Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 213/19

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz.

Tatbestand

Im Streit steht die Inanspruchnahme des Klägers wegen des Kostenersatzes als Erbe für die seinem verstorbenen Bruder K.-D. H. (H.) erbrachten Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII); vorrangig zu klären sind Fragen des Prozessrechts.
Der 1959 geborene H. litt unter einer Alkoholabhängigkeit und einer paranoiden Schizophrenie. Er erhielt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bis zum 31. März 2011 sowie der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens im Wohnprojekt H. auf Zeit bis 31. August 2011. H. verstarb zwischen dem 6. Dezember 2011 und dem 21. Dezember 2011. Der Kläger wurde Alleinerbe seines Bruders.
Durch Bescheid vom 26. Februar 2014 forderte der Beklagte vom Kläger Kostenersatz nach § 102 SGB XII in Höhe von 95.065,39 EUR. Er bezifferte die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendeten Sozialhilfekosten auf 95.065,39 EUR und ging von einem Nachlasswert in Höhe von 101.416,96 EUR aus. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. März 2014 (Eingang beim Beklagten 27. März 2014) Widerspruch ein. Auf diesen Widerspruch hob der Beklagte den Bescheid vom 26. Februar 2014 teilweise auf und verringerte den geforderten Kostenersatzbetrag auf 68.899,21 EUR. Im Übrigen wies er den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2015 zurück. Er berücksichtigte nun einen Nachlasswert in Höhe von 71.083,21 EUR. Der Sozialhilfebedarf im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2011 habe sich auf 95.065, 39 EUR belaufen.
Dagegen hat der Kläger am 23. Dezember 2015 (Schreiben vom 21. Dezember 2015) Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben (S 5 SO 3247/15).
Das SG hat mit den Beteiligten am 22. August 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten einen Vergleich geschlossen haben. Der Beklagte hat von dem in dem Vergleich vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und mit Schreiben vom 21. September 2017 den gerichtlichen Vergleich vom 22. August 2017 widerrufen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 hat das SG auf die Absicht, den Rechtsstreit nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. Oktober 2017 gegeben. Mit Schreiben vom 7. Januar 2018 hat der Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass er in der Sache drei Monate nichts gehört habe, und nochmals seinen Standpunkt dargelegt.
Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 26. November 2018 die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde vom 28. November 2018 am gleichen Tag durch Einlegung in den zu der Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 (Eingang beim SG am 19. Dezember 2018) betreffend „Wiederspruch zum Kostenersatzbescheid des Landratamt .T. Az. S 5 SO 3247/15“ hat der Kläger u.a. Folgendes ausgeführt: „nachdem ich jetzt 14 Monate nichts mehr von Ihnen gehört habe, gehe ich davon aus, dass das LA T. mal wieder keine Antwort auf mein letztes Schreiben gegeben hat, wie immer.... Ich möchte hiermit nochmal den für mich neuesten Stand seit dem Termin bei Ihnen in R. klären. Mein Bruder hat eine Rente in Höhe von ca. 400 EUR erhalten, gleichzeitig hat er vom Sozialamt 284 EUR erhalten, so die Aussage der Dame vom Landratsamt vor Gericht bei Ihnen in R., die auch nicht zurückzuerstatten sind. Das deckt die Unkosten für die Unterkunft, die der Betreuer in seinem Bericht aufführt, ab. Im Jahr 2011 wurden von mir 10.000 EUR auf sein Konto überwiesen, daraus widerum wurden 284 EUR an das Sozialamt zurückgezahlt. Warum hat das LA T. weitere 4.500,-- im Jahr 2011 gezahlt, obwohl dem LA T. bekannt war, daß die Sozialleistungen Ende 2010 eingestellt worden sind? Ich habe bis zum heutigen Tag keinerlei Nachweiss und Verwendungszweck vom Landratsamt erhalten. Ich erwarte vom LA T. eine genaue monatliche Aufstellung der Beträge und den Empfänger an den diese Beträge gegangen sind und eine entsprechende Aufführung der Leistungen, die angeblich für meinen Bruder getätigt wurden. Meinem Bruder war von diesen Zahlungen auch nichts bekannt. ...“
Mit richterlichem Schreiben vom 27. Dezember 2018 hat das SG den Kläger darauf hingewiesen, dass über den Rechtsstreit mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2018, welcher ihm am 28. November 2018 zugestellt worden sei, entschieden worden sei. Daher könnten die Ausführungen im Schreiben vom 18. Dezember 2018 nicht mehr berücksichtigt werden. Wie bereits in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, stehe dem Kläger die Möglichkeit einer Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid offen, sollte er mit der Entscheidung nicht einverstanden sein. Ausweislich eines Aktenvermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG vom 7. Januar 2019 habe der Kläger erklärt, dass er sein Schreiben vom 18. Dezember 2018 als Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 26. November 2018 gemeint habe. Er habe als Laie nicht gewusst, dass er es als Berufung hätte bezeichnen oder sich auf den Gerichtsbescheid hätte beziehen müssen. Er bitte darum, sein Schreiben als Berufungsschreiben zu werten.
