| Zwischen den Beteiligten streitig ist die Berücksichtigung einer vom Bevollmächtigten der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vollmacht im Zusammenhang mit der Bekanntgabe behördlicher Schreiben. |
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| Die 1979 geborene Klägerin absolvierte von 1998 bis 2004 Berufsausbildungen zur IT-Systemkauffrau und anschließend zur Baumschulgärtnerin und war seit 01.01.2018 bei der Stadt B als Gärtnerin beschäftigt. Sie war zwischen September 2019 und Februar 2020 wegen verschiedener Erkrankungen (Influenza, Hörsturz) arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom 23.01.2020 bewilligte ihr die Beklagte eine 3-wöchige ambulante Rehabilitationsmaßnahme. |
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| Am 31.03.2020 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Ziel einer beruflichen Weiterbildung. Durch Bescheid vom 04.04.2020 bewilligte ihr die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Über Art und Umfang dieser Leistungen erhalte die Leistungsberechtigte noch weiteren Bescheid. Die Klägerin war in der Folge wegen erneuter Rückenschmerzen ab dem 08.06.2020 arbeitsunfähig. Sie stellte am 17.06.2020 über ihren behandelnden Arzt einen weiteren Rehabilitationsantrag, den sie insbesondere auf orthopädische Einschränkungen und Beschwerden (Cerviko-Brachialgien li., Cerviko-Cephalgien, Dorsalgien, Bandscheibenvorfall C5/C6 li. betont, BS-Protrusion C6/C7 MRT HWS 25.10.2019) stützte. Hierauf teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 30.06.2020 mit, dass der bereits erteilte Bescheid vom 04.04.2020 noch gültig sei. |
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| Mit Bescheid vom 17.07.2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Maßnahme zur Abklärung ihrer beruflichen Eignung und Arbeitserprobung, um für die Auswahl von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben deren Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen berücksichtigen zu können. Die Abklärung wurde am 04.08.2020 im Zentrum Beruf und Gesundheit (ZBG) in K durchgeführt. Im hierüber gefertigten Bericht führte die Diplom-Psychologin G aus, die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Klägerin reiche für eine Weiterbildung zur angestrebten Technikerin Gartenbau nicht aus. Für eine Umschulung auf Kammerniveau sei ein Reha-Vorbereitungslehrgang (Vorförderung) notwendig. Da die Klägerin derzeit über keine beruflichen Alternativen verfüge, werde die Teilnahme an einer Berufsfindungsmaßnahme empfohlen. Mit Schreiben vom 26.06.2020 bestätigte die Staatsschule für Gartenbau S-H die Aufnahme der Klägerin in die zweijährige Weiterbildung zur staatlich geprüften Gartenbautechnikern, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau (Lehrgang 2020-2022) und wies auf die entstehenden Kosten hin. |
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| Mit Schreiben vom 18.08.2020 zeigte der Bevollmächtigte der Klägerin seine Bevollmächtigung bei der Beklagten vorab per Telefax an unter Vorlage einer vom 17.08.2020 datierenden Vollmacht und dem Hinweis, Zweitschrift dieses Briefes gehe mit Originalvollmacht postalisch zu. Das vorgelegte Vollmachtsformular umfasst nach seinem Wortlaut u.a. das Verhandeln, die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen, Bescheiden und sonstigen Rechtsmitteln und enthält am Ende den Satz: „Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art. Jeglicher Schriftwechsel hat nur mit dem Bevollmächtigten zu erfolgen.“ Er wies darauf hin, dass die Weiterbildung am 14.09.2020 beginnen solle. Aufgrund der persönlichen Eignungsnachweise, die offensichtlich beim ZBG niemand interessiert hätten, habe die Klägerin ihre Befähigung und Qualifikation für eine Erwachsenenfortbildung nachgewiesen. |
