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| Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. |
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| 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht durch Einwurf in den Briefkasten des SG am letzten Tag der Frist eingelegt worden, sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft (§ 144 Abs. 1 SGG). |
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| 2. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 21. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2015, vom 5. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2015, vom 22. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2016 und vom 4. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2016, mit denen die Beklagte die Befreiung des Klägers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für die Lehrtätigkeit an verschiedenen Hochschulen in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015, vom 1. Juli 2015 bis 30. September 2015, vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 und vom 1. April 2016 bis 30. September 2016 abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG; vgl. ferner BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R - juris Rdnr. 14). |
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| 3. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend die Befreiung des Klägers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für die jeweiligen Tätigkeiten als Lehrstuhlvertreter bzw. Gastprofessor abgelehnt. |
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| 4. Ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Danach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. |
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| Zwar war der Kläger - im Übrigen mehr als geringfügig - in den streitigen Zeiträumen abhängig beschäftigt, weil er bei den Beigeladenen Ziff. 2 bis 4 als Gastprofessor nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ) erbracht hat. Er ist auch zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und damit kraft gesetzlicher Verpflichtung obligatorisches Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer Köln (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung ). Er ist zudem Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen, der Beigeladenen Ziff. 1. Der Kläger hat schließlich in den streitigen Zeiträumen auch die Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt ausgeübt. |
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| § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gibt versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 276 - juris Rdnrn. 28 ff.; Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RE 7/16 R - juris Rdnrn. 27 ff.), der sich der Senat anschließt, fordert § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ein den Gegebenheiten des anwaltlichen Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung ("… für die Beschäftigung, wegen der …"). |
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| Eine tätigkeitsbezogene Befreiung kommt nur in Betracht, wenn und solange ein Arbeitnehmer im Rahmen der Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen werden soll, tatsächlich solchen Tätigkeiten nachgeht, die dem Berufsbild derjenigen Selbständigen entsprechen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören (Segebrecht in Kreikebohm, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 6 Rdnr. 26a). Ob ein Beschäftigter wegen der ausgeübten Beschäftigung Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer ist, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an. Maßgeblich ist vielmehr die Klassifikation der Beschäftigung oder Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird (BSG, Urteil vom 3. April 2014 - 5 B 5 RE 13/14 R - juris Rdnr. 46). |
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| Bei der Tätigkeit als Hochschullehrer handelt es sich nicht um eine rechtsanwaltliche Tätigkeit, sondern um eine Tätigkeit in Wissenschaft und Lehre. Als Rechtsanwalt ist der Kläger gemäß § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unabhängiges Organ der Rechtspflege. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird in § 3 BRAO umschrieben. Danach ist der Rechtsanwalt der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (Abs. 1). Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden (Abs. 2). Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen (Abs. 3). Die Vorschrift ist in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) zu sehen. Der Gesetzgeber ging von einem sehr umfänglichen Tätigkeitsgebiet des Rechtsanwalts aus, weshalb er aufgrund der Mannigfaltigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auf eine Festlegung nach Sachgebieten verzichtet hat (vgl. BT-Dr. 3/120, S. 49). Neben der forensischen Tätigkeit und den in § 3 Abs. 2 und 3 BRAO genannten Tätigkeiten fallen unter die anwaltliche Tätigkeit all jene Tätigkeiten, die Rechtsfragen aufwerfen und deshalb eine rechtliche Beistandspflicht erfordern (Bundesgerichtshof , NJW 1999, 3040 <3042>). Im Zweifel wird ein Rechtsanwalt als Rechtsanwalt beauftragt, weil der Auftraggeber in der Regel erwartet, dass der Rechtsanwalt im Fall seiner Beauftragung auch die rechtlichen Interessen des Auftraggebers wahrnimmt. Tritt hingegen die Rechtsbetreuung völlig in den Hintergrund und ist deshalb unwesentlich, liegt keine anwaltliche Tätigkeit vor (BGH, NJW 1999, 3040 <3042>; Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 3 BRAO Rdnr. 11). Rechtsanwälte werden nicht nur vor Gerichten und bei Behörden tätig, sondern streiten im gesamten Rechtsverkehr berufsmäßig für die Interessen ihrer Mandanten, sie erteilen auch auf allen Rechtsgebieten Rat. So werden sie auch als Vermittler, Schlichter oder Mediator tätig und damit in der vorbeugenden Rechtspflege und üben darüber hinaus beratende Tätigkeiten aus. Damit obliegen dem Rechtsanwalt die gesamte außer- bzw. vorprozessuale juristische Beratung und Vertretung einschließlich der Mediation (§ 7a, 18 Berufsordnung für Rechtsanwälte ; vgl. Weyland/Brüggemann, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 3 Rdnr. 1). Insoweit verkennt der Kläger die Bedeutung des Begriffs „Rechtsangelegenheiten“, wenn er meint, auch bei der juristischen Ausbildung gehe es um „Rechtsangelegenheiten“. Hierbei geht es vielmehr um die Vermittlung von fachlichem Wissen. Ebenso führt der vom Kläger angeführte Umstand, dass sich viele Rechtsanwälte auf Vorträge, Veröffentlichungen oder Lehraufträge fokussieren, nicht dazu, dass es sich damit um eine rechtsanwaltliche Tätigkeit handelt. Diese Tätigkeiten werden vielmehr neben dieser ausgeübt. |
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| Maßgebliches Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit ist damit die Beteiligung an der Regelung von Rechtsangelegenheiten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2018 - L 13 R 4156/16 - n.v.). Selbst wenn das Bild des reinen Prozessanwaltes überholt sein sollte und auch die vermittelnde und schlichtende sowie die rechtsgestaltende Tätigkeit zum Berufsbild des Anwaltes gehört, darf der Zusammenhang mit "Rechtsangelegenheiten" nicht abgeschnitten werden. Die Tätigkeit des Klägers als Hochschulprofessor ist dagegen eine reine Lehrtätigkeit. Selbst wenn die praktischen Erfahrungen als Rechtsanwalt dabei von Nutzen sind, so war er in dieser Tätigkeit nicht als Organ der Rechtspflege tätig und nicht mit der Regelung von Rechtsangelegenheiten betraut (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2015 - L 3 R 442/12 - juris zur Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Lehrstuhlvertreter; Bayer. LSG, Urteil vom 20. April 2021 - L 13 R 508/12 - juris Rdnr. 75 zu einer Tätigkeit als Repetitor). Die Lehrtätigkeit würde für sich allein auch keine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und dem berufsständischen Versorgungswerk begründen. Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers dort beruht auf seiner Zulassung und Tätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt. |
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| Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, an vielen Hochschulen seien Rechtsanwälte als Dozenten tätig, ohne diese könnten die zum Teil hochdifferenzierten Lehrangebote insbesondere in vielen Schwerpunkt- und Wahlfachbereichen nicht aufrechterhalten werden. Dies mag zwar hinsichtlich der geforderten Qualifikation zutreffend sein, verkennt jedoch den Umstand, dass allein aus der erforderlichen Qualifikation nicht geschlossen werden kann, dass es sich auch um eine rechtsanwaltliche Tätigkeit handelt. Auch der Umstand, dass Rechtsanwälte zu ihrer Berufsausbildung ein Hochschulstudium absolvieren müssen, führt nicht dazu, dass die Tätigkeit als Hochschullehrer zur rechtsanwaltlichen Tätigkeit wird. Denn der Umstand, dass akademische Lehrtätigkeiten eine entsprechende Ausbildung bzw. ein entsprechendes Studium voraussetzen, führt nicht dazu, dass auch die Lehrtätigkeit zum Berufsbild des jeweiligen Studienganges zählt. |
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| Die hier streitige Erwerbstätigkeit des Klägers als Gastprofessor bei den Beigeladenen Ziff. 2 bis 4, die nichtanwaltliche Arbeitgeber sind, in deren Arbeitsorganisation er eingegliedert war, kann deshalb dem Berufsfeld des Rechtsanwalts nicht zugeordnet werden. Der zugleich als Hochschullehrer tätige Rechtsanwalt hat - vergleichbar dem Syndikusrechtsanwalt - zwei Arbeitsbereiche, einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. Der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigte Hochschullehrer wird in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Der Hochschullehrer ist Rechtsanwalt, nicht weil er Hochschullehrer ist, sondern weil er sich aufgrund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt betätigt. Beide Tätigkeiten sind grundsätzlich getrennt zu betrachten. Rechtlich ist auch unerheblich, ob die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich Elemente der anwaltlichen Berufstätigkeit aufweist (Senatsurteil vom 20. Juli 2017 - L 7 R 3495/15 - juris Rdnr. 33). |