Das SG hat daraufhin mit Schreiben 11. Januar 2019 das Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 2018 sowie den Aktenvermerk vom 7. Januar 2019 dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg als Berufung vorgelegt (Eingang am 16. Januar 2019). Mit Verfügung des Berichterstatters vom 17. Januar 2019, dem Kläger am 19. Januar 2019 zugestellt, hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass bisher keine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 26. November 2018 vorliegen dürfte und die Berufungsfrist mittlerweile abgelaufen sei.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Februar 2019 (Eingang beim LSG am 15. Februar 2019) hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass seinem Schreiben vom 18. Dezember 2018 eine Berufung zu entnehmen sei. Vorsorglich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und in rechtlichen Dingen ein absoluter Laie sei. Er habe den Gerichtsbescheid des SG auf keinen Fall akzeptieren wollen. Da er aufgrund der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis erhalten habe, das Rechtsmittel könne auch beim SG eingelegt werden, habe er sein Schreiben vom 18. Dezember 2018 verfasst und dieses an das SG übermittelt. Dieses Schreiben habe er im Betreff auch mit dem zugehörigen Aktenzeichen des SG versehen. Dieses Schreiben enthalte nicht das Wort Berufung, jedoch beziehe er sich inhaltlich auf den Gerichtsbescheid des SG vom 26. November 2018 und fordere, dass der Beklagte ihm noch eine Antwort auf seine Fragen geben müsse. Dem Inhalt des Schreibens vom 18. Dezember 2018 sei zu entnehmen, dass er der Forderung des Beklagten weiterhin widerspreche und eine entsprechende Entscheidung nicht akzeptieren wolle. Das Schreiben des SG vom 27. Dezember 2018 habe er am Montag, den 7. Januar 2019, erhalten. Daraufhin habe er sich an demselben Tag mit der Geschäftsstelle des SG telefonisch in Verbindung gesetzt. Er habe mitgeteilt, dass „die Frist nun am 07.01.2019 (objektiv) abgelaufen sei“. Er habe nachgefragt, ob es eine Möglichkeit gebe, dies nochmals zu korrigieren. Die weibliche Gesprächspartnerin habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass er abwarten solle, bis er einen weiteren Bescheid bekomme, und sich dann einen Rechtsanwalt nehmen solle. Daraufhin habe er - der Kläger - bis zum Erhalt des Schreibens des LSG Baden-Württemberg vom 17. Januar 2019 gewartet, das ihm eröffnet habe, dass die Rechtsmittelfrist nun abgelaufen sei und sein Schreiben vom 18. Dezember 2018 nicht als Berufungseingang angesehen werden könne. Bis zum Empfang des Schreibens des LSG Baden-Württemberg vom 17. Januar 2019 habe er noch geglaubt, er könne noch etwas gegen den Gerichtsbescheid des SG unternehmen, zum Beispiel Rechtsmittel durch einen Anwalt einlegen, müsse jedoch erst einmal abwarten, bis ihm dieses weitere Schreiben zugehe. Für ihn habe keine Veranlassung bestanden, zunächst etwas zu unternehmen. Der Kläger hat eine eidesstattliche Versicherung vom 18. Februar 2019 vorgelegt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. November 2018 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2015 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
14 
Der Senat hat eine dienstliche Äußerung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG, Frau M., eingeholt. Diese hat unter dem 28. Februar 2019 mitgeteilt, dass sie in ihrem Aktenvermerk über das Telefonat mit dem Kläger dessen Bitte, sein Schreiben als Berufung zu werten, niedergelegt habe, sodann habe sie die Akten mit dem Aktenvermerk an den zuständigen Richter S. weitergeleitet, der verfügt habe, die Akten an das LSG Baden-Württemberg weiterzuleiten. Einen weitergehenden Rat habe sie dem Kläger nicht erteilt.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 
Die Berufung ist unzulässig.
17 
1. Zwar ist die Berufung statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und der Kläger hat sie mittlerweile schriftlich, mithin formgerecht, eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Jedoch ist die Berufung nicht fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGG) und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
18 
a. Gem. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landessozialgericht - bzw. nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG bei dem Sozialgericht - einzulegen. Gem. § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Dies ist der in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Akt, durch den dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks verschafft wird. Zugestellt wird im sozialgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO, vgl. § 63 Abs. 2 SGG). Die Zustellung an den Kläger ist ausweislich der Zustellungsurkunde durch Einlegung des zuzustellenden Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung im Wege einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO am 28. November 2018 bewirkt worden, was der Kläger ausdrücklich bestätigt hat (vgl. Schriftsatz vom 15. Februar 2019). Mithin ist dem Kläger der Gerichtsbescheid des SG, der eine vollständige und ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 66 Abs. 1 SGG beinhaltet hat, zur Überzeugung des Senats ordnungsgemäß am 28. November 2018 zugestellt worden. Die einmonatige Berufungsfrist hat gem. § 64 Abs. 1 SGG am Folgetag, dem 29. November 2018, zu laufen begonnen. Sie hat gem. § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 28. Dezember 2018, einem Freitag, geendet.
19 
b. Zwar ist beim SG am 19. Dezember 2018 und damit vor Ablauf der Berufungsfrist das Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 2018 eingegangen. Dieses enthält jedoch nicht die Prozesserklärung der Berufung.
