Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 646/24 B ER / L 12 AS 647/24 B

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen (SG) vom 08.04.2024 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Gestalt des Regelbedarfs für den Zeitraum vom 01.07.2024 bis 31.10.2024 vorläufig in Höhe von monatlich 563 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Verfahrens im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus G. bewilligt.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in dem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren in beiden Rechtszügen jeweils zu einem Drittel. Kosten des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus G. bewilligt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen