Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 288/24

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen,

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen vom Beklagten geltend gemachten Ersatzanspruch in Höhe von 2.652,21 Euro.

2

Der 1972 geborene Kläger war auf Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags (vom 27.5.2009) bei der D. (im Weiteren: D.) beschäftigt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 kündigte die D. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgemäß zum 31. Juli 2019.

3

Der Kläger stellte daraufhin bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und beim Beklagten (am 22.3.2019) einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

4

Mit Bescheid vom 16. April 2019 und Änderungsbescheid vom 17. April 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin vorläufig Leistungen für die Monate März bis Mai 2019 in Höhe von jeweils 914,40 Euro monatlich und zahlte Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers (BKK E.).

5

Auf Anfrage des Beklagten (Schreiben vom 11.4.2019) übersandte die D. am 23. April 2019 die Gehaltsabrechnungen des Klägers für Januar und Februar 2019 – letztere mit einer vermerkten „unbezahlten Fehlzeit vom 1. Februar bis zum 19. Februar 2019 – sowie das Kündigungsschreiben vom 18. Februar 2019 und ein dazugehöriges Übergabeprotokoll, ebenfalls vom 18. Februar 2019, mit dem die Personalreferentin der D., Frau B., sowie eine weitere Mitarbeiterin, Frau S., bestätigten, dass sie das Kündigungsschreiben am 18. Februar 2019 um 16:18 Uhr in den Briefkasten des Klägers eingeworfen hätten.

6

Mit Änderungsbescheid vom 25. April 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger für Mai 2019 um 6,36 Euro höhere Leistungen als zuvor, mithin insgesamt 920,76 Euro.

7

Die BA bewilligte dem Kläger mit Bescheiden vom 9., 10. und 11. Mai 2019 Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 20. Februar 2019 bis zum 14. Mai 2019 wegen Arbeitsaufgabe und einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 15. Mai 2019 bis zum 21. Mai 2019 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Für die Zeit vom 22. Mai 2019 bis zum 31. Mai 2019 wurde ein Erstattungsanspruch zugunsten des Beklagten in Höhe von 461,60 Euro berücksichtigt.

8

Mit Bescheid vom 31. Mai 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Juni 2019 als Darlehen.

9

Die BA wies den Widerspruch des Klägers gegen den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2019 zurück. Vertragswidriges Verhalten habe dadurch vorgelegen, dass der Kläger die Nachweispflicht im Krankheitsfall sowie die Meldepflicht im Krankheitsfall verletzt habe. Er habe unentschuldigt vom 9. Januar bis zum 11. Januar 2019, vom 15. Januar bis zum 18. Januar 2019, am 21. Januar 2019, vom 23. Januar 2019 bis zum 28. Januar 2019 sowie vom 30. Januar 2019 bis zum 18. Februar 2019 gefehlt.

10

Dagegen erhob der Kläger erfolglos Klage zum Sozialgericht Hamburg (zunächst Az. S 44 AL 319/19, sodann S 44 AL 356/21 – Gerichtsbescheid vom 18.2.2022 mit Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme).

11

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 hörte der Beklagte den Kläger mit Äußerungsfrist bis zum 30. Oktober 2020 zum Ersatz der gewährten Leistungen für März bis Mai 2019 an.

12

Mit Bescheid vom 9. November 2020 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger nach § 34 Abs. 1 SGB II zum Ersatz der erbrachten Leistungen für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 31. Mai 2019 in Höhe von 2.652,61 Euro verpflichtet sei. Der Betrag setzte sich zusammen aus dem monatlichen Regelbedarf (424 Euro), den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (490,40 Euro für März und April 2019 sowie 459,16 Euro für Mai 2019) und den abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (monatlich 102,02 Euro + 21,53 Euro). Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe nach den vorliegenden Unterlagen seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, indem er durch besonders schwere Verletzung der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit obliegenden Sorgfaltspflichten seinen Arbeitsplatz und damit das existenzsichernde Einkommen verloren habe. Er habe durch sein Verhalten die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach den Vorschriften des SGB III erfüllt, so dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld erloschen sei.

