Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 6 AS 613/24

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 16. Mai 2024 - S 67 AS 597/20 - wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt im Rahmen eines Leistungsverhältnisses nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Erstattung von im Zusammenhang mit der Beschaffung einer ärztlichen Bescheinigung behaupteten Kosten.

Der 1971 geborene Kläger bezieht langjährig von verschiedenen Grundsicherungsträgern Leistungen nach dem SGB II, seit Ende März 2018 durchgehend vom Beklagten.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum von Oktober 2019 bis September 2020 laufende Leistungen nach dem SGB II (Bewilligungsbescheid vom 17. September 2019 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 23. November 2019 und 12. Mai 2020).

Am 19. September 2019 beantragte der Kläger die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung. In den dem Antragsformular (Anlage MEB zum Hauptantrag) beigefügten Ausfüllhinweisen (Stand: April 2019) hieß es:

"Sofern Sie aus gesundheitlichen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, ist eine Bescheinigung Ihrer behandelnden Ärztin bzw Ihres behandelnden Arztes notwendig. Dafür können Sie die auf der Rückseite der Anlage MEB befindliche ärztliche Bescheinigung nutzen oder ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem die Erkrankung und die verordnete Kostform ersichtlich sind. Die Gebühren für die Ausstellung des Attestes können Ihnen auf Antrag in angemessenem Umfang (aktuell 5,36 Euro) erstattet werden."

Der Kläger reichte das Attest des Dr. D. vom 29. August 2019 ein, in dem ihm eine Achalasie und Dysphagie bescheinigt wurde, sowie eine Quittung dieses Arztes vom 3. September 2019 über eine Barzahlung iHv 5,- Euro für die Ausstellung des Attests.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 beantragte der Kläger ihm die Kosten iHv 16,90 Euro zu erstatten, die durch die "Einholung und Einreichung des für die Anlage MEB notwendigen ärztlichen Attests" entstanden seien (Attest 5,- EUR, Fahrtkosten am 29. August und 5. September 2019 iHv 9,90 EUR, Kosten für die telefonische Terminvereinbarung 1,- Euro; Kosten für die Einreichung des Attests und der Anlage MEB 1,- Euro). Er legte ein entwertetes ÖPNV-Tagesticket für den 29. August 2019 und zwei am 5. September (eines davon um 19:56 Uhr) entwertete ÖPNV-Einzelfahrscheine vor.

Der Beklagte lehnte die Erstattung von Kosten zunächst insgesamt ab (Bescheid des Beklagten vom 11. November 2019; Widerspruchsbescheid vom 6. April 2020 [2528/19]). Auf die vom Kläger zum Sozialgericht (SG) Hildesheim erhobene Klage hat er einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Kosten iHv 5,- Euro anerkannt (Teilanerkenntnis vom 6. Juli 2021). Das SG hat die weitergehende Klage abgewiesen (Urteil des SG Hildesheim vom 16. Mai 2024 - S 67 AS 597/20 -). Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat die Berufung zugelassen (Beschluss vom 11. November 2024 - L 6 AS 348/24 NZB -).

Der Kläger ist der Meinung, dass ihm die geltend gemachten Kosten in voller Höhe entstanden und zu erstatten seien, weil er aufgrund der Ausfüllhinweise zur Anlage MEB zur Vorlage des Attests verpflichtet gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des SG Hildesheim vom 16. Mai 2024 - S 67 597/20 - sowie den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2020 [2528/19] und des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 6. Juli 2021 abzuändern,

  2. 2.

    den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere 11,90 Euro zu erstatten.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat sich im Berufungsverfahren nicht weitergehend zur Sache geäußert.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats durch den Berichterstatter als Einzelrichter zugestimmt (Schriftsätze des Beklagten vom 16. Mai 2025 und des Klägers vom 16. Juni und 30. Juli 2025).

Zu den Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

1. Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 155 Abs 3 und 4 SGG).

