Beschluss vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (3. Senat) - L 3 AS 447/12 B ER

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 23.08.2012 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner zur Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 26.07. bis zum 30.09.2012 verpflichtet worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 23.08.2012 wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

2

Die 1963 geborene Antragstellerin ist seit 2001 geschieden und hatte in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner bezogen. Ab Januar 2009 war sie erwerbstätig und erhielt keine Leistungen mehr.

3

Am 16.04.2012 stellte sie erneut den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit ab Ende ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 19.04.2012. Zu ihren Kosten für Unterkunft und Heizung gab sie an, für ihre 60 - 65 qm große Wohnung Nebenkosten in Höhe von 165,00 € monatlich und Heizkosten in Höhe von 181,00 € monatlich zu zahlen. Sie legte eine Mietbescheinigung der H K vom 19.04.2012 vor, in der eine Kaltmiete nicht angegeben wurde. Nach einer beigefügten Abrechnung der Nebenkosten für 2011 betrugen diese für die Wohnung der Antragstellerin insgesamt 4.149,94 €, davon 2.170,38 € Heizkosten einschließlich Warmwasser. Vorauszahlungen auf die Nebenkosten waren darin nicht vermerkt.

4

Die Wohnung der Antragstellerin befindet sich im Anwesen … in A , das aus einem Haupt- und Nebenhaus besteht. Laut Auskunft des Abfallwirtschaftsbetriebs an den Antragsgegner sind dort fünf Haushalte gemeldet, darunter ein gemeinsamer Haushalt der Antragstellerin und ihres geschiedenen Ehemanns C G . Nach dem Bericht über einen Hausbesuch des Außendienstes des Antragsgegners vom 23.05.2012 befinden sich an dem Anwesen fünf Klingeln, wovon drei mit den Namen "G ", "K " und "C . G " beschriftet sind. Auf den vorhandenen fünf Briefkästen finden sich entsprechende Angaben, wobei unter dem Namen "G " noch der Name "J B " genannt ist; auf zwei weiteren Briefkästen finden sich weitere Namen. Bei dem Hausbesuch gab die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner an, sie und ihr geschiedener Ehemann bewohnten jeweils eine eigene Wohnung in dem Komplex. Bei dem mit "J B " beschrifteten Briefkasten handele es sich um den ihres ehemaligen Ehegatten. B , der Lkw-Fahrer und oft unterwegs sei, habe eine Meldeanschrift in dessen Wohnung. Er sei nur selten zum Übernachten dort, ab und zu auch in ihrer Wohnung. Die Wohnung K sei die ihrer Eltern, die auch die Vermieter ihrer eigenen Wohnung seien. Miete zahle sie an diese nicht, da sie die Wohnung auf eigene Kosten renoviert habe und auch aktuell anfallende Reparaturen übernehme. Nebenkosten habe sie zuletzt im Januar 2012 bezahlt. Mit der Meldung der Müllgebühren an die Kreisverwaltung habe sie nichts zu tun, dies erledigten die Eltern.

5

Die Antragstellerin legte Kontoauszüge ihres Girokontos Nr. ... bei der S W für die Zeit ab dem 26.01.2012 bis zum 17.04.2012 vor, aus denen sich verschiedene Bareinzahlungen ergeben (100,00 € am 08.02.2012, 200,00 € am 05.03.2012, 200,00 und 300,00 € am 03.04.2012, 200,00 € am 12.04.2012). Auf Nachfrage des Antragsgegners legte sie weitere Kontoauszüge für die Zeit vom 18.04. bis 04.07.2012 vor. Aus diesen ergaben sich weitere Bareinzahlungen von 100,00 € am 23.04.2012, 700,00 € am 07.05.2012 und 500,00 € am 15.06.2012. Die Antragstellerin gab dazu an, dieses Geld habe sie sich geliehen. Ferner sind aus den Kontoauszügen diverse Zahlungseingänge mit Beträgen in unterschiedlicher, meist zweistelliger Höhe ersichtlich. Ein Zahlungseingang von 515,52 € am 25.04.2012 wurde von der Antragstellerin als ALG -Zahlung bezeichnet, ein solcher von 28,64 € als Zahlung von ALG für den 19.04.2012. Bei einer Zahlung vom selben Tag in Höhe von 1.197,00 € handele es sich um Krankengeld, was durch ein Schreiben der A W bestätigt wurde.

