Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 18 KN 25/11

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.11.2010 insoweit aufgehoben, als die Klägerin Kosten "wegen Mißbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung" in Höhe von 150 Euro auferlegt worden sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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