| Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung. |
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| Die Klägerin, Trägerin eines nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenen Krankenhauses, behandelte die bei der beklagten Krankenkasse Versicherte L (Versicherte) wegen Anpassung und Handhabung eines implantierten Kardiodefibrillators (ICD10 Z45.01) vollstationär in der Zeit vom 29.06.2015 bis zum 20.07.2015. Die Beklagte berechnete hierfür zunächst mit Rechnung vom 12.08.2015 unter Zugrundelegung der Fallpauschale (Diagnosis Related Group ) F12A (Wechsel eines Herzschrittmachers, Mehrkammersystem oder Alter > 16 Jahre) sowie der OPS-Prozedur 5-378.52 (Entfernung, Wechsel und Korrektur eines Herzschrittmachers und Defibrillators: Aggregatwechsel : Schrittmacher, Zwei-Kammer-System) 7.564,13 EUR. Diesen Betrag beglich die Beklagte vollständig. |
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| Die Beklagte leitete ein Prüfverfahren nach § 4 der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1 SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung ) mit der Prüfart „Vollprüfung der Abrechnung“ ein und führte zur Prüfung Auffälligkeiten an: „MDK Direktberatung erfolgte anhand 301 Daten, VWD und Kodierung nicht zweifelsfreinachvollziehbar“. Die Beklagte informierte die Klägerin entsprechend über die Einleitung des Prüfverfahrens. Mit Schreiben vom 28.08.2015 setzte auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Klägerin über die Einleitung der Prüfung in Kenntnis und forderte verschiedene Unterlagen über den stationären Aufenthalt an. Zum Prüfanlass bzw zur Auffälligkeit wurden der Klägerin folgende Fragen der Krankenkasse übermittelt: „War die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer in vollem Umfang medizinisch begründet? Ist die DRG korrekt? |
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| - MDK Direktberatung erfolgte anhand 301 Daten OGVD und Kodierung nicht zweifelsfreinachvollziehbar |
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| Ist die Hauptdiagnose (HD) korrekt? |
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| - MDK Direktberatung erfolgte anhand 301 Daten, OGVD und Codierung nicht zweifelsfreinachvollziehbar“. |
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| Der MDK gelangte in seinem Gutachten vom 19.11.2015 durch K zu dem Ergebnis, dass die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer in vollem Umfang medizinisch begründet sei und die DRG sowie die Hauptdiagnose korrekt seien. Dabei führte der MDK ua eine Prüfung der Kodierung durch und bestätigte die von der Klägerin kodierte Hauptdiagnose Z45.01 und den abrechnungsrelevanten OPS 5-378.52, die die DRG F17A ansteuern. |
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| Am 25.02.2016 stornierte die Klägerin ihre Rechnung vom 12.08.2015 und erteilte der Beklagten eine neue Schlussrechnung über den Betrag von 15.239,04 EUR unter Zugrundelegung der DRG F02A (Aggregatwechsel eines Kardioverters/Defibrillators , Zwei- oder Drei-Kammer-Stimulation). Hierbei kodierte die Klägerin nun den OPS 5-378.55 (Entfernung, Wechsel und Korrektur eines Herzschrittmachers und Defibrillators: Aggregatwechsel : Defibrillator mit Zwei-Kammer-Stimulation) anstelle des ursprünglich abgerechneten OPS 5-378.52. Die Beklagte weigerte sich, den Differenzbetrag zwischen den beiden Rechnungen iHv 7.674,91 EUR zu zahlen, da das Prüfverfahren abgeschlossen und eine Änderung der Abrechnungsdaten nicht mehr möglich sei. |
