Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 1639/20 B

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 08.04.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Beklagte begehrt nach Erledigung des Verfahrens die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren.
Im Verfahren war eine Krankenhausvergütung iHv 26.770,16 EUR streitig. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 gab die Beklagte über einen Betrag iHv 18.704,41 EUR ein Teilanerkenntnis ab und veranlasste eine entsprechende Auszahlung. Mit Schreiben vom 06.12.2019 unterbreitete die Klägerin der Beklagten einen über das Teilanerkenntnis hinausgehenden Vergleichsvorschlag (Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 3.003,28 EUR zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem streitigen Behandlungsfall). Diesen nahm die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom selben Tage an.
Das Verfahren endete durch feststellenden Beschluss vom 09.12.2019. Mit Beschluss vom 06.12.2019 setzte das Sozialgericht Ulm (SG) den Streitwert endgültig auf 26.770,16 EUR fest.
Am 03.02.2020 hat die Beklagte beantragt, den für die Rechtsanwaltsvergütung bezüglich der Einigungsgebühr maßgeblichen Gegenstandswert auf 8.074,75 EUR festzusetzen.
Mit Beschluss vom 08.04.2020 hat das SG den Antrag abgelehnt. Dieser sei nicht begründet, da der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für die Vergütung des Rechtsanwalts maßgeblich sei. Eine (selbstständige) Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren sei nach § 33 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nur vorgesehen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren entweder nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechneten oder es an einem solchen Wert fehle. In gerichtlichen Verfahren, in denen wertabhängige Gerichtsgebühren anfielen und in denen der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der der anwaltlichen Tätigkeit identisch seien, sei daher kein Raum für eine Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG. In diesen Fällen erfolge die Festsetzung ausschließlich nach § 32 RVG. Nach § 32 Abs 1 RVG sei für die Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts grundsätzlich der für die Gerichtsgebühren maßgebende gerichtlich festgesetzte Wert bestimmend (§ 2 Abs 1 iVm § 23 RVG). Für das Klageverfahren selbst sei nach § 197a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 3 Abs 1, 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG) der Streitwert mit Beschluss vom 06.12.2019 ausgehend von dem von der Klägerin mit der Klage verfolgten Zahlungsanspruch festgesetzt worden. Der Streitwert erfasse dabei auch den Wert des gerichtlichen Vergleichs, der zur Beendigung des Klageverfahrens geführt habe. Denn zwischen gerichtlicher und anwaltlicher Tätigkeit liege eine vollständige Übereinstimmung vor, so dass die Bindungswirkung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung die weitergehende Wertfestsetzung hinsichtlich des Wertes des Vergleichsgegenstandes nach § 33 Abs 1 RVG sperre.
Gegen den ihr am 23.04.2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 07.05.2020 eingelegte Beschwerde der Beklagten, der das SG nicht abgeholfen hat. Zwar sei der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert nach § 32 Abs 1 RVG auch für die Bestimmung der Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. Dies gelte jedoch nicht, wenn sich die Gebühren eines Anwalts nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechneten. Hier sei bezüglich der Verfahrens- und Terminsgebühr der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert maßgeblich, nicht jedoch bezüglich der Einigungsgebühr. Gegenstandswert des Vergleichs sei nur noch die offene Forderung iHv 8.065,75 EUR gewesen. Von den ursprünglich eingeklagten 26.770,16 EUR habe die Beklagte 18.704,41 EUR nebst Zinsen anerkannt und noch am 20.03.2018 die entsprechende Zahlung angewiesen. Damit sei der Anspruch in dieser Höhe materiell-rechtlich erloschen. Auf die Annahme des Anerkenntnisses oder eine prozessuale Erklärung für erledigt komme es nicht an. Es entspreche der gängigen Praxis, in derartigen Fällen die Einigungsgebühr aus dem Teil zu berechnen, bezüglich dessen der Vergleich geschlossen werde. In der Sache verweise die Beklagte auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 13.12.2016 (15 U 2407/16). Dort werde ausgeführt, dass dem Gebührensystem in der geltenden Fassung eine Reduzierung des Gebührenstreitwerts im Verlauf des Verfahrens fremd sei. Die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs 2 Satz 1 GKG diene lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren. Die Terminsgebühr des Rechtsanwalts könne sich zwar nach einem niedrigeren Wert richten, dann liege jedoch ein Fall des § 33 Abs 1 1. Alt RVG vor. Zu einer steckengebliebenen Stufenklage habe das OLG Koblenz (12.10.2018, 2 W 464/18) entschieden, dass zwei Werte festzusetzen seien, wenn nur auf der Auskunftsstufe ein Termin stattgefunden habe, wobei sich die Terminsgebühr nach der Auskunftsstufe und die Verfahrensgebühr nach dem höheren Zahlungsanspruch bemesse. Das SG habe den Antrag mit Hinweis auf das in der Kommentierung (Hartung/Schons/Enders zu § 33 RVG) genannte Erfordernis, die Tätigkeit des Anwalts und des Gerichts müssten sich unterscheiden, abgelehnt. Ein solches Erfordernis sei dem Wortlaut des § 33 RVG jedoch nicht zu entnehmen. Auch in dem Fall des OLG München habe sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts und des Gerichts nicht unterschieden. Der Streitwertbeschluss des SG vom 06.12.2019 sei nicht angefochten worden, denn dieser sei nicht fehlerhaft. Dass sich ein Streitwert eines Vergleichs vom Streitwert des sonstigen Verfahrens unterscheiden könne, ergebe sich schon aus Nr 1900 Kostenverzeichnis (KV) GKG (zum sog Mehrvergleich). In den von der Klägerin genannten Verfahren des OLG Stuttgart (20.12.2011, 4 W 74/11) und OLG Düsseldorf (16.08.2010, I-24 W 9/10) gehe es ausschließlich darum, ob der Wert mehrerer Streitgegenstände addiert werde; diese seien hier nicht einschlägig.
Die Beklagte beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 08.04.2020 aufzuheben und den für die Rechtsanwaltsvergütung bezüglich der Einigungsgebühr maßgeblichen Gegenstandswert auf 8.065,75 EUR festzusetzen.
Die Klägerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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§ 33 Abs 1 RVG erlaube lediglich dann eine Festsetzung eines Streitwerts, wenn eine Sonderkonstellation vorliege. Das Verfahren sei nicht gerichtskostenfrei. Der Wert für die Berechnung der Anwaltskosten richte sich daher nach § 23 Abs 1 Satz 1 RVG und sei nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften zu berechnen. Der Streitwertbeschluss vom 06.12.2019 setze abschließend und endgültig den Streitwert für das gerichtliche Verfahren fest und sei auch für die Anwaltskosten maßgeblich. Dieser Beschluss sei nicht angefochten und zwischenzeitlich auch nicht mehr anfechtbar. Die durch das OLG München vertretene Mindermeinung sei unbeachtlich (unter Hinweis auf OLG Stuttgart und OLG Düsseldorf).
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
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Über eine Beschwerde nach § 33 Abs 3 RVG entscheidet grundsätzlich der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 33 Abs 8 Satz 1 RVG). Die Berichterstatterin hat jedoch die vorliegende Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen (§ 33 Abs 8 Satz 2 RVG).
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Die Beschwerde ist nach § 33 Abs 3 RVG zulässig. Ob die Voraussetzungen der Wertfestsetzung nach § 33 Abs 1 RVG vorliegen, ist im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde zu prüfen. Die Beschwerde ist statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt (§ 33 Abs 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 33 Abs 3 Satz 3 RVG) ist eingehalten. Beschwerdeberechtigt ist entsprechend § 33 Abs 2 Satz 2 RVG auch ein erstattungspflichtiger Gegner.
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In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet, denn das SG hat zu Recht die beantragte Festsetzung abgelehnt. Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest (§ 33 Abs 1 RVG). Eine selbstständige Festsetzung kommt hier grundsätzlich in Betracht. Die subsidiäre Regelung des § 33 RVG ist nur anwendbar, soweit § 32 RVG nicht eingreift; die Verfahren stehen nicht wahlweise zur Verfügung (vgl zu den Vorgängerregelungen der §§ 9 Abs 1 und 10 Abs 1 BRAGO: BVerfG 19.12.2001, 1 BvR 814/01, NVwZ-RR 2002, 389). Das Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG kommt daher nur zur Anwendung, soweit eine Bindungswirkung nach § 32 Abs 1 RVG nicht eintreten kann. Dies ist der Fall, wenn im gerichtlichen Verfahren Gebühren nicht vorgesehen sind (bei kostenfreien Verfahren nach § 193 SGG steht das Antragsrecht nach § 33 Abs 1 RVG allerdings nicht zur Verfügung, weil Betragsrahmengebühren abzurechnen sind) oder sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten (weil Festgebühren erhoben werden, zB Nr 1700 KV GKG bei erfolgloser Anhörungsrüge). Dies sind die – hier nicht einschlägigen - von § 33 Abs 1 2. Alt RVG erfassten Fälle.
