Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 6 (16) P 40/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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