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| Mit an die Klägerin adressiertem und übersandtem Bescheid vom 18.08.2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 13.07.2020 auf Teilnahme an einer Weiterbildung zur Technikerin (Gartenbau) im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab mit der Begründung, laut dem Bericht über die Psychologische Eignungsabklärung am 04.08.2020 sei eine Weiterbildung zur Technikerin - Gartenbau - nicht möglich, da eine Eignung, insbesondere die kognitiven Voraussetzungen für die beantragte Weiterbildung nicht vorlägen. Eine Förderung sei daher nicht möglich. Der Bescheid vom 18.08.2020 wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 19.08.2020 vorab zur Kenntnisnahme übersandt mit Hinweis, der Bescheid sei am 18.08.2020 um 11.00 Uhr direkt an die Versicherte versandt worden. Die eingereichte Vollmacht sei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg erst am 18.08.2020 um 12.28 Uhr per E-Mail zugegangen und habe somit bei der Versendung des Bescheides nicht berücksichtigt werden können. Mit Schreiben vom 19.08.2020 legte der Bevollmächtigte der Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein mit der Begründung, der durchgeführte Eignungstest könne nicht die realen Verhältnisse konterkarieren. Alles Weitere werde die Akteneinsicht bringen und das Anordnungsverfahren vor dem Sozialgericht. Am 18.08.2020 beantragte der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin/Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss des SG vom 02.09.2020 (S 12 R 2863/20 ER) wurde die Beklagte/Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die Weiterbildung zur staatlich geprüften Gartenbautechnikerin an der Staatsschule für Gartenbau in S-H, beginnend am 14.09.2020, zu gewähren. |
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| In einem internen Vermerk der Beklagten vom 07.09.2020 wird ausgeführt, nach Prüfung der Begründung der einstweiligen Anordnung scheine hier eine Fortsetzung des Verfahrens nicht sehr aussichtsreich. Darüber hinaus seien bei Vertretung durch den Rentenberater weitere außergerichtliche Kosten und Verfahrenshemmnisse zu befürchten. Die Maßnahmekosten seien (sofern die Fortbildung bestanden werde) sehr günstig. Es entstünden allerdings ÜG-Kosten und voraussichtlich Unterbringungskosten für zwei Jahre. Da jedoch auch bei einer anderen Maßnahme eine zweijährige Maßnahmedauer nicht unwahrscheinlich wäre, sollte hier ein Bewilligungsbescheid für die begehrte Maßnahme erteilt und der Ablehnungsbescheid für gegenstandslos erklärt werden. |
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| Mit Bescheid vom 07.09.2020, der an den Bevollmächtigten der Klägerin übersandt wurde, erließ die Beklagte einen Abhilfebescheid und bewilligte eine Weiterbildung der Klägerin für den Beruf Technikerin - Gartenbau (Garten-, Landschaftsbau) - in der Staatschule für Gartenbau S als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Bescheid vom 18.08.2020 sei damit gegenstandslos. Der Bescheid vom 07.09.2020 wurde am selben Tag an den Bevollmächtigten der Klägerin übersandt. |
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| Unter dem 30.09.2020 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin die Zahlung eines Vorschusses auf das zu gewährende Übergangsgeld bis zum 11.10.2020, ansonsten sei der gesetzlich vorgeschriebene Beginn nur durch einstweilige Anordnung sicherbar. Der vom Bevollmächtigten am 15.12.2020 beim SG anhängig gemachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde von diesem unter dem 22.12.2020 für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 28.04.2021 (S 12 4415/20 ER) entschied das SG, dass außergerichtliche Kosten der Antragstellerin nicht zu erstatten sind, da es am Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag gefehlt habe. Es hätte eine schlichte Nachfrage bei der Antragsgegnerin genügt, damit das wohl versehentlich nicht ausgezahlte Übergangsgeld wieder ausgezahlt worden wäre. Dafür spreche insbesondere, dass die Antragsgegnerin nach Kenntnis des Eilverfahrens sofort (innerhalb von zwei Tagen) die Weiterzahlung veranlasst habe. Mit Bescheid vom 06.10.2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Dauer der mit Bescheid vom 07.09.2020 bewilligten Weiterbildung Übergangsgeld ab 14.09.2020 kalendertäglich in Höhe von 37,54 Euro. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin zugeleitet. |
