Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 2 SO 4195/19

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Klägerin für die Zeit vom 05.10.2017 bis 31.10.2018 einen Anspruch auf Übernahme der Heimkosten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Zuschuss anstatt als Darlehen hat.
Die 1959 geborene Klägerin ist verheiratet, lebt aber von ihrem Ehemann S. dauerhaft getrennt. Die Klägerin leidet an Multipler Sklerose und einer paranoiden Schizophrenie. Zunächst wohnte sie in einer Mietwohnung in E. Nachdem sie nicht mehr in der Lage war, sich selbst zu versorgen, wurde sie zum 05.10.2017 im GRN Betreuungszentrum S. aufgenommen. Die Klägerin ist voll erwerbsgemindert, erfüllt jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht (vgl. Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund [DRV] vom 30.08.2018, Bl.101 Band 2). Mit Bescheid vom 04.12.2017 (Bl. 135 VA) stellte die NOVATIS Pflegekasse einen Pflegegrad 4 ab 05.10.2017 fest (Bl. 157 VA, Pflegegutachten). Bei der Klägerin wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, H und RF festgestellt (Bl. 223). Die Klägerin und ihr Ehemann sind je zur Hälfte Eigentümer (vgl. Grundbuchauszug Bl. 33 VA) eines Grundstücks in W.1 W., A., welches der Ehemann bewohnt. Der Wert dieses Hauses wurde vom Gutachterausschuss der Stadt W. zum Stichtag 17.10.2017 mit 370.000,00 Euro überschlägig ermittelt (Bl. 129 ff. VA).
Am 21.08.2017 beantragte die vorherige Betreuerin der Klägerin für diese beim Beklagten Leistungen für pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen nach dem SGB XII.
Das Amtsgericht Heidelberg - Betreuungsgericht - hat am 06.04.2018 (Bl. 318 VA) die jetzige Betreuerin und den Ehemann der Klägerin zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern der Klägerin bestellt. Die Aufgabenkreise der Betreuerin umfassten die Gesundheitsfürsorge, die Vermögenssorge, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Wohnungs- und Heimangelegenheiten. Der Ehemann war für die Organisation der ambulanten Versorgung zuständig.
Am 15.05.2018 legte die Betreuerin eine von der Klägerin am 03.05.2018 unterzeichnete Erklärung (Bl. 413 VA) vor, mit der die Klägerin der darlehensweisen Erbringung der Leistungen und der Sicherung des Darlehens über 185.000,00 Euro zustimmte. Die Eintragungssicherungshypothek zu Lasten des Miteigentumsanteils von 185.000,00 Euro werde von der Klägerin zugunsten des Beklagten beantragt. Die Eintragungsbekanntmachung werde nachgereicht. Auf der Erklärung waren zwei Zeugen neben der Unterschrift der Klägerin vermerkt.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 18.06.2018 Leistungen für Pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 05.10.2017 bis längstens 31.10.2018 als Darlehen. Diese Bewilligung umfasste Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII (341,07 Euro für Oktober 2017, 391,59 Euro für November und Dezember 2017 sowie ab Januar 2018 397,44 Euro), den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII (Barbetrag im Oktober 2017 96,18 Euro, für November und Dezember 2017 110,43 Euro sowie 112,32 Euro ab Januar 2018) und Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII (im Oktober 2017 918,94 Euro, November 2017 1.362,15 Euro, Dezember 2017 1.481,55 Euro und ab Januar 2018 1.476,00 Euro). Unter Punkt 3 wurden u.a. folgende Nebenbestimmungen zum Bescheid aufgenommen: „3.4. Das Darlehen ist zu sichern durch Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 185.000,00 Euro, auf das im Grundbuch von W.1 (W.), Flurst.-Nr. 907, A. 7 in W.1 eingetragene Grundstück.
3.5. Die Darlehensgewährung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Darlehensnehmer die vom Grundbuchamt beglaubigte Eintragungsbewilligung vorlegt.“
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass hier Unterhalt angerechnet werde, der nachweislich nicht fließe. Der Ehemann der Klägerin habe sämtliche Unterhaltszahlungen bislang verweigert. Es komme daher zu einer Unterdeckung des Bedarfs. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Fall hier wohl besser über § 19 Abs. 5 SGB XII hätte gelöst werden können. Da die Klägerin in die darlehensweise Gewährung eingewilligt habe, sei hier wohl nichts mehr zu machen. Ergänzend wurde mit Schreiben vom 03.07.2018 ausgeführt, dass die vom Beklagten geforderte Eintragung der Höchstbetragssicherungshypothek wohl nicht zu realisieren sei. Es sei davon auszugehen, dass dieser auch der Ehemann zustimmen müsse und hiermit sei nicht zu rechnen.
Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 27.09.2018 sind der Klägerin mit Bescheid vom 29.10.2018 Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab dem 01.11.2018 erneut als Darlehen gewährt worden.