6

Mit Bescheid vom 30.05.2012 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen ab. Es habe nicht geklärt werden können, ob sie mit ihrem geschiedenen Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft bilde, so dass die Hilfsbedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht nachgewiesen sei.

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Im anschließenden Widerspruchsverfahren legte die Antragstellerin Schreiben des C G und des V und der H K vom 16.06.2012 vor, worin diese eidesstattlich versichern, dass sie in ihrer Wohnung in der W und C G in einer eigenen Wohnung in der W wohne.

8

Durch Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe auf Grund des ihr zur Verfügung stehenden Einkommens keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Bedarf entspreche der Regelleistung für Alleinstehende nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II in Höhe von monatlich 374,00 €. Unterkunftskosten seien nicht einzustellen. Die Antragstellerin habe anlässlich des am 23.05.2012 vorgenommenen Hausbesuchs selbst angegeben, keine Miete für die von ihr bewohnte, ihren Eltern gehörende Wohnung zahlen zu müssen. Soweit sie vorgetragen habe, zur Zahlung von Heiz- und Nebenkosten von 181,00 € bzw. 165,00 € verpflichtet zu sein, bestünden daran erhebliche Zweifel. Aus der vorgelegten Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 ergebe sich, dass sie keine Heiz- und Nebenkostenvorauszahlungen entrichtet habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass deren Zahlung tatsächlich verlangt werde. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergäben sich im Einzelnen dargelegte Zahlungseingänge, die als Einkommen anzurechnen seien und den Bedarf überstiegen.

9

Bereits am 26.07.2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht M den Antrag gestellt, im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Das Sozialgericht hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.08.2012 aufgefordert, die aktuellen Einkommensverhältnisse glaubhaft zu machen. Diese hat daraufhin ein Schreiben vom 09.08.2012 vorgelegt, in dem sie mitteilt, aktuell kein eigenes Einkommen zu haben.

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Durch Beschluss vom 23.08.2012 hat das Sozialgericht M den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 26.07.2012 bis zum 30.11.2012 einstweilen Arbeitslosengeld II in Höhe von 204,50 € im Monat zu gewähren, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Die Antragstellerin habe einen Bedarf in Höhe des Regelbedarfs von monatlich 374,00 €. Unterkunftskosten seien nicht glaubhaft gemacht, da sie ernsthaften Forderungen aus dem Mietverhältnis mit ihren Eltern ersichtlich nicht ausgesetzt sei. Sie verfüge nicht über hinreichendes Einkommen, um ihren Bedarf zu decken. Die am 18.06.2012 zugeflossene Krankengeldnachzahlung in Höhe von 1.197,00 € sei als einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs 3 Sätze 1 und 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen, woraus sich in der Zeit von Juni bis November 2012 ein monatliches Einkommen von 169,50 € (1.197,00 € / 6 Monate = 199,50 € - Versicherungspauschale nach § 6 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (ALG II-V) 30,00 € = 169,50 €) ergebe. Die Zahlungseingänge auf ihrem Konto könnten nicht als Einkommen angerechnet werden. Auf Nachfrage des Antragsgegners habe die Antragstellerin vorgetragen, es handele sich um Geldbeträge, die sie sich zum Ausgleich des Kontostandes geliehen habe. Dass diese Angaben wahrheitswidrig seien, sei nicht ersichtlich, der Antragsgegner sei dem auch nicht weiter nachgegangen; auch bezüglich noch ungeklärter Zahlungseingänge habe der Antragsgegner eine Erklärung nicht verlangt. In Höhe des sich errechnenden Leistungsanspruchs von 204,50 € (374,00 € - 169,50 €) sei der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Leistungsgewährung für die Zeit für die Zeit vom Eingang des Eilantrags am 26.07.2012 bis zum 30.11.2012 zu verpflichten. Eine gerichtliche Anordnung rückwirkend für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht sei nicht auszusprechen, da es nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sei, Nachteile in der Vergangenheit auszugleichen. Für die Zukunft erscheine die Beschränkung bis zum 30.11.2012 als angemessen.

