Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (9. Senat) - L 9 U 3/23

Leitsatz

Wird in eine versicherte Dienstreise eine weitere versicherte Verrichtung eingeschoben, so beurteilt sich der Versicherungsschutz dieser Verrichtung in der gesetzlichen Unfallversicherung nach den gleichen Grundsätzen, wie wenn der Versicherte hierzu von seinem Wohnsitz aus aufgebrochen wäre.

Bei der Prüfung, ob nach dem Ende dieser betrieblichen Verrichtung eine endgültige Lösung vom Versicherungsschutz eingetreten ist, ist in diesen Fällen nicht auf die eigentliche Dienstreise, sondern nur auf die weitere versicherte Verrichtung abzustellen.

Wird ein versicherter Arbeits- oder Betriebsweg für eine private Verrichtung unterbrochen, die länger andauert als die zuvor wahrgenommene dienstliche Verrichtung, findet hierdurch eine endgültige Lösung vom Versicherungsschutz statt.

Verfahrensgang

vorgehend SG Frankfurt am Main, 7. Dezember 2022, S 39 U 115/20 , Gerichtsbescheid

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 11. Mai 2018 als Arbeitsunfall.

Der 1984 geborene Kläger ist als Oberarzt an der Klinik für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde des Universitätsklinikums H-Stadt tätig und außerplanmäßiger Professor mit Forschungs- und Lehrtätigkeiten. Vom 9. bis zum 12. Mai 2018 nahm er an der 89. Jahresversammlung der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V. Bonn teil, die in der Musik- und Kongresshalle in B-Stadt stattfand. Nach dem Tagungsprogramm endete am 10. Mai 2018 das offizielle Programm um 19:00 Uhr. In der Nacht auf den 11. Mai 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg zu seiner im B-Straße in B-Stadt befindlichen privaten Unterkunft mit dem Fahrrad und zog sich im Wesentlichen eine Schulterluxation rechts zu. Der Unfall ereignete sich den Angaben des Klägers zu Folge an der Brücke in der Nähe der Kreuzung C-Straße/D-Straße (gemeint wohl E-Straße). Nach dem Durchgangsarztbericht von Prof. Dr. C. vom 12. Juni 2018 traf der Kläger am 11. Mai 2018 gegen 5:40 Uhr mit dem Rettungswagen ein. Als Unfallzeitpunkt ist in dem Bericht 4:15 Uhr vermerkt. Demgegenüber wird sowohl in dem Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. E. vom 12. Mai 2018 als auch in der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 27. Juli 2018 als Unfallzeitpunkt der 11. Mai 2018 um 0:30 Uhr angegeben.

Nach Vorhalt der Beklagten, dass die Fortbildung nach dem Tagungsprogramm am 10. Mai 2018 um 19:00 Uhr geendet habe, äußerte der Kläger sich am 5. Dezember 2018 per E-Mail zu dem Unfallgeschehen. Danach habe er nach einem Abendessen, das er gemeinsam mit Prof. Dr. F. bis 22:45 Uhr eingenommen habe, an einer Veranstaltung in der Kulturwerft D., F-Straße, in B-Stadt teilgenommen. Er sei gemeinsam mit Prof. Dr. F. gegen 23:00 Uhr am Veranstaltungsort angekommen und habe diesen am 11. Mai 2018 gegen 0:15 Uhr wieder verlassen. Der Unfall sei nicht polizeilich aufgenommen worden. Andere Personen seien nicht beteiligt gewesen; das Fahrrad habe er nach dem Sturz bis zur Unterkunft geschoben. Zeugen könne er nicht benennen. Auf weitere Nachfrage der Beklagten äußerte sich der Kläger wiederrum per E-Mail am 30. Januar 2019 dahin, den HNO-Kongress am 10. Mai 2018 gegen 19:30 Uhr verlassen zu haben. Zunächst sei er in seine Unterkunft gegangen, um seine Kongressunterlagen auszutauschen und Forschungsunterlagen zu holen, die er vom Klinikum H-Stadt mitgebracht habe, um dann mit dem Fahrrad zum Restaurant zum Abendessen zu fahren. Dieses habe gemeinsam mit Prof. Dr. F. von 21:00 Uhr bis etwa 22:45 Uhr stattgefunden. Es seien geschäftliche und wissenschaftliche Themen besprochen worden. Bei Prof. Dr. F. handele es sich um seinen Mentor im Rahmen seiner Habilitation. Er sei Chefarzt der HNO-Klinik des Helios Universitätsklinikums M-Stadt. Das Treffen und das Abendessen hätten ausschließlich im Rahmen dienstlicher Besprechungen und Diskussionen von Forschungstätigkeiten stattgefunden. In der Kulturwerft D. habe er sich gemeinsam mit Prof. Dr. F. etwa eine Stunde lang aufgehalten und sich mit Kollegen über dienstliche Themen und Forschungsprojekte für die HNO-Klinik des Klinikums H-Stadt ausgetauscht. Nach den von dem Kläger vorgelegten Tagungsunterlagen wurde im Begleitprogramm für die Abendgestaltung des 10. Mai 2018 auf eine Late-Night-Party in der Kulturwerft D., F-Straße, hingewiesen.

Mit Bescheid des Rentenausschusses vom 23. Januar 2020 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 11. Mai 2018 als Arbeitsunfall ab. Der Unfall, bei dem der Kläger sich eine Schulterverletzung zugezogen habe, habe sich auf dem Rückweg von der Veranstaltung der Kulturwerft D. zu seiner Unterkunft am 11. Mai 2018 um 0:30 Uhr ereignet. Die Veranstaltung sei nicht Teil des Tagungsprogramms gewesen, sondern nur ein Vorschlag des Veranstalters, wo bzw. wie man gegebenenfalls den Abend verbringen könne. Das gemeinsame Abendessen mit dem Kollegen und das Aufsuchen der Kulturwerft D. sei nicht Bestandteil der dienstlich besuchten Tagung, sondern eine reine private Angelegenheit gewesen und hätte nicht mit dem Beschäftigungsverhältnis und der betrieblich bedingten Dienstreise in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang gestanden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehe bei mit Kollegen gemeinsam durchgeführten privaten Verrichtungen kein Unfallversicherungsschutz, selbst wenn über dienstliche Tätigkeiten gesprochen werde. Private Betätigungen würden nicht dadurch zu betrieblichen, wenn sie in der Einladung zur Dienstreise als Veranstaltungstipp aufgenommen oder bei ihnen über dienstliche Themen gesprochen werde. Das Abendessen und der Besuch der Late-Night-Party seien dem privaten eigenwirtschaftlichen Lebensbereich zuzurechnen und stünden nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfall sei mehr als 5 Stunden nach dem Ende des Tagungsprogramms und nach dem Aufsuchen privater Veranstaltungen geschehen. Der Heimweg von dort zur Unterkunft stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der hiergegen am 24. Februar 2020 von dem Kläger eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2020 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 20. September 2020 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und daran festgehalten, dass er sich zum Zeitpunkt des Fahrradunfalls auf einem versicherten Heimweg zu seiner Unterkunft befunden habe. Nach dem Ende des Tagungsprogramms habe er mit Prof. Dr. F. im Restaurant "G.", G-Straße in B-Stadt gemeinsam zu Abend gegessen und dabei Forschungsergebnisse diskutiert und ausgewertet. Anschließend hätten sich beide zu einem von den Kongressorganisatoren organisierten Gesellschaftsabend zum weiteren Ausbau von Forschungsnetzwerken und weiterem Austausch über die klinische ärztliche Tätigkeit mit Kollegen aus ganz Deutschland begeben. Gegen 0:15 Uhr habe er die Heimfahrt angetreten und sei mit dem Fahrrad an der "C-Straße" (gemeint wohl E-Straße) verunfallt. Der wissenschaftliche Gedankenaustausch und die Besprechungen zu gemeinsamen Forschungstätigkeiten und Projekten mit Kollegen, insbesondere mit Prof. Dr. F., hätten unabhängig von dem Ärztekongress und den dortigen Veranstaltungen stattgefunden. Es habe sich bei diesen Besprechungen um versicherte Tätigkeiten gehandelt, die mit seinem Beschäftigungsverhältnis in wesentlichem Zusammenhang gestanden und die eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Funktion gehabt hätten, nicht um persönliche, private Verrichtungen. Die Beklagte hat erwidert, der Besuch der Late-Night-Party habe in keinem inneren Zusammenhang mit der Jahresversammlung der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren Heilkunde gestanden. Das eigentliche Programm, bei dessen Teilnahme Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden habe, sei bereits um 19:00 Uhr beendet gewesen. Auch bei der Teilnahme an Seminaren, Kongressen und ähnlichem bestehe kein Versicherungsschutz rund um die Uhr; er sei vielmehr begrenzt auf den Besuch der eigentlichen Veranstaltung im Rahmen des Veranstaltungsprogramms. Bei privaten Veranstaltungen oder Treffen, die nach dem Veranstaltungsprogramm durchgeführt würden, bestehe auch dann kein Versicherungsschutz, wenn während der privaten Tätigkeit oder Veranstaltung über dienstliche Angelegenheiten gesprochen werde. Gleiches gelte für den Weg oder den Heimweg von diesen privaten Tätigkeiten.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2022 abgewiesen. Aus dem Programm der 89. Jahrestagung für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V. werde deutlich, dass die Abendveranstaltung am 10. Mai 2018 auf der Late-Night-Party der Kulturwerft D. nur als Begleitprogramm zu einer Fortbildungsveranstaltung zu werten sei und selbst keinen Bezug zu den betrieblichen Angelegenheiten des Klägers aufweise. Sie habe allein dem geselligen Beisammensein gedient. Aus der Aufnahme in das Programm ließen sich keine Schlüsse auf den erforderlichen betrieblichen Bezug ziehen bzw. eine Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an der Abendveranstaltung herleiten. Dieses Kriterium sei nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen. Allein die Tatsache, dass der Besuch der Late-Night-Party der Kulturwerft D. bereits im Vorfeld im Rahmen der Einladung als Rahmenprogramm aufgenommen gewesen sei, sei nicht geeignet, einen inneren und sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und dem Besuch der Abendveranstaltung zu begründen. Andernfalls würde man es bereits durch ein rein formales Kriterium uneingeschränkt in die Hand des Unternehmers legen, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten. Das Tagungsprogramm beinhalte vielmehr eine klare Zäsur zwischen den betrieblich bedingten Programmpunkten einerseits und einem an diesem Tagungstag eindeutigen und nachhaltigen Hinwenden zu den abgrenzbaren eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten des Besuchs der Late-Night-Party der Kulturwerft D. andererseits. Die aktive Teilnahme des Klägers an der Abendveranstaltung könne auch nicht seiner eigentlichen betrieblichen Tätigkeit zugerechnet werden, denn es fehle der erforderliche Bezug zu betrieblichen Belangen. Auch wenn die Teilnahme geeignet gewesen sei, Forschungsnetzwerke weiter auszubauen und den Austausch über die klinische ärztliche Tätigkeit mit Kollegen zu fördern, reiche dies nicht aus, einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers herzustellen. Nicht alle Aktivitäten, die einem Unternehmen nützlich seien oder sein könnten, stünden deshalb unter Versicherungsschutz. Es habe sich um eine Freizeitveranstaltung gehandelt. Den damit verbundenen Risiken und Gefahren habe sich der Kläger im Ergebnis freiwillig ausgesetzt.