10 
Am 26.06.2018 legte die Betreuerin der Klägerin dem Beklagten eine „Vereinbarung“ zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann vom 23.04.2017 vor. Nach diesem Dokument, das beide unterschrieben haben, wird u.a. ausgeführt, dass man nach einem persönlichen Gespräch festgestellt habe, dass die Klägerin eine höhere Absicherung benötige und dass man deshalb vereinbart habe, dass die Klägerin ihr hälftiges Eigentum an dem Haus für 20.000,00 Euro an ihren Ehemann verkaufe. Nach dem Hauserwerb zahle dieser dann in monatlichen Raten in Höhe von 400,00 Euro (= 50 Mal) ab 01.10.2018 an die Klägerin. Die bisherige Unterhaltszahlung von 1.000,00 Euro werde damit festgeschrieben. Auf eine Anpassung der Unterhaltsleistungen für die Zukunft verzichte die Klägerin. Mit Zahlung der ersten Rate werde der Hausanteil der Klägerin durch einen Notar an den Ehemann übertragen. Ein Notartermin werde von diesem vereinbart.
11 
Mit Bescheid vom 12.07.2018 (Bl. 575) half der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise ab und gewährte höhere (Grundsicherungs-) Leistungen für die Zeit vom 5.10.2017 bis 30.10.2018, weil nun kein Unterhalt mehr als Einkommen berücksichtigt wurde. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde die Beiziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt und erklärt, dass die notwendigen Aufwendungen der Klägerin im Vorverfahren erstattet würden.
12 
Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch (Bl. 607 VA). Sie trug hierzu vor, dass der Widerspruch sich wohl alsbald erledigen dürfte, da die Leistungen bereits an die Einrichtung überwiesen worden seien. Man mache aber nochmals darauf aufmerksam, dass eine darlehensweise Gewährung hier allein wegen der Zustimmungserklärung vom 03.05.2018 statthaft sein dürfte. Für den Zeitraum danach gehe man von Unverwertbarkeit aus. Die Leistungen seien demnach ab dann als Zuschuss zu gewähren.
13 
Der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 12.07.2018 mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2018 (Bl. 4 SG-Akte) als unbegründet zurückgewiesen. Streitig sei vorliegend die Gewährung von Leistungen für pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen für die Zeit vom 05.10.2017 bis 31.10.2018 als Darlehen. Die Klägerin habe zu Beginn des Leistungszeitraumes Vermögen in Form des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Haus in W. besessen. Dessen Wert sei auf 370.000,00 Euro geschätzt worden. Dies stehe der Leistungsgewährung grds. entgegen. Da der Ehemann noch im Gebäude wohne, sei das Vermöge nicht sofort zu verwerten. In einem solchen Fall sollten die Leistungen nach § 91 SGB XII nur als Darlehen erbracht werden. Ein atypischer Fall liege hier nicht vor. Nach § 91 Satz 2 SGB XII gebe es zudem die Möglichkeit zur Sicherung dieses Darlehens. Die Klägerin habe ihre Einwilligung zur Erbringung der Leistungen als Darlehen erteilt. Ein Anspruch auf Leistungen als Zuschuss bestehe nicht.
14 
Am 17.12.2018 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erheben lassen. Zur Begründung ist vorgetragen worden, dass man die Zustimmungserklärung für nichtig halte. Es handle sich hierbei um ein Umgehungsgeschäft des Beklagten. Man habe die Klägerin hierzu aufgefordert, obwohl bekannt gewesen sei, dass die Klägerin nicht nur einen Anspruch auf darlehensweise Leistungsgewährung gehabt habe, sondern auf Leistungen als Zuschuss. Diese habe man nur abgegeben, um eine Heimkündigung zu vermeiden. Zudem greife man den zu gering bemessenen Barbetrag an. Die Kürzung aufgrund der Krankenhausbehandlung sei nicht rechtmäßig.
15 
Der Beklagte ist dem Begehren der Klägerin entgegen getreten und hat ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei, da eine Zustimmungserklärung vorliege und die Hypothek im Grundbuch eingetragen sei. Man gehe nicht davon aus, dass die Klägerin bei Unterzeichnung der Zustimmungserklärung geschäftsunfähig gewesen sei, noch sich in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Die Erklärung sei demnach nicht nichtig gemäß § 105 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein Umgehungsgeschäft liege schon nicht vor, weil es sich bei der Leistungsgewährung nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern um die staatliche Existenzsicherung handle. Weiter sehe man auch kein „faktisches Verwertungshindernis“.
16 
Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes beim SG ist die Klage hinsichtlich des Barbetrages für erledigt erklärt worden. Zudem ist vom Klägervertreter ausgeführt worden, dass man von einer Übersicherung des Darlehens ausgehe. Zudem halte man die Klägerin für geschäftsunfähig. Mit Schreiben vom 25.07.2019 ist hierzu weiter ausgeführt worden, dass mittlerweile ein Einwilligungsvorbehalt seitens des Betreuungsgerichts angeordnet worden sei. Man beantrage daher, die dortigen Akten beizuziehen. Die am 03.05.2018 abgegebene Willenserklärung werde zudem gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten. In einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 22.08.2019 ist hierzu weiter ausgeführt worden, dass dem Beklagten bewusst gewesen sei, dass eine darlehensweise Bewilligung nicht in Betracht komme. Dies insbesondere schon deshalb, weil die Immobilie nicht in absehbarer Zeit habe veräußert werden können. Die abgegebene Willenserklärung sei zudem gemäß §§ 104, 105 BGB nichtig, weil inzwischen ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden sei. Man beantrage zudem die Mitarbeiterin der Beklagten als Zeugin zu laden, um zu bestätigen, dass man der Klägerin damals mitgeteilt habe, dass man - sollte diese der Sicherung nicht zustimmen - auch keine darlehensweisen Leistungen bewilligen werde.
