Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 21 AS 1566/25 B ER und L 21 AS 1567/25 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22.11.2025 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25.7.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2025 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Münster ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt G. beigeordnet.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht zu erstatten.


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