Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 BA 1596/19

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 03.04.2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 26.287,68 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich zum Ziel die Information der Öffentlichkeit über die Vorteile einer Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht, insbesondere unter den Gesichtspunkten kurzfristige und effiziente Durchführung von Prozessverfahren, kostengünstige Prozessgestaltung und Streitschlichtung sowie Erhaltung des Familienfriedens gesetzt hat. Der Vereinszweck soll gemäß § 2 der Satzung durch die Abhaltung von Fortbildungs- und Vortragsveranstaltungen, die Verfassung von Druckschriften sowie die gezielte Information der Medien zum Thema Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht erreicht werden.
Die Beigeladene ist hauptberuflich als selbständige Rechtsanwältin in einer Kanzlei tätig und Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Sie ist zudem aufgrund des Geschäftsführervertrags vom 01.04.2004 für den Kläger als Geschäftsführerin tätig. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst nach § 1 des Geschäftsführervertrags die Einrichtung und Verwaltung von Geschäftsstellen, die Akquisition neuer Geschäftsstellen, die Überwachung und Koordination der Schiedsverfahren, die Koordination der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Koordination von Meetings der Geschäftsstellenleiter. Sie erhielt für ihre vertragliche Tätigkeit ein monatliches Honorar iHv zunächst 750 EUR (§ 2 des Geschäftsführervertrags), in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.07.2013 iHv 1.200 EUR. Am 10.07.2013 schlossen der Kläger und die Beigeladene einen Vertrag über die freie Mitarbeit der Tätigkeit der Beigeladenen ab 01.08.2013 bei im Wesentlichen gleichen Auftragsinhalten. Die Beigeladene erhielt für ihre freie Mitarbeit ab dem 01.08.2013 monatlich einen Betrag iHv 1.800 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, ab 01.08.2014 iHv 2.000 EUR. Seit 01.08.2015 ist sie außerdem Vorstandsmitglied des Vereins.
Der „Vertrag über freie Mitarbeit“ vom 10.07.2013 lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1 Tätigkeit
Die Auftragnehmerin, Frau Rechtsanwältin U. S.-S., übernimmt ab 01.08.2013 für den Auftraggeber folgende Tätigkeiten als Auftragnehmerin:
- Einrichtung und Verwaltung von Geschäftsstellen
- Akquisition neuer Geschäftsstellen
- Überwachung und Koordination der Schiedsverfahren
- Koordination der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Koordination von Meetings der Geschäftsstelleninhaber
- Koordination von Seminaren
Die Auftragnehmerin unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Sie ist in der Gestaltung ihrer Tätigkeit frei. Auf besondere vereinsspezifische Belange im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit ist jedoch Rücksicht zu nehmen.
Die Auftragnehmerin ist an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort oder Arbeitszeit gebunden. Projektbezogene Zeitvorgaben des Auftraggebers sind ebenso einzuhalten wie fachliche Vorgaben, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind.
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Die Auftragnehmerin ist ferner berechtigt, Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
11 
§ 2 Leistungserbringung
12 
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen, soweit es sich um juristische Fragestellungen handelt. Die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder die Vergabe von Unteraufträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Kosten hierfür hat die Auftragnehmerin zu tragen.
13 
Die Auftragnehmerin ist frei in der Wahl ihres Arbeitsortes. Soweit in Einzelfällen eine Anwesenheit in den Vereinsräumen erforderlich ist, stellt der Auftraggeber nach jeweiliger vorheriger Absprache die entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen, Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung.
....
14 
§ 3 Honorar
15 
Die Auftragnehmerin erhält für ihre freie Mitarbeit ab dem 01.08.2013 monatlich einen Betrag iHv 1.800 EUR zzgl. Mehrwertsteuer.
16 
§ 4 Aufwendungsersatz und sonstige Ansprüche
17 
Die Auftragnehmerin hat Anspruch auf Ersatz der abgerechneten und nachgewiesenen Aufwendungen, die ihr im Rahmen dieser Vereinbarung in der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen. Das Normalmaß erheblich übersteigende Ausgaben werden jedoch nur dann ersetzt, wenn die Auftragnehmerin zuvor die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt hat.
18 
Für die Versteuerung der Vergütung hat die Auftragnehmerin selbst zu sorgen.
19 
§ 5 Haftung und Gewährleistung
20 
Sollte der Auftraggeber auf Grund von Leistungen, die von der Auftragnehmerin erbracht wurden, in Haftung genommen werden, so verpflichtet sich die Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber, diesen von derlei Haftung freizustellen.
21 
Die Auftragnehmerin ist zur Nachbesserung verpflichtet, soweit die Ausführung der Arbeiten Mängel aufweisen.
....
22 
§ 7 Konkurrenz
23 
Die Auftragnehmerin darf auch für andere Auftraggeber tätig sein. Will die Auftragnehmerin allerdings auch für einen unmittelbaren Wettbewerber des Auftraggebers tätig werden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
24 
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe iHv 1.000 EUR, maximal 3.000 EUR zu zahlen.
....
25 
§ 10 Freistellung
26 
Die Auftragnehmerin ist jederzeit freigestellt, ihrer anwaltlichen Tätigkeit nachzugehen. Der Auftraggeber erklärt sich insoweit einverstanden, dass die Auftragnehmerin als Rechtsanwältin tätig ist und diese Tätigkeit jederzeit ausüben kann. Ihr ist es jederzeit gestattet, anwaltliche Mandate wahrzunehmen, zu bearbeiten ohne, dass der Auftraggeber irgendeinen Einfluss, gleichgültig ob zeitlich oder inhaltlich, darauf nehmen kann.
....
27 
Nach der Satzung des Klägers erhalten Gründungsmitglieder ein Sonderrecht. Sie sind Mitglieder auf Lebenszeit (§ 3 Ziff 3 der Satzung). Werden Gründungsmitglieder in den Vorstand gewählt, so wird ihnen hierdurch ein Sonderrecht auf Zugehörigkeit zum Vorstand auf die Dauer der Mitgliedschaft im Verein eingeräumt. Gemäß § 3 Ziff 4 der Satzung kann der Vorstand einem Mitglied nach freiem Ermessen den Status eines Gründungsmitglieds verleihen. Hiermit verbunden sind alle Sonderrechte, die Gründungsmitgliedern durch diese Satzung eingeräumt werden, insbesondere auch für den Fall, dass diese in den Vorstand gewählt werden. Vereinsorgane sind gemäß § 5 die Mitgliederversammlung, der Vereinsvorstand, das Präsidium sowie der wissenschaftliche Beirat. Der Vorstand besteht gemäß § 6 der Satzung aus bis zu drei, von der Mitgliederversammlung gewählten Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Vorstandsmitglieder, auf die die Regelung des § 3 Ziffer 3 der Satzung Anwendung findet, sind stets alleinvertretungsberechtigt (§ 6 Ziffer 2a der Satzung). Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Alle Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die Durchführung sämtlicher Vereinsangelegenheiten obliegen dem Vorstand, der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit Auslagenersatz sowie eine der Aufgabenstellung und dem Arbeitsaufwand angemessene Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt (§ 6 Ziff 3 und 4 der Satzung). Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung des Vereins auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Nachfolgers im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder oder Förderermitglieder des Vereins gewählt werden. Die Abberufung des Vorstands im Sinne von § 27 Abs 2 BGB kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Gemäß § 7 Ziff 1 der Satzung ist die Mitgliederversammlung das oberste Vereinsorgan. Sie ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, unbeschadet der Regelung in § 37 BGB. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten gemäß § 7 Ziffer 2 der Satzung zuständig:
28 
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen - Auflösung des Vereins
- Entscheidung über zulässigerweise gestellte Anträge.