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Eine Bindungswirkung nach § 32 Abs 1 RVG kann allerdings nur in dem Umfang eintreten, in dem der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit mit dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmt. § 33 Abs 1 1. Alt RVG erfasst daher die Fälle, dass sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühr nicht nach denselben Vorschriften bestimmt wie der Streitwert für die Gerichtskosten. Dies greift zB bei besonderen Wertvorschriften für die Rechtsanwaltsgebühren (vgl Nr 3335 Vergütungsverzeichnis RVG), ist aber schon streitig bei Hilfsanträgen, die für die Gerichtsgebühren nur maßgebend sind, wenn auch hierüber eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs 1 Satz 2 GKG; vgl Potthoff in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl, § 33 Rn 6 f). Ein weiterer Anwendungsfall des § 33 Abs 1 1. Alt RVG ist, dass der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht identisch sind. Daher ist zB eine „überschießende“ Tätigkeit des Rechtsanwalts bei einem Vergleichsabschluss über den anhängigen Streitgegenstand hinaus nicht von § 32 RVG umfasst; für den Vergleichsmehrwert besteht ein Antragsrecht nach § 33 Abs 1 RVG (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 08.10.2018, L 11 KR 4427/17 B). In gleicher Weise kann die gerichtliche Wertfestsetzung nicht maßgeblich sein, wenn mehrere Personen in unterschiedlicher Weise am Verfahren beteiligt sind (zB wenn der Anwalt im Erbscheinverfahren nur einen Miterben vertritt; dazu BGH 30.09.1968, III ZB 11/67, NJW 1968, 2334) oder ein Anwalt vorzeitig aus dem Verfahren ausgeschieden oder erst später beauftragt worden ist (vgl die Beispiele bei Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl, 2. Kap Rn 57 ff).
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Streitig ist, wie Fälle zu behandeln sind, in denen sich verschiedene Gebühren des Rechtsanwalts nach unterschiedlichen Werten richten. Das ist etwa bei Stufenanträgen der Fall (bezüglich der Terminsgebühr), aber auch in einer Konstellation, bei der ein Vergleichsabschlusses nach vorheriger Erledigung eines Teils des Streitgegenstands erfolgt (bezüglich der Einigungsgebühr). Denn durch den Vergleich erledigt wird dann nur noch ein Teil des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs. Diese Fälle verschiedener Werte für die Rechtsanwaltsgebühren werden in der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt. Nach (noch) gängiger Praxis wird für die Streitwertfestsetzung nach GKG für verschiedene Verfahrensabschnitte die Festsetzung unterschiedlicher Streitwerte in derartigen Fällen als geboten erachtet (vgl Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 20.05.2008, L 16 B 87/07 KR; Bayerisches LSG 14.09.2011, L 2 U 298/11 B und 30.10.2012, L 5 R 800/12 B; Oberverwaltungsgericht Lüneburg 15.05.2013, 8 OA 74/13, NVwZ-RR 2013, 861; LSG Baden-Württemberg 15.03.2016, L 11 R 5055/15 B; Giesbert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 15.07.2017, § 123 Rn 33). Eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG kommt dann allerdings nicht mehr in Betracht, denn die Anwendung von § 32 Abs 1 RVG und § 33 RVG ist nicht nebeneinander möglich (Kroiß in Mayer/Kroiß, 7. Aufl, RVG § 33 Rn 3; Müller in NK-ArbR, 1. Aufl, RVG, § 33 Rn 7; Enders in Hartung/Schons/Enders, 3. Aufl, RVG § 33 Rn 6). Folgte man dieser Auffassung, hätte die Beklagte den Streitwertbeschluss vom 06.12.2019 anfechten müssen, um eine gestaffelte Streitwertfestsetzung und damit eine reduzierte Anwaltsgebühr der Gegenseite für den Vergleichsabschluss zu erreichen. Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan und wäre jetzt auch nicht mehr möglich nach Ablauf der sechsmonatigen Beschwerdefrist gemäß § 68 Abs 1 Satz 3 iVm § 63 Abs 3 Satz 2 GKG.
