Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 AL 133/13 B
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.04.2013 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Detmold ab dem 10.06.2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwaltskanzlei H, C-straße 00, 32584 M, beigeordnet; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin vom 17.05.2013 (vorab per Fax eingegangen am gleichen Tag) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.04.2013 (der Klägerin zugestellt am 19.04.2013), mit dem es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt hat, ist begründet. Der Klägerin war für die Klage gegen den die Gewährung von Insolvenzgeld ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 12.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
31.) Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn - bei summarischer Prüfung - eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens in der Hauptsache - auch im Sinne eines Teilerfolges - besteht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rdnrn. 7 ff., m.w.N.). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347 [356 ff.]). Hinreichende Erfolgsaussichten sind grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG - a.a.O.) oder wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können, und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.02.2001 - 1 BvR 1450/00 - Juris Rdnr. 12; Senat, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B - Juris-Rdnr. 4).
4In Anwendung dieser Grundsätze kann der Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht ohne Weiteres abgesprochen werden.
5a) Der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin auf Insolvenzgeld gemäß § 165 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der ab 01.04.2012 geltenden Fassung (entspricht § 183 Abs. 1 SGB III a.F.) scheitert nicht schon an einer fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin, weil sie den (möglichen) Anspruch gegen die Beklagte in dem vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Herford im Kammertermin am 07.11.2012 geschlossenen Vergleich an den Insolvenzverwalter über das Vermögen ihres früheren Arbeitgebers abgetreten hat. Ausweislich des mit Schriftsatz vom 10.06.2013 eingereichten Abtretungsvertrages vom gleichen Tage hat der Insolvenzverwalter den "ihm zur Sicherheit übertragenen Insolvenzgeldanspruch an diese zum Zwecke der Einziehung" rückabgetreten. Dafür, dass diese (Rück-)Abtretung zivilrechtlich unwirksam wäre, hat der Senat keine Anhaltspunkte. Mit Rücksicht darauf kann von einer Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren allerdings erst ab 10.06.2013 ausgegangen werden. Zuvor war die Klage aufgrund der Abtretung unbegründet.
6b) Streitentscheidend ist auch nach Auffassung des Senats zunächst, ob einem Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Insolvenzgeld nach § 165 Abs. 1 SGB III die unstreitig am 04.05.2011 erfolgte Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts (1.950,00 EUR brutto) durch den früheren Arbeitgeber entgegensteht, weil dieser drohende bzw. schon eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Klägerin gegen ihn abwenden wollte. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass durch das Insolvenzgeld solche Ansprüche auf Arbeitsentgelt auszugleichen sind, die noch nicht befriedigt worden sind (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 27.09.1994 - 10 RAr 1/93 - SozR 3-4100 § 141b Nr. 10 - Juris-Rdnrn. 26 f.; s. auch Kühl, in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 165 Rdnr. 10; Peters-Lange, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 165 SGB III Rdnr. 101). Mit anderen Worten: Hat der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt innerhalb der "kritischen" letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses (s. § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III) erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB), besteht kein Anspruch auf Insolvenzgeld.
7Der Senat folgt dem Sozialgericht im Grundsatz auch darin, dass die befreiende Zahlung nicht dadurch schon wegfällt, dass sich der Arbeitnehmer einem Rückgewähranspruch zur Masse nach § 143 Abs. 1 der Insolvenzordnung - (InsO) ausgesetzt sieht, weil der Insolvenzverwalter - so wie hier mit Schreiben vom 23.11.2011 - die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in der "kritischen Zeit" erfolgte Zahlung als inkongruente Befriedigungshandlung nach Maßgabe der §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgreich angefochten hat (s. hierzu BGH 09.09.1997 - IX ZR 14/97 - BGHZ 136, 309, 311 ff; BGH 18.12.2003 - IX ZR 199/02 - BGHZ 157, 242 - Juris-Rdnr. 10). Dies legt bereits der Wortlaut des § 144 Abs. 1 InsO nahe, wonach eine Forderung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung "wieder auflebt", wenn dieser das Erlangte zurückgewährt. Dies kann im Grundsatz nur bedeuten, dass das bloße Bestehen eines bereicherungsähnlichen (s. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO) Rückgewähranspruchs die Erfüllungswirkung gezahlten Arbeitsentgelts so lange nicht beseitigt, wie keine (tatsächliche) Rückzahlung erfolgt ist. Dementsprechend geht auch die Kommentarliteratur davon aus, dass im Falle einer die Gläubiger benachteiligenden Befriedigung des Arbeitsentgeltanspruchs durch eine kongruente oder inkongruente Deckung (§§ 130, 131 InsO) ein Anspruch auf Insolvenzgeld zunächst (bis zur Anfechtung und Rückgewähr) nicht besteht (so Peters-Lange, in: Gagel, a.a.O., § 166 SGB III Rdnr. 10; ebenso Estelmann, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 184 Rdnr. 45). Diese vom Ansatz her rechtssichere Abgrenzung erscheint dem Senat im Grundsatz auch deshalb angemessen, weil es der Bundesagentur im Interesse der Verwaltungspraktikabilität im Rahmen einer Massenverwaltung außerhalb des Ausschlusstatbestandes des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, welcher Fälle nach §§ 130, 131 InsO anfechtbarer Rechtshandlungen gerade nicht erfasst (s. Peters-Lange - a.a.O.), nicht angedient werden kann, u.U. aufwendige Ermittlungen darüber anzustellen, ob eine auf die Fälle der §§ 130, 131 InsO gestützte Anfechtung der Zahlung des Arbeitsentgelts zu Recht erfolgt ist.
8Eine hinreichende Erfolgsaussicht des klägerischen Begehrens kann gleichwohl nicht ohne Weiteres verneint werden, weil hier in diesem Fall die Besonderheit besteht, dass der Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters durch den am 07.11.2012 vor dem ArbG Herford (Az.: 2 Ca 880/12) geschlossenen Vergleich (unter Nr. 1, 2. Absatz Satz 1), mit welchem sich die Klägerin (und Beklagte des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens) verpflichtet hatte, "zur Abgeltung der Klageforderung" insgesamt 2.100,60 EUR (also einschließlich des gezahlten Arbeitsentgelts) zu zahlen, tituliert worden ist. Das Sozialgericht wird im Klageverfahren zu prüfen haben, ob jedenfalls in solchen Fällen, in denen nicht nur eine Anfechtung der Entgeltzahlung nach § 131 InsO mit der Rechtsfolge der §§ 143, 144 InsO vorliegt, sondern die Rückforderung durch einen gerichtlichen Vergleich tituliert worden ist, eine der tatsächlichen Rückzahlung gleichzustellende Konstellation vorliegt. Insoweit ist nach Auffassung des Senats der diesbezügliche Einwand der Klägerin im Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht dergestalt von der Hand zu weisen, dass eine Erfolgsaussicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht käme. Immerhin hätte auch das o.a. Argument der Verwaltungspraktikabilität keine Berechtigung mehr, wenn - wie hier - ein die Rückzahlungsverpflichtung beinhaltender gerichtlicher Vergleich mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt.
9c) Das Sozialgericht wird im Klageverfahren allerdings dann auch zu prüfen haben, ob die Klägerin den Antrag auf Insolvenzgeld rechtzeitig gestellt hat. Nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist (§ 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben (§ 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Hier hatte die Klägerin Insolvenzgeld am 04.09.2012 beantragt, während das Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres früheren Arbeitgebers mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) Bielefeld vom 13.09.2011 eröffnet worden ist. Hiervon hat die Klägerin nach Lage der Akten erst mit dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23.11.2011 erfahren, mit welchem dieser u.a. gezahltes rückständiges Arbeitsentgelt im Wege der Insolvenzanfechtung zurückforderte. Da die Klägerin angesichts dieses Sachverhaltes (zunächst erfolgte und dann angefochtene Entgeltzahlung) die Regelfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht einhalten konnte (Fristende: 14.11.2011, der 13.11.2011 fiel auf einem Sonntag), dürfte sie das Verstreichen insoweit nicht zu vertreten haben (vgl. hierzu instruktiv Peters-Lange, info also 2008, 255, 262). Es stellt sich dann die Frage, ob sie die Zwei-Monats-Frist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III (Nachfrist) mit der Antragstellung am 04.09.2012 gewahrt hat, sprich der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Das Sozialgericht wird hier insbesondere zu prüfen haben, ob bereits das Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters vom 23.11.2011 an die Klägerin, die Zustellung der Klageschrift des Insolvenzverwalters vom 27.07.2012 oder erst der im Gütetermin des ArbG Herford vom 17.08.2012 erfolgte Hinweis des Vorsitzenden auf die Möglichkeit einer Beantragung von Insolvenzgeld den maßgeblichen Wegfall des Hinderungsgrundes darstellt. Nur im ersteren Fall hätte die Klägerin auch die Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III versäumt, für die es keine erneute Verlängerung gibt (s. Striebinger, in: Gagel, a.a.O., § 324 SGB III Rdnr. 33). Da dies vor dem besonderen Hintergrund einer Insolvenzanfechtung jedenfalls nicht offensichtlich ist, lässt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage auch unter diesem Aspekt nicht verneinen.
102). Die Klägerin ist als Bezieherin von Arbeitslosengeld II, die auch nicht über Vermögen von mehr als 2.600,00 EUR verfügt, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihr ratenfreie Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
113.) Die Beiordnung folgt unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der Klägerin auch eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden (BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - IV ZR 343/07 - Juris).
124.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
135.) Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.
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- InsO § 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners 2x
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