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Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Zu einer Satzungsänderung, zu einer Änderung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie zu Vereinsauflösung ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Zur Gültigkeit von Beschlüssen zur Satzungsänderung ist die Zustimmung des Gründungsvorstands erforderlich (Sonderrecht).
30 
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 wurde die Tätigkeit der Beigeladenen als Geschäftsführerin für den Kläger als abhängige Beschäftigung beurteilt unter Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen (bestandskräftiger Bescheid vom 07.03.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 08.03.2013).
31 
Die hier streitige Betriebsprüfung bezieht sich auf den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015. Nach Anhörung mit Schreiben vom 31.05.2017 forderte die Beklagte für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 04.08.2017 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung nebst Umlagen iHv 26.287,68 EUR inklusive 7.340 EUR Säumniszuschläge. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Beigeladene in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 als Geschäftsführerin des Klägers in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen sei. Dabei seien die Zeiträume vom 01.01.2012 bis 30.07.2013 und vom 01.08.2013 bis 31.12.2015 separat beurteilt worden. Vorstandsmitglieder des Vereins seien keine Arbeitnehmer des Vereins, wenn sie nur ehrenamtlich tätig seien, also nur ihre Auslagen ersetzt bekommen würden. Erhalte ein Vorstandsmitglied allerdings eine feste monatliche Vergütung, so liege regelmäßig ein Arbeitsverhältnis vor. Dasselbe gelte für den Geschäftsführer eines Vereins. Dies habe auch das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 19.06.2001 bestätigt. Laut der Satzung erhalte der Vorstand für seine Tätigkeit Auslagenersatz sowie eine der Aufgabenstellung und dem Arbeitsaufwand angemessene Vergütung. Im Rahmen der Betriebsprüfung sei angegeben worden, dass das unternehmerische Risiko der Beigeladenen aufgrund ihrer weiteren Tätigkeit als Rechtsanwältin und der damit verbundenen Einnahmequellen äußerst gering sei. Außerdem sei die Betriebsorganisation dahingehend überarbeitet worden, dass die Beigeladene durch Abschluss des Vertrags über die freie Mitarbeit nun ihre Tätigkeit vollkommen unabhängig und ohne Bindungen oder Weisungen hinsichtlich des Klägers durchführen könne. Die vom 01.01.2012 bis 31.07.2013 gezahlte Vergütung von monatlich 1.200 EUR zeige, dass die Beigeladene mehr als eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübe. Dies sei für Vorstände von Vereinen zulässig, ziehe jedoch die Sozialversicherungspflicht nach sich. Vorstandsmitglieder seien immer zwangsläufig durch die Eigenart ihrer Rechtsbeziehung zum Verein in den Betrieb eingegliedert. Für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.12.2015 habe die Beigeladene eine Vergütung von monatlich 1.800 EUR und später 2.000 EUR erzielt, so dass von einer mehr als ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit auszugehen sei. Da die Beigeladene hauptberuflich selbstständig tätig sei, sei die nebenberuflich ausgeübte Beschäftigung kranken- und pflegeversicherungsfrei. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung liege nach § 6 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht vor. Daher seien Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 sowie Umlagen nachzuberechnen gewesen.
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Mit seinem Widerspruch vom 11.08.2017 machte der Kläger geltend, dass nach der Satzung der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufe. Der Vorstand werde auf die Dauer von acht Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibe bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Demnach könne — solange der Vorstand selbst keine Mitgliederversammlung einberufe — keine neue Wahl stattfinden und somit sei eine Abwahl eines Vorstandes durch den Vorstand selbst beeinflussbar. Auch die Bestellung eines Vertreters eines Vorstandsmitglieds erfolge durch den Vorstand selbst. Die Vorstände seien alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Weisungen könne die Mitgliederversammlung nicht erteilen. Ein Weisungsrecht sei in der Satzung nicht geregelt. Lediglich in § 6 Ziff 3 der Satzung sei geregelt, dass der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig sei, soweit diese nicht auf die Mitgliederversammlung übertragen worden seien. Hierzu gehöre die Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und die Wahl des Vorstandes. Da noch keine Mitgliederversammlung stattgefunden habe, fehle es auch an konkreten Weisungen durch Mitgliederversammlungen und Beschlüsse, die die Vorstandschaft auszuführen habe. Die Beigeladene sei damit lediglich der Satzung unterworfen. Auch dass weder Anwesenheitszeiten geregelt seien, noch Betriebsmittel zur Verfügung gestellt würden, noch die Ausübung der Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Vereins stattzufinden habe, seien wesentliche Kriterien für die Unabhängigkeit des Vorstandes bzw der Beigeladenen, die seit 01.08.2015 ebenfalls Vorstandsmitglied sei. Ein Unternehmerrisiko sei auch darin zu sehen, dass die Vorstandschaft bzw auch die Geschäftsführung selbst die Geschicke des Vereins leiten müsse und nur durch Akquisition und Mitgliederwerbung die entsprechenden Vergütungen auch durch den Verein entrichtet werden könnten. Aufgrund der Gestaltung der Satzung und der Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen liege eine selbstständige Beschäftigung vor. Da die Mitgliedschaft der Beigeladenen im Versorgungswerk der Rechtsanwälte bereits von Anfang an bestanden habe, sei deshalb keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erteilt worden. Da ihre Tätigkeit für den Kläger aber im Wesentlichen juristischer Natur sei, seien die entsprechenden Regelungen auch zumindest analog anzuwenden und daher, selbst wenn man zu einer Sozialversicherungspflicht komme, doch Rentenversicherungsfreiheit anzunehmen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Beschäftigung im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sei die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere des Geschäftsführervertrags, der Satzung des Klägers und dem Vertrag über freie Mitarbeit sei im vorliegenden Fall für den gesamten Prüfzeitraum von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Als Geschäftsführerin des Klägers sei die Beigeladene analog zu einem Fremdgeschäftsführer in einem Betrieb zu beurteilen. Fremdgeschäftsführer gehörten als leitende Angestellte zu den Beschäftigten. Dies gelte selbst dann, wenn die Geschäftsführer in ihrer Tätigkeit weitgehend weisungsfrei seien oder sie dem Direktionsrecht des Vereins nur eingeschränkt unterlägen. Die nach der Satzung des Vereins ausgeübte Überwachung führe bereits grundsätzlich zu einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Seit 01.08.2013 sei die Beigeladene zudem noch Vorstandsmitglied des Klägers. Erhalte ein Vorstandsmitglied eine feste monatliche Vergütung, so liege regelmäßig ein Arbeitsverhältnis vor. Die an die Beigeladene gezahlte monatliche Vergütung zeige, dass sie mehr als eine nur ehrenamtliche Tätigkeit ausübe. Ein weiterer wichtiger Punkt sei das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Bezogen auf die bei der Klägerin ausgeübte Arbeit habe die Beigeladene kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko zu tragen. Werde vor dem 01.11.2012 vom berufsständisch Versorgten eine klassisch berufsständische Tätigkeit als vermeintlich Selbständiger aufgenommen und nachträglich bei einer Betriebsprüfung rückwirkend festgestellt, dass der berufsständisch Versorgte als abhängig Beschäftigter zu beurteilen sei, stehe dieser Feststellung nicht entgegen, dass rechtsirrtümlich unterlassen worden sei, für dieses Beschäftigungsverhältnis die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI zu beantragen. Das Risiko einer versicherungsrechtlichen Fehlbeurteilung gehe zu Lasten des berufsständisch Versorgten. Da im vorliegenden Fall keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erteilt worden sei, seien nach der Feststellung der Versicherungspflicht Beiträge nachzuentrichten.
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Hiergegen richtet sich zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage vom 08.03.2018. Aus Sicht des Klägers kann dahingestellt bleiben, ob die Beigeladene neben der Tätigkeit als Vorstand zusätzlich noch als Geschäftsführerin tätig sei. So sei doch ihre Tätigkeit frei von jeglichen Weisungen und sie unterliege nur den Beschränkungen der Satzung. Denen sei sowohl ein Gesellschaftergeschäftsführer als auch ein reiner Vereinsvorstand verpflichtet. Die Beigeladene sei in ihrer Haupttätigkeit Rechtsanwältin. Da diese Tätigkeit gerade in den Bereichen Erbrecht und Mediation in der Kanzlei R. erfolge, habe es sich angeboten, dass die Beigeladene auch in den entsprechenden Vereinen tätig werde. Da der Einsatz für den Verein gleichzeitig einen Umsatzverlust in der Rechtsanwaltstätigkeit bedeute, müsse dieser als Entschädigung entsprechend ausgeglichen werden. Die Beklagte habe außerdem verkannt, dass nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis anzunehmen sei, wenn ein Vorstandsmitglied eine feste monatliche Vergütung statt einer Aufwandsentschädigung erhalte. Die Aufwandsentschädigung, die hier für die Beigeladene bezahlt werde, entspreche den Grundsätzen einer Tätigkeit eines Rechtsanwalts und orientiere sich auch an dem durchschnittlichen Stundeneinsatz für den Verein. Die Tätigkeit, die die Beigeladene für den Kläger erbringe, sei überwiegend juristisch geprägt. Dies sei auch Zweck des Vereins. Des Weiteren verkenne die Beklagte, dass die Beigeladene bereits im Rahmen ihrer Zahlungen an das berufsständische Versorgungswerk ihre Beitragsbemessungsgrenze voll ausgeschöpft habe und gar nicht zu weiteren Rentenbeitragszahlungen verpflichtet sein könne. Dies führe nämlich möglicherweise zu einer doppelten Zahlung bis hin zu einer doppelten Beitragsbemessungsgrenze, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Hierzu werde auf die Broschüre der Beklagten „Selbständige und Versicherungspflicht“ verwiesen, wonach die Kombination von einem Beschäftigungsverhältnis neben einer Selbständigkeit zu einer Mehrfachversicherung führe. Die Beiträge seien dann grundsätzlich aus jeder einzeln entstandenen Versicherungspflicht zu zahlen, insgesamt jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dies übertragen auf die freiberuflichen Verhältnisse dürfe dann entsprechend bei einer Versicherungsfreiheit bei Selbständigkeit der Freiberufler im Zusammentreffen mit einer abhängigen Beschäftigung nichts anderes gelten. Auch die Freiberufler seien im Rahmen ihrer Zwangsmitgliedschaft in den Versorgungswerken als pflichtversichert in der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Im vorliegenden Fall werde aber statuiert, dass die Beitragszahlung der Beigeladenen über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus erfolgen solle.
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Mit Gerichtsbescheid vom 03.04.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei § 28p SGB IV. Die Beigeladene sei im gesamten Prüfzeitraum beim Kläger abhängig beschäftigt und daher versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen. Im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2013 sei die Beigeladene als Geschäftsführerin tätig gewesen. Im Geschäftsführervertrag vom 01.04.2004 seien die Pflichten nur ansatzweise geregelt, eine Regelung hinsichtlich Arbeitszeit, Fortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub finde sich beispielsweise nicht. Der Tätigkeitsbereich der Beigeladenen habe in der Einrichtung von Verwaltung und Geschäftsstellen, in der Akquise neuer Geschäftsstellen, in der Überwachung und Koordination der Schiedsverfahren sowie in der Koordination der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bestanden. In § 3 des Geschäftsführervertrags sei die Freistellung der Beigeladenen geregelt, wonach sie jederzeit ihrer anwaltlichen Tätigkeit nachgehen könne. Sie sei insoweit in der Tätigkeit für den Kläger an keine festen Arbeitszeiten gebunden und könne jederzeit Mandate wahrnehmen. Dies spreche eher dafür, dass die Beteiligten selbst kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen wollten. Andererseits enthalte der Vertrag Regelungen, die für ein Arbeitsverhältnis typisch und für das Gesamtbild einer Beschäftigung prägend seien. So habe die Beigeladene über ihre Tätigkeit der erbrechtlichen Beratung jederzeit auf Anfrage den Vorstand zu informieren gehabt. Sie erhalte dafür eine monatliche feste Vergütung. Das seien typische Elemente eines Arbeitsverhältnisses. Für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen spreche insbesondere die Art und Weise der Eingliederung in den Betrieb des Klägers. Diese in § 7 Abs 1 SGB IV vom Gesetzgeber vorgegebene Definition der Beschäftigung sei auch im Falle der Beigeladenen in ihrer Tätigkeit für den Verein heranzuziehen. Für eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen spreche schon der Vereinszweck und der Inhalt ihres Vertrags und die Satzung des Klägers. Alle Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die Durchführung sämtlicher Vereinsangelegenheiten oblägen dem Vorstand, der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Hieraus sei ersichtlich, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin tatsächlich jederzeit den Weisungen des Vereinsvorstands unterliege und schon unter diesem Gesichtspunkt von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen sei. Insbesondere zeige aber auch die monatlich feste Vergütung, dass die Beigeladene kein eigenes unternehmerisches Risiko trage, welches für eine selbständige Tätigkeit typisch sei. Ein Risiko, ihren Einsatz nicht vergütet zu bekommen, trage sie nicht.
36 
Im Zeitraum ab 01.08.2013 sei die Beigeladene aufgrund des am 10.07.2013 geschlossenen Vertrags über freie Mitarbeit tätig, zudem sei sie auch Vorstandsmitglied. Eine geänderte Beurteilung ergebe sich hierdurch nicht. Am Aufgabengebiet der Beigeladenen habe sich nichts geändert, gegenüber dem Geschäftsführervertrag aus dem Jahr 2004 enthalte der Vertrag über freie Mitarbeit sogar detailliertere Regelungen. So habe die Beigeladene nach § 2 des Vertrags ihre Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen und erhalte im Gegenzug eine monatlich feste Vergütung. Obwohl im Vertrag geregelt sei, dass sie bei der Durchführung ihrer Tätigkeit nicht den Weisungen des Auftraggebers unterliege und in der Gestaltung ihrer Tätigkeit nach Umfang, Zeit und Ort frei sei, habe sie nach dem Vertrag auf die besonderen Belange des Vereins Rücksicht zu nehmen. Fehle es an konkreten arbeitskraftbezogenen Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich Art, Zeit und Ort der Tätigkeit, was insbesondere bei Spezialisten ihres Faches der Fall sein könne, könne die aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers folgende Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers vornehmlich bei so genannten Diensten höherer Art eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Insoweit spiele es keine Rolle, dass der Beigeladenen keine konkreten Weisungen bezüglich Art, Zeit und Ort ihrer Tätigkeit erteilt würden. Erst recht sei unerheblich, dass sie neben ihrer Tätigkeit für den Kläger als selbständige Rechtsanwältin eine eigene Betriebsstätte unterhalte und ihre Arbeit — möglicherweise auch die für den Kläger zu verrichtenden Aufgaben — dort erledige. Erteile nämlich die Beigeladene für den Verein Informationen über das Erbrecht im Allgemeinen oder überwache, koordiniere und erstelle sie Presseinformationen, tue sie dies nicht im eigenen Namen im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin, sondern im Namen und im Auftrag des Klägers. Auch die Funktion eines Mitglieds des Vorstands führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Vorstand werde gemäß § 6 der Satzung von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung sei das oberste Vereinsorgan und vom Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung könne die Mitglieder des Vorstands wählen und abberufen und Beschlüsse über die Satzungsänderungen fassen. Im Ergebnis sei auch die Beigeladene als Mitglied des Vorstands in dieser Eigenschaft als abhängig Beschäftigte anzusehen, denn ihr oblägen hierdurch keine weiteren Rechte, welche auf eine selbständige Tätigkeit schließen ließen. Insbesondere zeige aber auch die monatlich feste Vergütung, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kläger kein eigenes unternehmerisches Risiko trage, welches für eine selbständige Tätigkeit typisch sei. Die Beigeladene habe zwar neben vorliegender streitiger Beschäftigung noch weitere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Diese seien im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze jedoch nicht berücksichtigungsfähig, da nur die Entgelte aus beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen maßgeblich für das Überschreiten der Bemessungsgrenzen seien. Insoweit führe auch der klägerische Hinweis auf den Inhalt der Broschüre der Beklagten „Selbständig — wie die Rentenversicherung sie schützt“ zu keinem anderen Ergebnis. Hier würden Fallkonstellationen beschrieben, wann Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert seien und dann neben ihrer vielleicht bestehenden abhängigen Beschäftigung aus beiden Versicherungsverhältnissen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (lediglich) bis zur Beitragsbemessungsgrenze leisten müssten. Hier liege die Fallkonstellation jedoch gänzlich anders, denn hier führe die selbständige Tätigkeit (als Rechtsanwältin) eben nicht zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Daher könne die Beitragszahlung aus der freien Tätigkeit in ein dafür vorgesehenes Versorgungssystem auch nicht bei der Beitragszahlung im System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.
37 
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 10.04.2019 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 10.05.2019 eingelegte Berufung des Klägers. Richtigerweise sei die Prüfung in zwei Zeiträume unterteilt worden. Im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2013 sei die Beigeladene nur Geschäftsführerin gewesen. Das SG beziehe sich nur auf das Merkmal unternehmerisches Risiko. Nicht richtig beurteilt werde, dass die Beigeladene in den klägerischen Verein nicht eingegliedert gewesen sei. Theoretisch habe eine Weisungsgebundenheit durch den Vorstand bestanden, jedoch habe sich dieser komplett zurückgezogen und weder Mitgliederversammlungen abgehalten noch sonstige Tätigkeiten durchgeführt, vielmehr alles der Geschäftsführung überlassen. Faktisch habe daher überhaupt keine Weisungsgebundenheit bestanden. Im Zeitraum 01.08.2013 bis 31.12.2015 habe die Beigeladene aufgrund § 6 sowie § 7 Ziff 6 der Satzung den Status eines Gründungsmitglieds erhalten, wodurch sie die Möglichkeit gehabt habe, Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu blockieren. Damit habe sie die Rechtsmacht erhalten, dass Mitgliederversammlung und Vorstand nicht gegen ihren Willen arbeiten könnten. Zumindest ab diesem Zeitpunkt bestehe keine Eingliederung mehr. Soweit das SG die Beitragsbemessungsgrenzen nicht anwenden wolle, gehe dies fehl; diese seien bei Kombination der Beitragspflicht im Versorgungswerk und Tätigkeit im Verein entsprechend zu beachten. Ansonsten bestehe eine Doppelversicherung im Rentenbereich.
38 
Der Kläger beantragt,
39 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 03.04.2019 und den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2018 aufzuheben.
40 
Die Beklagte beantragt,
41 
die Berufung zurückzuweisen.
42 
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
43 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
44 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
45 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig. Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 1. Alt SGG). Der Erhebung auch einer damit verbundenen Feststellungsklage bedarf es bei einer Klage gegen einen Beitragsbescheid auf der Grundlage von § 28p SGB IV nicht. Eine (zusätzliche) Feststellungsklage wäre überdies unzulässig, da die Beschwer des Klägers mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vollständig beseitigt ist und es für eine auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Versicherungspflicht der bei ihm Beschäftigten gerichteten Feststellungsklage an einem Feststellungsinteresse fehlt.
46 
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 04.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht vom Kläger Beiträge in Höhe von 26.287,68 EUR inklusive Säumniszuschläge gefordert. Die Beigeladene übte ihre Tätigkeit beim Kläger in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus und unterlag der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
47 
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung.
48 
Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14.09.2004, B 12 KR 1/04, SozR 4-2400 § 22 Nr 2). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV).
49 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich ua in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch , § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ). Eine Versicherungspflicht auch in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, da die Beklagte Beiträge für diese Versicherungszweige nicht erhoben hat. Insoweit steht der Versicherungspflicht die hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwältin entgegen (§ 5 Abs 5 SGB V). Nach § 7 Abs 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (Senatsurteil vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12). Die von der Rechtsprechung formulierten Kriterien orientieren sich am Typus des Arbeitnehmers, der in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV als normativer Regelfall abhängiger Beschäftigung genannt wird. Kennzeichnend für die persönliche Abhängigkeit Beschäftigter ist ebenfalls, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrages oder Rechtsverhältnisses (insbesondere eines Arbeitsverhältnisses) erbringen, um als Gegenleistung dafür eine Entlohnung zu erhalten, sodass die Arbeitsleistung bei objektiver Betrachtung zu Erwerbszwecken erbracht wird (BSG 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 13; zur Rechtsfigur des Typus vgl BVerfG Beschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11).
50 
Im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2013 war die Beigeladene allein aufgrund des Geschäftsführervertrags von 2004 für den Kläger tätig und erhielt hierfür eine feste monatliche Vergütung iHv 1.200 EUR. Für diesen Zeitraum bestehen keine wesentlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene selbstständig tätig war. Nach der Satzung des Klägers ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, ihm obliegt die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 6 Ziff 3 der Satzung). Schon dies zeigt, dass die Beigeladene als Geschäftsführerin nur für den Vorstand tätig werden kann und an dessen Weisungen gebunden ist. Ob im konkreten Fall der Beigeladenen freie Hand gelassen wurde, wie in der Berufungsbegründung vorgetragen, spielt keine Rolle. Der Senat weist die Berufung insoweit aus den zutreffenden und überzeugenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 153 Abs 2 SGG). Im Übrigen sind offensichtlich auch der Kläger und die Beigeladene für die in diesem Zeitraum zugrundeliegende Konstellation davon ausgegangen, dass eine abhängige Beschäftigung hieraus folgt, denn der für den folgenden Zeitraum maßgebende Vertrag über freie Mitarbeit wurde nach ihrem eigenen Vortrag nach Bestandskraft des Betriebsprüfungsbescheids vom 08.03.2013 betreffend den vorangegangenen Prüfzeitraum eigens geschlossen, um insoweit eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen.
51 
Jedoch bleibt es auch unter Geltung des ab 01.08.2013 maßgebenden Vertrag über freie Mitarbeit vom 10.07.2013 bei einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen. Zwar zeigt der Vertrag – wie schon die Bezeichnung deutlich macht - dass der Kläger und die Beigeladene kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollten. Entsprechend findet sich auch keine Regelung über bezahlten Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wie im vorangegangen Zeitraum gestaltet sich das Aufgabengebiet sowie die Regelung einer festen Bezahlung iHv zunächst 1.800 EUR und ab 01.08.2014 iHv 2.000 EUR. Die Beigeladene bleibt jedoch wie im früheren Zeitraum eingegliedert in den Betrieb des Klägers. Auch tatsächlich hat sich insoweit keinerlei Änderung ergeben. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander, noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur „Anhaltspunkte“ für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (vgl auch BT-Drucks 14/1855 S 6). So hat das BSG bereits 1962 im Anschluss an die Rechtsprechung des BAG zu Chefärzten (BAGE 11, 225) ausgeführt, dass das Weisungsrecht insbesondere bei sog Diensten höherer Art - heute würde man von Hochqualifizierten oder Spezialisten sprechen - aufs Stärkste eingeschränkt sein kann. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird (BSG 04.06.2019, B 12 R 12/18 R). Dies ist hier der Fall. Soweit in § 1 des Vertrags ausdrücklich geregelt ist, dass die Beigeladene bei Durchführung der Tätigkeit keinen Weisungen des Klägers unterliegt, wird dies sogleich relativiert durch die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf vereinsspezifische Belange im Zusammenhang mit der Tätigkeit. In gleicher Weise wird die im nachfolgenden Absatz ausgeschlossene Bindung an Vorgaben zum Arbeitsort oder zur Arbeitszeit wieder eingeschränkt durch die Verpflichtung zur Einhaltung projektbezogener Zeitvorgaben sowie die Einhaltung „fachlicher Vorgaben, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind“. Eine tatsächlich nach den vertraglichen Regelungen weisungsfreie Tätigkeit lässt sich damit nicht feststellen. Ob konkret im streitigen Zeitraum Weisungen erteilt wurden, spielt keine Rolle.