13

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 Widerspruch ein und erklärte, die Annahmen des Beklagten zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses seien unzutreffend und würden gerichtlich geklärt.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2021 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.

15

Dagegen hat der Kläger am 2. März 2021 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat ausgeführt, die Kenntnislage des Beklagten habe nicht für den Erlass der streitgegenständlichen Bescheide ausgereicht. Heutige Nachermittlungen seien nicht mehr möglich. Die Kündigung sei möglicherweise nicht in seinen, sondern in einen der weiteren 100 Briefkästen im Haus eingeworfen worden. Zudem hat der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben.

16

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt,

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den Bescheid vom 9. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2021 aufzuheben,

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hilfsweise, die Personen, die auch 2019 Angaben zu seinen angeblichen Fehlzeiten im Januar und Februar 2019 bei der D. gemacht haben, als Zeugen zu vernehmen und festzustellen, dass der geltend gemachte Ersatzanspruch gemäß § 34 Abs. 3 SGB II verjährt ist.

19

Der Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er ist der Klage unter Verweis auf seinen Widerspruchsbescheid entgegengetreten.

22

Am 10. Juni 2022 hat das Sozialgericht einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Sodann hat das Sozialgericht die D. um Mitteilung gebeten, aus welchem Grund dem Kläger im Jahr 2019 gekündigt worden sei. Die D. hat als Antwort ein Schreiben vom 17. April 2020 übersandt, welches im Verfahren S 44 AL 319/19 bereits an das Sozialgericht Hamburg übersandt worden war. Darin wird mitgeteilt, dass dem Kläger verhaltensbedingt außerordentlich fristlos gekündigt worden sei, weil er seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Er habe die Nachweispflicht im Krankheitsfall sowie die Meldepflicht im Krankheitsfall verletzt. Er habe in den o.g. Zeiten unentschuldigt gefehlt und sei im Februar 2019 dreimal schriftlich wegen Verletzung der Meldepflicht im Krankheitsfall bzw. wegen fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abgemahnt worden, und zwar am 1. Februar 2019 wegen fehlender Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 23. Januar bis zum 28. Januar 2019, erneut am 1. Februar 2019 wegen Verletzung der Meldepflicht im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 23. Januar bis zum 28. Januar 2019 sowie am 11. Februar 2019 wegen Verletzung der Meldepflicht im Krankheitsfall am 11. Februar 2019. Die D. hatte in der Abmahnung u.a. auf die Regelungen der „Arbeitsanweisung Krankmeldung Accounts“ verwiesen, der zufolge sie bei Arbeitsverhinderung, gleich aus welchem Grund, vom Arbeitnehmer unverzüglich und ohne schuldhaftes Verzögern vor Betriebs-/Schichtbeginn über den Grund des Fernbleibens zu verständigen sei. Der Meldeweg und die „accountspezifischen Regelungen“ seien unter Punkt 3 der Arbeitsanweisung aufgeführt. Es sei grds. untersagt, die Krankmeldung per SMS, E-Mail oder durch Anruf bei einem Kollegen abzugeben.

23

In der mündlichen Verhandlung zum vorliegenden Verfahren hat das Sozialgericht den Kläger persönlich angehört. Der Kläger hat im Termin auf Frage des Gerichts zu seiner damaligen persönlichen Situation ausdrücklich nichts sagen wollen. Auf die Frage, ob er im Januar und Februar 2019 bei der Arbeit unentschuldigt gefehlt habe, hat der Kläger wörtlich erklärt: „Ich möchte zunächst sagen, dass das Schreiben meines Arbeitgebers diesbezüglich unzutreffend ist. Die Personen, die dort aufgelistet sind, sind fiktive Personen oder Personen, die damals, also im Jahr 2019, nicht im Unternehmen tätig waren. Die können ggf. etwas vom Hörensagen sagen, aber sie können sicherlich nicht als brauchbare Zeugen vernommen werden. Mein Punkt ist es, was wichtig ist zu sagen, dass nicht nachgewiesen ist, ob ich unentschuldigt gefehlt habe oder eben nicht. Ich könnte jetzt nein sagen oder ja, aber ich möchte diese Frage jetzt nicht beantworten. Es ist jedenfalls nicht so passiert, wie es in dem Schreiben meines Arbeitgebers steht. Ich habe auch damals schon mal ein halbes Jahr wegen eines Unfalls gefehlt. Da gibt es Prozedere, wie man sich krankmeldet. Das betrifft aber nicht den Zeitraum Januar und Februar 2019. (…) Ich möchte noch einmal zu eben ergänzen, das halbe Jahr als ich krank war, das war acht Jahre vorher, also das war nicht im Jahr 2019, sondern im Jahr 2011. Zu Januar und Februar 2019 kann ich eigentlich nichts Besonderes sagen. Also es war so wie ich jetzt heute auch bin. Aber später hatte ich mal einen grippalen Infekt. Das hat halt jeder mal. Ich war nicht in ärztlicher Behandlung im Januar und Februar 2019.“ Auf die weitere Frage des Gerichts, ob er die Gefahr gesehen habe, seinen Job zu verlieren, hat der Kläger nichts sagen wollen. Zur Frage einer möglichen Anschlussbeschäftigung hat der Kläger darauf verwiesen, jedenfalls ab Oktober 2019 eine neue Anstellung gehabt zu haben. Das habe sich vorher aber noch nicht abgezeichnet.

24

Das Sozialgericht hat sodann die Klage mit Urteil vom 19. August 2024 abgewiesen.

25

Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Anfechtungsklage sei unbegründet. Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der auf § 34 Abs. 1 SGB II beruhende Bescheid sei formell rechtmäßig. Insbesondere sei der Kläger nach § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 angehört worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 34 Abs. 1 SGB II sei derjenige, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt habe, zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasse auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruches sei abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

26

Nach Überzeugung des Gerichts lägen diese Voraussetzungen vor. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum volljährig gewesen, und die Leistungserbringung sei rechtmäßig erfolgt, da der Kläger die Leistungsvoraussetzungen für die erbrachten Leistungen des Beklagten erfüllt habe.

27

Der Kläger habe auch die Leistungsvoraussetzungen herbeigeführt. Der Begriff des Herbeiführens im Sinne des § 34 SGB II umfasse zum einen eine Ursächlichkeit eines Verhaltens des Betroffenen für die Gewährung der Leistungen des SGB II. Dieses Verhalten müsse sich zum anderen als sozialwidrig im Sinne der Rechtsprechung darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 92a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) habe das Verhalten einem Unwerturteil unterworfen werden müssen, d. h. es habe als sozialwidrig gewertet werden müssen. Der Kostenersatzanspruch sei als enger deliktsähnlicher Ausnahmetatbestand zu verstehen gewesen. Es habe sich um einen quasi-deliktischen Anspruch gehandelt, weil der Ersatzanspruch von einem schuldhaften Verhalten des Ersatzpflichtigen abhängig sei. Diese Rechtsprechung sei auf § 34 SGB II zu übertragen. Dies habe der Gesetzgeber durch die geänderte Normüberschrift und in der Gesetzesbegründung klargestellt.

28

Der Ersatzanspruch des Beklagten setze einen spezifischen Bezug zwischen sozialwidrigem Verhalten und der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit voraus. Ein sozialwidriges Verhalten sei in einem Tun oder Unterlassen zu sehen, das zwar nicht rechtswidrig im Sinne einer gesetzlich verbotenen und gar strafbaren Handlung zu sein brauche, aber aus Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligen sei. Der notwendige Ursachenzusammenhang liege regelmäßig vor, wenn der Eintritt der Hilfebedürftigkeit als die wahrscheinliche Folge des an den Tag gelegten Verhaltens anzusehen sei. Die Aufgabe eines Arbeitsplatzes ohne wichtigen Grund mit der Folge einer durch die Verhängung einer Sperrzeit verursachten Hilfebedürftigkeit sei als sozialwidrig zu werten, wenn eine Anschlusstätigkeit nicht konkret in Aussicht gestanden habe (mit Verweis auf SG Aurich, Urteil vom 2.9.2020 – S 55 AS 386/18 –, dort unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.4.2013 – L 19 AS 1303/12). Die Pflicht zum Ersatz entstehe auch dadurch, dass ein Hilfebedürftiger durch ein zurechenbares Verhalten ohne wichtigen Grund die Leistungsvoraussetzungen schaffe. So stelle die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aufgrund von Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz ein solches Verhalten dar (mit Verweis auf SG Aurich, a.a.O., dort unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.1.2017 – L 31 AS 1858/16).

29

Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Kläger den Verlust seines bedarfsdeckenden Einkommens infolge der fristlosen außerordentlichen Kündigung durch sein Verhalten verursacht habe. Es sei nachgewiesen, dass der Kläger zu den o.g. Zeiten unentschuldigt bei der Arbeit gefehlt habe. Dies ergebe sich aus einer Würdigung sowohl des Schreibens der D. an das Sozialgericht als auch des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der Bescheide der BA enthalte, mit denen die Fehlzeiten ebenfalls festgestellt worden seien. Für das Gericht gebe es keinen Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Kläger selbst habe zwar nicht bejaht, dass er unentschuldigt gefehlt habe, er habe dies jedoch auch nicht bestritten, sondern lediglich ausgeführt, es sei nicht nachgewiesen, und er wolle diese Frage nicht beantworten. Nachweise lägen jedoch mit den genannten Unterlagen im Verwaltungsvorgang und in der Gerichtsakte vor. Einen alternativen Sachverhalt habe der Kläger nicht beschrieben, und für das Gericht sei ein solcher auch nicht ersichtlich. Eine Zeugenvernehmung zum Nachweis der Fehlzeiten sei für die Kammer aufgrund der bereits vorliegenden Nachweise nicht erforderlich.

30

Mit dem unentschuldigten Fehlen liege ein außerordentlicher Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Das Gericht sei davon überzeugt, dass das Kündigungsschreiben dem Kläger zugegangen sei, indem es am 18. Februar 2019 in seinen Briefkasten eingeworfen worden sei. Diese Tatsache sei schriftlich durch zwei Mitarbeiterinnen seiner damaligen Arbeitgeberin auf einem Übergabeprotokoll bestätigt worden. Allein die vom Kläger vorgebrachte Behauptung, es seien zahlreiche Briefkästen in seinem Haus vorhanden, und eine Verwechslung sei nicht ausgeschlossen, genüge dem Gericht nicht, um an der Beweiskraft des Übergabeprotokolls zu zweifeln. Gerade im Fall einer außerordentlichen Kündigung, für deren Einwurf zwei Personen von Seiten des Arbeitgebers losgeschickt würden, sei davon auszugehen, dass durch diese zwei Personen besondere Sorgfalt angewandt werde. Die beiden Mitarbeiterinnen hätten explizit den Einwurf in den Briefkasten des Klägers durch ihre Unterschrift bestätigt.

31

Wahrscheinliche Folge dieses arbeitsvertragswidrigen Verhaltens des Klägers sei bereits zum Zeitpunkt der Handlung der Eintritt der Hilfebedürftigkeit, die zum Leistungsbezug geführt habe.

32

Die Sozialwidrigkeit ergebe sich daraus, dass der Kläger durch sein Fernbleiben von der Arbeit geradezu provoziert habe, auf Leistungen des Beklagten angewiesen zu sein. Eine andere Einkommensquelle habe er in diesem Zeitpunkt nicht in Aussicht gehabt.

33

Alle Leistungen, die dem Kläger von März bis Mai 2019 vom Beklagten bewilligt worden seien, seien allein aufgrund des Arbeitsplatzverlustes bewilligt worden.

34

Der Kläger habe bei der Herbeiführung jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X liege grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Das kommentarlose Fernbleiben von der Arbeit, ohne sich krank zu melden und eine etwaige Krankheit auch nachzuweisen, verletze die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Der Kläger habe einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was sich jedem in dieser Konstellation hätte aufdrängen müssen. Zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gehöre insbesondere die Pflicht zur Verrichtung der Arbeit und damit einhergehend die Pflicht, den Arbeitgeber im Hinderungsfall davon in Kenntnis zu setzen. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung zulassen würden, habe der Kläger nicht genannt.

35

Ein wichtiger Grund für sein Verhalten sei vom Kläger weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Norm liege der Gedanke zugrunde, dass die Ersatzpflicht nur dann eintreten solle, wenn dem Ersatzpflichtigen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Belangen der Solidargemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne. Die dahingehenden Fragen des Gerichts habe der Kläger weder im Erörterungstermin am 10. Juni 2022 noch in der mündlichen Verhandlung am 19. August 2024 beantworten wollen. Zwar habe der Kläger von verschiedenen Krankheiten erzählt, dazu aber ausdrücklich mitgeteilt, dass sich diese Ausführungen nicht auf Anfang 2019 bezögen.

36

Für das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 34 Abs. 1 Satz 6 II seien ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich.

37

Die Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung sei zutreffend ermittelt worden und auch unstreitig. Für Mai 2019 würden aufgrund der erfolgten Erstattung durch die BA an den Beklagten in Höhe von 461,60 Euro die bewilligten Leistungen entsprechend in geringerer Höhe zurückgefordert. In den übrigen Monaten würden die bewilligten Leistungen zuzüglich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu Recht erstattet verlangt.

38

Der Ersatzanspruch sei weder erloschen noch verjährt. Nach § 34 Abs. 3 SGB II erlösche der Ersatzanspruch drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden sei. Die Bestimmungen des BGB über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung würden sinngemäß gelten; der Erhebung der Klage stehe der Erlass eines Leistungsbescheides gleich. Die Frist habe am 1. Januar 2020 zu laufen begonnen, da die Leistungserbringung von März bis Mai 2019 erfolgt sei. Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 wäre die Dreijahresfrist grundsätzlich abgelaufen. Seit dem 9. November 2020 sei der Lauf der Frist gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 SGB II in Verbindung mit §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB allerdings gehemmt, da der Leistungsbescheid am 9. November 2020 erlassen worden sei und einer Klageerhebung im zivilrechtlichen Sinne gleichstehe.

39

Der Kläger hat am 13. September 2024 Berufung eingelegt.

40

Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Kläger am 10. Oktober 2024 zugestellt worden.

41

Der Kläger trägt vor, die Leistungen seien bereits ursprünglich als Darlehen gewährt worden; eine doppelte Gewährung als Darlehen sei aber unzulässig und der betreffende Darlehensbescheid daher gegenstandslos. Eine entscheidende Zeugin sei vom Sozialgericht nicht vernommen worden, obwohl er dies beantragt habe. Der Beklagte habe die Grenzen des Ermessens überschritten. Die Behauptungen des Beklagten zu den Vorgängen im Jahr 2019 seien nicht nachvollziehbar. Es stelle sich die Frage, warum er, der Kläger, sich seinerzeit hätte krankmelden sollen, und woher jemand von einer Krankheit habe wissen sollen, wenn er sich nicht krankgemeldet hätte. Es gebe weder ein Empfangsbekenntnis für ein etwaiges Kündigungsschreiben noch für eine etwaige Abmahnung. Eine rechtswirksame Abmahnung und Kündigung sei deshalb nicht nachgewiesen.

42

Der Kläger beantragt wörtlich:

43

1. Entschädigung und Wiedergutmachung nach § 198 GVG in Verbindung § 202 SGG in Höhe von 100 Euro pro Jahr wegen Überlänge des Verfahrens, hier über 6 Jahre.

44

2. Das Gericht möge feststellen, dass der in den Akten hinterlegte Arbeitsvertrag befristet ist und kein Arbeitsverhältnis Anfang 2019 begründet.

45

3. Das Gericht möge feststellen,

46

a. dass die Leistung bereits ursprünglich als Darlehen gewährt worden ist, eine doppelte Rückforderung des Darlehens nicht erfolgen darf, der betreffende Darlehensbescheid somit gegenstandslos ist,

47

b. eine entscheidende Zeugin, trotz Antrag des Klägers, nicht vernommen worden ist.

48

c. Dass das rechtswidrige Verhalten des Jobcenters wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht zu einer Entscheidung zum Nachteil des Klägers führte.

49

4. Das Gericht möge dem Beklagten aufgeben, sämtliche Angaben aus den Bescheiden zu entfernen, die es nicht nachgewiesen hat und die es auf Grund rechtswidrigem Ermessens angenommen hat, insbesondere die Angaben zu rechtswidrig angenommenen sozialwidrigen Verhaltens.

50

5. Das Gericht möge feststellen, dass die Angaben zu Abmahnung und Kündigung 2019 strittig waren und das Jobcenter im Ursprungsbescheid keineswegs davon ausgehen konnte, dass so etwas passiert sei, da die Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit nicht erfüllt waren, insbesondere wegen fehlender Zustellbestätigung und logischer Inkonsistenz.

51

6. Das Gericht möge den Vertreter der Gegenseite auffordern, sich zur Sache zu äußern. Des Weiteren möge das Gericht den Anträgen des Klägers vollumfänglich stattgeben, insbesondere wenn sich die Gegenseite nicht verteidigt. Verweise auf schriftliche Angaben der Gegenseite ohne Vortrag sollen nicht Teil der mündlichen Verhandlung sein.

52

Der Beklagte beantragt,

53

die Berufung zurückzuweisen.

54

Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

55

Am 22. Januar 2026 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stattgefunden.

56

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, die Prozessakte, die Akte zum Verfahren S 44 AL 319/19 bzw. S 44 AL 356/21 sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

57

Die Berufung ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

58

I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) sowie form- und fristgerecht erhoben worden. Dass der Kläger bereits vor Zustellung des Urteils Berufung eingelegt hat, ist unschädlich. § 151 Abs. 1 SGG knüpft den Beginn der Berufungsfrist an die Zustellung, enthält aber kein Verbot, die Berufung bereits vor Zustellung – also nach mündlicher Verkündung – formgerecht einzulegen (BSG, Urteil vom 11.2.1981 – 2 RU 37/80).

59

II. Die Berufung ist unbegründet.

60

1. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren die Feststellungen begehrt, „dass der in den Akten hinterlegte Arbeitsvertrag befristet ist und kein Arbeitsverhältnis Anfang 2019 begründet“ (Antrag zu Ziff. 2), „dass die Leistung bereits ursprünglich als Darlehen gewährt worden ist“ (usw., Antrag zu Ziff. 3 a.), dass „das rechtswidrige Verhalten des Jobcenters wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht zu einer Entscheidung zum Nachteil des Klägers führte“ (Antrag zu Ziff. 3 c.) und dass „die Angaben zu Abmahnung und Kündigung 2019 strittig waren“ (usw., Antrag zu Ziff. 5), sind diese Feststellungsanträge – ungeachtet der Voraussetzungen des § 99 SGG – bereits unzulässig. Hinsichtlich des auf den Inhalt des seinerzeitigen Arbeitsvertrags zielenden Klageantrags zu Ziff. 2 folgt dies schon daraus, dass sich die begehrte Feststellung nicht auf ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis bezieht. Der Zulässigkeit der weiteren Feststellungsanträge zu den Ziff. 3 a., 3 c. und 5 steht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG entgegen. Die Feststellungsklage ist zur Gestaltungs- oder Leistungsklage nachrangig. Ein Kläger kann keine gerichtliche Feststellung verlangen, soweit er die Möglichkeit hat, mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage – dies meint eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage – seine Rechte zu verfolgen. Ein Feststellungsinteresse ist deshalb regelmäßig zu verneinen, wenn bereits im Rahmen der genannten anderen Klagearten über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen (vgl. BSG, Urteil vom 8.5.2007 – B 2 U 3/06 R –, m.w.N.). So liegt es hier. Der Kläger möchte im Kern die Entscheidung des Beklagten über das Bestehen eines Ersatzanspruchs wegen sozialwidrigen Verhaltens und das die Rechtmäßigkeit des Bescheides bestätigende Urteil des Sozialgerichts aus der Welt schaffen. Ihm steht dafür die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG zur Seite. Ebenfalls unzulässig ist der Antrag zu Ziff. 3 b., festzustellen, dass eine Zeugenvernehmung nicht stattgefunden habe. Es fehlt sowohl am feststellungsfähigen Rechtsverhältnis als auch am Feststellungsinteresse des Klägers. Der tatsächliche Ablauf des vor dem Sozialgericht stattgefundene Verfahrens ist unstreitig.

