Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 21 AS 537/25 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozial-gerichts Detmold vom 11.4.2025 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Bürgergeld in Form der Regelleistung i.H.v. 563 € monatlich und Bedarfe für Heizung i.H.v. 68 € monatlich ab dem 10.2.2025 bis zum 30.9.2025 sowie Bedarfe für Unterkunft i.H.v. 500 € monatlich ab dem 1.3.2025 bis zum 30.9.2025, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.


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