52 
Ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen ist nicht erkennbar. Sie erhält eine feste monatliche Vergütung unabhängig vom Erfolg ihrer Tätigkeit, wobei im Vertrag über freie Mitarbeit nicht einmal der zeitliche Umfang der geschuldeten Tätigkeit für den Kläger festgelegt wird. Die Beigeladene selbst hat im Verwaltungsverfahren von einem Aufwand von 8 bis 10 Stunden monatlich gesprochen. Soweit vorgetragen wurde, die Höhe des Honorars richte sich nach den für Rechtsanwälte üblichen Stundensätzen, ergibt sich daraus, dass die Beigeladene nach den Vorstellungen der Vertragspartner in vergleichbarer Weise verdienen soll, wie in ihrer Haupttätigkeit als Rechtsanwältin, gleichsam im Sinne einer Entschädigung für entgangenen Gewinn. Legt man einen Umfang von 10 Stunden monatlich zugrunde, spricht die Lohnhöhe selbst für eine selbstständige Tätigkeit. Insoweit handelt es sich allerdings nur um eines von vielen in der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Indizien (BSG 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 30; BSG 04.06.2019, B 12 R 12/18 R). Soweit in § 5 des Vertrags über freie Mitarbeit eine Haftungs- und Gewährleistungsregelung getroffen wurde, könnte dies zwar für ein gewisses Unternehmerrisiko sprechen. Allerdings erschließt sich angesichts der Aufgabengebiete der Beigeladenen (Einrichtung und Verwaltung von Geschäftsstellen, Akquisition neuer Geschäftsstellen, Überwachung und Koordination der Schiedsverfahren, Koordination der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Koordination von Meetings der Geschäftsstelleninhaber, Koordination von Seminaren) nicht, worin hier das konkrete Haftungsrisiko liegen sollte. Auch hieraus lässt sich daher kein Unternehmerrisiko herleiten.
53 
Im Rahmen der Gesamtwürdigung spricht die Honorarhöhe sowie der Parteiwille für eine selbstständige Tätigkeit. Die der Beigeladenen mögliche freie Zeiteinteilung ist kein maßgebendes Kriterium, da dies bei einer neben einer hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit ausgeübten Nebentätigkeit schon aus der Natur der Sache herrührt. Die im Tatsächlichen weitgehend weisungsfrei ausgeübte Tätigkeit spricht für eine hochqualifizierte Tätigkeit, sagt jedoch nichts über den Status aus. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen dagegen die betriebliche Eingliederung durch die nahezu vollständige Übertragung der laufenden Geschäftsführung unter Bindung an den Vereinszweck auf die Beigeladene und das fehlende Unternehmerrisiko. Nur durch die Einordnung in die Organisation des Klägers wird letztlich die Funktionsfähigkeit der Organisation gewährleistet. Der Gesichtspunkt der betrieblichen Eingliederung ist von überragender Bedeutung. Zusammen mit dem fehlenden Unternehmerrisiko wird das für selbstständige Tätigkeit sprechende Indiz der Lohnhöhe deutlich überlagert. Der Parteiwille hat ohnehin nur dann ausschlaggebende Bedeutung, wenn sich im Rahmen der Gesamtabwägung kein Überwiegen der für abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte ergibt.
54 
Ab 01.08.2015 war die Beigeladene zusätzlich Vorstand des Klägers und ihr war der Status eines Gründungsmitglieds zuerkannt. Der Vertrag über freie Mitarbeit galt unverändert fort – abweichendes haben die Beteiligten nicht vorgetragen. Soweit die Beigeladene nunmehr anders als zuvor auch organschaftlich für die Führung der laufenden Geschäfte zuständig war, ergibt sich daraus im Ergebnis jedoch keine andere Beurteilung. Zwar führen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die den Vorstand ggf binden, nicht zu einer Weisungsgebundenheit der Tätigkeit. Solche Beschlüsse geben die Ausrichtung des Klägers vor, es handelt sich aber nicht um eine Weisung iSv § 7 Abs 1 SGB IV (vgl BSG 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 13). Bei der Rechtsstellung eines Organs einer juristischen Person differenziert die Rechtsprechung zwischen Repräsentationsaufgaben bzw mitgliedschaftlicher Verpflichtung und allgemein zugänglicher (Verwaltungs-)Tätigkeit. Die Besonderheiten ehrenamtlichen Engagements werden damit anerkannt und die mit einem Ehrenamt verbundenen Repräsentationsaufgaben als weisungsfreie, dem Grunde nach nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten qualifiziert (BSG 27.03.1980, 12 RK 56/78, SozR 2200 § 165 Nr 44). Dagegen wird in einer Gesamtwürdigung jedoch insgesamt abhängige Beschäftigung dann angenommen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger zugleich allgemein zugängliche Verwaltungsaufgaben übernommen und zudem für die Ausübung dieser Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung erhalten hat, die über den tatsächlichen Aufwänden lag (vgl BSG Urteil vom 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 6 mwN). Weiter wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in Fällen angenommen, in denen die Betätigung nicht allein aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtung und wegen dieser Verpflichtung ohne Erwerbszweck für einen Verein ausgeübt wurde (BSG 20.12.1961, 3 RK 65/57, SozR Nr 5 zu § 160 RVO; BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Die Unentgeltlichkeit, die für diverse Ehrenämter auch von Gesetzes wegen angeordnet ist (zB § 27 Abs 3 Satz 2 BGB für Vereinsvorstände), ist Ausdruck dafür, dass bei der im Rahmen ideeller Zwecke „geleisteten Arbeit“ keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund steht. Sofern finanzielle Zuwendungen erfolgen, schließen diese die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht prinzipiell aus. Sie sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken. Finanzielle Zuwendungen können auch Ausfall für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall enthalten (vgl auch BFH 31.1.2017, IX R 10/16, BFHE 256, 250 - Zuwendungen für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter). Die Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit erfolgt dabei nicht aus der subjektiven Sicht des Einzelnen; das ehrenamtliche Engagement ist objektiv abzugrenzen. Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht muss objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (BSG 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R, aaO).
55 
Vorliegend sieht die Satzung des Klägers für Vorstände nach § 6 Ziff 4 der Satzung Auslagenersatz sowie eine der Aufgabenstellung und dem Arbeitsaufwand angemessene Vergütung vor; dies ist nach § 40 Satz 1 BGB zulässig. Für die Beigeladene ergab sich durch die zusätzliche Berufung in den Vorstand keine Änderung, sie erhielt weiter 2.000 EUR monatlich. Schon dies belegt, dass es sich um ein Entgelt für die geschäftsführende Tätigkeit handelt, welche die Beigeladene bereits seit Jahren für den Kläger ausübt. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es um die Vergütung allgemeiner Verwaltungsaufgaben geht, die der Kläger bereits seit 2004 durch die Beigeladene durchführen lässt. Die ursprüngliche Auslagerung dieser Aufgaben vom zuständigen Organ des Vereins auf die Geschäftsführerin zeigt, dass es sich um allgemein zugängliche Verwaltungsaufgaben handelt, die nicht auf die organschaftliche Stellung beschränkt sind. Nach alledem war die Beigeladene im gesamten Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 beim Kläger abhängig beschäftigt.