61

2. Der ausdrückliche Antrag aus Ziff. 4., dem Beklagten aufzugeben, „Angaben aus den Bescheiden zu entfernen“, die vermeintlich „nicht nachgewiesen“ seien, zielt auf eine Abänderung des Bescheides vom 9. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2021 und geht in der zulässigen Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG (dazu unter 4.) auf.

62

3. Für die vom Kläger erhobene Entschädigungsklage (Antrag zu Ziff. 1) wird ein gesondertes Verfahren eingetragen werden, was dem Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung näher erläutert worden ist.

63

4. Bei dem Antrag zu Ziff. 6 handelt es sich nicht um einen Sachantrag, über den durch Urteil zu entscheiden wäre, sondern um einen auf gerichtliches Tätigwerden gerichteten prozessualen Antrag. Ungeachtet dessen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zur Sache äußert, ist der Streitgegenstand im Termin umfassend zwischen und mit den Beteiligten erörtert worden.

64

5. Der Kläger bleibt schließlich auch mit seinem unter Beachtung des Meistbegünstigungsprinzips (vgl. § 123 SGG) vom Senat angenommenen Begehren, das sozialgerichtliche Urteil vom 19. August 2024 und den Bescheid des Beklagten vom 9. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2021 aufzuheben, erfolglos.

65

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die nach § 54 Abs. 1 SGG statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Bescheid und Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

66

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (vgl. § 153 Abs. 2 SGG), denen sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt.

67

Lediglich ergänzend und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist Folgendes anzumerken:

68

Zunächst hatte der Beklagte, anders als der Kläger meint, die Leistungen für die hier vom Ersatzanspruch umfassten Monate März bis Mai 2019 nicht darlehensweise bewilligt. Lediglich für den Monat Juni 2019 hatte der Kläger Leistungen als Darlehen erhalten (Bescheid vom 31.5.2019).

69

Was den tatsächlichen Geschehensablauf betrifft, hat der Senat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Dinge zu schildern. Der Kläger hat es aber auch auf ausdrückliche Nachfragen des Senats und Hinweisen auf die etwaigen nachteiligen Folgen vorgezogen – wie bereits vor dem Sozialgericht –, zu den seinerzeitigen Umständen seines Beschäftigungsverhältnisses und dessen Beendigung zu schweigen und sich allein darauf zurückgezogen, weder die mit der Abmahnung und Kündigung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seiner damaligen Arbeitgeberin noch der Beklagte könnten nachweisen, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffe. Für den Senat gibt es angesichts der schriftlichen Mitteilungen und der übersandten Nachweise der vormaligen Arbeitgeberin – Arbeitsvertrag, schriftliche Abmahnungen, Protokoll über den Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten des Klägers und der Gehaltsabrechnung für den Februar 2019 mit eingetragener „unbezahlter Fehlzeit“ vom 1. Februar bis zum 19. Februar 2019 – überhaupt keinen Anlass zu zweifeln, dass der Kläger zu den genannten Zeiten unentschuldigt bei der Arbeit gefehlt hat und auch der übrige Sachverhalt, wie er von der Arbeitgeberin dargelegt und von dem Beklagten, der BA und dem Sozialgericht zugrunde gelegt worden ist, zutrifft. Vor diesem Hintergrund hat kein Anlass für eine weitere Sachverhaltsermittlung im gerichtlichen Verfahren, bspw. durch Vernehmung damaliger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der D., bestanden.

70

Soweit es die bei der Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II erforderliche Sozialwidrigkeit des Verhaltens betrifft (vgl. BSG, Urteil vom 2.11.2012 – B 4 AS 39/12 R), sieht auch der Senat diese Voraussetzung im vorliegenden Fall als erfüllt an. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein arbeitsvertragswidriges Verhalten, das zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses führt und einen Sperrzeittatbestand nach § 159 SGB III bzw. einen Sanktionstatbestand nach § 31 SGB II erfüllt, grundsätzlich ein Anwendungsfall des § 34 SGB II sein (BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 43/19 R). Das Verhalten des Klägers führte hier zum Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III, da er durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch jedenfalls grob fahrlässig – eher aber sogar vorsätzlich (dazu sogleich) – die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Dies lief damit auch den Wertungen des SGB II zuwider (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB II). Der Kläger durfte auch nicht einfach darauf vertrauen, umgehend ein neues Beschäftigungsverhältnis finden und antreten zu können. Bemühungen in diese Richtung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung sind ohnehin nicht vorgetragen. Im Oktober 2019 hatte der Kläger nach eigenen Angaben wieder eine Beschäftigung gefunden, dies sei jedoch, so der Kläger, im Januar und Februar 2019 noch nicht absehbar gewesen.

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Der Annahme sozialwidrigen Verhaltens des Klägers steht auch nicht das vom Bundessozialgericht hervorgehobene „Stufenverhältnis“ (BSG, Urteil vom 3.9.2020, a.a.O.) entgegen. Danach ist auf die Verwirklichung eines nach § 31 SGB II sanktionsbewehrten Tatbestandes regelhaft mit einer Minderung nach den §§ 31a und 31b SGB II zu reagieren und nur in einem besonderen Ausnahmefall zusätzlich ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II geltend zu machen. Kennzeichen eines solchen Ausnahmefalles ist, dass – deliktsähnlich – die in den Tatbeständen des § 31 SGB II ausgedrückten Verhaltenserwartungen in besonders hohem Maße verletzt worden sind. Dies ist bspw. der Fall, wenn das Verhalten (1) in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw. den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder der Erwerbsmöglichkeit oder (2) die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet war bzw. hiermit in „innerem Zusammenhang“ stand oder bei dem (3) ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweise bestand (BSG, a.a.O.). So stellt der Fall der Eigenkündigung, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, insbesondere keine Anschlussbeschäftigung besteht, im Regelfall eine sozialwidrige Handlung dar (LSG Hamburg, Urteil vom 18.1.2024 – L 4 AS 295/22 D). Eine (stets vorsätzliche) Eigenkündigung ist in aller Regel auf den Wegfall der aktuellen Erwerbsmöglichkeit gerichtet.

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Auch wenn man im Ausgangspunkt eine qualitative Abstufung zwischen der Eigenkündigung und einem arbeitsvertragswidrigen Verhalten vornehmen wollte (so LSG Hamburg, Urteil vom 18.1.2024, a.a.O.), ist der konkrete Fall des Klägers nach Auffassung des Senats doch nicht anders zu behandeln, als ein Fall der Eigenkündigung. Der Kläger hat durch sein mehrfaches unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz in kurzer Folge die Kündigung durch seine Arbeitgeberin nachgerade provoziert, ohne dass eine Anschlussbeschäftigung bestand. Angesichts des Eindrucks vom Kläger, den der Senat aus der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, bestehen keine Zweifel daran, dass ihm klar war und er es in Kauf genommen hat, dass dieses Verhalten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur Kündigung führen wird, so dass von Eventualvorsatz, statt von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Der Kläger hat sich bewusst vertragswidrig verhalten und dadurch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgerade provoziert. Sein Verhalten war deshalb – nicht anders als bei einer Eigenkündigung – der Handlungstendenz nach auf den Wegfall der aktuellen Erwerbsmöglichkeit gerichtet.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

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IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor.


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