17 
Das SG hat die Klage nach mündlicher Verhandlung am 10.10.2019 mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin eine Zustimmungserklärung unterschrieben habe und damit ihrer Klage, die sich gegen die darlehensweise Gewährung der Leistungen richte, die Klagebefugnis fehle. Das Gericht habe hierbei keinen Zweifel, dass diese Erklärung wirksam sei. Auch wenn inzwischen ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden sei, so gebe es keinerlei Hinweise, dass zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bestanden habe. Ermittlungen ins Blaue hinein seien nicht geboten, zumal die Betreuerin der Klägerin, der Erklärung durch die Übersendung an den Beklagten zumindest konkludent zugestimmt habe. Unabhängig davon sei die Klage auch unbegründet, da die darlehensweise Gewährung der Leistungen auch unabhängig von der Zustimmung der Klägerin nicht zu beanstanden sei. Bei dem hälftigen Miteigentumsanteil handle es sich nicht um Schonvermögen der Klägerin. Diese lebe nicht mehr in dem Haus. Besondere atypische Gründe, die es geboten hätten, hier von einer darlehensweisen Gewährung abzusehen, seien nicht ersichtlich. Auch eine Übersicherung könne hier nicht erkannt werden, da vorrangige Kreditsicherheiten zu Gunsten eines Kreditinstituts bestünden.
18 
Die Klägerin hat am 13.12.2019 gegen das ihrem Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis vom 03.12.2019 zugestellte Urteil Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erheben lassen. Es wurde zur Begründung vorgetragen, dass die zuständigen Sachbearbeiter als Zeugen hätten gehört werden müssen. Die Klägerin habe zudem die Zustimmungserklärung angefochten. Man erlaube sich zudem auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.12.2018 (- B 8 SO 2/17 R -) hinzuweisen. Der vorliegende Fall sei identisch. Darüber hinaus wiederhole man das Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
19 
Ergänzend ist mit Schreiben vom 25.01.2021 vorgetragen worden, dass man bezweifle, dass hier die Verwertung des Vermögens innerhalb eines Bewilligungszeitraumes möglich sei.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Oktober 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 5. Oktober 2017 bis 31. Oktober 2018 Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe als Zuschuss zu bezahlen sowie die Revision zuzulassen.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Zur Begründung wird auf die Klageerwiderung sowie die Ausführungen des Urteils des SG verwiesen.
25 
Auf Nachfrage des Sentas hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie zwar Miteigentümerin zu ein Halb sei, das Darlehen zur Finanzierung der Wohnung aber nicht mit abgeschlossen habe. Alleiniger Darlehensnehmer sei ihr Ehemann. Sie habe den Anteil bislang auch nicht an ihren Ehemann verkauft. Ein notarieller Kaufvertrag sei nicht bekannt und auch nicht im Grundbuch eingetragen. Sie erhalte zudem keine Kaufpreiszahlungen von ihrem Ehemann.
26 
Die Klägerin und der Beklagte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schreiben vom 25.01.2021 bzw. vom 02.02.2021).
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 2 SGG) eingelegte Berufung, über die der Senat im Eiverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
29 
Die Klägerin wendet sich vorliegend gegen den Bescheid vom 12.07.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2018 mit dem Ziel, statt der gewährten Darlehen einen Zuschuss zu erhalten. Diese Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) zu verstehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr Klagebegehren mit einer isolierten Anfechtungsklage nicht erreichen kann. Die Anordnung eines Darlehens durch den Sozialhilfeträger ist keine bloße Nebenbestimmung, bei deren isolierter Aufhebung eine (dann zuschussweise) Leistungsbewilligung verbliebe; vielmehr ist die zuschussweise im Verhältnis zur darlehensweise gewährten Sozialhilfe ein Aliud (BSG, Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R – Rn. 11). Ziel der Klägerin ist es also, dass der Beklagte - im Falle des Obsiegens - verpflichtet wird, die Leistungen als Zuschuss zu gewähren und somit den Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides, dass „darlehensweise folgende Leistungen erbracht werden“, abgeändert wird (vgl. BSGE 102, 68 ff Rn. 13 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1). Hat die Beklagte - wie hier - bereits geleistet, der Leistungsempfänger aber noch nicht zurückgezahlt, so müsste lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss) geändert werden (BSG, Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R – Rn. 9; Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R – Rn. 12; SozR 4-5910 § 88 Nr 3, BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R -, SozR 4-3500 § 90 Nr. 8, Rn. 12 - 14).
30 
Die so verstandene Berufung bleibt hier aber ohne Erfolg.