56 
Die streitigen Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung sind auch der Höhe nach zutreffend ausgehend von der jeweiligen Lohnhöhe festgesetzt worden. Eine Nettolohnhochrechnung nach § 14 Abs 2 SGB IV ist nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Nachforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung auch nicht ausgeschlossen im Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft der Beigeladenen im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI wurde nicht ausgesprochen, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 05.01.2017 mitgeteilt hat; eine Befreiung wurde auch nicht beantragt. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung (§§ 157, 159 SGB VI) ist nicht überschritten. Sie gilt für Versicherungspflichtverhältnisse der gesetzlichen Rentenversicherung. Liegen insoweit mehrere Versicherungspflichtverhältnisse vor (zB selbstständige Tätigkeit nach § 2 Satz 1 SGB VI und abhängige Beschäftigung), sind die Arbeitsentgelte bzw Arbeitseinkommen zusammenzurechnen und daraus nach Maßgabe des § 22 Abs 2 SGB IV insgesamt Beiträge bis zur Bemessungsgrenze zu entrichten (vgl BSG 04.11.2009, B 12 R 7/08R, SozR 4-2600 § 2 Nr 13). Die Vorschrift des § 22 Abs 2 SGB IV ist nicht analog anzuwenden auf die vorliegende Konstellation der doppelten Versicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung auf der einen Seite und die berufsständische Versorgung auf der anderen Seite. Zur Vermeidung einer ungewollten Doppelversorgung dienen die Befreiungsmöglichkeiten nach § 6 SGB VI. Dass die Beigeladene aufgrund ihrer Fehleinschätzung, es handele sich um selbstständige Tätigkeit, keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
57 
Säumniszuschläge hat die Beklagte allein für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2013 festgesetzt. Die Festsetzung dieser Säumniszuschläge auf Grundlage des § 24 Abs 2 SGB IV ist zutreffend erfolgt und nicht zu beanstanden. Denn die Berechtigung, rückwirkend Säumniszuschläge zu erheben, beruht auf der vom Gesetzgeber implizit angestellten Vermutung, dass der Beitragsverpflichtete den Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt seiner konkreten Verpflichtung kennt und deshalb für Rückstände verantwortlich ist, so dass insoweit grundsätzlich kein Vertrauensschutz in Frage kommt (vgl Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 24 Rn 13). Säumniszuschläge sind nach § 24 Abs 2 SGB IV nur dann nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (vgl Schlegel in Küttner, Personalhandbuch 2011, Stichwort „Säumniszuschlag/Sozialversicherungsrecht“ Rn 16). Allein das Fehlen der Kenntnis von der Beitragszahlungspflicht steht der Festsetzung von Säumniszuschlägen noch nicht entgegen. Vielmehr sind Säumniszuschläge nur dann nicht zu erheben, wenn die Unkenntnis unverschuldet ist. Dieses (Un-)Verschulden bestimmt sich nicht nach § 276 BGB, sondern setzt aufgrund eines eigenständigen Verschuldensmaßstabs wenigstens bedingten Vorsatz voraus. Denn die mit der Erhebung von Säumniszuschlägen angestrebte Drucksituation bleibt unspezifisch und ist nicht zur Durchsetzung der rechtzeitigen Zahlung im Einzelfall geeignet, wenn der Zahlungspflichtige keinen hinreichenden Anhaltspunkt für seine Beitragsschuld hat. Unter Berücksichtigung des bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen zu beachtenden verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips kann der Zweck der Säumniszuschläge, die rechtzeitige Zahlung der Beiträge durchzusetzen, rechtmäßig nur erreicht werden, wenn der betroffene Arbeitgeber seine Zahlungspflicht zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Das gilt umso mehr, als die Ausnahmeregelung des § 24 Abs 2 SGB IV unbillige Härten vermeiden soll. Für die Härtefallregelung bliebe aber kaum ein denkbarer Anwendungsbereich, wenn bereits fahrlässiges Verhalten, insbesondere durch die unterbliebene Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV oder fehlende Herbeiführung einer Entscheidung der Einzugsstelle nach § 28h SGB IV, die unverschuldete Unkenntnis ausschließen würde. Das fakultativ ausgestaltete Statusfeststellungsverfahren würde entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV faktisch obligatorisch (zum Ganzen: BSG 12.12.2018, B 12 R 15/18 R, SozR 4-2400 § 24 Nr 8).
58 
Bedingt vorsätzlich handelt, wer seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 16.09.2013, L 8 R 361/13 B ER mwN). Diese Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats erfüllt. Die Tätigkeit der Beigeladenen unterscheidet sich weder tatsächlich noch hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben und Vertragsgestaltungen für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2013 von dem vorangegangenen Zeitraum. Für diesen Zeitraum ist jedoch bereits eine Betriebsprüfung erfolgt, bei der eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen festgestellt worden ist. Hiervon hatte der Kläger bereits seit der Prüfung am 12.06.2012 Kenntnis, der Prüfbescheid datiert vom 07.03. bzw 08.03.2013. Gleichwohl hat es der Kläger unterlassen, die geschuldeten Beiträge abzuführen.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladene trägt gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene keine Anträge gestellt hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl 2017, § 197a Rn 29 mwN).
60 
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 1 Abs 2 Nr 3, 47, 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz und entspricht der streitigen Nachforderung.
61 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
44 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
45 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig. Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 1. Alt SGG). Der Erhebung auch einer damit verbundenen Feststellungsklage bedarf es bei einer Klage gegen einen Beitragsbescheid auf der Grundlage von § 28p SGB IV nicht. Eine (zusätzliche) Feststellungsklage wäre überdies unzulässig, da die Beschwer des Klägers mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vollständig beseitigt ist und es für eine auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Versicherungspflicht der bei ihm Beschäftigten gerichteten Feststellungsklage an einem Feststellungsinteresse fehlt.
46 
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 04.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht vom Kläger Beiträge in Höhe von 26.287,68 EUR inklusive Säumniszuschläge gefordert. Die Beigeladene übte ihre Tätigkeit beim Kläger in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus und unterlag der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
47 
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung.
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Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14.09.2004, B 12 KR 1/04, SozR 4-2400 § 22 Nr 2). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV).
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Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich ua in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch , § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ). Eine Versicherungspflicht auch in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, da die Beklagte Beiträge für diese Versicherungszweige nicht erhoben hat. Insoweit steht der Versicherungspflicht die hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwältin entgegen (§ 5 Abs 5 SGB V). Nach § 7 Abs 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (Senatsurteil vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12). Die von der Rechtsprechung formulierten Kriterien orientieren sich am Typus des Arbeitnehmers, der in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV als normativer Regelfall abhängiger Beschäftigung genannt wird. Kennzeichnend für die persönliche Abhängigkeit Beschäftigter ist ebenfalls, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrages oder Rechtsverhältnisses (insbesondere eines Arbeitsverhältnisses) erbringen, um als Gegenleistung dafür eine Entlohnung zu erhalten, sodass die Arbeitsleistung bei objektiver Betrachtung zu Erwerbszwecken erbracht wird (BSG 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 13; zur Rechtsfigur des Typus vgl BVerfG Beschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11).