20 
Bei Prozesserklärungen - wie der Einlegung einer Berufung - hat das Gericht das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln (z.B. Bundessozialgericht , Beschluss vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - juris Rdnr. 14; Beschluss vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B - juris Rdnr. 6; Urteil vom 25. Juni 2002 - B 11 AL 23/02 R - juris Rdnr. 21). Dabei ist nach dem in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht gilt, bei der Auslegung von Erklärungen nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen (z.B. BSG, Beschluss vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B - juris Rdnr. 6). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat (BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - juris Rdnr. 14; Adolf in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017 , § 151 Rdnr. 10). Dabei muss die Berufungsschrift nicht die förmliche und ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird (BSG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 73/13 B - juris Rdnr. 11; Beschluss vom 1. Oktober 2013 - B 14 AS 72/13 B - juris Rdnr. 8; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 151 Rdnr. 11). Der Beteiligte muss aber zum Ausdruck bringen, dass das erstinstanzliche Urteil bzw. der erstinstanzliche Gerichtsbescheid im Rechtsmittelweg überprüft werden soll (vgl. BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - B 13 RJ 289/04 B - juris Rdnr. 7; Binder in LPK-SGB, 5. Aufl. 2017, § 151 Rdnr. 2; Fock in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 151 Rdnr. 25; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 151 Rdnr. 36; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 151 Rdnr. 11), was dadurch geschehen kann, dass der Beteiligte seine Unzufriedenheit mit dem erstinstanzlichen Urteil zum Ausdruck bringt (BSG, Beschluss vom 28. November 2007 - B 11a/7a AL 34/07 B - juris Rdnr. 13).
21 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 2018 nicht die Prozesserklärung einer Berufung zu entnehmen. Er hat nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Gerichtsbescheid des SG vom 26. November 2018 unzufrieden ist und diese Entscheidung des SG im Rechtsmittelweg überprüft werden soll. Vielmehr rügt der Kläger mit seinem an das SG adressierten Schreiben vom 18. Dezember 2018, dass er „14 Monate nichts mehr von Ihnen gehört habe“, und legt nochmals seine Auffassung in Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des Beklagten dar, um das SG auf den neuesten Stand seit der am 22. August 2017 beim SG durchgeführten mündlichen Verhandlung zu bringen. Der Kläger ist bei Abfassung des Schreibens vom 18. Dezember 2018 irrtümlich davon ausgegangen, dass er seit der Ankündigung einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben des SG vom 4. Oktober 2017, mithin im Dezember 2018 seit mehr als 14 Monaten, nichts mehr vom SG gehört habe. Damit hat er klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er von einem noch anhängigen Klageverfahren ohne eine klageabweisende Entscheidung des SG ausgeht. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2018 auf den ihm am 28. November 2018 zugestellten Gerichtsbescheid des SG überhaupt nicht eingeht. Als Betreff hat er lediglich das Aktenzeichen des Klageverfahrens (S 5 SO 3247/15) und einen „Wiederspruch zum Kostenersatzbescheid des Landratamt T.“ angegeben. Auch in seiner inhaltlichen Stellungnahme geht er mit keinem Wort auf den Gerichtsbescheid vom 26. November 2018 ein. Weiterhin setzt er sich auch inhaltlich nicht mit der Begründung des SG in dem klageabweisenden Gerichtsbescheid auseinander. Im Hinblick auf den klaren und unmissverständlichen Erklärungsinhalt des Schreibens vom 18. Dezember 2018 ist die durch den Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18. Februar 2019 aufgestellte Behauptung, er habe das Schreiben als Reaktion auf den Gerichtsbescheid des SG formuliert und zum Ausdruck bringen wollen, diesen nicht akzeptieren zu wollen, nicht nachvollziehbar und glaubhaft. Insbesondere vermag die Behauptung des Klägers, selbst unter Berücksichtigung seines Vorbringens, dass er ein juristischer Laie sei und bisher noch nichts mit einem Gericht zu tun gehabt habe, nicht zu erklären, warum er in der Sache eine „Untätigkeit“ des SG rügt und nicht - entsprechend der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung - ein Rechtsmittel gegen den ihm vorliegenden Gerichtsbescheid des SG formuliert hat. Sein Verhalten ist umso unverständlicher, nachdem er ausweislich des Vorbringens seiner Bevollmächtigten die dem Gerichtsbescheid des SG angefügte Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen haben will. Tatsächlich ist das Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 2018 von dem Empfänger - dem SG - auch nicht als Berufung angesehen worden. Vielmehr hat sich das SG veranlasst gesehen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass über seine Klage bereits durch Gerichtsbescheid vom 26. November 2018 entschieden worden sei und die Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 18. Dezember 2018 nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
22 
c. Die vom Kläger sinngemäß gegenüber der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG am 7. Januar 2019 telefonisch, mithin nicht schriftlich, erklärte Berufung ist weder form- noch fristgerecht. Die durch seine Bevollmächtigte durch Schriftsatz vom 15. Februar 2019 beim LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung ist verfristet, weil die Berufungsfrist - wie dargelegt - bereits mit Ablauf des 28. Dezember 2018 geendet hatte.
23 
Die Berufung des Klägers ist mithin verfristet eingelegt worden.
24 
2. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gem. § 67 Abs. 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die ein gewissenhaft Prozessführender nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 9/92 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 5/07 R - juris Rdnr. 14). Ein Rechtsirrtum oder mangelnde Rechtskenntnis vermag grundsätzlich eine Fristversäumnis nicht zu entschuldigen. Auch dem juristisch nicht hinreichend vorgebildeten Beteiligten obliegt es, die erforderlichen Erkundigungen einzuholen, um Kenntnis von den Frist- und Formerfordernissen bei Klageerhebung oder bei der Einlegung eines Rechtsmittels zu erlangen. Unterlässt er dies, so handelt er nicht ohne Verschulden (BSG, Beschluss vom 12. Januar 2017 - B 8 SO 68/16 B - juris Rdnr. 4; Beschluss vom 10. Februar 1993 - 1 BK 37/92 - juris Rdnr. 3; Jung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 67 Rdnr. 38). Auch juristische Laien müssen Rechtsmittelbelehrungen beachten und sich notfalls erkundigen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. März 2012 - L 19 AS 1916/11 - juris Rdnr. 26; Jung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 67 Rdnr. 38; Senger in JurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017 , § 67 Rdnr. 50).
25 
Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats die Berufungsfrist schuldhaft versäumt. Er hat keinerlei Umstände vorgebracht, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, eine Berufungsschrift innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist beim SG oder LSG einzureichen. Insbesondere der Umstand, dass er nach seinem Vorbringen juristischer Laie sei, hätte ihn veranlassen müssen, rechtzeitig juristischen Rat einzuholen, um eine form- und fristwahrende Berufungseinlegung sicherzustellen.
26 
Das Fristversäumnis des Klägers beruht auch nicht auf Fehlern oder Versäumnissen des SG. Beruht die Fristversäumung auch auf einem Fehler des Gerichts oder einer anderen staatlichen Stelle, sind die Anforderungen an die Wiedereinsetzung mit „besonderer Fairness“ zu handhaben; aus solchen Fehlern dürfen dem Beteiligten grundsätzlich keine Verfahrensnachteile erwachsen (Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07 - juris Rdnr. 22; Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04 - juris Rdnr. 14; Keller im Meyer-Ladewig, u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 67 Rdnr. 4a). Dabei muss das Gericht grundsätzlich keine Vorkehrungen treffen, damit ein Beteiligter oder dessen Prozessbevollmächtigter davor bewahrt wird, einen fristschädlichen Fehler zu begehen, sondern nur Vorkehrungen, um den Beteiligten oder seinen Prozessbevollmächtigten vor den fristbezogenen Folgen eines bereits begangenen Fehlers zu bewahren (BSG, Beschluss vom 28. April 2017 - B 1 KR 15/17 B - juris Rdnr. 4; Beschluss vom 7. Oktober 2004 - B 3 KR 14/04 R - juris Rdnr. 18; Keller im Meyer-Ladewig, u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 67 Rdnr. 4b). Ein Beteiligter bzw. Prozessbevollmächtigter darf erwarten, dass das Gericht offenkundige Versehen, wie z.B. das Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift, die irrtümliche Einreichung eines korrekt adressierten Schriftsatzes bei einem anderen Gericht oder die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht, in angemessener Zeit bemerkt und innerhalb des üblichen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen trifft, damit die Frist nicht versäumt wird (BSG, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 1/16 R - BSGE 122, 71 - juris Rdnr. 28; Beschluss vom 17. November 2015 - B 1 KR 130/14 B - juris Rdnr. 5; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 161/11 B - juris Rdnr. 9; Beschluss vom 7. Oktober 2004 - B 3 KR 14/04 R - juris Rdnr. 18; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 67 Rdnr. 4b und 4c).
27 
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Korrektur eines für das SG offenkundigen Fehlers des Klägers. In seinem beim SG am 19. Dezember 2018 eingegangenen Schreiben vom 18. Dezember 2018 hat er - wie dargelegt - kein Rechtsmittel formuliert, sondern seine Argumente gegen die von ihm angefochtene Entscheidung des Beklagten wiederholt. Unabhängig davon ist das am 19. Dezember 2018 beim SG eingegangene Schreiben des Klägers dem zuständigen Kammervorsitzenden vorgelegt werden, der am ersten Arbeitstag nach den Weihnachtsfeiertagen (Donnerstag, 27. Dezember 2018) sein Schreiben vom 27. Dezember 2018 verfasst und den Kläger auf den Abschluss des Klageverfahrens durch den ihm am 28. November 2018 zugestellten Gerichtsbescheid vom 26. November 2018 sowie die Beachtung der Rechtsmittelfrist hingewiesen hat. Wegen des Wochenendes (29./30. Dezember 2018) und der arbeitsfreien Tage (31. Dezember 2018 und 1. Januar 2019) ist das Schreiben durch die Geschäftsstelle des SG am ersten Arbeitstag im Jahr 2019 (Mittwoch, 2. Januar 2019) versandt worden, sodass es der Kläger nach seinen Angaben erst am 5. Januar 2019 (Samstag) erhalten hat. Dabei war das SG nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, nachdem es in der sozialgerichtlichen Praxis nicht außergewöhnlich ist, dass Beteiligte auch nach einer Entscheidung des Gerichts weiterhin Schriftsätze einreichen, ohne damit gleichzeitig Rechtsmittel anbringen zu wollen. Dem klägerischen Schreiben war - wie dargelegt - aus objektiver Sicht kein Rechtsmittel zu entnehmen. Einerseits hat aus objektiver Sicht die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger den ihm am 28. November 2018 zugestellten Gerichtsbescheid irrtümlich nicht zur Kenntnis genommen hatte, oder andererseits, dass er bei dem Beklagten nach Abschluss des Klageverfahrens eine Korrektur des Kostenersatzbescheides erreichen wollte. Dem Schreiben war jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Kläger unter allen Umständen ein kostenpflichtiges gerichtliches Verfahren (vgl. § 197a SGG) weiterbetreiben wollte. Unter diesen Umständen hat das SG unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage in der Weihnachtszeit innerhalb des üblichen Geschäftsgangs im Hinblick auf das Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 2018 die notwendigen Maßnahmen ergriffen.
