Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 1729/15 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.09.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.05.2015 bis zum 30.11.2015 Kosten der Unterkunft und Heizung iHv monatlich 383 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.


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