2. Die vom Senat zugelassene Berufung hat keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer behaupteter Kosten iHv 11,90 Euro.

a. Der zunächst als Rechtsgrundlage für die begehrte Erstattung in Betracht kommende § 65a Abs 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch(SGB I) beschränkt die Erstattung von Kosten - soweit hier interessierend - auf "auf Verlangen" des Leistungsträgers erfolgtes persönliches Erscheinen (§ 61 SGB I) bzw. ärztliche oder psychologische Untersuchungsmaßnahmen (§ 62 SGB I). Keiner dieser Varianten liegt vor, insbesondere liegt kein Verlangen des Beklagten vor, sich einer ärztlichen Untersuchungsmaßnahme zu unterziehen.

Ärztliche Untersuchungen iS des § 62 SGB I sind alle Maßnahmen, die von approbierten Ärzten nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft durchzuführen sind, um - für die Entscheidung über die Leistung erforderliche - Feststellungen über den Gesundheitszustand einer Person zu treffen (vgl SG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2021 - S 7 AS 940/17 -, juris Rn 28; Sichert in: Hauck/Noftz, § 62 SGB I, Rn 9; Gutzler in: Lilge/Gutzler, Berliner Kommentare, 5. Aufl, § 62 SGB I Rn 11, jeweils mwN).

aa. Es lag kein Verlangen iS des § 65a Abs 1 Satz 1 SGB I vor.

Das Verlangen selbst und sein konkreter Inhalt müssen von der Behörde klar und unmissverständlich geäußert werden, damit der Aufgeforderte eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird (vgl BSG, Urteil vom 20. März 1980 - 7 RAr 21/79 -, juris Rn 26). Vom Erfordernis der Bestimmtheit mit umfasst sind Ort und Zeit des Erscheinens sowie der Hinweis auf die Konsequenzen des Nichterscheinens (vgl Sichert in: Hauck/Noftz, SGB I, § 61 SGB I, Rn 8).

Die Ausfüllhinweise enthalten keine in diesem Sinne hinreichend bestimmte Aufforderung zur Untersuchung. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen allgemeinen Hinweis, dass es - soll der Antrag auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 5 SGB II Aussicht auf Erfolg haben - der Einreichung einer ärztlichen Bescheinigung bedarf. Hierin liegt aber nicht schon eine Aufforderung oder gar ein "Verlangen", einen Arzt aufzusuchen und sich untersuchen zu lassen.

bb. Der Kläger musste sich auch nicht aufgrund der Formulierung der Ausfüllhinweise herausgefordert sehen, umgehend persönlich einen Arzt aufzusuchen.

In aller Regel bedarf es für die Erstellung eines ärztlichen Attests gerade keiner (erneuten) persönlichen Untersuchung durch die/den Ärztin/Arzt, zumindest wenn sich - wie auch im Fall des Klägers - die/der Patient/in in ihrer/seiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung befindet und ein eventueller laufender Mehrbedarf im Raum steht. In diesem Fall kann das Attest telefonisch angefordert, auf Grundlage der ärztlichen Dokumentation erstellt und per Post oder per E-Mail - ggf sogar direkt an den Beklagten - übersandt werden.

Selbst wenn - wofür es hier jedoch keinen Anhaltspunkt gibt - es zur Ausstellung des Attests zwingend einer persönlichen Untersuchung bedurft hätte, hätte der Arzt hierfür nicht gesondert aufgesucht werden müssen. Vielmehr hätte es nahegelegen, dass die ärztliche Bescheinigung anlässlich einer ohnehin anberaumten Konsultation (zB zur Kontrolluntersuchung) erstellt und danach beim Beklagten eingereicht wird. So ist der Kläger offensichtlich auch vorgegangen: Es ist bereits mit dem Datum vom 29. August 2024 ausgestellt, also mehr als drei Wochen vor dem Antrag des Klägers auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs.

b. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung sein Erstattungsbegehren auf § 670 Bürgerliches Gesetzbuch(BGB) gestützt hat, sind auch dessen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Die Vorschrift bestimmt, dass ein Beauftragter, der zum Zwecke der Ausführung eines Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, deren Erstattung vom Auftraggeber verlangen kann.

