Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KA 43/12

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 5) wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.03.2012 abgeändert. Die den Klägern für das Widerspruchsverfahren Nr. 27/09 zu erstattenden Kosten werden unter Abänderung des Beschlusses des Beklagten vom 17.02.2010 auf 1.210,47 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene zu 5) tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu je ½ als Gesamtschuldner. Der Kläger und die Beigeladene zu 5) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu ½. Die Revision wird nicht zugelassen.


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