31 
Entgegen der Ausführungen des SG war die Klage aber nicht bereits unzulässig, weil die Klägerin eine Zustimmungserklärung zur darlehensweisen Gewährung unterzeichnet hat. Nach Überzeugung des Senats führt die Abgabe einer solchen Erklärung nicht dazu, dass die Klagebefugnis/ das Rechtsschutzbedürfnis gegen einen Bescheid, mit dem die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII als Darlehen verfügt wurde, entfällt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin durch die Abgabe dieser Erklärung eine Verzichtserklärung im Sinne des § 46 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) abgegeben hätte. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Dem mit „Zustimmungserklärung“ überschriebenen Schreiben kann gerade kein Verzicht der Klägerin auf die Gewährung von Leistungen als Zuschuss entnommen werden. Eine wirksame Verzichtserklärung setzt nämlich voraus, dass mit dieser der Verzichtswille klar und eindeutig kundgetan wird. Auch wenn die Begriffe „Verzicht“ oder „verzichten“ in der Erklärung nicht enthalten sein müssen, so muss der Verzicht aus der Erklärung zweifelsfrei hervorgehen (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 46 SGB I (Stand: 02.12.2019), Rn. 22). Allein aus der Erklärung, dass einer darlehensweisen Erbringung der Leistungen und der Sicherung des Darlehens über 185.000,00 Euro zugestimmt wurde und sich verpflichtet wurde, eine Eintragungssicherungshypothek zu Lasten des Miteigentumsanteils zu beantragen, ist kein eindeutiger Verzicht auf Leistungen als Zuschuss abzuleiten. Vielmehr sieht der Senat in der Erklärung eine Zustimmung dazu, dass die Gewährung der Leistungen als Darlehen gegen Sicherung zugestimmt wird und die Klägerin sich verpflichtet, die Sicherung vor Auszahlung der Leistungen zu betreiben. Mit einer zu weiten Auslegung einer solchen Erklärung würde die Rechtsweggarantie des Art 19 Abs. 4 GG gegenüber hoheitlichem Handeln von Leistungsträgern verfehlt. Da nach Überzeugung des Senats diese Erklärung gerade nicht zum Verzicht auf die Leistungen führt, kann dahinstehen, ob die Erklärung i.Ü. wirksam war, d.h. ob die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt geschäftsfähig war oder nicht.
32 
Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 12.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der Leistungen nach dem SGB XII im streitigen Zeitraum vom 05.10.2017 bis 31.10.2018 als Zuschuss, da hier vorrangig zu verwertendes Vermögen in Form eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Haus in W. vorhanden gewesen ist.
33 
Nach § 27 b Abs. 1 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen - wenn wie hier dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt - Grundsicherungsleistungen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII iVm § 41 SGB XII. Diese Leistungen erhalten auf Antrag Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 65. Lebensjahr bzw. die angehobene Altersgrenze oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Hierzu enthalten die §§ 82 ff SGB XII konkretisierende Vorschriften. Gleiches gilt für die Gewährung des weiteren notwendigen Lebensunterhaltes nach § 27b Abs. 2 SGB XII sowie Gewährung von Hilfe für Pflege gem. §§ 61 ff. SGB XII. Diese Leistungen erhalten Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
34 
Die Klägerin gehört grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis der ihr gewährten Leistungen für pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen (die Klägerin erhielt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, einen weiteren notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen und Hilfe zur Pflege). Sie war bereits im streitigen Zeitraum dauerhaft erwerbsgemindert und bedurfte aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen (sie leidet an Multipler Sklerose und einer paranoiden Schizophrenie und es wurde Pflegegrad 4 ab 05.10.2017 festgestellt) für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe. Sie verfügt ferner, abgesehen von den Leistungen der Pflegekasse, was bei der Berechnung entsprechend berücksichtigt worden ist, über keine eigenen Einnahmen. Dies ist zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig, weshalb der Klägerin vom Beklagten im streitigen Zeitraum auch diese Leistungen als Darlehen gewährt worden sind.
35 
Wie der Beklagte zu Recht entschieden hat, steht einer Gewährung dieser Leistungen als Zuschuss allerdings grundsätzlich verwertbares Vermögen der Klägerin entgegen, vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 61 SGB XII i.V.m. § 90 SGB XII. Einzusetzen ist nach § 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu zählen alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld und Geldeswert (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - Rn. 13; BSGE 100, 131 ff Rn. 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3). Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - Rn. 17; vgl. entsprechend zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende: BSGE 115, 148 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23; BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 Rn. 20; SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 Rn. 15; stRspr). Ob Vermögensgegenstände verwertbar sind, beurteilt sich dabei unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; der Vermögensinhaber muss also über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen voraussichtlich verwertet werden kann (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - Rn. 14; BSGE 100, 131 ff Rn. 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3). Von einer generellen Unverwertbarkeit i.S. des § 90 Abs. 1 SGB XII ist auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XII a.F. (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R – Rn. 15). Eine bestimmte Art der Verwertung ist nicht vorgeschrieben; sie wird ggf. durch die Natur des Vermögensgegenstands vorgeprägt (vgl. dazu Mecke in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 90 Rn. 38).
36 
Über ein solches Vermögen verfügt die Klägerin hier im streitigen Zeitraum in Form des hälftigen Miteigentums an dem von ihrem Ehemann bewohnten Hausgrundstück. Das vom getrennt lebenden Ehemann bewohnte Haus in W. hat nach der Auswertung des Gutachterausschusses der Stadt W. einen Verkehrswert von 370.000,00 Euro. Zieht man hiervon die im streitigen Zeitraum bestehenden Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 262.000,00 Euro ab, so verbleiben 108.000,00 Euro, wovon der Klägerin mindestens die Hälfte, also 54.000,00 Euro, zustehen. Unabhängig von der Frage, ob das allein auf den Ehemann der Klägerin laufende Darlehen überhaupt mindernd beim Vermögensanteil der Klägerin berücksichtigt werden kann, liegt daher im streitigen Zeitraum grundsätzlich Vermögen vor, das weit über dem maßgeblichen Freibetrag (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, seit 01.04.2017 bis zum Ende des streitigen Leistungszeitraums 5.000,00 Euro) lag.