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Die Gegenauffassung geht davon aus, dass eine zeitlich gestaffelte Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nicht zu erfolgen hat, da die Streitwertfestsetzung lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren dient, und greift in den genannten Fällen auf § 33 RVG zurück (so OLG München 13.12.2016, 15 U 2407/16, MDR 2017, 243; KG Berlin 02.03.2018, 26 W 62/17; OLG Koblenz 12.10.2018, 2 W 464/18, BeckRS 2018, 37487; OLG Dresden 16.01.2019, 8 W 8/19, MDR 2019, 510; OLG Rostock 08.01.2020, 4 W 25/19, MDR 2020, 374; Sommerfeldt in BeckOK-RVG, Stand: 01.03.2020, § 33 Rn 3c; Schneider aaO, Rn 60 f). Für diese Auffassung spricht, dass mit der durch das 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vom 05.05.2004, BGBl I 835) abgeschlossenen Einführung des Pauschalgebührensystems für die Gerichtsgebühren das gesamte Verfahren durch eine pauschale Verfahrensgebühr abgegolten ist, neben der Entscheidungsgebühren nicht mehr erhoben werden. Eine Ermäßigung der pauschalen Verfahrensgebühr tritt nur ein, wenn das gesamte Verfahren zB durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich endet (vgl BT-Drs 15/1971 S 141). Nach dieser Systematik gibt es kein Bedürfnis mehr für eine zeitlich gestaffelte Streitwertfestsetzung nach GKG. Es erscheint insoweit auch sachgerecht, in Fällen unterschiedlicher Gegenstandswerte für die anwaltliche Tätigkeit es den Beteiligten zu überlassen, das Antragsverfahren nach § 33 Abs 1 RVG anzustreben, anstatt von Amts wegen im Rahmen der Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren diese Besonderheiten zu berücksichtigen. Der Senat hält daher an seiner früher im Beschluss vom 15.03.2016, L 11 R 5055/15 B geäußerten Auffassung nicht mehr fest und gibt diese auf. Eine Abänderung des für die Einigungsgebühr maßgebenden Wertes ist daher nur über das Verfahren nach § 33 Abs 1 RVG möglich.
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Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Einigung nicht nur über einen Wert iHv 8.065,75 EUR, sondern über den gesamten Streitgegenstand erfolgt. Die Mitteilung der Zahlung und das Teilanerkenntnis haben prozessual keine Auswirkungen auf den Streitgegenstand. Eine Annahme des Teilanerkenntnisses durch die Klägerin ist nicht erfolgt. Insoweit ist auch nicht eindeutig, dass durch die Teilzahlung überhaupt eine Erfüllung iSv § 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingetreten ist. Es handelte sich um einen einheitlichen Anspruch auf Vergütung einer Krankenhausbehandlung, zu Teilzahlungen war die Beklagte nicht berechtigt (§ 266 BGB). Außerdem wollte die Beklagte auch gar keine Teilzahlung leisten, sondern ging zunächst davon aus, damit die gesamte Forderung erfüllt zu haben. Der Senat geht daher davon aus, dass die Beteiligten erst mit dem auf schriftlichem Weg geschlossenen Vergleich eine Einigung über die endgültige Höhe der bestehenden Forderung erzielt haben. Dies entspricht auch der im Vergleich gewählten Formulierung, die Bezug auf den bereits gezahlten Betrag nimmt.
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Das Beschwerdeverfahren ist - im Gegensatz zum Antragsverfahren nach § 33 Abs 1 RVG – nicht gebührenfrei, denn § 33 Abs 9 RVG stellt nur den Antrag von Gerichtsgebühren frei. Für das Beschwerdeverfahren entsteht eine Gebühr gemäß Nr 7504 KV GKG, wenn - wie hier - eine Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl etwa Kroiß aaO, § 33 Rn 32; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl, § 33 Rn 12; Sommerfeldt aaO, § 33 Rn 26).
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Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs 9 RVG).
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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 33 Abs 4 Satz 3 RVG.

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