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| Am 26.09.2018 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und Zahlung iH des Differenzbetrages von 7.674,91 EUR nebst Zinsen begehrt. Sie - die Klägerin - habe die Überprüfung durch den MDK zum Anlass genommen, eine interne Kodierrevision vorzunehmen, die Rechnung vom 12.08.2015 zu stornieren und der Beklagten eine neue Rechnung zu erteilen. Im Rahmen der internen Kodierrevision sei festgestellt worden, dass der OPS 5-378.55 in der Abrechnung gefehlt habe. Die entsprechenden Daten seien irrtümlich nicht in die Entlassplanung eingefügt worden, sodass der OPS gefehlt habe und eine entsprechende Korrektur notwendig geworden sei. Die neue Rechnung sei bei der Beklagten am 25.02.2016 eingegangen. Diese habe keine neuerliche Prüfung der Rechnung eingeleitet bzw angezeigt. Die nunmehr vorgenommene Kodierung sei nicht zu beanstanden. Die Rechnung sei sachlich und rechnerisch richtig. Die vorgenommene Neuberechnung mit Rechnung vom 25.02.2016 sei statthaft. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe die Regelung des § 7 Abs 5 PrüfvV 2014 einer Rechnungskorrektur durch die Klägerin und einer damit verbundenen Nachforderung nicht entgegen. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 PrüfvV 2014 seien Korrekturen oder Ergänzungen von Datensätzen nur einmalig möglich. Mit dieser Regelung seien die Vertragsparteien übereingekommen, dass grundsätzlich einer Ergänzung oder Korrektur von Datensätzen möglich sei, auch wenn dies im Rahmen eines laufenden MDK-Überprüfungsverfahrens im Rahmen des dortigen Prüfauftrages erfolge. § 7 Abs 5 Satz 2 PrüfvV 2014 regele, dass eine solche Änderung, die sich auf den Gegenstand der Prüfung des MDK beziehe, von diesem nur dann in die Prüfung einbezogen werden müsse, wenn dies innerhalb von fünf Monaten nach Beauftragung des MDK erfolge. Hieraus folge aber keinesfalls, dass eine Korrektur zwingend innerhalb dieser Frist vorzunehmen sei. Die Frist des § 7 Abs 5 Satz 2 PrüfvV 2014 stelle keine Ausschlussfrist dar. Eine Präklusion sei nicht vorgesehen. Im Übrigen wäre eine Ausschlussfrist auch nicht von der Ermächtigungsgrundlage für die PrüfvV 2014 gedeckt. Auch finde die Regelung des § 7 Abs 5 Satz 2 PrüfvV 2014 keine Anwendung. Im konkreten Fall sei Gegenstand des Prüfauftrages des MDK die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer sowie die DRG. Die Erstellung der neuen Rechnung vom 25.02.2016 beinhalte die Abrechnung der DRG F02A statt der ursprünglich abgerechneten DRG F17A. Die neue Rechnung stehe also hinsichtlich der beim MDK in Auftrag gegebenen Prüfung einer möglichen sekundären Fehlbelegung nicht im Zusammenhang mit der alten Rechnung. Der Prüfanlass habe sich somit auf einen anderen Sachverhalt als die bisher vorgenommene Rechnungskorrektur bezogen. Schließlich sei auch keine Verwirkung eingetreten. Weiter hat die Klägerin vorgebracht, dass die in § 7 Abs 5 Satz 2 PrüfvV 2014 festgelegte Fünf-Monats-Frist die nachträgliche Datensatzkorrektur im MDK-Prüfverfahren, nicht jedoch die nachträgliche Rechnungskorrektur im Abrechnungsverfahren ausschließe. Das Krankenhaus sei nach Ablauf mit neuen Abrechnungsvorbringen nur für das laufende MDK-Prüfverfahren formell, nicht jedoch für ein nachfolgendes Gerichtsverfahren materiell präkludiert und auch nicht an der Geltendmachung durch nachträgliche Rechnungskorrektur gehindert (Hinweis auf Landessozialgericht Baden-Württemberg 17.04.2019, L 5 KR 1522/17). |
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| Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der MDK habe in seiner Prüfung festgestellt, dass anhand der ihm von der Klägerin im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Verfügung gestellten Unterlagen die DRG F17A, wie von der Klägerin in der ersten Rechnung abgerechnet, korrekt sei. Insofern sei zu beachten, dass der Prüfauftrag nicht lediglich eine sekundäre Fehlbelegung, sondern auch eine Prüfung der DRG beinhaltet habe. Mit ihrer zweiten Rechnung mache die Klägerin dann einen wesentlich höheren Betrag, ausgelöst durch die nun kodierte DRG F02A geltend. Da die Klägerin innerhalb der Frist des § 7 Abs 2 Satz 3-4 PrüfvV 2014 keine Unterlagen nachgereicht habe, die ihre neue DRG F02A stützten, sei sie nun mit ihrem Vorbringen ausgeschlossen. |