37 
Nach Überzeugung des Senates ist der Miteigentumsanteil auch grundsätzlich zu verwerten gewesen, entweder durch Beleihung oder durch Verkauf. Dies wurde seitens der Klägerin im streitigen Zeitraum jedoch nicht ansatzweise versucht. Es sind keinerlei Bemühungen vorgelegt worden, den Miteigentumsanteil zu verkaufen oder zu beleihen. Hier wäre aber insbesondere wohl auch der Verkauf des Anteils an den Ehemann der Klägerin, der das Haus selbst bewohnt, in Betracht gekommen. Dass dies nicht möglich gewesen sein soll, ist vorliegend nicht erkennbar. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass es dem Ehemann der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, den Miteigentumsanteil der Ehefrau abzukaufen. Hier wäre nach Überzeugung des Senates auch der Verkauf durch ratenweise Bezahlung in Betracht zu ziehen gewesen, falls die einmalige Zahlung des Kaufpreises dem Ehemann nicht möglich wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die hier vorliegende Vereinbarung der Klägerin mit ihrem Ehemann vom 23.04.2017, wonach ein Verkauf des Miteigentums (wenn auch zu einem möglicherweise zu geringen Kaufpreis) gegen Ratenzahlung festgelegt worden ist, hinzuweisen. Daraus ergibt sich, dass ein solcher Verkauf durchaus schon in Betracht gezogen worden ist. Lediglich eine notarielle Beurkundung des Verkaufs hat dann aber nicht stattgefunden. Gründe, warum von einem solchen Verkauf wieder Abstand genommen wurde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Von einer generellen Unverwertbarkeit, d.h., dass ein Verkauf nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums möglich gewesen wäre, kann aber bei diesem Sachverhalt gerade nicht ausgegangen werden. Die Verweigerung Verwertungsbemühungen zu unternehmen kann also letztlich bei der zu treffenden zeitlichen Prognose zur Verwertbarkeit nicht dazu führen, dass dann ein Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht, wenn andauernde Weigerung sogar letztlich dazu führen kann, dass auch kein Anspruch auf eine darlehensweise Gewährung mehr besteht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R -, BSGE 123, 188-198, SozR 4-4200 § 9 Nr 16)
38 
Bei dem hälftigen Miteigentumsanteil handelt es sich nach Überzeugung des Senats auch nicht um nicht einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB XII. Insbesondere greift hier § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII- entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten - nicht ein, wonach ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in § 19 Abs. 1-3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, nicht einzusetzen ist. Die Anwendbarkeit dieser Regelung scheitert vorliegend schon daran, dass die Klägerin hier nicht (mehr) in dem Haus lebt und von ihrem Ehemann getrennt ist. Aus diesem Grund ist auch das vom Klägervertreter zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.12.2016 (- B 8 SO 15/15 R -) hier nicht anwendbar, weil in diesem Fall die dortige Klägerin noch selbst im Haus lebte. Letztlich würde bei Annahme von Schonvermögen im vorliegenden Fall, daher nicht der Klägerin, sondern dem von ihr getrennt lebenden Ehemann die Möglichkeit des Erhalts der Wohnung gegeben werden. Dies kann aber letztlich nicht Aufgabe des Leistungsträgers ein. Es ist es vielmehr üblich, dass im Rahmen von Trennungen/ Scheidungen Miteigentumsanteile entweder an den im Haus verbleibenden Ehegatten verkauft werden oder das Eigentum am Haus von beiden Eheleuten aufgegeben wird, insbesondere wenn - wie vorliegend - nicht erkennbar ist, dass der Ehemann der Klägerin nicht in der Lage ist, den Miteigentumsanteil zu erwerben bzw. keine besonderen Gründe vorliegen, warum ihm eine Aufgabe des Hauses nicht möglich sein soll. Daher liegt im vorliegenden Fall auch keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII vor.
