Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - L 2 AL 52/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 16. Mai 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beigeladene hat keine Kosten zu tragen; seine außergerichtlichen Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Auszahlung von 1.000,00 € aus einem Vermittlungsgutschein streitig, insbesondere, ob der Kläger oder die Firma A.

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den Beigeladenen an die Firma K. vermittelt hat.

3

Der Beigeladene war ab dem 7. November 2007 arbeitslos. Am 20. März 2008 stellte die Beklagte ihm einen Vermittlungsgutschein für 3 Monate aus, am 20. Juni 2008 einen weiteren über 2.000,00 € für die Zeit bis zum 19. September 2008.

4

Am 6. Juni 2008 schloss der Kläger, der eine private Arbeitsvermittlungsagentur betreibt, mit dem Beigeladenen einen schriftlichen Arbeitsvermittlungsvertrag, wonach sich die Vergütung auf den im Vermittlungsgutschein angegebenen Betrag belaufen und in Höhe von 1000,00 € nach sechswöchiger Beschäftigung, der Restbetrag nach 6 Monaten fällig werden sollte. Der Beigeladene sollte seine Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung durch Übergabe des gültigen Vermittlungsgutscheins zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns sowie einer Bestätigung des Arbeitgebers über den Abschluss eines Arbeitsvertrages an den Kläger erfüllen können. Sollte kein gültiger Vermittlungsgutschein bei Beschäftigungsbeginn vorgelegt werden, bleibe die persönliche Zahlungsverpflichtung bestehen.

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Einen weiteren Arbeitsvermittlungsvertrag schloss der Beigeladene am 4. Juli 2008 mit der A.

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Am 8. Juli 2008 teilte der Beigeladene der Beklagten mit, er habe ab dem 7. Juli 2008 eine bis 6. Februar 2009 befristete Tätigkeit als Produktionshelfer bei der Firma K. aufgenommen. Die Beschäftigung des Beigeladenen endete am 5. September 2008.

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Am 22. August 2008 beantragte die A. die Auszahlung der ersten Rate aus dem Vermittlungsgutschein in Höhe von 1.000,00 €. Beigefügt waren der Originalvermittlungsgutschein und die Bestätigung der Firma K. vom 18. August 2008, dass der Beigeladene durch die A. vermittelt worden sei. Mit Bescheid vom 27. August 2008 verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der A. zur Auszahlung von 1.000,- € aus dem Vermittlungsgutschein.

8

Am 17. Oktober 2008 ging der Antrag des Klägers auf Auszahlung von 1000,00 € aus dem Vermittlungsgutschein vom 20. Juni 2008 bei der Beklagten ein. Der Originalvermittlungsgutschein sei leider verloren gegangen. Die Firma K. bestätigte auch dem Kläger am 9. Oktober 2008, dass dieser den Beigeladenen vermittelt habe.

9

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil kein Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer bestehe, da der Beigeladene von der A. vermittelt worden sei.

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Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er die direkte Vorstellung des Beigeladenen bei Herrn H. von der Firma K. bereits am 23. Juni 2008 per E-Mail vorgenommen habe. Das Verfahren, die Bewerber direkt per Mail an den Arbeitgeber weiterzuleiten, sei mit Herrn H. so abgestimmt gewesen. Unmittelbar zuvor sei der Beigeladene über den Vermittlungsvorschlag und das weitere Vorgehen informiert worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Beigeladene ihn darüber informiert, dass er sich in den nächsten Tagen noch bei der A. bewerben wolle, weil diese auch einen Arbeitgeber in Valluhn hätte. Der Beigeladene habe zu dem Zeitpunkt noch nicht erkennen können, dass es sich um denselben Arbeitgeber handele. Am 27. Juni 2008 habe er, der Kläger, mit einer Mitarbeiterin von K. telefoniert, um Weiteres zum Beigeladenen abzustimmen. Am 2. oder 3. Juli 2008 sei er von der Fa. informiert worden, dass der Beigeladene voraussichtlich zum 7. Juli 2008 eingestellt werde. Diese Information habe er sich nochmals am 4. Juli 2008 bestätigen lassen und die letzten offenen Punkte geklärt. Dies bestätige auch der beiliegende Telefonverbindungsnachweis. Durch einen Fehler im eigenen Geschäftsablauf sei die Vermittlung des Beigeladenen nicht zeitnah abgerechnet worden.