11

Der Beschluss des Sozialgerichts ist dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 24.08.2012 zugestellt worden. Die Antragstellerin hat dagegen am 29.08.2012 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, ihr höhere Leistungen zu zahlen. Zwar habe sie ihre Nebenkosten wegen ihrer desolaten finanziellen Situation nur bis zum April 2012 an die Vermieter zahlen können, es bestünden aber aus dem Mietverhältnis Ansprüche gegen sie. Das Krankengeld sei für die Zeit vor Stellung des Antrags nach dem SGB II gezahlt worden, die verspätete Zahlung dürfe sich nicht zu ihren Lasten auswirken. Es stehe auch noch ein größerer Restbetrag aus.

12

Auf gerichtliche Aufforderung vom 10.09.2012, die Kontoauszüge ab dem 04.07.2012 vorzulegen und jeweils darzutun, aus welchen Mitteln und für was Bareinzahlungen oder sonstige Zahlungseingänge auf dem Konto erfolgt seien und wie hoch der Überziehungsrahmen für das Girokonto seit April 2012 gewesen sei, hat die Antragstellerin am 13.09.2012 Kontoauszüge für die Zeit vom 08.07.2012 bis zum 04.09.2012 sowie eine Erläuterung zu den Zahlungseingängen vorgelegt. Darin hat sie angegeben, nach ihrem diesbezüglichen Widerspruch sei ihr am 07.08.2012 Krankengeld für die Zeit ab dem 03.04.2012 bis zum 01.05.2012 in Höhe von 313,50 € nachgezahlt worden; ein weiterer Widerspruch für die Zeit vom 02. bis 20.05.2012 laufe noch. Bezüglich der Zahlungseingänge auf dem Konto ab dem 03.04.2012 hat sie angegeben, die am 03.04., 12.04. und 23.04.2012 verbuchten Barumsätze seien geliehenes Geld. Bezüglich der Zahlungseingänge ab dem 02.05.2012 bis zum 29.08.2012 hat sie (im Einzelnen aufgeschlüsselt) erklärt, es handele es sich um Rückerstattungen von Geld für zurückgegebene Kaufgegenstände oder Erlöse aus Verkäufen bei e..., insbesondere von Holzfiguren und ihrer Hockeyausstattung. Bezüglich der e...-Verkäufe könnten Belege nicht mehr vorgelegt werden, insoweit sei auch kein Buch geführt worden. Die Sportgeräte habe sie verkauft, da sie ihre Sportart nicht mehr ausüben könne und in Geldnot gewesen sei.

13

Die Antragstellerin hat ein Schreiben ihres geschiedenen Ehemannes G vom 03.08.2012 vorgelegt, in diesem dieser bestätigt, ihr am 03.04.2012 500,00 €, am 12.04.2012 200,00 €, am 23.04.2012 100,00 €, am 07.05.2012 700,00 € und am 15.06.2012 500,00 € zwecks Ausgleichs ihres Kontos und Zahlung ihrer Wohnungs-Nebenkosten geliehen zu haben. Mit Schreiben vom 03.08.2012 bestätigen V und H K , dass die Antragstellerin Nebenkosten von monatlich 350,00 € für ihre Wohnung bis einschließlich April 2012 gezahlt habe und die Miete mit den von ihr gezahlten Renovierungskosten verrechnet werde.

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Der Antragsgegner hat am 07.09.2012 Beschwerde gegen den Beschluss erhoben. Er hat auf die diversen Zahlungseingänge und Gutschriften auf dem Konto der Antragstellerin verwiesen, die als Einkommen zu werten seien. Die Darlegungen der Antragstellerin zu den Zuflüssen auf ihrem Konto seien undetailliert und damit wenig glaubhaft. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages seien strenge Anforderung zu stellen, denen das bisherige Vorbringen nicht genüge. Die Bareinzahlungen im April, Mai und Juni 2012 seien als einmalige Einnahme verteilt auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Zahlungseingang anzurechnen und überstiegen zusammen mit dem ausgezahlten Krankengeld durchgehend den Regelbedarf von 374,00 €. Das Einkommen aus den angeblichen Verkäufen bei e… sei ebenfalls nicht plausibel, da die angegebenen e… -Gebühren gegenüber den Erlösen nach den allgemeinen Gebühren für Privatverkäufer zu hoch seien. Belege für die angeblichen e… -Auktionen seien nicht vorgelegt worden.