39 
Nach alledem hat der Beklagte die Leistungsgewährung als Zuschuss zu Recht abgelehnt und hat, weil eine sofortige Verwertung wohl nicht möglich gewesen ist (ein Verkauf benötigt immer einige Monate Vorlauf), nur Leistungen als Darlehen im Sinne des § 91 SGB XII gewährt. Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise eine Leistungsgewährung als Zuschuss und nicht als Darlehen rechtfertigen würde (sog. „Soll-Ermessen) ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
40 
Soweit der Klägervertreter weiter im Rahmen der Berufungsbegründung die Rechtmäßigkeit der Zustimmungserklärung zur Eintragung einer Sicherungshypothek in Frage stellt, ist dies für die Frage, ob ein Anspruch auf Gewährung der Leistungen als Zuschuss besteht, unerheblich. Denn selbst wenn diese Erklärung rechtwidrig erfolgt wäre, so ergäbe sich hieraus kein Anspruch auf Gewährung der Leistungen als Zuschuss und allein das ist hier vorliegend sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren beantragt worden. Die Eintragung der Sicherungshypothek erfolgte allein zur Sicherung der gewährten Leistungen. Sollte sich die Klägerin gegen die mit einer Nebenbestimmung nach § 32 SGB X zum angegriffenen Verwaltungsakt geregelten Darlehensbedingungen wenden wollen, so ist zu beachten, dass diese nicht streitgegenständlich sind, da die Klägerin hier lediglich die Gewährung der Leistungen als Zuschuss beantragt, nicht jedoch die Modalitäten der Darlehensgewährung angegriffen hat. Bei der im Bescheid vom 14.02.2017 enthaltenen Nebenbestimmung handelt es sich um eine für einen begünstigenden Verwaltungsakt (hier die Gewährung von Leistungen als Darlehen) beigefügten Auflagen oder Auflagenvorbehalte. Soll geltend gemacht werden, dass eine solche Nebenbestimmung im Gesetz keine Grundlage finde, so ist dies mit der Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung (isoliert) geltend zu machen (Schütze/Engelmann, 9. Aufl. 2020, SGB X § 32 Rn. 53 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BSG und Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG]). Weitere Ermittlungen dazu, ob die Klägerin bei der Unterzeichnung dieser Erklärung - wie ihr Bevollmächtigter vorträgt - „unter Druck“ gesetzt wurde bzw. ob zum damaligen Zeitpunkt die Klägerin überhaupt noch geschäftsfähig war, sind daher nicht notwendig.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
42 
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor, § 160 SGG.

Gründe

 
28 
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 2 SGG) eingelegte Berufung, über die der Senat im Eiverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
29 
Die Klägerin wendet sich vorliegend gegen den Bescheid vom 12.07.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2018 mit dem Ziel, statt der gewährten Darlehen einen Zuschuss zu erhalten. Diese Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) zu verstehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr Klagebegehren mit einer isolierten Anfechtungsklage nicht erreichen kann. Die Anordnung eines Darlehens durch den Sozialhilfeträger ist keine bloße Nebenbestimmung, bei deren isolierter Aufhebung eine (dann zuschussweise) Leistungsbewilligung verbliebe; vielmehr ist die zuschussweise im Verhältnis zur darlehensweise gewährten Sozialhilfe ein Aliud (BSG, Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R – Rn. 11). Ziel der Klägerin ist es also, dass der Beklagte - im Falle des Obsiegens - verpflichtet wird, die Leistungen als Zuschuss zu gewähren und somit den Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides, dass „darlehensweise folgende Leistungen erbracht werden“, abgeändert wird (vgl. BSGE 102, 68 ff Rn. 13 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1). Hat die Beklagte - wie hier - bereits geleistet, der Leistungsempfänger aber noch nicht zurückgezahlt, so müsste lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss) geändert werden (BSG, Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R – Rn. 9; Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R – Rn. 12; SozR 4-5910 § 88 Nr 3, BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R -, SozR 4-3500 § 90 Nr. 8, Rn. 12 - 14).
30 
Die so verstandene Berufung bleibt hier aber ohne Erfolg.
31 
Entgegen der Ausführungen des SG war die Klage aber nicht bereits unzulässig, weil die Klägerin eine Zustimmungserklärung zur darlehensweisen Gewährung unterzeichnet hat. Nach Überzeugung des Senats führt die Abgabe einer solchen Erklärung nicht dazu, dass die Klagebefugnis/ das Rechtsschutzbedürfnis gegen einen Bescheid, mit dem die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII als Darlehen verfügt wurde, entfällt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin durch die Abgabe dieser Erklärung eine Verzichtserklärung im Sinne des § 46 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) abgegeben hätte. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Dem mit „Zustimmungserklärung“ überschriebenen Schreiben kann gerade kein Verzicht der Klägerin auf die Gewährung von Leistungen als Zuschuss entnommen werden. Eine wirksame Verzichtserklärung setzt nämlich voraus, dass mit dieser der Verzichtswille klar und eindeutig kundgetan wird. Auch wenn die Begriffe „Verzicht“ oder „verzichten“ in der Erklärung nicht enthalten sein müssen, so muss der Verzicht aus der Erklärung zweifelsfrei hervorgehen (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 46 SGB I (Stand: 02.12.2019), Rn. 22). Allein aus der Erklärung, dass einer darlehensweisen Erbringung der Leistungen und der Sicherung des Darlehens über 185.000,00 Euro zugestimmt wurde und sich verpflichtet wurde, eine Eintragungssicherungshypothek zu Lasten des Miteigentumsanteils zu beantragen, ist kein eindeutiger Verzicht auf Leistungen als Zuschuss abzuleiten. Vielmehr sieht der Senat in der Erklärung eine Zustimmung dazu, dass die Gewährung der Leistungen als Darlehen gegen Sicherung zugestimmt wird und die Klägerin sich verpflichtet, die Sicherung vor Auszahlung der Leistungen zu betreiben. Mit einer zu weiten Auslegung einer solchen Erklärung würde die Rechtsweggarantie des Art 19 Abs. 4 GG gegenüber hoheitlichem Handeln von Leistungsträgern verfehlt. Da nach Überzeugung des Senats diese Erklärung gerade nicht zum Verzicht auf die Leistungen führt, kann dahinstehen, ob die Erklärung i.Ü. wirksam war, d.h. ob die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt geschäftsfähig war oder nicht.
