Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 4539/18

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.11.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Erstattung höherer Kosten im Widerspruchsverfahren unter Berücksichtigung einer höheren Geschäftsgebühr und einer nachträglich geltend gemachten Erledigungsgebühr.
Der 1956 geborene Kläger, der Mitglied der beklagten Krankenkasse ist, befand sich vom 23.05. bis 03.06.2015 in stationärer Behandlung im Universitätsspital B.. Die Aufnahme in die Klinik erfolgte notfallmäßig bei Verdacht auf akute zerebrale Durchblutungsstörung. Vom 24.06. bis zum 22.07.2015 wurde in den Neurologischen Kliniken Dr. S. eine von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg finanzierte stationäre Anschlussrehabilitation durchgeführt. Der Kläger bezog ab dem 23.05.2015 Krankengeld von der Beklagten. Für die Zeit vom 04.07. bis 22.07.2015 zahlte die DRV Baden-Württemberg dem Kläger Übergangsgeld.
Zur Prüfung, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erfüllt sind, holte die Beklagte das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 11.09.2015 ein. Darin gelangte Dr. S. zu dem Ergebnis, dass der Kläger in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeiten könne. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 14.09.2015 auf, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Sollte er dieser Aufforderung bis zum 26.11.2015 nicht nachkommen, ende die Zahlung des Krankengelds. Der Kläger erhob dagegen, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 23.09.2015 Widerspruch. Er machte geltend, eine Anordnung der Krankenkasse nach § 51 SGB V setze die Ausübung von Ermessen voraus.
Am 12.10.2015 beantragte der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung, die Beklagte beachte die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid vom 14.09.2015 eingelegten Widerspruchs nicht (S 3 KR 5048/15 ER). Mit Beschluss 25.11.2015 traf das SG folgende Entscheidung: Entsprechend dem Anerkenntnis der Antragsgegnerin [Beklagte] wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers [Klägers] vom 23.09.2015 gegen den Bescheid vom 14.09.2015 aufschiebende Wirkung entfaltet. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Mit einem an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 26.10.2015 begründete die Beklagte ihre im Bescheid vom 14.09.2015 getroffene Entscheidung ausführlich. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 27.10.2015 und führte aus, das Nachschieben von Gründen sei irrelevant. Bei Erlass des Bescheides habe die Beklagte kein Ermessen ausgeübt. Die Beklagte gab dem Kläger dann mit Schreiben vom 05.11.2015 Gelegenheit zur Anhörung vor einer abschließenden Entscheidung durch den Widerspruchsausschuss. Hierauf erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Fax vom 06.11.2015 und führte aus, diese Anhörung hätte die Beklagte vorher durchführen müssen. Eine Ermessensausübung sei in dem angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Mit einem weiteren, an den Kläger persönlich gerichteten Schreiben vom 10.11.2015 erinnerte die Beklagte an die rechtzeitige Stellung des Antrages. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies schließlich den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2015 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage, die mit Urteil vom 11.07.2016 (S 6 KR 5973/15) abgewiesen wurde. Das SG vertrat ua die Auffassung, dass die Beklagte Ermessen ausgeübt habe. Sie habe ihre Erwägungen im Schreiben vom 26.10.2015 erläutert und schließlich im Widerspruchsbescheid eigene Ermessenserwägungen angestellt.
Zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 27.11.2015 entschieden, dass der Krankengeldanspruch des Klägers mit dem 26.11.2015 endet. Der Kläger habe bis zum Ablauf der Frist am 26.11.2015 keinen Reha-Antrag gestellt. Dagegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 02.12.2015 Widerspruch und verwies ua auf den Beschluss des SG vom 25.11.2015. Mit formlosem Schreiben vom 08.12.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, „dass wir den Bescheid vom 27.11.2015 hiermit aufheben.“ Eine Kostenentscheidung erging nicht.
Mit Kostennote vom 11.12.2015 beantragte der Kläger die Erstattung der Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren. Der Prozessbevollmächtigte setzte dabei eine Geschäftsgebühr gemäß Nr 2302 des Vergütungsverzeichnisses (VV) in Anlage 1 zu § 2 Abs 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iHv 640 EUR, die Auslagenpauschale nach Nr 7002 VV RVG iHv 20 EUR und eine Dokumentenpauschale nach Nr 7000 VV RVG iHv 5 EUR an. Eine Erledigungsgebühr wurde nicht in Ansatz gebracht. Einschließlich Umsatzsteuer (126,35 EUR) machte der Kläger einen Gesamtbetrag iHv 791,35 EUR geltend.