28 
Schließlich begründet auch das Verhalten der Urkundsbeamtin des SG anlässlich des Telefonanrufs des Klägers am 7. Januar 2019 keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zunächst ist zu beachten, dass im Zeitpunkt des Telefongesprächs zwischen der Urkundsbeamtin und dem Kläger die Berufungsfrist schon abgelaufen war, mithin der Kläger gar nicht mehr hätte fristgerecht Berufung einlegen können. Selbst eine Pflichtverletzung der Urkundsbeamtin wäre mithin schon nicht kausal für die Fristversäumnis. Aber es liegt auch keine Pflichtverletzung der Urkundsbeamtin vor. Der Kläger behauptet insofern, dass die Urkundsbeamtin des SG ihm auf seine Frage, ob es noch eine Möglichkeit gebe, den Ablauf der Berufungsfrist zu korrigieren, geraten habe, zunächst abzuwarten, bis er Bescheid bekomme, und sich dann einen Rechtsanwalt nehmen solle. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Urkundsbeamtin dem Kläger einen entsprechenden Rat erteilt hat. Ausweislich des am gleichen Tag verfassten Aktenvermerks der Urkundsbeamtin vom 7. Januar 2019 habe der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er mit seinem Schreiben vom 18. Dezember 2018 eine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 26. November 2018 gemeint habe und er als Laie nicht gewusst habe, dass er es (das Schreiben) als Berufung bezeichnen oder sich auf den Gerichtsbescheid hätte beziehen müssen, sowie darum gebeten, sein Schreiben als Berufungsschreiben zu werten. Weiterhin hat die Urkundsbeamtin eine Wiedervorlage an den Kammervorsitzenden verfügt, der am 9. Januar 2019 die Weiterleitung an das LSG veranlasst hat. In ihrer vom Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahme vom 28. Februar 2019 hat die Urkundsbeamtin des SG mitgeteilt, dass sie als wesentliches Anliegen des Klägers in dem Telefongespräch dessen Bitte, sein Schreiben als Berufung zu werten, aufgefasst habe. Diese Bitte habe sie in den Aktenvermerk aufgenommen und die Akten an den Kammervorsitzenden weitergeleitet. Einen Rat oder eine Empfehlung habe sie dem Kläger nicht erteilt, weil dies Aufgabe des Kammervorsitzenden sei und dieser zuvor bereits ein (richterliches) Hinweisschreiben an den Kläger versandt gehabt habe. Weder in dem Aktenvermerk noch in ihrer dienstlichen Stellungnahme hat die Urkundsbeamtin des SG die Behauptung des Klägers, er solle zunächst zuwarten und sich dann einen Rechtsanwalt nehmen, bestätigt. Vielmehr hat sie - entsprechend dem üblichen Geschäftsgang - plausibel dargelegt, dass im Hinblick auf das richterliche Hinweisschreiben vom 27. Dezember 2018 für sie keinerlei Veranlassung bestanden habe, dem Kläger einen Rat oder eine Empfehlung zu erteilen. Auch hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines entsprechenden Rats in den richterlichen Aufgabenbereich gehört. Vielmehr war es Sache des Klägers, nach Zustellung des Gerichtsbescheids vom 26. November 2018 die beigefügte Rechtsmittelbelehrung zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen und den dortigen Hinweisen zu folgen oder sich ggf. Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt zu holen.
29 
Mithin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Die Berufung ist daher zu verwerfen.
30 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R - Rdnr. 30).
31 
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

16 
Die Berufung ist unzulässig.
17 
1. Zwar ist die Berufung statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und der Kläger hat sie mittlerweile schriftlich, mithin formgerecht, eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Jedoch ist die Berufung nicht fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGG) und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
18 
a. Gem. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landessozialgericht - bzw. nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG bei dem Sozialgericht - einzulegen. Gem. § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Dies ist der in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Akt, durch den dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks verschafft wird. Zugestellt wird im sozialgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO, vgl. § 63 Abs. 2 SGG). Die Zustellung an den Kläger ist ausweislich der Zustellungsurkunde durch Einlegung des zuzustellenden Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung im Wege einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO am 28. November 2018 bewirkt worden, was der Kläger ausdrücklich bestätigt hat (vgl. Schriftsatz vom 15. Februar 2019). Mithin ist dem Kläger der Gerichtsbescheid des SG, der eine vollständige und ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 66 Abs. 1 SGG beinhaltet hat, zur Überzeugung des Senats ordnungsgemäß am 28. November 2018 zugestellt worden. Die einmonatige Berufungsfrist hat gem. § 64 Abs. 1 SGG am Folgetag, dem 29. November 2018, zu laufen begonnen. Sie hat gem. § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 28. Dezember 2018, einem Freitag, geendet.
