Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 360/17

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2017 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.06.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2015 verurteilt wird, an den Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Januar 2015 zu erbringen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.


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