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| Mit an die Klägerin gerichtetem und dieser übersandtem Schreiben vom 07.10.2020 teilte die Beklagte dieser mit, mit Erteilung des Bescheides vom 07.09.2020 sei das Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Es werde davon ausgegangen, dass die erteilte Vollmacht damit ihre Erledigung gefunden habe. Sämtliche Folgebescheide würden wieder direkt an ihre Anschrift übersendet. Sollte die Bevollmächtigung auch über das Ende des Verwaltungsverfahrens hinaus bestehen, möge dies bitte auf dem beigefügten Antwortformular mitgeteilt werden. Die Beklagte würde dann veranlassen, dass auch jeder zukünftige Schriftwechsel über den Bevollmächtigten erfolge. |
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| Unter dem 14.10.2020 reichte der Bevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten eine Rechnung der Staatsschule für Gartenbau über Schulgebühr (300,00 Euro) mit der Bitte um sofortige Erledigung ein und teilte auf Nachfrage der Beklagten vom 27.10.2020 auch die Bankdaten der Klägerin mit. Mit Bescheid vom 15.10.2020, der an den Bevollmächtigten der Klägerin übersandt wurde, wurde der Übergangsgeldbescheid vom 06.10.2020 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen und für die Dauer der mit Bescheid vom 07.09.2020 bewilligten Leistung Übergangsgeld ab 14.09.2020 kalendertäglich in Höhe von 49,38 Euro bewilligt. |
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| Am 16.10.2020 ging bei der Beklagten die mit Datum 14.10.2020 unterzeichnete Rückantwort der Klägerin auf das Schreiben vom 07.10.2020 ein, wonach die vorliegende Vollmacht auch über das Ende des Verwaltungsverfahrens hinaus gelte. Sämtlicher Schriftwechsel sei auch zukünftig über ihren Bevollmächtigten zu führen. Bis auf Widerruf sei daher die Anschrift des Bevollmächtigten im Versicherungskonto zu vermerken. Mit Schreiben vom 27.10.2020 reichte der Bevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten weitere Rechnungen zur Technikerausbildung der Klägerin ein mit der Bitte um Erledigung bis zu einem von ihm bestimmten Termin, worauf die Beklagte ihm mit Schreiben vom 05.11.2020 den Umfang erstattungsfähiger Lernmittel erläuterte. Auch in der Folgezeit korrespondierte die Beklagte mit dem Bevollmächtigten der Klägerin. So wurde durch Bescheid vom 04.12.2020 dessen Antrag vom 04.11.2020 auf Übernahme der Kosten für den Internetanschluss im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt. |
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| Bereits am 14.10.2020 hat der Bevollmächtigte im Namen der Klägerin beim SG eine „Unterlassungsklage“ erhoben mit dem Antrag, „die Beklagte dazu zu verpflichten, unter Androhung eines Zwangsgeldes von 5.000,- Euro die Vollmacht, die für den Kläger (sic!) bei ihr hinterlegt worden ist, nicht weiterhin zu missachten“. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei immer schon in den letzten Jahren ein leidiges Thema mit der Vollmachtsbeachtung im Hause der Beklagten. Er habe alles außergerichtlich versucht, die Beklagte dazu zu bekommen, die Vollmachten zu beachten, und habe der Geschäftsführung mit entsprechenden Klageverfahren gedroht. Da es nicht funktioniert und anders wohl überhaupt nicht funktioniere, müsse dieser Weg hier beschritten werden. Er sei es leid, dass Bescheide oder Briefe an der Bevollmächtigung vorbei versandt würden und die Mandanten davon ausgingen, diese seien ihm zugegangen. Wie dem Schreiben der Beklagten vom 07.07.2020, zugestellt unter Missachtung der Vollmacht an die Klägerin direkt, unmissverständlich zu entnehmen sei, habe diese es immer noch nicht begriffen, wie eine Bevollmächtigung funktioniere. Gemäß dem Wortlaut seiner Vollmacht gebe es auch keine Befugnis, eine Zweitschrift irgendwelcher Schreiben direkt an die Mandantschaft zu senden. Demgemäß greife auch § 13 Abs. 3 SGB X nicht. Ergänzend müsse darauf hingewiesen werden, dass § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB X Ermessensausübung voraussetze und das Ermessen aufgrund der Bevollmächtigungsweise, wie sie hier erfolgt sei, auf Null reduziert sei. Die Beklagte sei nicht befugt, sich an die Versicherte/den Versicherten, den Kläger/die Klägerin, den Widerspruchsführer/die Widerspruchsführerin usw. zu wenden. Die Vorgehensweise im vorliegenden Fall gemäß Schreiben vom 07.07.2020 sei im Übrigen mehr als merkwürdig und von Vorsatz geprägt. Es gebe wohl keinen Grundsatz und keine Behörde in Deutschland, die einfach davon ausgehe, dass nach Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes die Vollmacht erloschen sei, ohne dass ein Widerruf erfolgte. Das Verwaltungsverfahren sei noch lange nicht abgeschlossen entgegen der Auffassung der Beklagten. Auch hier werde sich noch ein Widerspruchsverfahren wegen der Kosten in Bezug auf den Abhilfebescheid vom 07.09.2020 anschließen. |