19 
b. Zwar ist beim SG am 19. Dezember 2018 und damit vor Ablauf der Berufungsfrist das Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 2018 eingegangen. Dieses enthält jedoch nicht die Prozesserklärung der Berufung.
20 
Bei Prozesserklärungen - wie der Einlegung einer Berufung - hat das Gericht das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln (z.B. Bundessozialgericht , Beschluss vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - juris Rdnr. 14; Beschluss vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B - juris Rdnr. 6; Urteil vom 25. Juni 2002 - B 11 AL 23/02 R - juris Rdnr. 21). Dabei ist nach dem in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht gilt, bei der Auslegung von Erklärungen nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen (z.B. BSG, Beschluss vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B - juris Rdnr. 6). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat (BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - juris Rdnr. 14; Adolf in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017 , § 151 Rdnr. 10). Dabei muss die Berufungsschrift nicht die förmliche und ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird (BSG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 73/13 B - juris Rdnr. 11; Beschluss vom 1. Oktober 2013 - B 14 AS 72/13 B - juris Rdnr. 8; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 151 Rdnr. 11). Der Beteiligte muss aber zum Ausdruck bringen, dass das erstinstanzliche Urteil bzw. der erstinstanzliche Gerichtsbescheid im Rechtsmittelweg überprüft werden soll (vgl. BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - B 13 RJ 289/04 B - juris Rdnr. 7; Binder in LPK-SGB, 5. Aufl. 2017, § 151 Rdnr. 2; Fock in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 151 Rdnr. 25; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 151 Rdnr. 36; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 151 Rdnr. 11), was dadurch geschehen kann, dass der Beteiligte seine Unzufriedenheit mit dem erstinstanzlichen Urteil zum Ausdruck bringt (BSG, Beschluss vom 28. November 2007 - B 11a/7a AL 34/07 B - juris Rdnr. 13).
21 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 2018 nicht die Prozesserklärung einer Berufung zu entnehmen. Er hat nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Gerichtsbescheid des SG vom 26. November 2018 unzufrieden ist und diese Entscheidung des SG im Rechtsmittelweg überprüft werden soll. Vielmehr rügt der Kläger mit seinem an das SG adressierten Schreiben vom 18. Dezember 2018, dass er „14 Monate nichts mehr von Ihnen gehört habe“, und legt nochmals seine Auffassung in Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des Beklagten dar, um das SG auf den neuesten Stand seit der am 22. August 2017 beim SG durchgeführten mündlichen Verhandlung zu bringen. Der Kläger ist bei Abfassung des Schreibens vom 18. Dezember 2018 irrtümlich davon ausgegangen, dass er seit der Ankündigung einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben des SG vom 4. Oktober 2017, mithin im Dezember 2018 seit mehr als 14 Monaten, nichts mehr vom SG gehört habe. Damit hat er klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er von einem noch anhängigen Klageverfahren ohne eine klageabweisende Entscheidung des SG ausgeht. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2018 auf den ihm am 28. November 2018 zugestellten Gerichtsbescheid des SG überhaupt nicht eingeht. Als Betreff hat er lediglich das Aktenzeichen des Klageverfahrens (S 5 SO 3247/15) und einen „Wiederspruch zum Kostenersatzbescheid des Landratamt T.“ angegeben. Auch in seiner inhaltlichen Stellungnahme geht er mit keinem Wort auf den Gerichtsbescheid vom 26. November 2018 ein. Weiterhin setzt er sich auch inhaltlich nicht mit der Begründung des SG in dem klageabweisenden Gerichtsbescheid auseinander. Im Hinblick auf den klaren und unmissverständlichen Erklärungsinhalt des Schreibens vom 18. Dezember 2018 ist die durch den Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18. Februar 2019 aufgestellte Behauptung, er habe das Schreiben als Reaktion auf den Gerichtsbescheid des SG formuliert und zum Ausdruck bringen wollen, diesen nicht akzeptieren zu wollen, nicht nachvollziehbar und glaubhaft. Insbesondere vermag die Behauptung des Klägers, selbst unter Berücksichtigung seines Vorbringens, dass er ein juristischer Laie sei und bisher noch nichts mit einem Gericht zu tun gehabt habe, nicht zu erklären, warum er in der Sache eine „Untätigkeit“ des SG rügt und nicht - entsprechend der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung - ein Rechtsmittel gegen den ihm vorliegenden Gerichtsbescheid des SG formuliert hat. Sein Verhalten ist umso unverständlicher, nachdem er ausweislich des Vorbringens seiner Bevollmächtigten die dem Gerichtsbescheid des SG angefügte Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen haben will. Tatsächlich ist das Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 2018 von dem Empfänger - dem SG - auch nicht als Berufung angesehen worden. Vielmehr hat sich das SG veranlasst gesehen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass über seine Klage bereits durch Gerichtsbescheid vom 26. November 2018 entschieden worden sei und die Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 18. Dezember 2018 nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
22 
c. Die vom Kläger sinngemäß gegenüber der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG am 7. Januar 2019 telefonisch, mithin nicht schriftlich, erklärte Berufung ist weder form- noch fristgerecht. Die durch seine Bevollmächtigte durch Schriftsatz vom 15. Februar 2019 beim LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung ist verfristet, weil die Berufungsfrist - wie dargelegt - bereits mit Ablauf des 28. Dezember 2018 geendet hatte.