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| Das SG hat mit Urteil vom 30.09.2020 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.674,91 EUR nebst Zinsen hieraus iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.03.2016 zu zahlen, und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die nachträgliche Rechnungskorrektur sei zulässig. Der Landesvertrag enthalte weder eine Regelung, die die Nachberechnung ausschließe, noch eine solche, die eine zeitliche Grenze dafür setze. Mangels ausdrücklicher Regelung richte sich die Zulässigkeit von Nachforderungen eines Krankenhausträgers wegen Behandlung eines Versicherten gemäß dem auf die Rechtsbeziehung zwischen Krankenhaus und Krankenkassen einwirkenden Rechtsgedanken des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach Treu und Glauben in Gestalt der Verwirkung. Die von der Klägerin vor Ablauf des auf die unrichtige Abrechnung aus dem Jahr 2015 folgenden Kalenderjahres vorgenommene nachträgliche Korrektur der ersten Rechnung sei nicht verwirkt und damit zulässig. Der Zulässigkeit der nachträglichen Rechnungskorrektur stehe auch nicht die Regelung aus der PrüfvV 2014 entgegen. Auch in den Fällen, in denen - wie hier - eine Prüfung durch den MDK erfolgt sei, werde die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Zulässigkeit einer nachträglichen Rechnungskorrektur nach § 7 Abs 5 PrüfvV 2014 nur formell für das laufende MDK-Prüfverfahren modifiziert. Nach Verstreichen der in § 7 Abs 5 Satz 2 PrüfvV 2014 festgelegten Fünf-Monats-Frist für die nachträgliche Korrektur von Abrechnungsdaten sei das Krankenhaus mit neuem Abrechnungsvorbringen nur für das laufenden MDK-Prüfverfahren, nicht jedoch für ein nachfolgendes Gerichtsverfahren materiell präkludiert und auch nicht an der Geltendmachung durch nachträgliche Rechnungskorrektur gehindert (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg 17.04.2019, L 5 KR 1522/17). |
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| Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 05.10.2020 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 20.10.2020 beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Das SG habe zu Unrecht ein Nachkodierungsrecht der Klägerin bejaht und die Beklagte zur Zahlung von weiteren Krankenhausbehandlungskosten verurteilt. Die Frist des § 7 Abs 5 PrüfvV 2014 wirke als Ausschlussfrist. Die Vertragsparteien seien über die Ermächtigungsgrundlage des § 17c Abs 2 Krankenhausgesetz (KHG) ermächtigt, eine derartige Ausschlussfrist zu vereinbaren. Das BSG habe im Urteil vom 19.11.2019 (B 1 KR 33/18 R) ausdrücklich klargestellt, dass die Vertragsparteien der PrüfvV 2014 aufgrund hinreichender Ermächtigung zur Vereinbarung von Ausschlussfristen befugt seien. Würde der Klägerin - wie vorliegend geschehen - eine Datensatzergänzung zugestanden, würden sämtliche Vorschriften missachtet. Ein effizientes Prüfverfahren würde unterlaufen, wenn das Krankenhaus im eigentlichen Prüfverfahren nicht mehr nachkodieren dürfte, diese Möglichkeit dann aber nach Beendigung des Prüfverfahrens wieder haben solle. Die Krankenkassen müssten dann ggf ein neue Prüfverfahren einleiten. Die Klägerin sei Inhaberin der vollständigen Patientendokumentation und als solche zur korrekten und vollständigen Kodierung verpflichtet. Gerade wenn die Krankenkasse eine Prüfung durch den MDK einleite, sollte ein Krankenhaus die Gelegenheit nutzen, ihre Kodierung noch einmal auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. |