Gegen die ihm am 9. Dezember 2022 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 8. Januar 2023 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht angebracht, die zunächst unter dem Aktenzeichen L 3 U 3/23 geführt wurde. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens bekräftigt der Kläger, dass es sich bei dem Abendessen im Restaurant "G." um einen versicherten dienstlichen Geschäftstermin gehandelt habe. Themen der Besprechung seien unter anderem die Implantationstechniken von atmungssynchronen Hypoglossusstimulatoren und ein Projekt der nasalen Zilienforschung gewesen. Hierzu hat der Kläger Zeugenbeweis angeboten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Erinnerungsvermögen der Zeugen aufgrund der langen Verfahrensdauer eingeschränkt sei. Der Geschäftstermin sei wahrscheinlich innerhalb von zwei Wochen vor dem Restaurantbesuch vereinbart worden. Sein Heimweg zur Unterkunft habe sowohl von dem Veranstaltungsort des Ärztekongresses als auch von dem Ort des dienstlichen Geschäftstermins und von dem Veranstaltungsort der Late-Night-Party über den Unfallort an der "C-Straße" geführt. Nach dem Unfall sei er unter starken Schmerzen an der Schulter zu Fuß in seine Unterkunft gelaufen und habe das Fahrrad geschoben. Er sei in den "sehr frühen Morgenstunden" des 11. Mai 2018 in seiner Unterkunft angekommen, habe den Rettungsdienst jedoch erst deutlich später kontaktiert, als seine Schmerzen unerträglich geworden seien. Der genaue Zeitpunkt seines Anrufs bei dem Rettungsdienst sei ihm nicht mehr erinnerlich. Letztlich komme es nicht darauf an, ob der Unfall exakt um 0:30 Uhr oder später geschehen sei; es sei alleine entscheidend, dass er auf dem Rückweg zur Unterkunft stattgefunden habe. Selbst wenn die Teilnahme an der Abendveranstaltung als privat einzustufen wäre, bleibe der Heimweg dennoch versichert, da bei Dienstreisen der Versicherungsschutz mit Antritt des Weges zur Unterkunft stets wieder auflebe. Die Unterbrechung durch den Aufenthalt bei der Late-Night-Party sei im Verhältnis zu der viertägigen Dienstreise kurz gewesen; eine dauerhafte Lösung vom Versicherungsschutz sei nicht eingetreten. Der angegriffene Bescheid sei bereits wegen der Kompetenzüberschreitung des Rentenausschusses aus formalen Gründen aufzuheben.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2022 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2020 zu verpflichten, das Ereignis vom 11. Mai 2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Hinsichtlich der erfolgten Entscheidung durch den Rentenausschuss verweist sie auf die Entscheidung des BSG vom 30. Januar 2020 – B 2 U 2/18 R – sowie auf die darauf aufbauende Folgeentscheidung vom 26. September 2024 – B 2 U 14/22 R –, wonach der hier streitgegenständliche Bescheid nicht der geänderten Rechtsprechung des BSG unterliege. In der Sache sei insbesondere der arbeitsvertraglich geschuldete Hintergrund der in dem Restaurant "G." durchgeführten Besprechung nicht im Vollbeweis belegt. Selbst wenn man aber einen berufsbezogenen Zusammenhang unterstellen wolle, habe sich mit dem anschließenden Aufsuchen der Late-Night-Party eine Zäsur ergeben, welche eine abschließende Lösung vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bewirkt habe. Der Aufenthalt in der Kulturwerft D. habe rein privaten, respektive gesellschaftlichen Zwängen/Verpflichtungen und gerade keinen beruflichen unterlegen. Da die offizielle Veranstaltung gegen 19:00 Uhr geendet habe und ein möglicherweise unter Versicherungsschutz stehendes Abendessen lediglich in das unversicherte Rahmenprogramm eingeschoben worden sei, lasse sich der geltend gemachte Unfallversicherungsschutz auf dem Rückweg in die Unterkunft nicht mehr herstellen. Spätestens mit dem Verlassen des Restaurants "G." sei eine Lösung vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz eingetreten, da die Handlungstendenz darauf gerichtet gewesen sei, eine nicht den betrieblichen Interessen dienende Veranstaltung aufzusuchen. Um gesetzlichen Unfallversicherungsschutz begründen zu können, müssten die von dem Kläger nach 22:45 Uhr ausgeübten Tätigkeiten nachweislich der arbeitsvertraglich geschuldeten Forschung und Lehre gedient haben. Auch ein Wiederaufleben des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für den Rückweg sei nicht begründbar, da die Route des gewählten Rückweges nicht zwingend dem des möglicherweise versicherten Hinweges habe entsprechen müssen, sondern durch die freie, private Entscheidung zur Teilnahme an der Late-Night-Party geprägt gewesen sei. Im Ergebnis überwiege der Zweck des Rückweges insofern, als dass dieser allein als Rückweg von der Late-Night-Party in der Kulturwerft D. anzusehen sei.

Der zunächst zuständige 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts hat die Berufung mit Beschluss vom 28. August 2023 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter des 3. Senats übertragen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 ist die Zuständigkeit unter Vergabe des obigen Aktenzeichens auf den hiesigen Senat übergegangen.

Der Senat hat die Behandlungsunterlagen des Prof. Dr. C. vom Unfalltag sowie bei der Feuerwehr B-Stadt das Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes beigezogen. Hinsichtlich deren Inhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Er hat ferner den Zeugen Prof. Dr. F. mit Beweisbeschluss vom 6. Januar 2025 im Wege der schriftlichen Beantwortung von Beweisfragen gehört. Hinsichtlich des Inhalts seiner Angaben wird auf sein Schreiben vom 19. Januar 2025 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakte, das Sitzungsprotokoll über den Erörterungstermin der vormaligen Berichterstatterin vom 23. Februar 2024 sowie das der heutigen mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet in seiner Gesamtheit, da die mit Beschluss des 3. Senats vom 28. August 2023 erfolgte Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter mit dem Übergang der Zuständigkeit auf den hiesigen Senat ihre Wirkung verloren hat (vgl. MKS/Keller, SGG, 14. Aufl. 2023, § 153, Rn. 25c).

Die gemäß § 143 SGG statthafte und nach § 151 SGG im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Denn der Verletzte kann seinen Anspruch auf Feststellung, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, wahlweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG oder mit einer Kombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm erhobenen Anspruchs feststellenden Verwaltungsakt und einer Verpflichtungsklage verfolgen (vgl. BSG vom 5. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R –).

Die Klage ist aber unbegründet.

Bei der Entscheidung des Rentenausschusses vom 23. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2020 über die Ablehnung des Ereignisses vom 11. Mai 2018 als Arbeitsunfall handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Rentenausschuss war jedoch nicht berechtigt, diese Entscheidung zu treffen.

Nach der abschließenden Aufzählung in § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), dessen Text von der 2009 gültigen Fassung bis zur heute gültigen Fassung keine Änderung erfahren hat, können in der Unfallversicherung durch Satzung (§ 34 SGB IV) nur die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse (Buchstabe a) sowie Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Buchstabe b) besonderen Ausschüssen übertragen werden. Der in § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV aufgeführte Kompetenzkatalog umfasst demnach weder die isolierte Anerkennung oder Ablehnung eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit; § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)) noch Entscheidungen über die Anerkennung entsprechender Unfallfolgen.