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Im Übrigen sei der Beschluss des Sozialgerichts wegen veränderter Umstände gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 927 Zivilprozessordnung (ZPO) aufzuheben, da dessen Vollziehung nach § 86 b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 929 Abs 2 ZPO unstatthaft sei. Die Leistungen seien bisher von ihm nicht erbracht und auch Vollstreckungsmaßnahmen nicht eingeleitet worden; seit der Zustellung des Beschlusses sei nunmehr ein Monat verstrichen (Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, L 6 AS 616/10 B, vom 26.01.2011).

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Die Antragstellerin hat hierzu erwidert, dass die uneingeschränkte Anwendung des § 929 Abs 2 ZPO bei der Vollstreckung gegen öffentlich rechtliche Körperschaften im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden sei. Ein Antragsteller dürfe an die Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz vertrauen. Hilfsweise sei ein Zwangsgeldantrag nach § 201 SGG für die Monate Oktober und November 2012 gestellt worden.

17

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie der vorliegenden Prozessakte verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.

18

Die Beschwerden sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet; die Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg.

19

I. Der Senat legt das Begehren der Antragstellerin dahingehend aus, dass sie für den Zeitraum, in dem das Sozialgericht M den Antragsgegner zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 204,50 € im Monat verpflichtet hat, höhere Leistungen unter Zugrundelegung eines Bedarfes für Unterkunft und Heizung sowie ohne Anrechnung von Einkommen aus der Krankengeldnachzahlung begehrt. Sie hat beantragt, ihr höhere Leistungen zuzubilligen und sich darauf gestützt, dass die Krankengeldnachzahlung für einen Zeitraum vor Antragstellung nach dem SGB II erfolgt sei und eine Verpflichtung zur Zahlung von Heiz- und Nebenkosten gegenüber ihrer Vermieterin bestehe. Sie hat weder Leistungen für die Zeit vor dem 26.07.2012, ab dem der Antragsgegner zur Gewährung von Leistungen verpflichtet wurde, geltend gemacht noch vorgetragen, dass ihr nach November 2012 Leistungen zu gewähren sind.

20

Der so verstandene Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf höhere Leistungen als 204,50 € im Monat nicht glaubhaft gemacht hat. Zu den Grundlagen des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG und den Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

21

1. Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass lediglich ein Bedarf in Höhe des maßgeblichen Regelbedarfes gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II von 374,00 € glaubhaft gemacht, ein Bedarf an Unterkunftskosten hingegen nicht dargetan ist. Dass die Antragstellerin einen Mietzins für die von ihr bewohnte Wohnung ihrer Eltern bezahlen muss, wird von ihr selbst nicht behauptet. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum Nebenkosten zu entrichten hat. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2011 ergibt sich gerade nicht, dass monatliche Abschläge auf Neben- und Heizkosten gezahlt werden müssen. Zwar werden darin unter "A G WE 4" (offensichtlich gemeint Wohneinheit 4) im einzelnen aufgeführte Nebenkosten angegeben, aus denen sich für das Abrechnungsjahr eine Gesamtsumme von 4.149,94 € ergibt. In der Abrechnung ist aber unter der vorgesehenen Rubrik " abzüglich monatliche Vorauszahlung" nichts vermerkt. Auch in der Mietbescheinigung vom 19.04.2012 werden nur die Gesamtkosten von 4.150,00 € angeführt, eine monatliche Umlage wird dort nicht erwähnt. Somit kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin der Vermieterin die Neben- und Heizkosten schuldet, es ist aber gerade nicht festzustellen, dass sie dies monatlich im vorliegenden streitigen Zeitraum tut.

22

Soweit die Antragstellerin dazu vorträgt, sie habe die Nebenkosten nur bis April 2012 zahlen können, weil sie danach nicht mehr die Mittel gehabt habe, ist dies nach Lage der Akte und auch unter Zugrundelegung ihres sonstigen Vorbringens nicht glaubhaft. Nach dem Vermerk über den Hausbesuch des Außendienstes des Antragsgegners hat sie diesem gegenüber erklärt, zuletzt im Januar 2012 Nebenkosten an ihre Eltern gezahlt zu haben. Auch aus den vorgelegten Kontoauszügen lassen sich monatliche Zahlungen in Höhe von 350,00 € nicht ersehen, lediglich am 06.02. ist eine Zahlung von 350,00 € aufgeführt, ohne dass sich der Empfänger erkennen lässt. Bei dieser Sachlage ist nicht jedenfalls im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin gegenüber ihren Vermietern monatlich zur Zahlung von Heiz- und Nebenkosten verpflichtet ist.

23

2. Zu Recht hat das Sozialgericht auch die Krankengeldnachzahlung am 18.06.2012 als einmalige Einnahme angerechnet; bezüglich der Rechtsgrundlagen und der Berechnung kann wiederum auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, für welchen Zeitraum die Krankengeldnachzahlung erfolgt ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 3 SGB II sind die einmaligen Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Nach Satz 3 der Regelung ist die Einnahme auf einen Zeitraum von 6 Monaten aufzuteilen und mit dem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, weil die Anrechung nur im Zuflussmonat dazu führen würde, dass in diesem kein Anspruch besteht.

II.

24

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

25

1. Der Senat folgt der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung, dass die vom Antragsgegner angeführten Zahlungseingänge oder Einzahlungen auf dem Konto der Antragstellerin nach den bisherigen Erkenntnissen nicht als Einkommen anzurechnen sind und daher die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen lassen. Die Antragstellerin hat bezüglich der Bareinzahlungen jeweils im Einzelnen vorgetragen, dass es sich um Darlehen ihres geschiedenen Mannes handelt. Im Beschwerdeverfahren hat sie auch ein Schreiben des Christian G v , in dem dieser bestätigt, seiner früheren Ehefrau die jeweiligen Beträge "geliehen" zu habe. Für den Senat ergeben sich jedenfalls derzeit keine ernstlichen Zweifel an dem behaupteten Vorliegen eines Darlehens. Es gibt keinen Anhalt für die Annahme, die Antragstellerin werde von ihrem geschiedenen Ehemann, der zwar im selben Anwesen, nicht aber in der selben Wohnung lebt, weiterhin finanziell durch Schenkungen unterstützt und sei deshalb nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 SGB II. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin in einer finanziellen Notsituation befand und ihr ihr geschiedener Ehemann durch die Gewährung (zinsloser) Darlehen helfen wollte. Aus den vorgelegten Kontoauszügen der Antragstellerin ergibt sich, dass ihr Girokonto mit über 1.200,00 € im Minus stand, so dass es nachvollziehbar ist, dass sie sich von privaten Dritten zum Ausgleich des Kontos, also zur Vermeidung von hohen Überziehungszinsen, Geld "leiht".

26

Dass der geschiedene Ehemann der Antragstellerin nähere Einzelheiten, etwa bezüglich Rückzahlungsmodalitäten der "geliehenen" Summen oder etwaiger Zinsansprüche, nicht mitgeteilt hat, führt jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu keiner anderen Bewertung. Ein Darlehen liegt gemäß § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung stellt und dieser verpflichtet ist, diesen zurückzuzahlen. Nach § 488 Abs. 3 BGB hängt die Fälligkeit der Rückzahlung davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigen, wenn für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt ist. Aus Satz 2 der zitierten Regelung ergibt sich, dass ein Darlehen auch ohne die Vereinbarung von Zinsen vorliegen kann.