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| Hierfür spricht auch, dass mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) der Gesetzgeber ein Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Syndikusrechtsanwälte eingeführt hat, die durch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt Mitglied der Rechtsanwaltskammer (§ 12 Abs. 3 BRAO) und damit gerade wegen dieser Tätigkeit Pflichtmitglied im zuständigen Versorgungswerk werden, nachdem das BSG zuvor entschieden hatte, dass der Syndikus zwar gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen sei, in der Eigenschaft als Syndikus jedoch nicht als Rechtsanwalt tätig sei (BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R - juris Rdnr. 35 f.). Gem. § 46 BRAO in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung dürfen Rechtsanwälte ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind (Abs. 1). Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a (Abs. 2). Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist: |
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| 1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, |
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| 2. die Erteilung von Rechtsrat, |
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| 3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und |
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| 4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten (Abs. 3). Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten (Abs. 4). Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch |
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| 1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, |
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| 2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und |
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| 3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt (Abs. 5). |
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| Eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit für Rechtsanwälte, die gleichzeitig als Hochschullehrer tätig sind, besteht für diese Tätigkeit, die noch weniger Elemente einer anwaltlichen Tätigkeit als die des Syndikusrechtsanwalts enthält, nicht. |
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| 5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet (§ 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI). |
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| Einer Anwendung der Vorschrift auf den Kläger steht bereits deren Wortlaut entgegen, weil für den Zeitraum der streitigen Tätigkeit eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI nicht erteilt worden ist. Der Kläger übt seine Tätigkeit als Rechtsanwalt selbständig aus, eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Rechtsanwalt hat in den streitigen Zeiträumen nicht vorgelegen. |
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| Die Erstreckungsvorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ist auch nicht analog anzuwenden. Sie stellt keinen eigenständigen Befreiungstatbestand dar, sondern ist auf die Fälle beschränkt, in denen zum Zeitpunkt der Aufnahme der anderen Beschäftigung eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI fortwirkt (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 8/10 R - juris Rdnr. 26). Denn nach dem Wortsinn kann nur ein fortbestehender Befreiungsstatus auf eine andere Tätigkeit erstreckt werden. Die systematische Stellung der Vorschrift im Anschluss an die gesetzliche Definition des auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkten Bezugspunkts der Befreiung von der Versicherungspflicht in § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI verdeutlicht im Zusammenhang mit der in ihr genannten Tatbestandsvoraussetzung einer zeitlich begrenzten anderen Tätigkeit, dass die Vorschrift lediglich eine Regelung enthält, die sich auf eine andere vorübergehende selbständige Tätigkeit bzw. Beschäftigung bezieht und daher keinen von den grundlegenden Voraussetzungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI losgelösten eigenständigen Befreiungstatbestand darstellt. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BSG a.a.O., juris Rn. 28) sollte dadurch sichergestellt werden, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit - insbesondere die Zeit des Wehrdienstes - nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt. Diese Begründung knüpft ebenfalls allein an den vorübergehenden Tätigkeitswechsel an. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist vorliegend daher nicht möglich (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 - L 6 R 749/17 - juris Rdnr. 27). |