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| Unter dem 28.10.2020 hat die Beklagte zur Klage dahingehend Stellung genommen, die Ausführungen des klägerischen Bevollmächtigten in der Klagebegründung zum Schreiben an die Versicherte vom 07.10.2020 seien nachvollziehbar. Die Mitarbeiter seien entsprechend informiert und angewiesen worden, die Vollmachten zukünftig zu beachten. Zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach erkläre sich die Beklagte bereit, sofern der Rechtsstreit durch dieses Anerkenntnis seine Erledigung finde. Ergänzend zu der mit dem Schriftsatz zur Unterlassungsklage übersandten Kostennote vom 17.09.2020 für das Widerspruchsverfahren werde darauf hingewiesen, dass hierzu ein Kostenfestsetzungsbescheid am 29.09.2020 erlassen worden sei. Laut Auskunft der Hauptkasse sei der Betrag in Höhe von 739,50 Euro am 01.10.2020 zur Auszahlung gelangt. Unter dem 28.10.2020, 18.11.2020 und 30.12.2020 hat das SG die Kläger-Seite um Stellungnahme gebeten, ob der Rechtsstreit für erledigt erklärt werde. Eine Antwort ist nicht erfolgt. |
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| Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit „Anerkenntnis-Gerichtsbescheid“ vom 30.04.2021 die Beklagte unter Androhung eines Zwangsgelds von 5.000,- Euro dazu verpflichtet, die Vollmacht, die für die Klägerin bei ihr hinterlegt worden ist, nicht weiter zu missachten. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klage habe in vollem Umfang Erfolg. Die Beklagte sei nach dem über § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ihrem Anerkenntnis (Unterlassungserklärung) entsprechend – ohne weitere Sachprüfung – zu verurteilen. Die Klägerin habe das Anerkenntnis nicht angenommen und die Klage nicht für erledigt erklärt, sondern auf das Anerkenntnis – trotz mehrfacher Erinnerung – überhaupt nicht reagiert. Dennoch bleibe auch ohne eine Annahme der Beteiligte, der die Erklärung abgegeben habe, an den materiell-rechtlichen Inhalt gebunden, weil es sich bei dem Anerkenntnis um eine einseitige, nicht zustimmungsbedürftige Erklärung handele. Diese Bindung führe dazu, dass auch im sozialgerichtlichen Verfahren auf ein nicht angenommenes Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil (§ 202 SGG in Verbindung mit § 307 ZPO) zu ergehen habe. Über § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG würden für den Gerichtsbescheid die Vorschriften über Urteile entsprechend gelten, sodass im vorliegenden Fall ein Anerkenntnis-Gerichtsbescheid zu erlassen war. Die Kostenentscheidung beruhe auf den §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 193 SGG. Die Inanspruchnahme der gerichtlichen Hilfe sei nicht erforderlich gewesen, da der Klägerin der einfachere und schnellere Weg der direkten Kommunikation mit der Beklagten offen gestanden hatte. Die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 07.10.2020 explizit nachgefragt, wie zukünftig mit der Vollmacht verfahren werden solle. Auch im Falle der direkten Kommunikation mit der Beklagten wäre mit einem – wie im gerichtlichen Verfahren geschehen – sofortigen Anerkenntnis/Einlenken der Beklagten zu rechnen gewesen. Mithin sei eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten entsprechend dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO nicht angezeigt. Im Übrigen sei es hier nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin nach Abgabe der begehrten Unterlassungserklärung trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts keine weitere Erklärung abgegeben, insbesondere das Anerkenntnis nicht angenommen habe. Die Erstattung ihrer Kosten erscheine daher unbillig, weil sie es in der Hand gehabt hätte, das Verfahren für erledigt zu erklären. |