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Die Berufung des Klägers ist mithin verfristet eingelegt worden.
24 
2. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gem. § 67 Abs. 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die ein gewissenhaft Prozessführender nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 9/92 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 5/07 R - juris Rdnr. 14). Ein Rechtsirrtum oder mangelnde Rechtskenntnis vermag grundsätzlich eine Fristversäumnis nicht zu entschuldigen. Auch dem juristisch nicht hinreichend vorgebildeten Beteiligten obliegt es, die erforderlichen Erkundigungen einzuholen, um Kenntnis von den Frist- und Formerfordernissen bei Klageerhebung oder bei der Einlegung eines Rechtsmittels zu erlangen. Unterlässt er dies, so handelt er nicht ohne Verschulden (BSG, Beschluss vom 12. Januar 2017 - B 8 SO 68/16 B - juris Rdnr. 4; Beschluss vom 10. Februar 1993 - 1 BK 37/92 - juris Rdnr. 3; Jung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 67 Rdnr. 38). Auch juristische Laien müssen Rechtsmittelbelehrungen beachten und sich notfalls erkundigen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. März 2012 - L 19 AS 1916/11 - juris Rdnr. 26; Jung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 67 Rdnr. 38; Senger in JurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017 , § 67 Rdnr. 50).
25 
Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats die Berufungsfrist schuldhaft versäumt. Er hat keinerlei Umstände vorgebracht, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, eine Berufungsschrift innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist beim SG oder LSG einzureichen. Insbesondere der Umstand, dass er nach seinem Vorbringen juristischer Laie sei, hätte ihn veranlassen müssen, rechtzeitig juristischen Rat einzuholen, um eine form- und fristwahrende Berufungseinlegung sicherzustellen.
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Das Fristversäumnis des Klägers beruht auch nicht auf Fehlern oder Versäumnissen des SG. Beruht die Fristversäumung auch auf einem Fehler des Gerichts oder einer anderen staatlichen Stelle, sind die Anforderungen an die Wiedereinsetzung mit „besonderer Fairness“ zu handhaben; aus solchen Fehlern dürfen dem Beteiligten grundsätzlich keine Verfahrensnachteile erwachsen (Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07 - juris Rdnr. 22; Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04 - juris Rdnr. 14; Keller im Meyer-Ladewig, u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 67 Rdnr. 4a). Dabei muss das Gericht grundsätzlich keine Vorkehrungen treffen, damit ein Beteiligter oder dessen Prozessbevollmächtigter davor bewahrt wird, einen fristschädlichen Fehler zu begehen, sondern nur Vorkehrungen, um den Beteiligten oder seinen Prozessbevollmächtigten vor den fristbezogenen Folgen eines bereits begangenen Fehlers zu bewahren (BSG, Beschluss vom 28. April 2017 - B 1 KR 15/17 B - juris Rdnr. 4; Beschluss vom 7. Oktober 2004 - B 3 KR 14/04 R - juris Rdnr. 18; Keller im Meyer-Ladewig, u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 67 Rdnr. 4b). Ein Beteiligter bzw. Prozessbevollmächtigter darf erwarten, dass das Gericht offenkundige Versehen, wie z.B. das Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift, die irrtümliche Einreichung eines korrekt adressierten Schriftsatzes bei einem anderen Gericht oder die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht, in angemessener Zeit bemerkt und innerhalb des üblichen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen trifft, damit die Frist nicht versäumt wird (BSG, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 1/16 R - BSGE 122, 71 - juris Rdnr. 28; Beschluss vom 17. November 2015 - B 1 KR 130/14 B - juris Rdnr. 5; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 161/11 B - juris Rdnr. 9; Beschluss vom 7. Oktober 2004 - B 3 KR 14/04 R - juris Rdnr. 18; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 67 Rdnr. 4b und 4c).