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| Die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, indem sie eine Befreiungsmöglichkeit für eine Nebenbeschäftigung lediglich für grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegende, aber von dieser befreiten Beschäftigte oder Selbständige, nicht jedoch auch für von vornherein nicht der Versicherungspflicht unterliegende Selbständige vorsieht. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl. Bundesverfassungsgericht , BVerfGE 52, 277, 280 f; 68, 287, 301; 81, 108, 117 f; 84, 348, 359). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, BVerfGE 126, 29, 43 m.w.N.). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 27/10 R - juris Rdnrn. 48f.; BVerfG, BVerfGE 87, 1, 36; BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 Rdnr. 55; BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 Rdnr. 70; BVerfGE 122, 151, 188 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 Rdnr. 62; BVerfGE 126, 29, 47). Ein solcher Grund für eine sachliche Differenzierung liegt darin, worauf auch die Beklagte hingewiesen hat, dass unterschieden wird zwischen der Gruppe der grundsätzlich versicherungspflichtigen Beschäftigten, die nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit werden können, und der Gruppe der Selbständigen, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Das gesamte Sozialversicherungsrecht ist davon geprägt, dass beide Gruppen unterschiedlichen Regelungen unterliegen und voneinander abzugrenzen sind. Es ist ein Strukturmerkmal des Sozialversicherungsrechts, dass in der Regel allein Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig sind. Es liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, an den Lebenssachverhalt einer selbständig ausgeübten Tätigkeit andere Rechtsfolgen zu knüpfen als an den Lebenssachverhalt eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2018 - L 13 R 4156/16; Bayer. LSG, Urteil vom 22. Juli 2015 - L 20 R 630/13; Bayer. LSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 - L 6 R 749/17 - juris Rdnr. 28). |
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| Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Verletzung des durch Art. 12 GG geschützten Grundrechts der Berufsfreiheit geltend gemacht hat, ist eine solche nicht ersichtlich. Denn durch die Begründung der gesetzlichen Versicherungspflicht ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 1 BvR 2649/20 - juris Rdnr. 16; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 - juris Rdnr. 38). Vorschriften ohne unmittelbar berufsregelnden Charakter - wie hier die Begrenzung der Möglichkeit einer Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht - greifen nur dann in die Berufsfreiheit ein, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Berufsausübung stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Mit der Regelung in § 6 Abs. 5 SGB VI steuert der Gesetzgeber jedoch weder die Wahl noch die Ausübung weiterer Tätigkeiten, hierdurch werden keine Berufs-, sondern Beitragspflichten geregelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - BVerfGK 11, 352 - juris Rdnr. 27). |
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| Zudem ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger der Sache nach auch eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI geltend macht. Denn nur wenn ein selbständiger Rechtsanwalt einem angestellten Rechtsanwalt gleichzustellen wäre, käme die Anwendung der Erstreckungsregelung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI in Betracht. Hierzu hat das BSG bereits entschieden, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig ist. Die einfachgesetzliche Leitentscheidung, wonach der Kläger in der Tätigkeit als Hochschullehrer als abhängig Beschäftigter i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und deshalb grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung und insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 SGB VI) Zwangsversicherten gehört, wird für den Personenkreis, dem der Kläger zugehört, auch nicht unmittelbar spezialgesetzlich modifiziert oder revoziert. Umstände, die - ihrerseits typisierend - trotz Ausübung einer Beschäftigung der Annahme der Schutzbedürftigkeit entgegenstehen und daher Anlass zu einer Tatbestandsreduktion geben könnten, sind gesetzlich nicht umschrieben. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Tatbestandsreduktion, die Anlass gegeben hätten, von vornherein von der Anordnung der Rechtsfolge Versicherungspflicht abzusehen (z.B. § 1 Satz 3 SGB VI) oder trotz Eröffnung des Anwendungsbereichs der Beschäftigtenversicherung ausnahmsweise unmittelbar kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit anzuordnen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI), sind erkennbar nicht erfüllt. Die vorliegend allein in Frage stehende Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gehört zu einem Kreis von Bestimmungen, die den betroffenen Pflichtversicherten unter den im Gesetz jeweils im Einzelnen umschriebenen Voraussetzungen nach eigenem "Entschließungsermessen" einen Anspruch auf eine konstitutive Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch einen gebundenen Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers mit grundsätzlich auf die in Frage stehende Beschäftigung begrenzter Wirkung (§ 6 Abs. 5 SGB VI) gewähren, um nachfolgend allein im berufsständischen Versorgungswerk mit günstigeren Bedingungen zu verbleiben. Eine vollständige Entlassung aus der öffentlichen Sozialversicherung ist dagegen nicht möglich (BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R - juris Rdnr. 49; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 1060/05 u.a. - SozR 4-2600 § 6 Nr. 7 Rdnr. 16). Das BSG hat im Beschluss vom 23. September 2020 (B 5 RE 2/20 B - juris Rdnr. 12) in Fortführung dieser Rechtsprechung nochmals darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Versicherungspflicht notwendige Voraussetzung für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist. |
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| Vorliegend kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI weiter voraussetzt, dass durch die weitere versicherungspflichtige Tätigkeit die Beschäftigung, für die der Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit werden will, unterbrochen wird, oder ob eine Befreiung auch bei gleichzeitig ausgeübten Tätigkeiten erteilt werden kann. Das BSG hatte im Urteil vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 8/10 R - juris Rdnrn. 26 ff.) unter Hinweis auf den Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung (vgl. auch Ruland in GK-SGB VI, August 2018, § 6 Rdnr. 243) offengelassen, ob auch neben der Haupttätigkeit ausgeübte (Neben-)Tätigkeiten von der Erstreckungsregelung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI erfasst werden. Zwischenzeitlich hat das BSG entschieden, dass unter den Bedingungen hoher beruflicher Mobilität in der modernen Arbeitswelt und oftmals nur befristet angebotener Arbeitsverhältnisse einiges dafür spricht, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht lediglich auf Sachverhalte einer Unterbrechung der ursprünglichen Beschäftigung eng zu begrenzen und bei einer Einbeziehung von Anschlussbeschäftigungen nicht zwingend deren nahtlosen Anschluss zu fordern (BSG, Urteil vom 11. März 2021 - B 5 RE 2/20 R - juris Rdnr. 24). Danach könnte fraglich sein, ob eine Unterbrechung Tatbestandsvoraussetzung der Erstreckungsregelung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ist. Das BSG hat jedoch weiter ausgeführt, für das Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreiten Beschäftigung und der anderen Beschäftigung, auf die diese Befreiung erstreckt werden solle, streite auch der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit der Regelung zur Erstreckung sichergestellt werden, dass "eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt" (Gesetzentwurf BT-Drucks 11/4124 S. 152). Die Verwendung des Singulars sowohl im Gesetzeswortlaut als auch in der Begründung zeige, dass es um die Ausgestaltung einer Schnittstelle und in diesem Rahmen um die begrenzte Möglichkeit der Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit gehe. Danach diene die Vorschrift entgegen der früheren Verwaltungspraxis der Beklagten nicht dazu, immer wieder neue befristete Beschäftigungen von der an sich bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung freizustellen. Sie solle vielmehr insbesondere nach Beendigung einer von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI erfassten Beschäftigung für den Fall einer folgenden, zeitlich begrenzten und an sich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Anschlussbeschäftigung wegen der Ungewissheit über die weitere Entwicklung keinen sofortigen Wechsel des Alterssicherungssystems erzwingen. Mit Hilfe einer ausnahmsweisen Erstreckung der bisherigen Befreiung für die Dauer einer befristeten Anschlussbeschäftigung solle der lückenlose Aufbau einer einheitlichen Altersversorgung im bisherigen System des Versorgungswerks im Fall der anschließenden Übernahme einer wiederum zur Befreiung berechtigenden Beschäftigung möglich bleiben (BSG, Urteil vom 11. März 2021 - B 5 RE 2/20 R - juris Rdnr. 29). Der Zweck der Regelung ist danach auf eine bestimmte Umbruchsituation zugeschnitten. Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei den versicherungspflichtigen Beschäftigungen des Klägers nicht um eine einmalige befristete Anschlussbeschäftigung, sondern um dauerhaft neben der anwaltlichen Tätigkeit ausgeübte Tätigkeiten, die sich nur dadurch auszeichnen, dass sie jeweils auf die Dauer eines Semesters begrenzt sind, und damit zukunftsoffen ausgeübt werden (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 20. April 2021 - L 13 R 508/12 - juris, zur Tätigkeit als juristischer Repetitor). |