Soweit ersichtlich hat allein das SG Braunschweig in einem Einzelfall diese Rechtsauffassung in Rahmen einer Entscheidung entwickelt (SG Braunschweig, Urteil vom 13. Januar 2016 - S 17 AS 3211/12 -, juris). Dieser betraf zwar ebenfalls die Erstattung von Kosten für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung. Die weitere Begründung überzeugt jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht; es ist auch nicht ersichtlich, dass sich ein anderes Gericht dieser Auffassung angeschlossen hätte.

Das SG Braunschweig hat als "Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten" in § 21 Abs 3 Satz 4 SGB X i.V.m. § 670 BGB"in entsprechender Anwendung" angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Behörde bediene sich gemäß § 21 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 2 SGB X der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich halte. Sie könne insbesondere eine schriftliche Äußerung von Sachverständigen einholen. Zur Prüfung, ob ein Leistungsempfänger einen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung iS des § 21 Abs 5 SGB II habe, habe sich der beklagte Grundsicherungsträger im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens dafür entschieden, eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes zu fordern. Er habe die schriftliche Äußerung nicht selbst eingeholt, sondern den Antragsteller durch die Gestaltung seiner Antragsvordrucke dazu aufgefordert, die Bescheinigung einzuholen. Ziehe eine Behörde einen Sachverständigen heran, erhalte dieser auf Antrag gemäß § 21 Abs 3 Satz 4 SGB X in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) eine Entschädigung oder Vergütung. Der Entschädigungsanspruch stehe demnach grundsätzlich dem behandelnden Arzt des Klägers gegenüber dem Grundsicherungsträger zu. Da der Kläger hier die Kosten zunächst selbst übernommen habe, stehe ihm ein Anspruch auf Erstattung dieser Aufwendungen nach entsprechender Anwendung der Vorschriften über einen Auftrag gemäß den §§ 662 ff BGB zu. Mache der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten dürfe, so sei der Auftraggeber gemäß § 670 BGB zum Ersatz verpflichtet. Der Kläger habe einen Auftrag des Beklagten mit dessen Wissen und Einverständnis ausgeführt. Der Kläger habe ein Geschäft bzw eine Aufgabe des Beklagten - die Einholung eines Befundberichtes - übernommen. Dazu habe ihn der Beklagte durch Aushändigung des Antragsvordruckes auch ausdrücklich aufgefordert und der Kläger habe diese Aufgabe übernommen (SG Braunschweig, Urteil vom 13. Januar 2016 - S 17 AS 3211/12 -, juris Rn 20 f).

Der Senat folgt dieser Rechtsauffassung nicht.

aa. In den hier der Anlage MEB beigefügten Ausfüllhinweisen kann bereits kein "Auftrag" gesehen werden.

Selbst wenn man in den Ausfüllhinweisen - entgegen der zu a. bereits ausführlich dargelegten Gründe - eine behördliche Verfügung oder sonstige verbindliche Aufforderung sehen wollte, handelte es sich nicht um Aufträge im Sinne von § 670 BGB(vgl LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. April 2013 - L 5 AS 66/08 -, juris Rn 42; SG Gießen, Urteil vom 9. November 2016 - S 25 AS 609/14 -, juris Rn 19; SG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2021 - S 7 AS 940/17 -, juris Rn 44, juris mwN).

bb. Im Übrigen hätte der Kläger mit der Beschaffung der Bescheinigung aber auch kein iS des § 662 BGB fremdes Geschäft geführt.

