Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 311/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 5.2.2013 geändert und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 5/8, die Beklagte 3/8, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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