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| Deshalb wäre auch bei einer analogen Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI eine Befreiung des Klägers nicht möglich. Die vom Kläger vertretene Auffassung - die Versicherungsfreiheit in einer selbständigen Tätigkeit begründe einen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in einer daneben ausgeübten Beschäftigung - hätte im Übrigen zur Folge, dass eine Befreiung für jede im Voraus zeitlich begrenzte Beschäftigung gleich welcher Art zu erfolgen hätte, da ein irgendwie gearteter Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, für die eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI erteilt wurde, und der anderen Tätigkeit, für welche eine Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI erteilt werden kann, nicht vorausgesetzt wird. Die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI setzt nämlich gerade voraus, dass die Tätigkeit, für welche die Befreiung beantragt wird, nicht schon nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit werden kann. |
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| 6. Ein Anspruch auf Befreiung folgt auch nicht aus den dem Kläger für frühere gleichgelagerte Tätigkeiten erteilten Befreiungen (zum eingeschränkten Regelungsgehalt von tätigkeitsbezogenen Befreiungsbescheiden vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 1/18 R - und vom 23. September 2020 - B 5 RE 6/19 R - beide in juris). |
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| Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht personenbezogen, sondern tätigkeitsbezogen auf die konkrete Beschäftigung beschränkt. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkung, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 5/10 R - juris Rdnr. 24; vgl. auch BSG, Urteil vom 16. Juni 2021 - B 5 RE 4/20 R - Terminbericht Nr. 22/21). Die in § 77 SGG geregelte Bindungswirkung eines Verwaltungsakts bestimmt sich nach den in seinen Verfügungssätzen getroffenen Regelungen (BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 91/83 - SozR 4100 § 112 Nr. 23; BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 7 RAr 22/90 - SozR 3-4100 § 137 Nr. 1; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 AL 2/11 R - SozR 4-2400 § 27 Nr. 5). Maßstab für die Inhaltsbestimmung dieser Regelungen ist - wie generell bei Willenserklärungen (vgl. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) - die Auslegung der sprachlichen Äußerungen nach dem "Empfängerhorizont" eines verständigen (objektiven) Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde nach ihrem wirklichen (oder mutmaßlichen) Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Zur Erforschung dieses Willens sind die Begründung der Entscheidung (sofern vorhanden), aber auch sonstige Umstände heranzuziehen, die erkennbar in Zusammenhang mit der getroffenen Regelung stehen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 R 16/12 R - juris Rdnr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. September 2019 - L 18 R 351/18 - juris Rdnr. 50). Danach wurden dem Kläger die Befreiungen von der Versicherungspflicht nicht für eine Tätigkeit als Gastprofessor allgemein, sondern jeweils für eine konkrete Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber in einem bestimmten Zeitraum erteilt. Bei den Tätigkeiten des Klägers als Gastprofessor bzw. Lehrstuhlvertreter handelt es sich jeweils um neue Beschäftigungsverhältnisse. Die zuvor erteilten Befreiungen von der Versicherungspflicht, zuletzt ausdrücklich für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2014 als Professor an der LM-Universität M, waren bezogen auf die jeweils ausgeübte Tätigkeit und haben darüber hinaus keine Rechtswirkung entfaltet. |
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| 7. Ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung folgt auch nicht aus einer Selbstbindung der Verwaltung. Zwar kann eine tatsächliche Verwaltungspraxis aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes als auch aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen mit der Folge, dass eine von der Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung rechtswidrig ist. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den vorliegend angefochtenen Entscheidungen um gebundene Entscheidungen handelt. Eine Selbstbindung aufgrund einer früheren Verwaltungspraxis kann nur im Rahmen eines der Verwaltung eingeräumten Beurteilungsspielraums oder Ermessens eintreten. § 6 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 SGB VI räumt den Behörden aber bereits keinen derartigen Spielraum bei der Beurteilung der Frage ein, ob eine Befreiung erteilt werden kann. Im Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Vorgaben kann keine Selbstbindung der Verwaltung entstehen (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rdnr. 103 und 156; Kischel in BeckOK, GG, Stand 15. Mai 2021, Art. 3 Rdnr. 115); einen aus Art 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt es nicht (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rdnr. 28 zu § 7 Abs. 1 SGB IV; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 - juris Rdnr. 52; Bundesfinanzhof , Beschluss vom 26. September 2007 - V B 8/06 - BFHE 219, 245). |
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| 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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