Der Kläger holte die ärztliche Bescheinigung ein, um nach Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 5 SGB II höhere Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Er wollte folglich einen ihm - vermeintlich - zustehenden Sozialleistungsanspruch realisieren. Allein deshalb führte er ein eigenes Geschäft. Davon abgesehen spricht vieles dafür, muss aber nicht abschließend beantwortet werden, dass der Kläger damit auch einer eigenen Verpflichtung gegenüber dem Beklagten nachkam, weil er bereits aufgrund seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 60 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB I) zur Beschaffung der Bescheinigung verpflichtet war (so jedenfalls SG Gießen, Urteil vom 9. November 2016 - S 25 AS 609/14 -, juris Rn 22; SG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2021 - S 7 AS 940/17 -, juris Rn 56).

cc. Schließlich lässt die vom SG Braunschweig vertretene Rechtsauffassung unberücksichtigt, dass für eine analoge Anwendung des § 21 Abs 3 Satz 4 SGB X und die Heranziehung des § 670 BGB jedenfalls bei der Einholung einer ärztlichen Bescheinigung überhaupt kein Anlass besteht, weil es bereits an der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt.

§ 21 Abs 3 Satz 4 SGB X betrifft nur Zeugen, Sachverständige und Dritte, nicht hingegen Beteiligte, die in § 12 Abs 1 SGB X definiert sind. Deren Heranziehung im Rahmen der Mitwirkung regelt § 21 Abs 2 SGB X. § 21 Abs 2 Satz 3 SGB X erweitert die in Satz 1 und 2 nur allgemein bestimmte Mitwirkungspflicht auf weitere, gesetzlich zu definierende Tatbestände. Diese sind in den §§ 60 ff SGB I geregelt. Mit § 65a SGB I hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass eine Kostenerstattung auf die Mitwirkungshandlungen nach den §§ 61, 62 SGB I beschränkt sein soll. Das SG Braunschweig hat in seiner Entscheidung gerade nicht dargelegt, warum der Gesetzgeber gerade den bei Sozialbehörden alltäglichen und in § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB I ausdrücklich erwähnten Sachverhalt der Vorlage einer Beweisurkunde übersehen und deshalb für diesen versehentlich keine Kostenerstattung bestimmt haben sollte.

c. Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch auch nicht nach den Grundsätzen der Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß § 677 f BGB begründet ist.

Nach heute wohl allgM sind diese im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden (vgl etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 RJ 39/89 - juris Rn 23; BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 - B 2 U 28/08 R - Rn 24; Urteil vom 3. April 2014 - B 2 U 21/12 R -, Rn 19; LSG Sachsen-Anhalt, aaO, juris Rn 41, alle mwN). Nach § 677 BGB liegt eine GoA vor, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Der Geschäftsführer kann gemäß § 683 BGB wie ein Beauftragter (§ 670 BGB) Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.

An der damit erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen fehlt es hier jedoch, weil der Kläger - wie zuvor bereits zu b. bb. ausgeführt - die ärztliche Bescheinigung einholte, um höhere Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Bei einem solch objektiv eigenen Geschäft müsste der Wille des Geschäftsführers zur vornehmlichen Wahrnehmung fremder Interessen nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung treten (BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 2 U 21/12 R - Rn 20 mwN). Bereits hieran fehlt es.

Im Übrigen hätte eine Übernahme der Geschäftsführung auch nicht dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprochen. Die Durchführung der Ermittlungen obliegt der Behörde im Grundsatz selbst. Die Ausfüllhinweise des Beklagten bezwecken, die Beantragung und Bewilligung von Sozialleistungen zu erleichtern. Sie geben den jeweiligen Antragstellern deshalb u. a. Hinweise zu voraussichtlich erforderlichen Nachweisen. Aus ihnen kann aber kein Interesse des Beklagten entnommen werden, dass eine unbestimmte Vielzahl von Antragstellern den entscheidungserheblichen Sachverhalt nach ihrem persönlichen Ermessen anstelle des Beklagten ermitteln und sich deshalb zu einem Arzt - oder gar mehreren Ärzten - begeben, um sich letztlich auf Kosten des Grundsicherungsträgers (privatärztlich?) untersuchen zu lassen.

d. Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe ihn auf die fehlende Erstattung der über das Attest hinausgehenden Kosten für die Beschaffung der ärztlichen Bescheinigung hinweisen müssen und habe ihm die geltend gemachten Kosten deshalb nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu erstatten, folgt ihm der Senat hierin ebenfalls nicht.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm gegenüber dem Anspruchsteller obliegende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis rechtswidrig nicht oder unzureichend erfüllt hat. Dabei gehören zu den Nebenpflichten, deren Verletzung einen Herstellungsanspruch begründen kann, vor allem die Pflichten zur Beratung (vgl § 14 SGB I), Auskunft (vgl § 15 SGB I), Belehrung und verständnisvollen Förderung des Versicherten. Diese Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind. Zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (sogenannter Schutzzweckzusammenhang). Erforderlich ist ein objektives Fehlverhalten der Verwaltung, das die Entscheidung des Versicherten über die Wahrnehmung seiner Rechte fehlgeleitet hat. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (vgl BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R - Rn 39 mwN; Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 29/10 R - Rn 12, beide mwN).

Es erschließt sich dem Senat bereits nicht, aus welchem Grund in den Ausfüllhinweisen oder an anderer Stelle auf die mangelnde Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Beschaffung der ärztlichen Bescheinigung hingewiesen werden sollte, nachdem es in den Ausfüllhinweisen heißt "Die Gebühren für die Ausstellung des Attestes können Ihnen auf Antrag in angemessenem Umfang (aktuell 5,36 Euro) erstattet werden.". Daraus ergibt sich im Umkehrschluss mit hinreichender Deutlichkeit, dass eventuelle weitere Kosten für die Fahrt zum bescheinigenden Arzt und zurück und die Übermittlung der Bescheinigung an den Beklagten nicht erstattet werden würden. Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger diese Hinweise auch genau so verstanden. Er verfügt über ein zwar laienhaftes, gleichwohl aber umfangreiches juristisches Erfahrungswissen und hat nicht nur im hiesigen Verfahren, sondern auch in einer weiteren Vielzahl von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren dokumentiert, dass er in der Lage ist, selbst komplexe rechtliche Hinweise nachzuvollziehen und hieraus Rückschlüsse zu ziehen.

Selbst wenn dem Kläger trotz der Ausfüllhinweise die Erstattungsfähigkeit der hier noch streitgegenständlichen Kosten vor ihrer behaupteten Entstehung für den Beklagten erkennbar unklar geblieben wäre, wäre der Beklagte nicht gehalten gewesen, ihm ungefragt entsprechende Hinweise zu geben. Vielmehr hätte der Kläger selbst tätig werden müssen und die/den ihn betreuende/n Mitarbeiter/in des Beklagten hierzu um eine Auskunft bitten oder sich anderweitig informieren müssen.

e. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger Nachweise über die ihm angeblich entstandenen Kosten zumindest teilweise schuldig geblieben ist.

Eine tatsächliche Entstehung der vom Kläger teilweise nur pauschal vorgetragenen Kosten (für die telefonische Terminvereinbarung und die Einreichung des Attests beim Beklagten iHv insgesamt 2,- Euro) ist nicht belegt. Die Inanspruchnahme eines Tagestickets am 29. August 2019 zeigt, dass der Kläger - wenn überhaupt - jedenfalls nicht nur die Praxis des Dr. D. aufgesucht hat, sondern mindestens drei Fahrten unternommen hat, weil andernfalls Einzeltickets kostengünstiger gewesen wären. Die weiteren vom Kläger vorgelegten Einzeltickets stammen vom 5. September 2019, was bereits nicht mit dem Datum der von Dr D. ausgestellten Quittung vom 3. September 2019 korrespondiert. Ungeachtet dessen ließe auch die Entwertungszeit um 19.56 Uhr in hohem Maße bezweifeln, dass der Kläger den Weg vom Arzt nach Hause zurückgelegt hätte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

Der Erfolg des Klägers im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens (Erstattung iHv 5,- Euro für das Attest) rechtfertigt in der Gesamtschau und in Ausübung des dem Senat eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung des im Übrigen erfolglosen Klageverfahrens und des gänzlich erfolglos durchgeführten Berufungsverfahrens keine Beteiligung des Beklagten an den außergerichtlichen Kosten des Klägers (Rechtsgedanke des § 92 Abs 2 Nr 1 ZPO).

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die hierfür in § 160 Abs 2 SGG alternativ bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen