Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 1652/22 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.10.2022 geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 29.09.2022 bis zum 31.03.2023 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.


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