Mit Bescheid vom 14.12.2015 erklärte sich die Beklagte zur Kostenübernahme dem Grunde nach bereit und setzte die Kosten auf insgesamt 380,80 EUR unter Berücksichtigung lediglich einer Geschäftsgebühr iHv 300 EUR und ohne Berücksichtigung der Dokumentenpauschale fest. Eine höhere als die Mittelgebühr könne nicht verlangt werden, da die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten weder überdurchschnittlich umfangreich noch überdurchschnittlich schwierig gewesen sei. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
10 
Mit Schreiben vom 10.03.2016 beantragte der Kläger die Überprüfung des Kostenfestsetzungsbescheids. Er führte aus, sich nicht erklären zu können, weshalb die Einlegung des Widerspruchs versäumt worden sei. Es sei jedoch eine Erledigungsgebühr angefallen, da das Widerspruchsverfahren erst durch das Zutun des Prozessbevollmächtigten außergerichtlich erledigt worden sei. Diese werde nunmehr geltend gemacht. Mit Bescheid vom 26.07.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Überprüfung des Kostenfestsetzungsbescheides habe ergeben, dass dieser rechtmäßig sei.
11 
Die Beklagte wies den am 15.08.2017 ohne nähere Begründung erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2017, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 06.10.2017, zurück. Sie führte insbesondere aus, der Kostenfestsetzungsbescheid könne nicht Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens sein, weil es sich bei den Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht um Sozialleistungen handele. Eine höhere Geschäftsgebühr als die Mittelgebühr komme nicht in Betracht, da die Angelegenheit durchschnittlich gewesen sei. Eine nachträgliche Geltendmachung einer Erledigungsgebühr sei nicht möglich, da eine solche in der ursprünglichen Kostennote nicht angesetzt worden sei. Außerdem habe der Prozessbevollmächtigte keine neuen Beweismittel oder Dokumente vorgelegt, die für die Erledigung ursächlich seien. Die von ihm vorgelegten Beschlüsse hätten bei der Beklagten bereits vorgelegen. Die geforderte Dokumentenpauschale könne nicht ersetzt werden, weil bereits nicht plausibel gemacht worden sei, wofür die geltend gemachten zehn Kopien gefertigt worden seien.
12 
Hiergegen hat der Kläger am 06.11.2017 Klage zum SG erhoben. Er hat geltend gemacht, dass der Widerspruchsbescheid bereits rechtswidrig sei, weil dort erstmalig über die Erledigungsgebühr entschieden worden sei. Ferner hat er ausführlich Vorschläge zum weiteren Verfahren unterbreitet, damit das SG auch über die Erledigungsgebühr entscheiden könne. Mit Urteil vom 30.11.2018 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kostenfestsetzungsbescheid könne nicht tauglicher Gegenstand eines Zugunsten-Verfahrens sein, weil es sich bei den Kosten im Widerspruchsverfahren nicht um Sozialleistungen handele. Darüber hinaus komme die begehrte Berücksichtigung einer Erledigungsgebühr bereits deshalb nicht in Betracht, da diese in der Kostennote vom 11.12.2015 nicht angesetzt worden sei. Gründe für die Zulassung der Berufung lägen nicht vor. In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist über die Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung belehrt worden.
13 
Am 19.12.2018 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und außerdem Berufung erhoben. Mit Beschluss vom 04.02.2019 hat der Senat die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 30.11.2018 aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Berufung sei kraft Gesetzes zulässig, weil der Kläger die Erledigungsgebühr iHv 640 EUR zzgl Mehrwertsteuer geltend mache.
14 
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, dass eine korrigierte Kostennote nie überreicht worden sei, wie er erst jetzt festgestellt habe. Es sei die Erledigungsgebühr mit formlosem Schreiben bei der Beklagten geltend gemacht worden, die darüber nicht hätte im Widerspruchsbescheid entscheiden dürfen. Da das SG nun darüber entschieden habe, sei die Gebühr jedoch streitgegenständlich. Die Rechtsprechung um die Einigungs- und Erledigungsgebühr sei nicht einheitlich. Das Bundessozialgericht solle seine Rechtsprechung ändern. Die Auffassung der Sozialgerichte, dass Gebühren keine Sozialleistungen seien, führe dazu, dass diese nicht vor die Sozialgerichtsbarkeit gehörten, alle Kostenfestsetzungen seit 1986 rechtswidrig seien und die Gebühren amtsgerichtlich hätten geltend gemacht werden müssen. In dieser Fragestellung liege eine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger hat eine korrigierte Kostennote vom 19.12.2018 vorgelegt, mit der weiterhin eine Geschäftsgebühr gemäß Nr 2302 VV RVG iHv 640 EUR sowie außerdem eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr gemäß Nr 1005 VV RVG iHv 640 EUR und, wie bisher, eine Auslagenpauschale Nr 7002 VV RVG iHv 20 EUR und eine Dokumentenpauschale (s/w, 10 Kopien) gemäß Nr 7000 VV RVG iHv 5 EUR und damit unter Berücksichtigung von 247,95 EUR Umsatzsteuer gemäß Nr 7008 VV RVG ein Gesamtbetrag iHv 1.552,95 EUR gefordert wird.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.11.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2017 zu verurteilen, den bestandskräftigen Bescheid vom 14.12.2015 zurückzunehmen, hilfsweise den Widerspruchsbescheid vom 28.09.2017 aufzuheben und weiter hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über die korrigierte Kostennote einen Bescheid zu erteilen.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des SG.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats zum hiesigen Verfahren als auch zum Beschwerdeverfahren L 11 KR 4540/18 NZB sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) entscheidet, ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
Der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2017 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2015.
23 
Ein Anspruch auf Aufhebung nach § 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgerichtsbuch (SGB X) scheitert daran, dass – wie das SG zutreffend ausgeführt hat - ein Kostenfestsetzungsbescheid nicht von dieser Vorschrift erfasst ist, weil weder Beiträge noch Sozialleistungen betroffen sind. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 14.12.2015 nach der hier einschlägigen Rechtsgrundlage des § 44 Abs 2 SGB X liegen jedoch ebenfalls nicht vor. Nach § 44 Abs 2 SGB X ist im Übrigen, dh soweit - wie hier - ein Fall des § 44 Abs 1 SGB X nicht vorliegt, ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ob die Regelung in § 44 Abs 2 SGB X auch für Bescheide gilt, die auf der Grundlage von § 63 SGB X ergangen sind, oder ob insoweit nur die Grundsätze über die sog Nachliquidation anzuwenden sind, lässt der Senat offen. Auch die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 SGB X sind nicht erfüllt. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 14.12.2015 ist nicht rechtswidrig.
24 
Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat bei einem erfolgreichen Vorverfahren der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dabei sind nach § 63 Abs 2 SGB X die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Höhe der Vergütung (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach den Vorschriften des RVG (§ 1 Abs 1 RVG). Gemäß § 3 Abs 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Nach § 3 Abs 2 RVG gilt Entsprechendes für eine Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens. Da der Kläger ein kostenprivilegierter Beteiligter im Sinne des § 183 Satz 1 SGG ist, findet das GKG gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG keine Anwendung.
25 
Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs 2 Satz 1 RVG). Die Gebühr für das Widerspruchsverfahren richtet sich nach Nr 2302 VV RVG und liegt zwischen 50 und 640 EUR. Eine Gebühr von mehr als 300 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog Schwellengebühr). Durch diese Regelung ist das anwaltliche Ermessen bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr dahingehend eingeschränkt, dass bei Verfahren, die insbesondere hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Schwierigkeit keinerlei Besonderheiten aufweisen, die sog Schwellengebühr in Höhe von 300 EUR in Ansatz zu bringen ist.
26 
Für eine höhere Geschäftsgebühr besteht vorliegend kein Raum. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27.11.2015 die Zahlung von Krankengeld unter Missachtung des Beschlusses des SG vom 25.11.2015 eingestellt. Hiergegen genügte eine Widerspruchserhebung, die ohne weiteres zur Abhilfe führte. Bereits die zeitliche Nähe der Entscheidung des SG und der Entscheidung der Beklagten zeigt, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten von dem Beschluss des SG noch keine Kenntnis gehabt hat und ein bloßer Hinweis genügen würde. Diese Angelegenheit war nicht besonders umfangreich und bedurfte auch keiner umfangreichen Stellungnahmen. Auch eine besondere Schwierigkeit ist nicht ersichtlich.
27 
Die Ablehnung der Dokumentenpauschale nach Nr 7000 VV RVG erfolgte zu Recht. Der Senat verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (vgl § 153 Abs 2, § 136 Abs 3 SGG).
28 
Mit Bescheid vom 14.12.2015 hat die Beklagte über die Kostennote des Prozessbevollmächtigten Klägers vom 11.12.2015 entschieden. In dieser Kostennote war eine Erledigungsgebühr gar nicht enthalten. Folglich hat die Beklagte hierüber auch keine Regelung getroffen, die rechtswidrig sein könnte.
29 
Der Umstand, dass der Bescheid vom 14.12.2015 rechtmäßig ist, soweit die Beklagte damit eine Regelung über die Kostennote vom 11.12.2015 getroffen hat, schließt eine nachträgliche Korrektur der Kostennote jedoch nicht grundsätzlich aus. Versehentlich in einem ersten Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemachte Posten sind der Nachliquidation zugänglich (BGH 01.06.2011, XII ZB 363/10, juris Rn 7). Hiernach war der Kläger grundsätzlich zur Nachliquidation berechtigt, da die Geltendmachung der Erledigungsgebühr von ihm nur versehentlich unterblieben ist. Dennoch ist die jetzt vom Kläger eingereichte Kostennote vom 19.12.2018, mit der auch eine Erledigungsgebühr angesetzt wird, nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Über diese Kostennote liegt noch keine Verwaltungsentscheidung gemäß § 63 SGB X vor, so dass die hierauf gerichtete Klage unzulässig und die Berufung unbegründet ist.
30 
Die Ausführungen der Beklagten zur Erledigungsgebühr im Widerspruchsbescheid vom 28.09.2017 stellen keine solche Entscheidung dar. Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung iSv § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X sind grundsätzlich nur solche Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt (vgl LSG Nordrhein-Westfalen 20.04.2012, L 19 AS 26/12 B, juris Rn 13). Nach § 10 RVG kann ein Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses anzugeben (§ 10 Abs 2 Satz 1 RVG). Ohne die Berechnung entsteht keine Zahlungspflicht des Auftraggebers (vgl LSG Nordrhein-Westfalen 21.11.2012, L 19 AS 1878/12 B, juris Rn 15) und daher auch nicht der Beklagten. Eine Berechnung auch der Erledigungsgebühr kann frühestens in der Kostennote vom 19.12.2018 gesehen werden.
31 
Die Beklagte ist daher verpflichtet, über die korrigierte Kostennote des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.12.2018 durch Verwaltungsakt zu entscheiden, dies allerdings nur, soweit damit die zunächst versehentlich unterbliebene Berechnung der Erledigungsgebühr nachgeholt wird. Eine Entscheidung über die anderen Posten der Kostennote ist aufgrund der Bestandskraft des Bescheids vom 14.12.2015 nicht mehr zu treffen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
21 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) entscheidet, ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
Der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2017 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2015.
23 
Ein Anspruch auf Aufhebung nach § 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgerichtsbuch (SGB X) scheitert daran, dass – wie das SG zutreffend ausgeführt hat - ein Kostenfestsetzungsbescheid nicht von dieser Vorschrift erfasst ist, weil weder Beiträge noch Sozialleistungen betroffen sind. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 14.12.2015 nach der hier einschlägigen Rechtsgrundlage des § 44 Abs 2 SGB X liegen jedoch ebenfalls nicht vor. Nach § 44 Abs 2 SGB X ist im Übrigen, dh soweit - wie hier - ein Fall des § 44 Abs 1 SGB X nicht vorliegt, ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ob die Regelung in § 44 Abs 2 SGB X auch für Bescheide gilt, die auf der Grundlage von § 63 SGB X ergangen sind, oder ob insoweit nur die Grundsätze über die sog Nachliquidation anzuwenden sind, lässt der Senat offen. Auch die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 SGB X sind nicht erfüllt. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 14.12.2015 ist nicht rechtswidrig.
24 
Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat bei einem erfolgreichen Vorverfahren der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dabei sind nach § 63 Abs 2 SGB X die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Höhe der Vergütung (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach den Vorschriften des RVG (§ 1 Abs 1 RVG). Gemäß § 3 Abs 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Nach § 3 Abs 2 RVG gilt Entsprechendes für eine Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens. Da der Kläger ein kostenprivilegierter Beteiligter im Sinne des § 183 Satz 1 SGG ist, findet das GKG gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG keine Anwendung.