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| das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.09.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Klägerin verweist zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen sowie das angefochtene Urteil des SG. In Bezug auf die Entscheidungen des BSG vom 18.05.2021 (B 1 KR 34/20 R, B 1 KR 37/20 R und B 1 KR 39/20 R) hat die Klägerin ausgeführt, dass die Regelung des § 7 Abs 5 PrüfvV 2014 Datenänderungen nicht ausschließe, die den nicht vom Prüfgegenstand erfassten Teil des Datensatzes beträfen. Seien die Datenänderungen nicht Gegenstand des Prüfverfahrens gewesen, seien Datenänderungen zulässig. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu. Der später hinzugefügte OPS 5-378.55 sei nicht Gegenstand des Prüfverfahrens gewesen. Zwar bewirke § 7 Abs 5 PrüfvV 2014 nach der Rechtsprechung des BSG eine materielle Präklusion mit der Rechtsfolge, dass Änderungen zu Gunsten des vom Krankenhaus zu Abrechnungszwecken an die Krankenkasse übermittelten Datensatzes nach Ablauf der in der PrüfvV geregelten Änderungsfristen unzulässig seien, soweit der Datensatz Gegenstand des Prüfverfahrens geworden sei. Im vorliegenden Fall habe sich der Prüfauftrag der Beklagten auf die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer und die abgerechnete DRG F17A bezogen. Die streitgegenständliche Schlussrechnung beinhalte aber die neue DRG F02A. Im Rahmen der internen Kodierrevision habe sie - die Klägerin - festgestellt, dass der OPS 5-378.55 versehentlich nicht in die Abrechnung aufgenommen worden sei. Weder OPS 5-378.55 noch die DRG F02A seien Gegenstand des Prüfverfahrens gewesen. Dieses habe sich nur auf die Grenzverweildauer und die abgerechnete DRG F17A bezogen. |
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| Weiter hat die Klägerin vorgebracht, dass die Angabe der Fragestellung „Ist die DRG korrekt?“ nicht ausreiche, um eine Präklusion der Rechnungskorrektur herbeizuführen. Aus der Formulierung der Fragestellung „Ist die DRG korrekt?“ sei nicht ersichtlich, dass sämtliche kodierten Prozeduren geprüft werden sollten. Der MDK habe nach der Angabe der Fragestellung zur korrekten DRG diese auf die Prüfung der Hauptdiagnose eingegrenzt. Aus dieser Fragestellung habe die Klägerin nicht entnehmen können, dass alle Prozeduren geprüft werden sollten. Nachdem der MDK die Korrektur der Hauptdiagnose bestätigt habe, sei eine Prüfung aller kodierten Nebendiagnosen und OPS mit dem korrekten Hinweis, dass diese nicht abrechnungsrelevant gewesen seien, entfallen. Weiterhin müsse die Krankenkasse den Prüfgegenstand so konkret wie möglich benennen, was vorliegend offensichtlich nicht geschehen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Krankenkasse es ansonsten in der Hand habe, jegliche Rechnungskorrektur von vornherein zu verhindern, indem bei jeder Prüfung die Fragestellung „Ist die DRG korrekt?“ inkludiert werde. |
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| Die Beklagte hat erwidert, dass zwischen den Beteiligten unstreitig sei, dass die Klägerin den Datensatz außerhalb der in § 7 Abs 5 PrüfvV 2014 vorgesehenen Frist von fünf Monaten geändert habe. Die Klägerin sei mit dieser Datenänderung auch ausgeschlossen, da der Datensatz bereits Gegenstand des Prüfverfahrens gewesen sei. Die Beauftragung des MDK habe ua die Frage „Ist die DRG korrekt?“ beinhaltet. Diese Frage beinhalte die Frage nach der Kodierung der Haupt- und Nebendiagnosen und des OPS. Die Hinzukodierung des streitgegenständlichen OPS diene auch nicht einer Umsetzung eines MDK-Ergebnisses. Die Klägerin habe nicht dem MDK folgend ihren Datensatz geändert. Durch die Hinzukodierung des neuen OPS hätte die Klägerin ein neues Prüfverfahren im Hinblick auf den Prüfgegenstand ausgelöst. |
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| Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 29.03.2022 einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 29.03.2022 Bezug genommen. |
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| Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt. |
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| Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen. |
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