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| Gegen den ihr am 07.05.2021 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 07.06.2021 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhobene Berufung der Beklagten, die ausgeführt hat, der Auffassung des SG werde insofern widersprochen, als ein Anerkenntnis solchen Inhalts von der Beklagten de facto nie abgegeben wurde. Der Anerkenntnis-Gerichtsbescheid des SG entbehre daher jedweder Grundlage. Die erkennende Kammer sei offenbar aufgrund eines Schriftsatzes der Beklagten vom 28.04.2021 (gemeint wohl: 28.10.2020) zu der Auffassung gelangt, die Beklagte erkenne nicht nur an, eine vorgelegte Vollmacht fehlerhaft nicht beachtet zu haben, sondern erkenne darüber hinaus eine Unterlassungsverpflichtung gegen Zwangsgeld an. Dem sei jedoch nicht so. Es sei mit besagtem Schriftsatz lediglich anerkannt worden, dass die Beklagte tatsächlich fehlerhaft eine Vollmacht nicht beachtet hatte, und - da aus dem Umstand dieses versehentlichen Fehlers letztlich das Klageverfahren vor dem SG resultierte - die Bereitschaft zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach erklärt worden, sofern der Rechtsstreit mit Annahme des Anerkenntnisses seine Erledigung hätte finden können. Da das vorliegend versehentlich erfolgte Nichtbeachten einer Vollmacht tatsächlich einen Fehler darstelle, sei ein solcher seitens der Beklagten selbstverständlich auch nicht in Abrede gestellt worden. Dementsprechend sei mit Schriftsatz vom 28.04.2021 (gemeint wohl: 28.10.2020) dieser Fehler eingeräumt und zudem darüber informiert worden, dass die Beklagte Maßnahmen ergriffen habe, um die Wiederholung eines derartigen Fehlers zukünftig möglichst auszuschließen, indem die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nochmals im Hinblick auf einen korrekten Umgang mit der Bevollmächtigung sensibilisiert worden seien. Die Beklagte habe zu keiner Zeit beabsichtigt, eine Unterlassungsverpflichtung gegen Zwangsgeld anzuerkennen und dies auch nie geäußert, was aber die erkennende Kammer offenbar aus dem Schriftsatz vom 28.10.2020 herausgelesen habe. |
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| den Anerkenntnis-Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. April 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Der Bevollmächtigte der Klägerin trägt hierzu vor, da die Beklagte materiell-rechtlich gegen den Anerkenntnis-Gerichtsbescheid vorgehe, könne man sich auch zu den Kosten des Verfahrens äußern. Die Kostenentscheidung des Gerichts sei nicht nachzuvollziehen, denn vor dem Hintergrund von mindestens 15 Verfahren gegen die Beklagte wegen systematischer Vollmachtsmissachtungen, - und es höre nicht auf wohlbemerkt - sei überhaupt nicht mit einem Einlenken der Beklagten zu rechnen gewesen. Im Übrigen habe man ohne vollstreckbaren Titel kein Druckmittel. Es sei ja folgenlos, wenn man Klage erhebe und dann sage die Beklagte, ja, ja in Zukunft beachten wir die Vollmacht. Es sei doch Absicht, dass man die Vollmachten nicht beachte, denn immerhin hätten die Klageverfahren doch zu einem geführt: Man gebe sich außerordentlich Mühe, dass eine Vollmachtsmissachtung nicht eintritt. Und warum? Na, ganz einfach, weil diese Klageverfahren Geld kosten, und das sei ja das Einzige was zieht. Schriftwechsel mit der Geschäftsführung sei völlig sinnlos gewesen, habe zu nichts geführt. Kostenauslösende Maßnahmen, im Zweifel vollstreckbare Titel wegen der Vollmachtsmissachtung, das sei das was zieht und deshalb bestehe auch ein subjektives Recht auf solche Verfahrensentscheidungen. Die Vollmachtsmissachtung als solche sei keine Handlung, die in irgendeiner irgendwie gearteten Form unter § 56 a SGG zu subsumieren wäre. Das Gericht hätte die Beklagte zur Kostenübernahme verurteilen müssen. Es liege eigentlich auch klar auf der Hand, warum das Anerkenntnis nicht angenommen wurde, sondern im Prinzip abgewartet wurde, dass ein Anerkenntnis-Gerichtsbescheid ergehe. |
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| Die Klägerin und die Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 28.09.2021 und der Beklagten vom 29.09.2021). |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. |
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