32 
Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 12.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der Leistungen nach dem SGB XII im streitigen Zeitraum vom 05.10.2017 bis 31.10.2018 als Zuschuss, da hier vorrangig zu verwertendes Vermögen in Form eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Haus in W. vorhanden gewesen ist.
33 
Nach § 27 b Abs. 1 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen - wenn wie hier dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt - Grundsicherungsleistungen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII iVm § 41 SGB XII. Diese Leistungen erhalten auf Antrag Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 65. Lebensjahr bzw. die angehobene Altersgrenze oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Hierzu enthalten die §§ 82 ff SGB XII konkretisierende Vorschriften. Gleiches gilt für die Gewährung des weiteren notwendigen Lebensunterhaltes nach § 27b Abs. 2 SGB XII sowie Gewährung von Hilfe für Pflege gem. §§ 61 ff. SGB XII. Diese Leistungen erhalten Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
34 
Die Klägerin gehört grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis der ihr gewährten Leistungen für pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen (die Klägerin erhielt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, einen weiteren notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen und Hilfe zur Pflege). Sie war bereits im streitigen Zeitraum dauerhaft erwerbsgemindert und bedurfte aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen (sie leidet an Multipler Sklerose und einer paranoiden Schizophrenie und es wurde Pflegegrad 4 ab 05.10.2017 festgestellt) für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe. Sie verfügt ferner, abgesehen von den Leistungen der Pflegekasse, was bei der Berechnung entsprechend berücksichtigt worden ist, über keine eigenen Einnahmen. Dies ist zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig, weshalb der Klägerin vom Beklagten im streitigen Zeitraum auch diese Leistungen als Darlehen gewährt worden sind.
35 
Wie der Beklagte zu Recht entschieden hat, steht einer Gewährung dieser Leistungen als Zuschuss allerdings grundsätzlich verwertbares Vermögen der Klägerin entgegen, vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 61 SGB XII i.V.m. § 90 SGB XII. Einzusetzen ist nach § 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu zählen alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld und Geldeswert (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - Rn. 13; BSGE 100, 131 ff Rn. 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3). Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - Rn. 17; vgl. entsprechend zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende: BSGE 115, 148 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23; BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 Rn. 20; SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 Rn. 15; stRspr). Ob Vermögensgegenstände verwertbar sind, beurteilt sich dabei unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; der Vermögensinhaber muss also über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen voraussichtlich verwertet werden kann (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - Rn. 14; BSGE 100, 131 ff Rn. 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3). Von einer generellen Unverwertbarkeit i.S. des § 90 Abs. 1 SGB XII ist auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XII a.F. (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R – Rn. 15). Eine bestimmte Art der Verwertung ist nicht vorgeschrieben; sie wird ggf. durch die Natur des Vermögensgegenstands vorgeprägt (vgl. dazu Mecke in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 90 Rn. 38).
36 
Über ein solches Vermögen verfügt die Klägerin hier im streitigen Zeitraum in Form des hälftigen Miteigentums an dem von ihrem Ehemann bewohnten Hausgrundstück. Das vom getrennt lebenden Ehemann bewohnte Haus in W. hat nach der Auswertung des Gutachterausschusses der Stadt W. einen Verkehrswert von 370.000,00 Euro. Zieht man hiervon die im streitigen Zeitraum bestehenden Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 262.000,00 Euro ab, so verbleiben 108.000,00 Euro, wovon der Klägerin mindestens die Hälfte, also 54.000,00 Euro, zustehen. Unabhängig von der Frage, ob das allein auf den Ehemann der Klägerin laufende Darlehen überhaupt mindernd beim Vermögensanteil der Klägerin berücksichtigt werden kann, liegt daher im streitigen Zeitraum grundsätzlich Vermögen vor, das weit über dem maßgeblichen Freibetrag (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, seit 01.04.2017 bis zum Ende des streitigen Leistungszeitraums 5.000,00 Euro) lag.