Die Kompetenzüberschreitung durch den Rentenausschuss führt indessen nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 40 SGB X. Die in § 40 Abs. 3 Nr. 1 und 3 SGB X enthaltenen Regelungen, wonach weder die örtliche Unzuständigkeit noch die Nichtbefassung eines zur Mitwirkung berufenen Ausschusses zur Nichtigkeit führen, rechtfertigt keinesfalls den Umkehrschluss, dass die sachliche Unzuständigkeit oder die Befassung eines zur Mitwirkung nicht berufenen Ausschusses ohne Weiteres zur Nichtigkeit führen. Derartige Gegenschlüsse lassen sich aus dem Negativkatalog des § 40 Abs. 3 SGB X nicht ziehen. In Fällen der vorliegenden Art ist vielmehr auf die Grundregel des § 40 Abs. 1 SGB X zurückzugreifen und die Frage der Nichtigkeit an den Kriterien des Gewichts und der Offenkundigkeit des Fehlers auszurichten. Die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 40 Abs. 1 SGB X liegen aber nicht vor. Danach kommt eine Nichtigkeit nur im Falle so genannter absoluter Unzuständigkeit in Betracht, wobei die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit keinen sachlichen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde haben darf und dies offenkundig sein muss (BSG vom 9. Juni 1999 – B 6 KA 76/97 R – und vom 6. Mai 2009 – B 6 KA 7/08 R –). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn die (Nicht-)Feststellung eines Versicherungsfalls und der daraus resultierenden Folgen ist Vorfrage für Entscheidungen über Renten und die (Nicht-)Gewährung von Verletztengeld und unfallversicherungsrechtlicher Heilbehandlung und gehört zum Aufgabenbereich des Unfallversicherungsträgers ("intra vires") (zu allem BSG vom 30. Januar 2020 – B 2 U 2/18 R –).

Auch wenn damit der angegriffene Bescheid vom 23. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2020 wegen Verstoßes gegen den Kompetenzkatalog rechtswidrig ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf dessen Aufhebung. Das Bundessozialgericht (BSG) hat vielmehr seine in der Entscheidung vom 30. Januar 2020 – B 2 U 2/18 R – geänderte Rechtsauffassung zum begrenzten Kompetenzrahmen der Rentenausschüsse mittlerweile dahingehend eingeschränkt, dass sie erst auf Bescheide Anwendung findet, die nach dem 31. August 2020 bekanntgegeben (§ 37 SGB X) worden sind. Zu diesem Zeitpunkt war das die Rechtsprechungsänderung tragende Urteil vom 30. Januar 2020 – B 2 U 2/18 R – bereits Gegenstand von Besprechungen in der Fachliteratur (vgl. Geckeler, NZS 2020, 681). Bis dahin blieb den Unfallversicherungsträgern nach Auffassung des BSG genügend Zeit, ihre Verwaltungspraxis an die Rechtsprechungsänderung anzupassen. Der Senat schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit an. Dies bedeutet für den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2020, dass er nicht deswegen aufzuheben ist, weil dem Rentenausschuss die Kompetenz zu einer isolierten Entscheidung über die Feststellung eines Arbeitsunfalls fehlte (vgl. BSG vom 26. September 2024 – B 2 U 14/22 –; so auch bereits Senatsurteil vom 21. November 2025 – L 9 U 66/21 –).

Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2020 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 11. Mai 2018 als Arbeitsunfall.

Ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII liegt nicht vor. Die Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfalls ist keiner versicherten Tätigkeit zuzurechnen.

Rechtsgrundlage für das von dem Kläger geltend gemachte Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Arbeitsunfälle sind danach Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 bzw. § 8 Abs. 2 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt somit voraus, dass die Verrichtung des Verletzten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), dass diese versicherte Verrichtung ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität) (st. Rspr., u. a. BSG vom 4. Dezember 2014 – B 2 U 13/13 R –, vom 14. November 2013 – B 2 U 15/12 R – und vom 15. Mai 2012 – B 2 U 16/11 R –).

Die den Versicherungsschutz begründende Verrichtung, die (möglicherweise dadurch verursachte) Einwirkung und der (möglicherweise dadurch bedingte) Erstschaden müssen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises feststehen (BSG vom 24. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R –). Demgegenüber genügt für den Nachweis der Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. u. a. BSG vom 4. Juli 2013 – B 2 U 11/12 R –; vom 24. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R –; vom 15. Mai 2012 – B 2 U 31/11 R – und vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Ereignis vom 11. Mai 2018 nicht um einen Arbeitsunfall.

Zwar hat der Kläger am 11. Mai 2018 bei dem Sturz mit dem Fahrrad einen Unfall erlitten, welcher zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Die Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfalls ist jedoch nicht seiner versicherten Tätigkeit zuzurechnen, so dass der erforderliche innere oder sachliche Zusammenhang zu verneinen ist.

a) Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass die Teilnahme des Klägers an der Abendveranstaltung in Form der Late-Night-Party eine privatwirtschaftliche Verrichtung darstellt, welche nicht mehr von dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt gewesen ist (vgl. hierzu auch BSG vom 30. März 2017 – B 2 U 15/15 R –). Allerdings handelt es sich bei der zu überprüfenden konkreten Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt nicht mehr um die Teilnahme an der Late-Night-Party, sondern um die Rückfahrt mit dem Fahrrad von der Kulturwerft D. in seine Unterkunft, um am Folgetag weiterhin an dem beruflichen Kongress teilzunehmen.

b) Aber auch die so verstandene konkrete Verrichtung des Klägers – die Rückfahrt mit dem Fahrrad – stand zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht mehr in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit des Klägers als Arzt und außerplanmäßiger Professor.

Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. etwa BSG vom 18. April 2000 – B 2 U 7/99 R –). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist dabei der volle Nachweis zu erbringen (s.o.); bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSG vom 30. April 1985 – 2 RU 43/84 –). Es muss also unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine – noch – versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. BSG vom 20. Januar 1987 – 2 RU 27/86 –). Maßgebend ist dabei, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG vom 10. Oktober 2006 – B 2 U 20/05 R; vom 12. April 2005 – B 2 U 11/04 R –; vom 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R – und vom 30. Januar 2007 – B 2 U 8/06 R –). Der innere (sachliche) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist entsprechend immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit dem Unternehmen objektiv wesentlich zu dienen bestimmt ist (objektive Handlungstendenz). Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung handelt (vgl. zu allem Senatsurteil vom 11. März 2019 – L 9 U 118/18 –).

(1) Unstreitig stellt die Teilnahme des Klägers an der 89. Jahresversammlung der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V. in B-Stadt eine dienstlich veranlasste Reise und folglich für ihn eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit dar, zu welcher grundsätzlich auch der sog. Betriebsweg – also die Hin- und Rückfahrt zum Tagungsort – gehört. Im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen in Erweiterung des Versicherungsschutzes grundsätzlich auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSG vom 1. Juli 1997 – 2 RU 36/96 – und vom 25. August 1994 – 2 RU 23/93 –, jeweils m.w.N.). Dies ist bei dem vom 9. bis zum 12. Mai 2018 stattgehabten Kongress der Fall.

(2) Vorliegend bestand auch zwischen der Fahrt von der Late-Night-Party, welche der Kläger im Anschluss an das gemeinschaftliche Abendessen mit einigen Kollegen gemeinsam mit dem Zeugen Prof. Dr. F. aufgesucht hat, zu seiner Unterkunft im B-Straße in B-Stadt insofern eine Verbindung mit der von ihm durchgeführten Dienstreise, als unmittelbarer Anlass für seinen Aufenthalt in B-Stadt die Teilnahme an der Jahresversammlung gewesen ist und er an den beiden Folgetagen noch beabsichtigt hatte, an dem Kongress teilzunehmen. Damit war es für ihn letztlich im Rahmen seiner weiteren dienstlichen Teilnahme an dem Kongress erforderlich, zu Erholungszwecken seine Unterkunft aufzusuchen.

(3) Allerdings reicht allein die Tatsache, dass sich der Sturz des Klägers während einer Dienst- bzw. Geschäftsreise ereignet hat, für die Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht aus. Denn ein lückenloser Versicherungsschutz besteht auf derartigen Reisen nicht (BSG vom 25. August 1994 – 2 RU 23/93 –). Bezogen auf Dienstreisen hat das BSG in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1990 – 2 RU 57/89 – ausgeführt, dass der Reisende während der Dienstreise nicht schlechthin bei allen Verrichtungen unfallversicherungsrechtlich geschützt ist. Vielmehr ließen sich gerade bei längeren Dienstreisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stünden, und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund trete. Die besonderen Umstände bei einer dienstlich veranlassten Reise brächten es aber mit sich, bei einer Reihe von Tätigkeiten anders als an sich am Wohn- oder Betriebsort einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu begründen (vgl. auch Senatsurteil vom 11. März 2019 – L 9 U 118/18 –).

Andererseits hat das BSG jedoch in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf einer Dienstreise nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben ist, weil sich der Versicherte im betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungs- und Wohnorts aufhalten und bewegen muss. Vielmehr kommt es immer darauf an, ob die unfallbringende Betätigung jeweils mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängt. Auch während einer Dienstreise bieten sich nach der Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich der Reisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet (so BSG vom 27. Mai 1997 – 2 RU 29/96 – m.w.N.). Folglich kommt es für die Bewertung darauf an, ob die konkrete Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt. Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz dementsprechend, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (BSG vom 13. Februar 1975 – 8 RU 86/74 –).

Bei einer Dienst- oder Geschäftsreise geht der Versicherungsschutz durch eine eingeschobene private Verrichtung jedoch im Regelfall nicht endgültig verloren, sondern lebt nach deren Beendigung mit der Fortsetzung des angefangenen Weges (sofern dieser grundsätzlich versichert war) wieder auf (BSG vom 9. Dezember 2003 – B 2 U 23/03 R –). Das gilt allerdings dann nicht mehr, wenn aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss, wenn also den zwischenzeitlichen betriebsfremden Aktivitäten gegenüber dem ursprünglichen Zweck des Weges ein solches Übergewicht zukommt, dass sich der weitere Weg aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten nicht mehr als Fortsetzung des früheren, sondern als Antritt eines neuen, durch die private Tätigkeit veranlassten Weges darstellt (BSG vom 10. Oktober 2006 – B 2 U 20/05 R –). Bei Betriebswegen gilt dabei nicht die für die Wege vom oder zum Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) feste zeitliche Grenze von zwei Stunden (siehe zu dieser BSG vom 18. Dezember 1979 – 2 RU 53/78 –), bis zu der eine Unterbrechung für den Versicherungsschutz auf dem restlichen Weg unschädlich ist (BSG vom 29. April 1980 – 2 RU 95/79 –). Das beruht zum einen darauf, dass die Hin- und Rückfahrten zum und vom Ort des auswärtigen Arbeitsplatzes selbst Bestandteil der Betriebstätigkeit sind, zum anderen darauf, dass z. B. Montagereisen oftmals über größere Entfernungen führen und einen erheblichen zeitlichen Umfang haben, so dass auch durch eine längere Unterbrechung das Gesamtbild einer einheitlichen betrieblichen Tätigkeit nicht ohne weiteres verloren geht. Ob der Betriebsweg durch die private Verrichtung lediglich unterbrochen oder aber endgültig beendet wurde, beurteilt sich danach, wie sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Zeitdauer und aller sonstigen Umstände die Bedeutung des Weges zu der Bedeutung der unversicherten privaten Tätigkeit verhält (BSG vom 10. Oktober 2006 – B 2 U 20/05 R, Senatsentscheidung vom 20. Februar 2017 – L 9 U 59/16 –; LSG Schleswig-Holstein vom 19. Juni 2008 – L 1 U 104/06 –). Dabei ist eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, insbesondere die Zeitdauer der Unterbrechung, die Länge der Wegstrecke, die Dauer der Fahrt und die Dauer des Dienstgeschäftes zu berücksichtigen (vgl. Keller in: Hauck/​Noftz, SGB VII § 8, Rn. 36a m.w.N.). Bei dieser Gewichtung ist auf das zeitliche Verhältnis der Dauer der gesamten Geschäftsreise (einerseits) und der privaten Unterbrechung (andererseits) abzustellen, sodass bei mehrtägigen Betriebs- oder Geschäftsreisen eine eigenwirtschaftliche Unterbrechung von einigen Stunden oder sogar von mehr als einem Tag (so jedenfalls LSG Schleswig-Holstein vom 19. Juni 2008 – L 1 U 104/06 –) unschädlich sein kann. Von Belang ist dabei auch, wie die Bedeutung der privaten Unterbrechung im Verhältnis zur Geschäftsreise nach der Verkehrsanschauung und den üblicherweise bei Betriebsfahrten der jeweiligen Branche anzutreffenden Umständen zu werten ist (LSG Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2012 – L 3 U 28/12 –).

(4) Auf der Basis dieser Maßstäbe stellt sich vorliegend zur Überzeugung des erkennenden Senats die Rückfahrt des Klägers von der Late-Night-Party nicht mehr als Rückweg von dem Kongress zu seiner während der Kongressteilnahme bezogenen Unterkunft dar.

Denn der Kläger hatte nach seinen eigenen Angaben am Abend des 10. Mai 2018 bereits die Rückfahrt von dem Kongress zu seiner Unterkunft angetreten, indem er nach dem Ende des offiziellen Teils des Kongresses gegen 19:00 Uhr erstmals seine Unterkunft aufgesucht hatte, um seine Kongressunterlagen gegen die für das anschließende Abendessen mit seinen Kollegen erforderlichen Papiere auszutauschen. Damit hatte der Kläger den versicherten betrieblichen Rückweg nach dem Ende seiner Kongressteilnahme bereits erfolgreich durchgeführt. Anders als in dem von dem Senat bereits entschiedenen Sachverhalt, in welchem unmittelbar nach Abschluss des Kongresses eine Bar aufgesucht und mehrere Stunden später von dort die Rückfahrt ins Hotel angetreten worden war (siehe Entscheidung des Senats vom 11. März 2019 – L 9 U 118/18 –), stellt sich die nächtliche Rückfahrt mit dem Fahrrad im konkreten Fall gerade nicht mehr als Rückfahrt von der Kongressteilnahme dar. Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass es bei mehrtägigen Geschäftsreisen der Üblichkeit entspricht, sich nach Abschluss des Arbeitstags nicht sofort in die Unterkunft zu begeben, sondern den Abend gesellig oder mit Freizeitaktivitäten (Besuche von Restaurants, Gaststätten, Kino, Theater, Sportstätten etc.) zu verbringen und deshalb der bei Geschäftsreisen angemessene Unfallversicherungsschutz unangebracht verkürzt würde, wenn allein dies dazu führen würde, dass im Anschluss daran der Weg zur – aus betrieblichen Gründen erforderlichen – Übernachtungsunterkunft nicht mehr unter Versicherungsschutz stehen würde (so jedenfalls LSG Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2012 – L 3 U 28/12 –). Denn so liegt der Fall vorliegend gerade nicht. Vielmehr war die Rückfahrt von dem Kongress bereits beim erstmaligen Aufsuchen der Unterkunft gegen 20 Uhr abgeschlossen und stellt sich das anschließende erneute Aufbrechen des Klägers zur Teilnahme an dem Abendessen mit seinen Kollegen als zeitliche und qualitative Zäsur dahingehend dar, dass die weitere Gestaltung des Abends nicht mehr als Unterbrechung des Rückweges zu seiner Übernachtungsunterkunft angesehen werden kann.

Indem der Kläger somit erneut aufbrach, um sich mit dem Zeugen Prof. Dr. F. und weiteren Kollegen in dem Restaurant "G." zu treffen, hat er nach seiner Handlungstendenz einen neuen Weg angetreten, welcher nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Kongress gestanden hat. Vielmehr wurde das Abendessen lediglich anlässlich des gemeinsamen Kongressbesuchs der Kollegen auf eine Lokalität in B-Stadt zu einer Zeit nach Beendigung des offiziellen Tagungsprogramms gelegt. So hat der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 15. März 2024 eingeräumt, dass der dienstliche Geschäftstermin in Verbindung mit dem Abendessen unabhängig von den Veranstaltungen des Ärztekongresses gestanden und der Besprechung und Abstimmung von gemeinsamen fachlichen Projekten gedient hat. Dies zeigt sich letztlich auch daran, dass der Kläger nach eigenen Angaben hierfür gesonderte Unterlagen und seinen Laptop aus seiner privaten Unterkunft holen musste. Zudem haben sowohl der Kläger selbst als auch der Zeuge angegeben, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Abendessen weitere Geschäftsessen zwischen den Beteiligten stattgefunden haben.

Selbst wenn der Senat danach als wahr unterstellt, dass während dieses gemeinsamen Abendessens berufliche und dienstliche Themen mit den Kollegen besprochen worden sind, und der Charakter eines Geschäftsessens angenommen wird, hat die spätere Rückfahrt mit dem Fahrrad von der Late-Night-Party zu seiner Unterkunft nicht mehr in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschäftsessen gestanden. Das Geschäftsessen, welches in die dienstlich veranlasste Kongressteilnahme zeitlich eingeschoben worden ist und somit einen eigenständigen Charakter aufweist, muss zur Überzeugung des erkennenden Senats im Hinblick auf einen möglichen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung so behandelt werden, als wäre der Kläger von seinem Wohnort zu einem geschäftlichen Abendessen mit seinen Kollegen aufgebrochen. Denn – wie oben bereits dargelegt – genügt die Tatsache alleine, dass sich der Kläger aus beruflichen Gründen in B-Stadt aufgehalten hat, nicht zur Begründung eines besonderen, über das übliche Maß hinausgehenden Unfallversicherungsschutzes. Auch in einem solchen Fall wären die Wege zwischen seinem Wohnort (hier seiner Unterkunft) und dem Ort des Geschäftsessens (Restaurant "G.") zwar grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dies gilt nach den obigen Ausführungen jedoch dann nicht, wenn – wie hier – durch eine private Verrichtung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss, wenn also den zwischenzeitlichen betriebsfremden Aktivitäten gegenüber dem ursprünglichen Zweck des Weges ein solches Übergewicht zukommt, dass sich der weitere Weg aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten nicht mehr als Fortsetzung des früheren, sondern als Antritt eines neuen, durch die private Tätigkeit veranlassten Weges darstellt. So liegt der Fall hier.

Die in die betrieblich bedingte Teilnahme an dem Abendessen inklusive Hin- und Rückfahrt eingeschobene private Verrichtung stellt der Aufenthalt des Klägers auf der Late-Night-Party dar. Der Besuch der Late-Night-Party war dabei – wie aus dem Tagungsprogramm ersichtlich – weder Bestandteil des Kongresses noch stand sie in sonstiger Weise in einem inneren Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Kongressteilnahme oder dem anschließenden Abendessen. Der innere Zusammenhang und damit der Versicherungsschutz entfällt nämlich, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet (BSG vom 22. September 1966 – 2 RU 16/65 –). Insbesondere ein geselliges Zusammensein im Hotel nach Abschluss des Veranstaltungsprogramms ist deshalb im Grundsatz nicht mehr der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen (BSG vom 4. August 1992 – 2 RU 43/91 –; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg vom 25. August 2011 – L 3 U 145/09 –). Gleiches gilt, wenn der Geschäftsreisende bei der Freizeitgestaltung am Abend, wie z. B. bei dem Besuch von Vergnügungsstätten, verunglückt (BSG vom 22. Juni 1976 – 8 RU 148/75 –). Dies gilt auch dann, wenn das Zusammensein der Pflege kollegialer Beziehungen untereinander dient oder Gespräche über dienstliche Belange geführt werden; denn ansonsten wäre jede Unterhaltung als Betriebstätigkeit anzusehen, sofern sie sich nur auf betriebliche Vorgänge bezieht, wodurch eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre unmöglich gemacht würde (BSG vom 4. August 1992 – 2 RU 43/91 – und vom 26. Januar 1983 – 9b/8 RU 38/81 –; LSG Niedersachsen-Bremen vom 18. März 2015 – L 3 U 252/11 –; zu allem Senatsurteil vom 11. März 2019 – L 9 U 118/18 –).

Dies zugrunde gelegt lässt sich für die Teilnahme an der Late-Night-Party kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mehr begründen. Zwar hat die Deutsche Gesellschaft für HNO-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie auf Nachfrage der Beklagten angegeben, dass die Rahmenveranstaltungen vordergründig dazu gedient hätten, den Kongressteilnehmern und Industrievertretern auch außerhalb der Vorlesungen und Workshops einen fachlichen und kollegialen Austausch zu ermöglichen. Ferner habe der Sponsor während der gesamten Abendveranstaltung für produktbezogene Auskünfte zur Verfügung gestanden. Dies allein genügt für die Annahme einer versicherten Tätigkeit jedoch nicht. Hierfür spricht bereits, dass von den insgesamt 2.514 Kongressteilnehmern lediglich 816 Personen an der Late-Night-Party teilgenommen haben. Im Übrigen verweist der Senat insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts, denen er sich nach eigener sorgfältiger Prüfung vollumfänglich anschließt und diese zum Gegenstand dieser Entscheidung macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

Der privatnützige Besuch der Late-Night-Party stellt auch keine lediglich geringfügige Unterbrechung dar, während derer der Versicherungsschutz fortbesteht. Nach der Rechtsprechung des BSG bleibt der innere Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit während einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit aus privaten Gründen nämlich ausnahmsweise dann erhalten, wenn es sich um eine nur geringfügige Unterbrechung handelt (BSG vom 12. April 2005 – B 2 U 11/04 R – und vom 2. Dezember 2008 – B 2 U 17/07 R –). Grund hierfür ist im Wesentlichen, dass in diesen Fällen die der versicherten Sphäre dienende und die private Verrichtung schwer voneinander zu trennen sind (BSG vom 12. April 2005 – B 2 U 11/04 R –). Eine geringfügige Unterbrechung setzt dabei eine andauernde Ausübung einer versicherten Tätigkeit voraus und liegt vor, wenn die Unterbrechung durch die private Tätigkeit zeitlich und räumlich ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die "im Vorbeigehen und ganz nebenher" erledigt werden kann (st. Rspr., etwa BSG vom 12. April 2005 – B 2 U 11/04 R –; vom 2. Dezember 2008 – B 2 U 17/07 R – und vom 29. Mai 1991 – 9a/9 RV 28/89 –). Für den mehrstündigen Aufenthalt des Klägers auf der Late-Night-Party scheidet die Annahme einer lediglich geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit jedoch aus.

Der Besuch der Late-Night-Party ist auch nicht lediglich als Unterbrechung zu werten, nach deren Ende der Versicherungsschutz des grundsätzlich versicherten Abendessens für den Rückweg zur Unterkunft wieder aufgelebt ist. Der Kläger hatte die versicherte Tätigkeit vielmehr durch den Besuch der Party zur Überzeugung des erkennenden Senats endgültig aufgegeben. Denn dem mehrere Stunden andauernden, privaten Aufenthalt auf der Late-Night-Party kommt im Verhältnis zu der Gesamtdauer des eingeschobenen geschäftlichen Abendessens von nicht einmal zwei Stunden, ein solches Gewicht zu, dass die Rückkehr in die Übernachtungsunterkunft nicht mehr als Fortsetzung bzw. Beendigung dieses Abendessens zu werten ist.

Der Senat ist – entgegen den ursprünglichen Angaben des Klägers – davon überzeugt, dass das streitgegenständliche Sturzereignis mit dem Fahrrad nicht bereits um 0:30 Uhr, sondern vielmehr erst zwischen 4:00 Uhr und 4:30 Uhr stattgefunden hat. Dabei stützt der Senat seine Überzeugung im Wesentlichen auf die in dem Einsatzprotokoll der Feuerwehr B-Stadt dokumentierten Erstangaben des Klägers, welche im Übrigen auch mit den Angaben in dem ersten Durchgangsarztbericht übereinstimmen. Nach dem Einsatzprotokoll hat der Kläger angegeben, der Fahrradsturz habe sich "zwischen 4:00/4:30 Uhr" ereignet. Dies stimmt mit der Angabe in dem Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. C. vom 12. Juni 2018 überein, wonach als Uhrzeit des Unfalls 4:15 Uhr angegeben ist und der Kläger um 5:40 Uhr mittels Rettungswagen eingeliefert worden sei. Diese Angaben sind auch in zeitlicher Hinsicht plausibel mit den übrigen Daten in Einklang zu bringen. So beträgt die Entfernung zwischen der von dem Kläger als Unfallort genannten E-Straße (Brücke nahe Kreuzung C-Straße/D-Straße) und seiner Unterkunft lediglich 1,3 km und ist gemäß Routenplaner in 18 Minuten zu Fuß zu bewältigen. Entsprechend erfolgte die Alarmierung des Rettungswagens ausweislich des Protokolls um 5:08 Uhr, was mit den Angaben des Klägers übereinstimmt, er habe zunächst noch etwas abgewartet und den Rettungswagen erst alarmiert, als die Schmerzen unerträglich geworden seien. Auch wenn der Kläger noch im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 6. April 2025 angegeben hat, er sei "in den sehr frühen Morgenstunden" in seiner Unterkunft angekommen und habe den Rettungsdienst erst "deutlich später" alarmiert, überzeugt dies den Senat nicht. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verwertbarkeit der in dem Einsatzprotokoll dokumentierten Daten und anamnestischen Angaben des Klägers. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass den objektiven Einsatzdaten des Rettungswagens (Alarmierung, Ankunft, Abfahrt, Übergabe, Einsatzort) ein höherer Beweiswert zukommt als den dokumentierten anamnestischen Angaben des Klägers. Es finden sich jedoch gleichsam keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort dokumentierten Angaben des Klägers zum Unfallzeitpunkt unzutreffend sein sollten, zumal sie sowohl mit dem Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. C. als auch mit der übrigen zeitlichen Abfolge viel besser in Einklang zu bringen sind als der von dem Kläger angegebene Unfallzeitpunkt um 0:30 Uhr. Insbesondere ist wenig plausibel, dass der Kläger mitten in der Nacht mehrere Stunden unter Schmerzen abgewartet haben will, bevor er medizinische Hilfe in Anspruch genommen hat. Die abweichende Angabe, wonach der Unfall sich bereits um 0:30 Uhr ereignet habe, findet sich zudem erstmals in dem Durchgangsarztbericht von Prof. Dr. E. vom 12. Mai 2018, welchen der Kläger noch am Unfalltag nach seiner Rückkehr nach H-Stadt aufgesucht hatte. Im Übrigen hat der Kläger selbst nach Kenntnis von der Beiziehung des Einsatzprotokolls seine ursprünglichen Angaben zum Unfallzeitpunkt relativiert, indem er ausgeführt hat, der Unfall könne sich auch etwas später ereignet haben.

Des Weiteren ist letztlich auch nicht am Maßstab des Vollbeweises nachgewiesen, dass der Kläger tatsächlich an der von ihm angegebenen E-Straße mit dem Fahrrad gestürzt ist. Zwar hat der Kläger diesen Unfallhergang von Beginn an durchgängig in dieser Form beschrieben. Im Hinblick darauf, dass er aber nachweislich unrichtige Angaben zum Unfallzeitpunkt getätigt hat, hat der Senat jedenfalls Zweifel an der Richtigkeit auch der übrigen Unfallschilderung, zumal der Unfall weder polizeilich aufgenommen wurde noch Zeugen hierfür benannt werden konnten. Auch der Rettungsdienst hat den Kläger nicht etwa am Unfallort, sondern vielmehr an seiner Unterkunft angetroffen. Selbst unterstellt, der Kläger sei auf der E-Straße verunfallt, ist nicht nachgewiesen, dass er von der Late-Night-Party den direkten Weg zu seiner Unterkunft angetreten hat. Zwar befindet sich die von ihm benannte E-Straße räumlich auf einem möglichen direkten Rückweg von der Kulturwerft D. Die Angaben des Klägers, er sei gegen 0:15 Uhr von der Late-Night-Party aufgebrochen, lassen sich jedoch nicht ohne Weiteres mit dem zwischen 4:00 Uhr und 4:30 Uhr dokumentierten Sturz in Einklang bringen. Denn laut Routenplaner ist die Strecke von 6,2 km zwischen der Kulturwerft D. und der Unterkunft im B-Straße in B-Stadt mit dem Fahrrad in 21 Minuten zu bewältigen. Selbst unterstellt der Kläger habe einen beträchtlichen Teil des Weges zu Fuß zurückgelegt und das Fahrrad geschoben, ist nicht plausibel, dass er erst frühestens gegen 4:00 Uhr an der von ihm genannten Brücke angekommen sein soll. Damit muss der Kläger zur Überzeugung des Senats entweder deutlich später von der Late-Night-Party aufgebrochen sein oder einen unbekannten Umweg unternommen haben, der ihn jedenfalls nicht zwangsläufig über die von ihm benannte Brücke geführt haben muss.

Aber selbst wenn der Senat unterstellt, dass der Kläger einen direkten Rückweg von der Kulturwerft D. zu seiner Unterkunft genommen hat, lässt sich dieser Rückweg nicht mehr in einen hinreichenden Zusammenhang mit dem mutmaßlich betrieblichen Abendessen bringen. Vielmehr hat sich der Kläger durch die Teilnahme an der Late-Night-Party endgültig von dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gelöst. Zwar werden die versicherten Hin- und Rückwege zu bzw. von einem betrieblichen Geschäftsessen in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich bewertet, sondern vielmehr teilweise als Betriebswege i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (so wohl BSG vom 18. Juni 2013 – B 2 U 7/12 R –; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: Dezember 2025, § 8, Rn. 98) und teilweise als Arbeitswege i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII qualifiziert (so jedenfalls LSG Baden-Württemberg vom 25. September 2023 – L 1 U 1485/23 – und vom 14. Dezember 2023 – L 6 U 1484/23 –; LSG Rheinland-Pfalz vom 9. November 2004 – L 3 U 132/04 –). Der Senat kann dies vorliegend jedoch dahinstehen lassen, da es auf die nur für Arbeitswege i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anwendbare feste zeitliche Grenze von zwei Stunden (s. o.) nicht ankommt. Denn selbst nach den strengeren Anforderungen für Betriebswege ist zur Überzeugung des Senats eine Lösung vom Versicherungsschutz eingetreten. Nach den eigenen Angaben des Klägers fand das Abendessen mit dem Zeugen Prof. Dr. F. und weiteren Kollegen zwischen 21:00 Uhr und etwa 22:45 Uhr statt, dauerte mithin also weniger als zwei Stunden. Demgegenüber hielt sich der Kläger offenbar von 23:00 Uhr bis mindestens 3:30 Uhr, mithin mehr als vier Stunden mutmaßlich auf der Late-Night-Party oder an einem unbekannten dritten Ort auf. Somit kommt dem privaten Aufenthalt auf der Late-Night-Party im Verhältnis zu der Gesamtdauer des geschäftlichen Abendessens ein solches Gewicht zu, dass die Rückkehr in die Übernachtungsunterkunft nicht mehr als Fortsetzung bzw. Beendigung dieses Abendessens zu werten war.Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger von der räumlich näher an seiner Unterkunft befindlichen Lokalität "G." in der "G-Straße" in B-Stadt in die seiner Unterkunft entgegengesetzte Richtung zur Kulturwerft D. begeben hat. Damit war die Handlungstendenz des Klägers nach dem Verlassen des Restaurants unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mehr auf die Rückfahrt zu seiner Unterkunft gerichtet, sondern es wurde vielmehr ein neuer Weg in entgegengesetzter Richtung aufgenommen. Während damit der ursprüngliche Rückweg zu seiner Unterkunft lediglich 3,6 km betragen hatte, erweiterte er sich durch die Fahrt von der Late-Night-Party auf insgesamt 6,5 km. Damit stellt sich auch unter Berücksichtigung der Länge der Wegstrecke und daraus resultierend der Dauer der Fahrt der Rückweg von der Late-Night-Party nicht mehr als Fortsetzung des ursprünglichen Rückweges von der Essenslokalität dar.

Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält weitere Ermittlungen nicht für erforderlich. Insbesondere war keine Vernehmung der benannten weiteren Zeugen mehr erforderlich, da selbst unter der Annahme einer dienstlichen Besprechung während des beschriebenen Abendessens in dem Restaurant "G." nach den obigen Ausführungen kein Unfallversicherungsschutz mehr für den späteren Rückweg in die Unterkunft des Klägers bestanden hat. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG oder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht ersichtlich.

Damit stand die konkrete Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls – die Rückfahrt mit dem Fahrrad – zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht mehr in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit seiner nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit als Arzt und außerplanmäßiger Professor. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses vom 11. Mai 2018 als Arbeitsunfall liegen nicht vor. Das Sozialgericht hat die Klage damit zutreffend abgewiesen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.


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