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Im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2013 war die Beigeladene allein aufgrund des Geschäftsführervertrags von 2004 für den Kläger tätig und erhielt hierfür eine feste monatliche Vergütung iHv 1.200 EUR. Für diesen Zeitraum bestehen keine wesentlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene selbstständig tätig war. Nach der Satzung des Klägers ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, ihm obliegt die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 6 Ziff 3 der Satzung). Schon dies zeigt, dass die Beigeladene als Geschäftsführerin nur für den Vorstand tätig werden kann und an dessen Weisungen gebunden ist. Ob im konkreten Fall der Beigeladenen freie Hand gelassen wurde, wie in der Berufungsbegründung vorgetragen, spielt keine Rolle. Der Senat weist die Berufung insoweit aus den zutreffenden und überzeugenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 153 Abs 2 SGG). Im Übrigen sind offensichtlich auch der Kläger und die Beigeladene für die in diesem Zeitraum zugrundeliegende Konstellation davon ausgegangen, dass eine abhängige Beschäftigung hieraus folgt, denn der für den folgenden Zeitraum maßgebende Vertrag über freie Mitarbeit wurde nach ihrem eigenen Vortrag nach Bestandskraft des Betriebsprüfungsbescheids vom 08.03.2013 betreffend den vorangegangenen Prüfzeitraum eigens geschlossen, um insoweit eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen.
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Jedoch bleibt es auch unter Geltung des ab 01.08.2013 maßgebenden Vertrag über freie Mitarbeit vom 10.07.2013 bei einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen. Zwar zeigt der Vertrag – wie schon die Bezeichnung deutlich macht - dass der Kläger und die Beigeladene kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollten. Entsprechend findet sich auch keine Regelung über bezahlten Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wie im vorangegangen Zeitraum gestaltet sich das Aufgabengebiet sowie die Regelung einer festen Bezahlung iHv zunächst 1.800 EUR und ab 01.08.2014 iHv 2.000 EUR. Die Beigeladene bleibt jedoch wie im früheren Zeitraum eingegliedert in den Betrieb des Klägers. Auch tatsächlich hat sich insoweit keinerlei Änderung ergeben. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander, noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur „Anhaltspunkte“ für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (vgl auch BT-Drucks 14/1855 S 6). So hat das BSG bereits 1962 im Anschluss an die Rechtsprechung des BAG zu Chefärzten (BAGE 11, 225) ausgeführt, dass das Weisungsrecht insbesondere bei sog Diensten höherer Art - heute würde man von Hochqualifizierten oder Spezialisten sprechen - aufs Stärkste eingeschränkt sein kann. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird (BSG 04.06.2019, B 12 R 12/18 R). Dies ist hier der Fall. Soweit in § 1 des Vertrags ausdrücklich geregelt ist, dass die Beigeladene bei Durchführung der Tätigkeit keinen Weisungen des Klägers unterliegt, wird dies sogleich relativiert durch die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf vereinsspezifische Belange im Zusammenhang mit der Tätigkeit. In gleicher Weise wird die im nachfolgenden Absatz ausgeschlossene Bindung an Vorgaben zum Arbeitsort oder zur Arbeitszeit wieder eingeschränkt durch die Verpflichtung zur Einhaltung projektbezogener Zeitvorgaben sowie die Einhaltung „fachlicher Vorgaben, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind“. Eine tatsächlich nach den vertraglichen Regelungen weisungsfreie Tätigkeit lässt sich damit nicht feststellen. Ob konkret im streitigen Zeitraum Weisungen erteilt wurden, spielt keine Rolle.
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Ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen ist nicht erkennbar. Sie erhält eine feste monatliche Vergütung unabhängig vom Erfolg ihrer Tätigkeit, wobei im Vertrag über freie Mitarbeit nicht einmal der zeitliche Umfang der geschuldeten Tätigkeit für den Kläger festgelegt wird. Die Beigeladene selbst hat im Verwaltungsverfahren von einem Aufwand von 8 bis 10 Stunden monatlich gesprochen. Soweit vorgetragen wurde, die Höhe des Honorars richte sich nach den für Rechtsanwälte üblichen Stundensätzen, ergibt sich daraus, dass die Beigeladene nach den Vorstellungen der Vertragspartner in vergleichbarer Weise verdienen soll, wie in ihrer Haupttätigkeit als Rechtsanwältin, gleichsam im Sinne einer Entschädigung für entgangenen Gewinn. Legt man einen Umfang von 10 Stunden monatlich zugrunde, spricht die Lohnhöhe selbst für eine selbstständige Tätigkeit. Insoweit handelt es sich allerdings nur um eines von vielen in der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Indizien (BSG 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 30; BSG 04.06.2019, B 12 R 12/18 R). Soweit in § 5 des Vertrags über freie Mitarbeit eine Haftungs- und Gewährleistungsregelung getroffen wurde, könnte dies zwar für ein gewisses Unternehmerrisiko sprechen. Allerdings erschließt sich angesichts der Aufgabengebiete der Beigeladenen (Einrichtung und Verwaltung von Geschäftsstellen, Akquisition neuer Geschäftsstellen, Überwachung und Koordination der Schiedsverfahren, Koordination der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Koordination von Meetings der Geschäftsstelleninhaber, Koordination von Seminaren) nicht, worin hier das konkrete Haftungsrisiko liegen sollte. Auch hieraus lässt sich daher kein Unternehmerrisiko herleiten.
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Im Rahmen der Gesamtwürdigung spricht die Honorarhöhe sowie der Parteiwille für eine selbstständige Tätigkeit. Die der Beigeladenen mögliche freie Zeiteinteilung ist kein maßgebendes Kriterium, da dies bei einer neben einer hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit ausgeübten Nebentätigkeit schon aus der Natur der Sache herrührt. Die im Tatsächlichen weitgehend weisungsfrei ausgeübte Tätigkeit spricht für eine hochqualifizierte Tätigkeit, sagt jedoch nichts über den Status aus. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen dagegen die betriebliche Eingliederung durch die nahezu vollständige Übertragung der laufenden Geschäftsführung unter Bindung an den Vereinszweck auf die Beigeladene und das fehlende Unternehmerrisiko. Nur durch die Einordnung in die Organisation des Klägers wird letztlich die Funktionsfähigkeit der Organisation gewährleistet. Der Gesichtspunkt der betrieblichen Eingliederung ist von überragender Bedeutung. Zusammen mit dem fehlenden Unternehmerrisiko wird das für selbstständige Tätigkeit sprechende Indiz der Lohnhöhe deutlich überlagert. Der Parteiwille hat ohnehin nur dann ausschlaggebende Bedeutung, wenn sich im Rahmen der Gesamtabwägung kein Überwiegen der für abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte ergibt.
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Ab 01.08.2015 war die Beigeladene zusätzlich Vorstand des Klägers und ihr war der Status eines Gründungsmitglieds zuerkannt. Der Vertrag über freie Mitarbeit galt unverändert fort – abweichendes haben die Beteiligten nicht vorgetragen. Soweit die Beigeladene nunmehr anders als zuvor auch organschaftlich für die Führung der laufenden Geschäfte zuständig war, ergibt sich daraus im Ergebnis jedoch keine andere Beurteilung. Zwar führen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die den Vorstand ggf binden, nicht zu einer Weisungsgebundenheit der Tätigkeit. Solche Beschlüsse geben die Ausrichtung des Klägers vor, es handelt sich aber nicht um eine Weisung iSv § 7 Abs 1 SGB IV (vgl BSG 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 13). Bei der Rechtsstellung eines Organs einer juristischen Person differenziert die Rechtsprechung zwischen Repräsentationsaufgaben bzw mitgliedschaftlicher Verpflichtung und allgemein zugänglicher (Verwaltungs-)Tätigkeit. Die Besonderheiten ehrenamtlichen Engagements werden damit anerkannt und die mit einem Ehrenamt verbundenen Repräsentationsaufgaben als weisungsfreie, dem Grunde nach nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten qualifiziert (BSG 27.03.1980, 12 RK 56/78, SozR 2200 § 165 Nr 44). Dagegen wird in einer Gesamtwürdigung jedoch insgesamt abhängige Beschäftigung dann angenommen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger zugleich allgemein zugängliche Verwaltungsaufgaben übernommen und zudem für die Ausübung dieser Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung erhalten hat, die über den tatsächlichen Aufwänden lag (vgl BSG Urteil vom 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 6 mwN). Weiter wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in Fällen angenommen, in denen die Betätigung nicht allein aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtung und wegen dieser Verpflichtung ohne Erwerbszweck für einen Verein ausgeübt wurde (BSG 20.12.1961, 3 RK 65/57, SozR Nr 5 zu § 160 RVO; BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Die Unentgeltlichkeit, die für diverse Ehrenämter auch von Gesetzes wegen angeordnet ist (zB § 27 Abs 3 Satz 2 BGB für Vereinsvorstände), ist Ausdruck dafür, dass bei der im Rahmen ideeller Zwecke „geleisteten Arbeit“ keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund steht. Sofern finanzielle Zuwendungen erfolgen, schließen diese die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht prinzipiell aus. Sie sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken. Finanzielle Zuwendungen können auch Ausfall für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall enthalten (vgl auch BFH 31.1.2017, IX R 10/16, BFHE 256, 250 - Zuwendungen für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter). Die Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit erfolgt dabei nicht aus der subjektiven Sicht des Einzelnen; das ehrenamtliche Engagement ist objektiv abzugrenzen. Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht muss objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (BSG 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R, aaO).