37 
Nach Überzeugung des Senates ist der Miteigentumsanteil auch grundsätzlich zu verwerten gewesen, entweder durch Beleihung oder durch Verkauf. Dies wurde seitens der Klägerin im streitigen Zeitraum jedoch nicht ansatzweise versucht. Es sind keinerlei Bemühungen vorgelegt worden, den Miteigentumsanteil zu verkaufen oder zu beleihen. Hier wäre aber insbesondere wohl auch der Verkauf des Anteils an den Ehemann der Klägerin, der das Haus selbst bewohnt, in Betracht gekommen. Dass dies nicht möglich gewesen sein soll, ist vorliegend nicht erkennbar. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass es dem Ehemann der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, den Miteigentumsanteil der Ehefrau abzukaufen. Hier wäre nach Überzeugung des Senates auch der Verkauf durch ratenweise Bezahlung in Betracht zu ziehen gewesen, falls die einmalige Zahlung des Kaufpreises dem Ehemann nicht möglich wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die hier vorliegende Vereinbarung der Klägerin mit ihrem Ehemann vom 23.04.2017, wonach ein Verkauf des Miteigentums (wenn auch zu einem möglicherweise zu geringen Kaufpreis) gegen Ratenzahlung festgelegt worden ist, hinzuweisen. Daraus ergibt sich, dass ein solcher Verkauf durchaus schon in Betracht gezogen worden ist. Lediglich eine notarielle Beurkundung des Verkaufs hat dann aber nicht stattgefunden. Gründe, warum von einem solchen Verkauf wieder Abstand genommen wurde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Von einer generellen Unverwertbarkeit, d.h., dass ein Verkauf nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums möglich gewesen wäre, kann aber bei diesem Sachverhalt gerade nicht ausgegangen werden. Die Verweigerung Verwertungsbemühungen zu unternehmen kann also letztlich bei der zu treffenden zeitlichen Prognose zur Verwertbarkeit nicht dazu führen, dass dann ein Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht, wenn andauernde Weigerung sogar letztlich dazu führen kann, dass auch kein Anspruch auf eine darlehensweise Gewährung mehr besteht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R -, BSGE 123, 188-198, SozR 4-4200 § 9 Nr 16)
38 
Bei dem hälftigen Miteigentumsanteil handelt es sich nach Überzeugung des Senats auch nicht um nicht einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB XII. Insbesondere greift hier § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII- entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten - nicht ein, wonach ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in § 19 Abs. 1-3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, nicht einzusetzen ist. Die Anwendbarkeit dieser Regelung scheitert vorliegend schon daran, dass die Klägerin hier nicht (mehr) in dem Haus lebt und von ihrem Ehemann getrennt ist. Aus diesem Grund ist auch das vom Klägervertreter zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.12.2016 (- B 8 SO 15/15 R -) hier nicht anwendbar, weil in diesem Fall die dortige Klägerin noch selbst im Haus lebte. Letztlich würde bei Annahme von Schonvermögen im vorliegenden Fall, daher nicht der Klägerin, sondern dem von ihr getrennt lebenden Ehemann die Möglichkeit des Erhalts der Wohnung gegeben werden. Dies kann aber letztlich nicht Aufgabe des Leistungsträgers ein. Es ist es vielmehr üblich, dass im Rahmen von Trennungen/ Scheidungen Miteigentumsanteile entweder an den im Haus verbleibenden Ehegatten verkauft werden oder das Eigentum am Haus von beiden Eheleuten aufgegeben wird, insbesondere wenn - wie vorliegend - nicht erkennbar ist, dass der Ehemann der Klägerin nicht in der Lage ist, den Miteigentumsanteil zu erwerben bzw. keine besonderen Gründe vorliegen, warum ihm eine Aufgabe des Hauses nicht möglich sein soll. Daher liegt im vorliegenden Fall auch keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII vor.
39 
Nach alledem hat der Beklagte die Leistungsgewährung als Zuschuss zu Recht abgelehnt und hat, weil eine sofortige Verwertung wohl nicht möglich gewesen ist (ein Verkauf benötigt immer einige Monate Vorlauf), nur Leistungen als Darlehen im Sinne des § 91 SGB XII gewährt. Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise eine Leistungsgewährung als Zuschuss und nicht als Darlehen rechtfertigen würde (sog. „Soll-Ermessen) ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
40 
Soweit der Klägervertreter weiter im Rahmen der Berufungsbegründung die Rechtmäßigkeit der Zustimmungserklärung zur Eintragung einer Sicherungshypothek in Frage stellt, ist dies für die Frage, ob ein Anspruch auf Gewährung der Leistungen als Zuschuss besteht, unerheblich. Denn selbst wenn diese Erklärung rechtwidrig erfolgt wäre, so ergäbe sich hieraus kein Anspruch auf Gewährung der Leistungen als Zuschuss und allein das ist hier vorliegend sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren beantragt worden. Die Eintragung der Sicherungshypothek erfolgte allein zur Sicherung der gewährten Leistungen. Sollte sich die Klägerin gegen die mit einer Nebenbestimmung nach § 32 SGB X zum angegriffenen Verwaltungsakt geregelten Darlehensbedingungen wenden wollen, so ist zu beachten, dass diese nicht streitgegenständlich sind, da die Klägerin hier lediglich die Gewährung der Leistungen als Zuschuss beantragt, nicht jedoch die Modalitäten der Darlehensgewährung angegriffen hat. Bei der im Bescheid vom 14.02.2017 enthaltenen Nebenbestimmung handelt es sich um eine für einen begünstigenden Verwaltungsakt (hier die Gewährung von Leistungen als Darlehen) beigefügten Auflagen oder Auflagenvorbehalte. Soll geltend gemacht werden, dass eine solche Nebenbestimmung im Gesetz keine Grundlage finde, so ist dies mit der Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung (isoliert) geltend zu machen (Schütze/Engelmann, 9. Aufl. 2020, SGB X § 32 Rn. 53 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BSG und Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG]). Weitere Ermittlungen dazu, ob die Klägerin bei der Unterzeichnung dieser Erklärung - wie ihr Bevollmächtigter vorträgt - „unter Druck“ gesetzt wurde bzw. ob zum damaligen Zeitpunkt die Klägerin überhaupt noch geschäftsfähig war, sind daher nicht notwendig.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
42 
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor, § 160 SGG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen