Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 BA 208/18

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.07.2018 hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen für die Tätigkeit der Frau I. T. geändert und die diesbezügliche Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 824,61 Euro festgesetzt.


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ss="absatzLinks">Der Ausschluss einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die fehlenden Urlaubsansprüche der T. sind – anders als der Kläger meint – lediglich Ausdruck der Intention der Vertragsparteien, eine selbstständige Tätigkeit zu begründen; unternehmerische Freiheiten sind damit nicht impliziert (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 23).

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"absatzLinks">Soweit der Kläger eine statusrechtliche Beurteilung zu seinen Gunsten aus (Teilen) der Rechtsprechung des BAG herauslesen will, übersieht er, dass der Sonderrechtsbereich sozialversicherungsrechtlicher Abwägungsentscheidungen eigenständige Würdigungen erfordert; eine uneingeschränkte Parallelität zu anderen (Teil-)Bereichen der Gesamtrechtsordnung liegt insofern von vornherein nicht vor (vgl. z.B. BSG Urt. v. 11.11.2015 – B 12 KR 13/14 R – juris Rn. 24 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 06.04.2022 – L 8 BA 166/20 B ER). Ein vollständiger Gleichklang zwischen dem Arbeitnehmer- und dem Beschäftigtenbegriff nach § 7 Abs. 1 SGB IV besteht nicht (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 16; Senatsbeschl. v. 14.06.2019 – L 8 BA 12/18 B ER – juris Rn. 6 m.w.N.). Im Übrigen hat das BSG in seiner Entscheidung aus 2004 gerade für den – hier streitigen – Unterricht in Schulabschlusskursen auf Rechtsprechung des BAG Bezug genommen, wonach derartige Lehrkräfte in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen seien (vgl. Urt. v. 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R – juris Rn. 17).

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s">Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahmenorm zu der sich aus § 172 Abs. 1 S. 1 SGB VI ergebenden grundsätzlichen Pflicht des Arbeitgebers, für Beschäftigte, die u.a. wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze bzw. des Bezugs einer Regelaltersrente versicherungsfrei sind, die Hälfte des (sozialversicherungsrechtlichen) Beitrags zu zahlen, der bei Versicherungspflicht zu zahlen wäre. Diese Pflicht entfällt nach § 172 Abs. 1 S. 2 SGB VI bei versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten. Geringfügig beschäftigt sind einerseits gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV entgeltgeringfügig Beschäftigte und andererseits zeitgeringfügig Beschäftigte gem. § 8 Abs. 1 S. 2 SGB IV. Eine zeitgeringfügige Beschäftigung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung) lag vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegte oder im Voraus vertraglich begrenzt war, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und ihr Entgelt die gesetzlich bestimmte Entgeltgrenze im Monat überstieg.

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Gründe gem. § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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