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Dem Widerspruch beigefügt waren ein Ausdruck aus dem Bewerberprofil des Beigeladenen und die ausgedruckte „Historie“ des Arbeitnehmers aus der archivierten Datenverarbeitung des Klägers. Danach ist eine Kopie des Vermittlungsgutscheins vom 20. Juni 2008 am 24. Juni 2008 beim Kläger eingegangen. Am 23. Juni 2008 wurde dem Beigeladenen das Stellenangebot bei K. unterbreitet und zudem die Bewerberdaten an Kelly Services versandt.

12

Die Beklagte hat im Widerspruchsverfahren zur Sachaufklärung den Beigeladenen schriftlich befragt, der angegeben hat, durch die A. vermittelt worden zu sein und dieser am 4. Juli 2008 das Original des Vermittlungsgutscheines ausgehändigt zu haben.

13

Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, wobei sie im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Beigeladenen verwies, wonach die A. ihn vermittelt habe.

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Am 7. Februar 2009 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht A-Stadt (SG) erhoben und geltend gemacht, durch K. sei ihm per Email am 3. Juni 2008 ein Angebot zur Zusammenarbeit unterbreitet worden. In der Folge seien in einem persönlichen Gespräch die näheren Umstände besprochen worden. Er sei beauftragt worden, die Stellen anonymisiert auszuschreiben, den Bewerbungseingang vorzusortieren, mit passenden Bewerbern ein Profiling durchzuführen und diesen ein konkretes Angebot zu unterbreiten. Bei weiter bestehendem Interesse des Bewerbers sollte das Bewerberprofil an den Arbeitgeber per Email versendet und zum anderem den Bewerbern mitgeteilt werden, wer der Arbeitgeber ist, wie die Rahmenbedingungen aussehen und dass sich der Arbeitgeber in den nächsten Tagen telefonisch melden wird, um alles weitere zu besprechen. Daraufhin seien die Stellen wie besprochen am 4. Juni 2008 ausgeschrieben worden. Auch der Beigeladene habe sich am 6. Juni 2008 beworben. Hierauf seien der Vermittlungsvertrag abgeschlossen und eine Kopie des Vermittlungsgutscheins übersandt worden. Da der Beigeladene für die Arbeit geeignet erschienen sei, habe er – der Kläger - ihn am 23. Juni 2008 angerufen und mit ihm den Job besprochen. Nach weiterem Interesse habe er ihm mitgeteilt, dass seine Unterlagen an Herrn H. per Email gehen würden und sich dieser mit ihm in den nächsten Tagen in Verbindung setzen werde. Am selben Tag sei der Bewerberdatensatz direkt aus der Datenbank wie besprochen an Herrn H. gesandt worden. Alles Weitere sei dann innerhalb der Fa. Kelly Services an Frau G. delegiert worden. Sie habe auch die Gespräche mit den vorgeschlagenen Bewerbern geführt. Am 3. Juli 2008 habe er von ihr per Email die Nachricht erhalten, dass der Beigeladene voraussichtlich zum 7. Juli 2008 eingestellt wird. Am 4. Juli 2008 habe er die Ergebnisse aller Meldungen telefonisch mit Frau G. abgestimmt. Hierbei sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beigeladene zum 7. Juli 2008 eingestellt wird. Am 7. Juli 2008 habe der Beigeladene mitgeteilt, dass er ab 7. Juli 2008 die Tätigkeit aufgenommen hat und den Vermittlungsvertrag gekündigt. Als die A. ab dem 4. Juli 2008 für den Beigeladenen tätig geworden sei, habe bereits festgestanden, dass der Beigeladene als Folge seiner Vermittlungsbemühungen zum 7. Juli 2008 eingestellt werde.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid vom 17. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000,00 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 17. November 2008 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das SG hat zur weiteren Sachaufklärung eine schriftliche Auskunft der Firma K. eingeholt, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird.

20

Mit Urteil vom 16. Mai 2013 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, an den Kläger 1000,- € nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 17. November 2008 zu zahlen. Zu Begründung hat es ausgeführt, der Arbeitsvertrag des Beigeladenen mit der Firma K. sei infolge der Vermittlung des Klägers zustande gekommen. Nachgewiesen sei, dass der Beigeladene am 23. Juni 2008 vom Kläger als Bewerber an die Firma K. in einer E-Mail vermittelt worden sei und noch am selben Tag die E-Mail bestätigt worden sei. Am 3. Juli 2008 sei von der Firma K. per E-Mail schon der voraussichtliche und später dann auch bestätigte Einstellungstermin 7. Juli 2008 erwähnt worden. Erst am 4. Juli 2008 habe der Beigeladene dann den Vermittlungsvertrag mit der Firma A. unterschrieben, d. h. zu einem Zeitpunkt, als die Vermittlungsbemühungen des Klägers schon soweit vorangeschritten gewesen seien, dass der Beigeladene dann 3 Tage später tatsächlich das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma K. aufgenommen habe. Dafür, dass die Firma A. den Beigeladenen schon vor dem erst am 4. Juli 2008 abgeschlossenen Vermittlungsvertrag in das Beschäftigungsverhältnis bei K. vermittelt habe, gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

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Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich zudem nicht, dass der Vermittlungsgutschein selbst bei der Beklagten vorgelegt werden müsse, um die Vermittlungsvergütung ausgezahlt zu erhalten, weil dies gesetzlich nicht so geregelt sei. Schon gar nicht sei erforderlich, dass das Original des Vermittlungsgutscheines vorgelegt werde, weil Arbeitnehmer auch mehrere Vermittler parallel mit ihrer Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis beauftragen könnten (§ 297 Ziffer 4 SGB III).

22

Gegen das am 5. Juli 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. August 2013 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Vermittlungsgutschein bei der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs im Original vorgelegt werden müsse. Dies finde seine Grundlage in der Stundungsregelung in § 296 Abs. 4 S. 2 SGB III. Dem Vermittler werde in § 421g Abs. 2 S. 4 SGB III ein eigener Auszahlungsanspruch zugestanden, weil er nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins an einer Geltendmachung des Vergütungsanspruchs gegenüber dem Arbeitslosen gehindert sei. Lege der Arbeitslose den Gutschein nicht vor, bestehe ihm gegenüber jedoch ein Zahlungsanspruch des Vermittlers und damit für dessen eigenen Auszahlungsanspruch keine Notwendigkeit. Er sei insoweit nicht schutzbedürftig. Das Gesetz spreche in § 421g Abs. 2 SGB III zudem von der Ausstellung des Gutscheins. Diesem komme daher der Charakter einer Beweisurkunde zu. Zudem habe das BSG im Urteil vom 6. April 2006 - B 7/7a AL 8/07 R - entschieden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst im Rahmen des Abrechnungsverfahrens nicht mehr zu prüfen seien. So dürfe sich der Vermittlungsmakler auf den im Gutschein vorgesehenen Geltungszeitraum verlassen. Diese eng an den Gutschein angelegte Folge setze jedoch voraus, dass sich der Vermittler im Besitz der Originalurkunde befinde.

23

Zudem sei zu beanstanden, dass das Sozialgericht auf dem Boden seiner Rechtsauffassung keine weitere Sachverhaltsaufklärung vorgenommen habe. Insbesondere sei die Einholung einer Stellungnahme der Fa. A. unterblieben.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 16. Mai 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

28

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Vorlage des Originalvermittlungsgutscheins verweist er darauf, dass das Gesetz nicht klarstelle, dass es sich bei dem Vermittlungsgutschein um ein Inhaberpapier handele, welches Urkundenqualität besitzen müsse. Zudem habe der Gesetzgeber in § 421 g Abs. 3 SGB III (a. F.) konkrete Ausschlusstatbestände geregelt, in welchen die Zahlung der Vergütung ausgeschlossen sein solle. Hier fehle es an einer entsprechenden Regelung, dass der Vermittlungsgutschein im Original vorgelegt werden müsse, um einen Anspruch auf Vergütung geltend zu machen. Der Gesetzgeber schweige bewusst, knüpfe also gerade nicht den Vergütungsanspruch an die Vorlage einer Originalurkunde.

29

Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Juni 2014 den Arbeitnehmer C. gemäß § 75 Abs. 2 SGG zum Rechtsstreit beigeladen. Dieser hat keine Anträge gestellt und sich auch nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

31

Der Kläger hat aus dem Vermittlungsgutschein vom 20. Juni 2008 keinen Anspruch auf Zahlung von 1000,00 € gemäß § 421g SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (SGB III a.F.).

32

Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit nach Satz 4, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt nach Satz 6 für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Er wird nach Abs. 2 Satz 1 in Höhe von 2 000,00 € ausgestellt. Nach Satz 3 wird die Vergütung in Höhe von 1 000,00 € nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt (Satz 4). Die Zahlung der Vergütung ist nach Abs. 3 unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Gründen ausgeschlossen. § 296 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2007), in dem die Modalitäten des Vermittlungsvertrages zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden geregelt sind, bestimmt dazu in Abs. 4 Satz 2, dass der Anspruch des Vermittlers auf Vergütung gegenüber dem Arbeitsuchenden nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet ist, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421g SGB III a.F. gezahlt hat.

33

Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers setzt zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des BGB richtet, wobei diese Vorschriften von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert sind (vgl. BSG, Urteile vom 6. April 2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1; vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3; vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 10/07 R; vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 10/10 R und vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2010 - III ZR 254/09 - NJW 2010, 3222).

34

Vorliegend geht der Senat davon aus, dass zwar ein Vergütungsanspruch des Klägers gegen den Beigeladenen entstanden ist, insbesondere dass dieser – und nicht die A. – den Beigeladenen an K. vermittelt hat. Hierfür spricht der vom Kläger geschilderte und aktenkundige Geschehensablauf, wonach der Kläger selbst zunächst mithilfe von Anzeigen nach geeigneten Bewerbern für die Fa. K. gesucht hat, woraufhin sich u.a. der Beigeladene beworben hat, der vom Kläger sodann am 23. Juni 2008 kontaktiert worden ist, um über eine mögliche Einstellung bei K. und die Anstellungsbedingungen zu sprechen. Im Nachgang sind noch am selben Tag die Bewerberdaten des Beigeladenen an K. übermittelt worden. K. hat sodann nach Kontaktaufnahme mit dem Beigeladenen per E-Mail vom 3. Juli 2008 dem Kläger eine Einstellung des Beigeladenen voraussichtlich zum 7. Juli 2008 mitgeteilt. Als die A. am 4. Juli 2008 vom Beigeladenen mit der Vermittlung beauftragt wurde, lag der durch den Kläger herbeizuführende Vermittlungserfolg zwar noch nicht vor, er konnte aber auch von der A. nicht mehr kausal herbeigeführt werden, da zu diesem Zeitpunkt offenkundig die Bereitschaft sowohl des Beigeladenen als auch der Fa. K. zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bereits vorlag. Das mit dem 7. Juli 2008 beginnende Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen ist kausal auf die Vermittlungstätigkeit des Klägers zurückzuführen.

35

Der Kläger kann jedoch deshalb keinen eigenen Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen, weil er weder den Originalvermittlungsgutschein eingereicht noch ihm dieser überhaupt jemals im Original vorgelegen hat.

36

Die Frage, ob der Vermittlungsgutschein bei der Beklagten im Original vorgelegt werden muss, war – soweit ersichtlich – bislang nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 6. Mai 2008 (B 7/7a AL 8/07 R, Rz. 11) ausdrücklich offen gelassen, ob § 421g SGB III die Aushändigung des Gutscheins an den Vermittler und die Vorlage des Gutscheins durch diesen an die Beklagte verlangt.

37

Aus der Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheines, der im Verhältnis zwischen der BA und dem Arbeitsuchenden einen Verwaltungsakt darstellt (BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R), kann jedenfalls nicht gefolgert werden, der Vermittler brauche den Originalvermittlungsgutschein zur Geltendmachung seines Auszahlungsanspruchs gegen die BA nicht vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) wird mit Erteilung des Vermittlungsgutscheins gegenüber dem Arbeitnehmer verbindlich festgestellt, dass er die Fördervoraussetzungen erfüllt und dass er von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler freizustellen ist. Die Erteilung ist also auf die Feststellung eines subjektiven Rechts des Arbeitnehmers gerichtet. Die Entscheidung über die Erteilung des Vermittlungsgutscheins entfaltet bereits unmittelbar Rechtswirkungen gegenüber dem Arbeitnehmer. Dieser Entscheidung muss nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung - vorbehaltlich einer etwaigen späteren Änderung - für die weitere Abwicklung Verbindlichkeit zukommen. Dieser Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden oder durch Zeitablauf erledigt ist.

38

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben waren zwar der Vermittlungsgutschein weiterhin wirksam und der Freistellungsanspruch des Beigeladenen aus dem Vermittlungsgutschein insbesondere nicht durch die Zahlung einer Vermittlungsvergütung durch die Beklagte an die A. erloschen. Zum einen bestand mangels erfolgreicher Vermittlung ein Anspruch der A. auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung nicht, zum anderen ist die entsprechende Bewilligungsentscheidung der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen aber auch nicht bindend geworden, weil dieser am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden ist (§ 77 SGG iVm § 12 SGB X). Mit der Feststellung des (Fort-)Bestehens eines Freistellungsanspruchs des Beigeladenen gegen die Beklagte ist aber nicht zugleich ohne weiteres die Rechtsfolge eines eigenen Zahlungsanspruches des Klägers gegen die Beklagte verbunden.

39

Das BSG (Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R) begründet das Bestehen eines eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs des Maklers damit, dass es sich bei dem Vertrag des Vermittlers mit dem zu Vermittelnden um einen - wenn auch durch öffentlich-rechtliche Normen modifizierten - Maklervertrag iS des § 652 BGB handele. Nach § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III sei die Vergütung nach der Vorlage eines Vermittlungsgutscheins indes abweichend vom üblichen Maklerrecht (dauerhaft) gestundet und der Vermittlungsmakler könne an Stelle des privatrechtlichen Vermittlungshonorars nur einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen, die "den Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers zu erfüllen" hat (§ 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III). Wenn mithin einerseits der Vermittlungsmakler seinen privatrechtlichen Anspruch gegen den Vermittelten nicht durchsetzen könne, andererseits an die Stelle dieses privatrechtlichen Anspruchs eine Verpflichtung der Beklagten zur unmittelbaren Zahlung an den Vermittlungsmakler trete, so lasse dies nur den Schluss zu, dass der Vermittler selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs werden müsse (BSG a. a. O.). Das Bestehen eines eigenen Vergütungsanspruchs des Vermittlers wird also zumindest mit der Vorlage des (Original-)Vermittlungsgutscheins durch den Arbeitsuchenden beim Vermittler verknüpft, welche erst die Stundung seines Vergütungsanspruchs gegen den Arbeitsuchenden zur Folge hat. Der Vermittler soll im Ergebnis als Kompensation für die dauerhafte Stundung seines privatrechtlichen Zahlungsanspruchs gegen den Vermittelten einen unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch gegen die BA erhalten. Die Interessen des Vermittlers werden trotz der Stundungsregelung in § 296 SGB III gewahrt, denn er kann entweder die Zahlung unmittelbar von der BA verlangen oder – bei Nichtvorlage des Vermittlungsgutscheins – seinen Vertragspartner in Anspruch nehmen.

40

Eines weitergehenden Schutzes des Vermittlers dergestalt, dass er einen eigenen Auszahlungsanspruch gegen die BA erhält, auch ohne dass ihm jemals der Originalvermittlungsgutschein vorgelegt worden ist, bedarf es hingegen nicht. Die Stundungsfolge des § 296 Abs. 4 SGB III tritt nur dann ein, wenn die Vorlage des Originalgutscheins beim Vermittler erfolgt. Die Vorlage einer Kopie hingegen kann schon deshalb nicht ausreichen, weil diese keine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass (noch) ein wirksamer Vermittlungsgutschein existiert. Ohne Vorlage des Originalvermittlungsgutscheins kann kein schutzwürdiges Vertrauen des Vermittlers in die Existenz eines gültigen, noch nicht eingelösten Gutscheins bestehen. Ist aber eine Stundung des privatrechtlichen Vermittlungshonorars mangels Vorlage des Vermittlungsgutscheins durch den Arbeitsuchenden nicht eingetreten, besteht auch kein Bedürfnis dafür, dem Vermittler einen weiteren Schuldner – die BA - an die Seite zu stellen.

41

Auch die Gesetzesmaterialien sprechen dafür, dass zwar nicht der Vermittler den Gutschein bei der Beklagten einreichen muss, dass dieser aber zumindest durch den Arbeitslosen „einzulösen“ ist. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs 14/8546, S. 6) wurde von der Aufnahme einer ausdrücklichen Verpflichtung des Vermittlers zur Entgegennahme des Vermittlungsgutscheins im Hinblick auf § 267 BGB, wonach eine nicht in Person zu leistende Schuld auch von einem Dritten erbracht werden könne, abgesehen. Die Regelung, dass die Vergütung im Falle der Einlösung des Gutscheins bis zum Zeitpunkt der Zahlung durch das Arbeitsamt gestundet ist, stelle klar, dass der private Vermittler die 1. Rate bei Abschluss des Vertrages und den Rest, wie in § 421g bestimmt, nach einer Beschäftigung von sechs Monaten erhält (BT-Drs 14/8546 a. a. O.). Der Gesetzgeber ging offenbar davon aus, dass zwar im Regelfall der Vermittler den Gutschein entgegennehmen und „einlösen“ wird, er dies aber nicht muss. Der Arbeitslose seinerseits kann aber (allein) durch Vorlage des Vermittlungsgutscheins die Stundungsfolge herbeiführen, sodass er letztlich keine Zahlungen an den Vermittler zu leisten hat. Soweit der Gesetzgeber von der Erforderlich der „Einlösung“ des Gutscheins ausgeht, wird bereits hieraus deutlich, dass die bloße Existenz eines wirksamen Vermittlungsgutscheins keine Zahlungsverpflichtung der BA auslöst, sondern eine auf Einlösung gerichtete Handlung bzw. Erklärung des Gutscheininhabers erforderlich ist.

42

Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Ausschlusstatbestände für einen Vergütungsanspruch in § 421 g Abs. 3 SGB III abschließend geregelt seien, greift dies zu kurz. Es geht bei der Frage, ob der Originalvermittlungsgutschein vorgelegt werden muss, nicht um einen Ausschlusstatbestand, sondern um eine (ungeschriebene) Tatbestandsvoraussetzung für den eigenen Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers gegen die BA.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

44

Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich gewesen (§ 160 Abs. 2 SGG). Im Hinblick auf die Einführung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins in § 45 SGB III zum 1. April 2012, in dem die Vorlage des Gutscheins durch den Träger nunmehr ausdrücklich geregelt ist, liegt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor.

45

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63, 52 Abs. 1 und 3, 47 GKG.

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