27 
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Korrektur eines für das SG offenkundigen Fehlers des Klägers. In seinem beim SG am 19. Dezember 2018 eingegangenen Schreiben vom 18. Dezember 2018 hat er - wie dargelegt - kein Rechtsmittel formuliert, sondern seine Argumente gegen die von ihm angefochtene Entscheidung des Beklagten wiederholt. Unabhängig davon ist das am 19. Dezember 2018 beim SG eingegangene Schreiben des Klägers dem zuständigen Kammervorsitzenden vorgelegt werden, der am ersten Arbeitstag nach den Weihnachtsfeiertagen (Donnerstag, 27. Dezember 2018) sein Schreiben vom 27. Dezember 2018 verfasst und den Kläger auf den Abschluss des Klageverfahrens durch den ihm am 28. November 2018 zugestellten Gerichtsbescheid vom 26. November 2018 sowie die Beachtung der Rechtsmittelfrist hingewiesen hat. Wegen des Wochenendes (29./30. Dezember 2018) und der arbeitsfreien Tage (31. Dezember 2018 und 1. Januar 2019) ist das Schreiben durch die Geschäftsstelle des SG am ersten Arbeitstag im Jahr 2019 (Mittwoch, 2. Januar 2019) versandt worden, sodass es der Kläger nach seinen Angaben erst am 5. Januar 2019 (Samstag) erhalten hat. Dabei war das SG nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, nachdem es in der sozialgerichtlichen Praxis nicht außergewöhnlich ist, dass Beteiligte auch nach einer Entscheidung des Gerichts weiterhin Schriftsätze einreichen, ohne damit gleichzeitig Rechtsmittel anbringen zu wollen. Dem klägerischen Schreiben war - wie dargelegt - aus objektiver Sicht kein Rechtsmittel zu entnehmen. Einerseits hat aus objektiver Sicht die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger den ihm am 28. November 2018 zugestellten Gerichtsbescheid irrtümlich nicht zur Kenntnis genommen hatte, oder andererseits, dass er bei dem Beklagten nach Abschluss des Klageverfahrens eine Korrektur des Kostenersatzbescheides erreichen wollte. Dem Schreiben war jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Kläger unter allen Umständen ein kostenpflichtiges gerichtliches Verfahren (vgl. § 197a SGG) weiterbetreiben wollte. Unter diesen Umständen hat das SG unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage in der Weihnachtszeit innerhalb des üblichen Geschäftsgangs im Hinblick auf das Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 2018 die notwendigen Maßnahmen ergriffen.
28 
Schließlich begründet auch das Verhalten der Urkundsbeamtin des SG anlässlich des Telefonanrufs des Klägers am 7. Januar 2019 keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zunächst ist zu beachten, dass im Zeitpunkt des Telefongesprächs zwischen der Urkundsbeamtin und dem Kläger die Berufungsfrist schon abgelaufen war, mithin der Kläger gar nicht mehr hätte fristgerecht Berufung einlegen können. Selbst eine Pflichtverletzung der Urkundsbeamtin wäre mithin schon nicht kausal für die Fristversäumnis. Aber es liegt auch keine Pflichtverletzung der Urkundsbeamtin vor. Der Kläger behauptet insofern, dass die Urkundsbeamtin des SG ihm auf seine Frage, ob es noch eine Möglichkeit gebe, den Ablauf der Berufungsfrist zu korrigieren, geraten habe, zunächst abzuwarten, bis er Bescheid bekomme, und sich dann einen Rechtsanwalt nehmen solle. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Urkundsbeamtin dem Kläger einen entsprechenden Rat erteilt hat. Ausweislich des am gleichen Tag verfassten Aktenvermerks der Urkundsbeamtin vom 7. Januar 2019 habe der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er mit seinem Schreiben vom 18. Dezember 2018 eine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 26. November 2018 gemeint habe und er als Laie nicht gewusst habe, dass er es (das Schreiben) als Berufung bezeichnen oder sich auf den Gerichtsbescheid hätte beziehen müssen, sowie darum gebeten, sein Schreiben als Berufungsschreiben zu werten. Weiterhin hat die Urkundsbeamtin eine Wiedervorlage an den Kammervorsitzenden verfügt, der am 9. Januar 2019 die Weiterleitung an das LSG veranlasst hat. In ihrer vom Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahme vom 28. Februar 2019 hat die Urkundsbeamtin des SG mitgeteilt, dass sie als wesentliches Anliegen des Klägers in dem Telefongespräch dessen Bitte, sein Schreiben als Berufung zu werten, aufgefasst habe. Diese Bitte habe sie in den Aktenvermerk aufgenommen und die Akten an den Kammervorsitzenden weitergeleitet. Einen Rat oder eine Empfehlung habe sie dem Kläger nicht erteilt, weil dies Aufgabe des Kammervorsitzenden sei und dieser zuvor bereits ein (richterliches) Hinweisschreiben an den Kläger versandt gehabt habe. Weder in dem Aktenvermerk noch in ihrer dienstlichen Stellungnahme hat die Urkundsbeamtin des SG die Behauptung des Klägers, er solle zunächst zuwarten und sich dann einen Rechtsanwalt nehmen, bestätigt. Vielmehr hat sie - entsprechend dem üblichen Geschäftsgang - plausibel dargelegt, dass im Hinblick auf das richterliche Hinweisschreiben vom 27. Dezember 2018 für sie keinerlei Veranlassung bestanden habe, dem Kläger einen Rat oder eine Empfehlung zu erteilen. Auch hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines entsprechenden Rats in den richterlichen Aufgabenbereich gehört. Vielmehr war es Sache des Klägers, nach Zustellung des Gerichtsbescheids vom 26. November 2018 die beigefügte Rechtsmittelbelehrung zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen und den dortigen Hinweisen zu folgen oder sich ggf. Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt zu holen.
29 
Mithin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Die Berufung ist daher zu verwerfen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R - Rdnr. 30).
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4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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