiligter bzw. Prozessbevollmächtigter darf erwarten, dass das Gericht offenkundige Versehen, wie z.B. das Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift, die irrtümliche Einreichung eines korrekt adressierten Schriftsatzes bei einem anderen Gericht oder die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht, in angemessener Zeit bemerkt und innerhalb des üblichen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen trifft, damit die Frist nicht versäumt wird (BSG, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 1/16 R - BSGE 122, 71 - juris Rdnr. 28; Beschluss vom 17. November 2015 - B 1 KR 130/14 B - juris Rdnr. 5; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 161/11 B - juris Rdnr. 9; Beschluss vom 7. Oktober 2004 - B 3 KR 14/04 R - juris Rdnr. 18; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 67 Rdnr. 4b und 4c). |
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| Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Korrektur eines für das SG offenkundigen Fehlers des Klägers. In seinem beim SG am 19. Dezember 2018 eingegangenen Schreiben vom 18. Dezember 2018 hat er - wie dargelegt - kein Rechtsmittel formuliert, sondern seine Argumente gegen die von ihm angefochtene Entscheidung des Beklagten wiederholt. Unabhängig davon ist das am 19. Dezember 2018 beim SG eingegangene Schreiben des Klägers dem zuständigen Kammervorsitzenden vorgelegt werden, der am ersten Arbeitstag nach den Weihnachtsfeiertagen (Donnerstag, 27. Dezember 2018) sein Schreiben vom 27. Dezember 2018 verfasst und den Kläger auf den Abschluss des Klageverfahrens durch den ihm am 28. November 2018 zugestellten Gerichtsbescheid vom 26. November 2018 sowie die Beachtung der Rechtsmittelfrist hingewiesen hat. Wegen des Wochenendes (29./30. Dezember 2018) und der arbeitsfreien Tage (31. Dezember 2018 und 1. Januar 2019) ist das Schreiben durch die Geschäftsstelle des SG am ersten Arbeitstag im Jahr 2019 (Mittwoch, 2. Januar 2019) versandt worden, sodass es der Kläger nach seinen Angaben erst am 5. Januar 2019 (Samstag) erhalten hat. Dabei war das SG nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, nachdem es in der sozialgerichtlichen Praxis nicht außergewöhnlich ist, dass Beteiligte auch nach einer Entscheidung des Gerichts weiterhin Schriftsätze einreichen, ohne damit gleichzeitig Rechtsmittel anbringen zu wollen. Dem klägerischen Schreiben war - wie dargelegt - aus objektiver Sicht kein Rechtsmittel zu entnehmen. Einerseits hat aus objektiver Sicht die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger den ihm am 28. November 2018 zugestellten Gerichtsbescheid irrtümlich nicht zur Kenntnis genommen hatte, oder andererseits, dass er bei dem Beklagten nach Abschluss des Klageverfahrens eine Korrektur des Kostenersatzbescheides erreichen wollte. Dem Schreiben war jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Kläger unter allen Umständen ein kostenpflichtiges gerichtliches Verfahren (vgl. § 197a SGG) weiterbetreiben wollte. Unter diesen Umständen hat das SG unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage in der Weihnachtszeit innerhalb des üblichen Geschäftsgangs im Hinblick auf das Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 2018 die notwendigen Maßnahmen ergriffen. |
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| Schließlich begründet auch das Verhalten der Urkundsbeamtin des SG anlässlich des Telefonanrufs des Klägers am 7. Januar 2019 keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zunächst ist zu beachten, dass im Zeitpunkt des Telefongesprächs zwischen der Urkundsbeamtin und dem Kläger die Berufungsfrist schon abgelaufen war, mithin der Kläger gar nicht mehr hätte fristgerecht Berufung einlegen können. Selbst eine Pflichtverletzung der Urkundsbeamtin wäre mithin schon nicht kausal für die Fristversäumnis. Aber es liegt auch keine Pflichtverletzung der Urkundsbeamtin vor. Der Kläger behauptet insofern, dass die Urkundsbeamtin des SG ihm auf seine Frage, ob es noch eine Möglichkeit gebe, den Ablauf der Berufungsfrist zu korrigieren, geraten habe, zunächst abzuwarten, bis er Bescheid bekomme, und sich dann einen Rechtsanwalt nehmen solle. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Urkundsbeamtin dem Kläger einen entsprechenden Rat erteilt hat. Ausweislich des am gleichen Tag verfassten Aktenvermerks der Urkundsbeamtin vom 7. Januar 2019 habe der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er mit seinem Schreiben vom 18. Dezember 2018 eine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 26. November 2018 gemeint habe und er als Laie nicht gewusst habe, dass er es (das Schreiben) als Berufung bezeichnen oder sich auf den Gerichtsbescheid hätte beziehen müssen, sowie darum gebeten, sein Schreiben als Berufungsschreiben zu werten. Weiterhin hat die Urkundsbeamtin eine Wiedervorlage an den Kammervorsitzenden verfügt, der am 9. Januar 2019 die Weiterleitung an das LSG veranlasst hat. In ihrer vom Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahme vom 28. Februar 2019 hat die Urkundsbeamtin des SG mitgeteilt, dass sie als wesentliches Anliegen des Klägers in dem Telefongespräch dessen Bitte, sein Schreiben als Berufung zu werten, aufgefasst habe. Diese Bitte habe sie in den Aktenvermerk aufgenommen und die Akten an den Kammervorsitzenden weitergeleitet. Einen Rat oder eine Empfehlung habe sie dem Kläger nicht erteilt, weil dies Aufgabe des Kammervorsitzenden sei und dieser zuvor bereits ein (richterliches) Hinweisschreiben an den Kläger versandt gehabt habe. Weder in dem Aktenvermerk noch in ihrer dienstlichen Stellungnahme hat die Urkundsbeamtin des SG die Behauptung des Klägers, er solle zunächst zuwarten und sich dann einen Rechtsanwalt nehmen, bestätigt. Vielmehr hat sie - entsprechend dem üblichen Geschäftsgang - plausibel dargelegt, dass im Hinblick auf das richterliche Hinweisschreiben vom 27. Dezember 2018 für sie keinerlei Veranlassung bestanden habe, dem Kläger einen Rat oder eine Empfehlung zu erteilen. Auch hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines entsprechenden Rats in den richterlichen Aufgabenbereich gehört. Vielmehr war es Sache des Klägers, nach Zustellung des Gerichtsbescheids vom 26. November 2018 die beigefügte Rechtsmittelbelehrung zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen und den dortigen Hinweisen zu folgen oder sich ggf. Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt zu holen. |
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| Mithin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Die Berufung ist daher zu verwerfen. |
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| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R - Rdnr. 30). |
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