25 
Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs 2 Satz 1 RVG). Die Gebühr für das Widerspruchsverfahren richtet sich nach Nr 2302 VV RVG und liegt zwischen 50 und 640 EUR. Eine Gebühr von mehr als 300 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog Schwellengebühr). Durch diese Regelung ist das anwaltliche Ermessen bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr dahingehend eingeschränkt, dass bei Verfahren, die insbesondere hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Schwierigkeit keinerlei Besonderheiten aufweisen, die sog Schwellengebühr in Höhe von 300 EUR in Ansatz zu bringen ist.
26 
Für eine höhere Geschäftsgebühr besteht vorliegend kein Raum. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27.11.2015 die Zahlung von Krankengeld unter Missachtung des Beschlusses des SG vom 25.11.2015 eingestellt. Hiergegen genügte eine Widerspruchserhebung, die ohne weiteres zur Abhilfe führte. Bereits die zeitliche Nähe der Entscheidung des SG und der Entscheidung der Beklagten zeigt, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten von dem Beschluss des SG noch keine Kenntnis gehabt hat und ein bloßer Hinweis genügen würde. Diese Angelegenheit war nicht besonders umfangreich und bedurfte auch keiner umfangreichen Stellungnahmen. Auch eine besondere Schwierigkeit ist nicht ersichtlich.
27 
Die Ablehnung der Dokumentenpauschale nach Nr 7000 VV RVG erfolgte zu Recht. Der Senat verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (vgl § 153 Abs 2, § 136 Abs 3 SGG).
28 
Mit Bescheid vom 14.12.2015 hat die Beklagte über die Kostennote des Prozessbevollmächtigten Klägers vom 11.12.2015 entschieden. In dieser Kostennote war eine Erledigungsgebühr gar nicht enthalten. Folglich hat die Beklagte hierüber auch keine Regelung getroffen, die rechtswidrig sein könnte.
29 
Der Umstand, dass der Bescheid vom 14.12.2015 rechtmäßig ist, soweit die Beklagte damit eine Regelung über die Kostennote vom 11.12.2015 getroffen hat, schließt eine nachträgliche Korrektur der Kostennote jedoch nicht grundsätzlich aus. Versehentlich in einem ersten Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemachte Posten sind der Nachliquidation zugänglich (BGH 01.06.2011, XII ZB 363/10, juris Rn 7). Hiernach war der Kläger grundsätzlich zur Nachliquidation berechtigt, da die Geltendmachung der Erledigungsgebühr von ihm nur versehentlich unterblieben ist. Dennoch ist die jetzt vom Kläger eingereichte Kostennote vom 19.12.2018, mit der auch eine Erledigungsgebühr angesetzt wird, nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Über diese Kostennote liegt noch keine Verwaltungsentscheidung gemäß § 63 SGB X vor, so dass die hierauf gerichtete Klage unzulässig und die Berufung unbegründet ist.
30 
Die Ausführungen der Beklagten zur Erledigungsgebühr im Widerspruchsbescheid vom 28.09.2017 stellen keine solche Entscheidung dar. Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung iSv § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X sind grundsätzlich nur solche Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt (vgl LSG Nordrhein-Westfalen 20.04.2012, L 19 AS 26/12 B, juris Rn 13). Nach § 10 RVG kann ein Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses anzugeben (§ 10 Abs 2 Satz 1 RVG). Ohne die Berechnung entsteht keine Zahlungspflicht des Auftraggebers (vgl LSG Nordrhein-Westfalen 21.11.2012, L 19 AS 1878/12 B, juris Rn 15) und daher auch nicht der Beklagten. Eine Berechnung auch der Erledigungsgebühr kann frühestens in der Kostennote vom 19.12.2018 gesehen werden.
31 
Die Beklagte ist daher verpflichtet, über die korrigierte Kostennote des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.12.2018 durch Verwaltungsakt zu entscheiden, dies allerdings nur, soweit damit die zunächst versehentlich unterbliebene Berechnung der Erledigungsgebühr nachgeholt wird. Eine Entscheidung über die anderen Posten der Kostennote ist aufgrund der Bestandskraft des Bescheids vom 14.12.2015 nicht mehr zu treffen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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