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Vorliegend sieht die Satzung des Klägers für Vorstände nach § 6 Ziff 4 der Satzung Auslagenersatz sowie eine der Aufgabenstellung und dem Arbeitsaufwand angemessene Vergütung vor; dies ist nach § 40 Satz 1 BGB zulässig. Für die Beigeladene ergab sich durch die zusätzliche Berufung in den Vorstand keine Änderung, sie erhielt weiter 2.000 EUR monatlich. Schon dies belegt, dass es sich um ein Entgelt für die geschäftsführende Tätigkeit handelt, welche die Beigeladene bereits seit Jahren für den Kläger ausübt. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es um die Vergütung allgemeiner Verwaltungsaufgaben geht, die der Kläger bereits seit 2004 durch die Beigeladene durchführen lässt. Die ursprüngliche Auslagerung dieser Aufgaben vom zuständigen Organ des Vereins auf die Geschäftsführerin zeigt, dass es sich um allgemein zugängliche Verwaltungsaufgaben handelt, die nicht auf die organschaftliche Stellung beschränkt sind. Nach alledem war die Beigeladene im gesamten Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 beim Kläger abhängig beschäftigt.
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Die streitigen Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung sind auch der Höhe nach zutreffend ausgehend von der jeweiligen Lohnhöhe festgesetzt worden. Eine Nettolohnhochrechnung nach § 14 Abs 2 SGB IV ist nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Nachforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung auch nicht ausgeschlossen im Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft der Beigeladenen im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI wurde nicht ausgesprochen, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 05.01.2017 mitgeteilt hat; eine Befreiung wurde auch nicht beantragt. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung (§§ 157, 159 SGB VI) ist nicht überschritten. Sie gilt für Versicherungspflichtverhältnisse der gesetzlichen Rentenversicherung. Liegen insoweit mehrere Versicherungspflichtverhältnisse vor (zB selbstständige Tätigkeit nach § 2 Satz 1 SGB VI und abhängige Beschäftigung), sind die Arbeitsentgelte bzw Arbeitseinkommen zusammenzurechnen und daraus nach Maßgabe des § 22 Abs 2 SGB IV insgesamt Beiträge bis zur Bemessungsgrenze zu entrichten (vgl BSG 04.11.2009, B 12 R 7/08R, SozR 4-2600 § 2 Nr 13). Die Vorschrift des § 22 Abs 2 SGB IV ist nicht analog anzuwenden auf die vorliegende Konstellation der doppelten Versicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung auf der einen Seite und die berufsständische Versorgung auf der anderen Seite. Zur Vermeidung einer ungewollten Doppelversorgung dienen die Befreiungsmöglichkeiten nach § 6 SGB VI. Dass die Beigeladene aufgrund ihrer Fehleinschätzung, es handele sich um selbstständige Tätigkeit, keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
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Säumniszuschläge hat die Beklagte allein für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2013 festgesetzt. Die Festsetzung dieser Säumniszuschläge auf Grundlage des § 24 Abs 2 SGB IV ist zutreffend erfolgt und nicht zu beanstanden. Denn die Berechtigung, rückwirkend Säumniszuschläge zu erheben, beruht auf der vom Gesetzgeber implizit angestellten Vermutung, dass der Beitragsverpflichtete den Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt seiner konkreten Verpflichtung kennt und deshalb für Rückstände verantwortlich ist, so dass insoweit grundsätzlich kein Vertrauensschutz in Frage kommt (vgl Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 24 Rn 13). Säumniszuschläge sind nach § 24 Abs 2 SGB IV nur dann nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (vgl Schlegel in Küttner, Personalhandbuch 2011, Stichwort „Säumniszuschlag/Sozialversicherungsrecht“ Rn 16). Allein das Fehlen der Kenntnis von der Beitragszahlungspflicht steht der Festsetzung von Säumniszuschlägen noch nicht entgegen. Vielmehr sind Säumniszuschläge nur dann nicht zu erheben, wenn die Unkenntnis unverschuldet ist. Dieses (Un-)Verschulden bestimmt sich nicht nach § 276 BGB, sondern setzt aufgrund eines eigenständigen Verschuldensmaßstabs wenigstens bedingten Vorsatz voraus. Denn die mit der Erhebung von Säumniszuschlägen angestrebte Drucksituation bleibt unspezifisch und ist nicht zur Durchsetzung der rechtzeitigen Zahlung im Einzelfall geeignet, wenn der Zahlungspflichtige keinen hinreichenden Anhaltspunkt für seine Beitragsschuld hat. Unter Berücksichtigung des bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen zu beachtenden verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips kann der Zweck der Säumniszuschläge, die rechtzeitige Zahlung der Beiträge durchzusetzen, rechtmäßig nur erreicht werden, wenn der betroffene Arbeitgeber seine Zahlungspflicht zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Das gilt umso mehr, als die Ausnahmeregelung des § 24 Abs 2 SGB IV unbillige Härten vermeiden soll. Für die Härtefallregelung bliebe aber kaum ein denkbarer Anwendungsbereich, wenn bereits fahrlässiges Verhalten, insbesondere durch die unterbliebene Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV oder fehlende Herbeiführung einer Entscheidung der Einzugsstelle nach § 28h SGB IV, die unverschuldete Unkenntnis ausschließen würde. Das fakultativ ausgestaltete Statusfeststellungsverfahren würde entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV faktisch obligatorisch (zum Ganzen: BSG 12.12.2018, B 12 R 15/18 R, SozR 4-2400 § 24 Nr 8).
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Bedingt vorsätzlich handelt, wer seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 16.09.2013, L 8 R 361/13 B ER mwN). Diese Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats erfüllt. Die Tätigkeit der Beigeladenen unterscheidet sich weder tatsächlich noch hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben und Vertragsgestaltungen für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2013 von dem vorangegangenen Zeitraum. Für diesen Zeitraum ist jedoch bereits eine Betriebsprüfung erfolgt, bei der eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen festgestellt worden ist. Hiervon hatte der Kläger bereits seit der Prüfung am 12.06.2012 Kenntnis, der Prüfbescheid datiert vom 07.03. bzw 08.03.2013. Gleichwohl hat es der Kläger unterlassen, die geschuldeten Beiträge abzuführen.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladene trägt gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene keine Anträge gestellt hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl 2017, § 197a Rn 29 mwN).
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Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 1 Abs 2 Nr 3, 47, 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz und entspricht der streitigen Nachforderung.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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