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2. Auch die sonstigen Zahlungseingänge auf dem Girokonto der Antragstellerin begründen keine durchgreifenden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit. Es handelt sich meist um zweistellige Beträge, deren Herkunft die Antragstellerin auf gerichtliche Anfrage in ihrem Schreiben vom 11.09.2012 im Einzelnen erläutert hat. Soweit sie angegeben hat, ihr seien Beträge für die Rückgabe gekaufter Gegenstände zurückerstattet worden, hat sie jeweils dargelegt, wann die Zahlungen ihrerseits dafür erfolgt sind, was anhand der vorgelegten Kontoauszüge auch nachvollziehbar ist. Die übrigen Zahlungseingänge ergeben sich laut ihrem Vorbringen aus dem Verkauf bzw. der Versteigerung von Kleidung, Holzfiguren und Hockeyausrüstung. Die Antragstellerin hat insoweit - angesichts ihrer finanziellen Situation nachvollziehbar - vorgetragen, es handele sich um ihre Sportgeräte, die sie nicht mehr verwenden könne und aus finanziellen Gründen verkauft habe. Da es sich nach den bisherigen Erkenntnissen also um bereits vorhandene Gegenstände gehandelt hat, sind diese Erlöse nicht als Einkommen anzurechnen, vielmehr handelt sich um die "Versilberung" von Vermögen, dessen Wert aber nicht so hoch ist, dass es gemäß §§ 9, 12 SGB II die Hilfebedürftigkeit entfallen ließe.

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Der Vortrag des Antragsgegners, die Angaben zu den angeblichen Verkäufen seien unzutreffend, weil die von der Antragstellerin angegebenen Gebühren offensichtlich zu hoch seien und auch nähere Belege über die Verkäufe nicht vorgelegt werden könnten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass bei Privatverkäufen über e… Belege nicht vorhanden sind oder eine Buchführung nicht durchgeführt wird, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ungewöhnlich. Der Senat hat jedenfalls keinen Anlass für die Annahme, dass die Antragstellerin hier gewerblich tätig ist und infolge dieser Tätigkeit Einkommen erzielt, das nach dem SGB II anzurechnen wäre. Auch insoweit kann eine nähere Aufklärung nur im Hauptsacheverfahren erfolgen.

29

3. Die Beschwerde des Antragsgegners hat jedoch insoweit Erfolg, wie das Sozialgericht ihn zur Gewährung von Leistungen für die Zeit von 26.07. bis zum 30.09.2012 verpflichtet hat. Insoweit ist der Beschluss des Sozialgerichts M wegen veränderter Umstände aufzuheben, weil die Vollziehung des Beschlusses nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht mehr statthaft ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rz 46 mwN.)

30

Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung eines Beschlusses über die Anordnung der einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Beschluss verkündet oder der Partei, auf deren Antrag er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung setzt die Fälligkeit der jeweiligen Leistung voraus, so dass die Frist frühestens zu diesem Zeitpunkt beginnt (Keller, aaO.). Seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 24.08.2012 hat der Antragsgegner weder freiwillig geleistet noch ist ein Antrag auf Vollstreckung des Beschlusses durch die Antragstellerin gestellt worden. Erst nach Ablauf dieser Monatsfrist ist mit Schreiben vom 11.10.2012 ein entsprechender Antrag beim Sozialgericht in Mainz gestellt worden. Dies reicht bezüglich der für Oktober und November 2012 gewährten Leistungen aus, da die Monatsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO erst mit dem Eintritt der Fälligkeit der konkreten Teilforderung zu laufen beginnt (Keller, aaO.), da die Vollziehung die Fälligkeit voraussetzt.

31

Zwar ergibt sich aus dem Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts nicht unmittelbar, wann die monatlich gewährten Leistungen jeweils fällig sein sollen. Dies kann aber aus einem Rückgriff auf die für die Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II maßgebliche Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II abgeleitet werden, wonach Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden sollen. Da der Beschluss des Sozialgerichts am 23.08.2012 ergangen ist, konnten die Leistungen für Juli und August nicht mehr im Voraus erbracht werden, die für September bis November 2012 dagegen schon. Dies zugrunde gelegt hätte die Verpflichtung des Antragsgegners bestanden, die Leistungen für September 2012 (mit den Nachzahlungen für Juli und August 2012) umgehend auszuzahlen, zur Zahlung der Leistung für Oktober wäre er spätestens Ende September und für November spätestens Ende Oktober 2021 verpflichtet gewesen. Daraus ergibt sich wiederum, dass der von der Antragstellerin gestellte Vollstreckungsantrag mit Schriftsatz vom 11.10.2012 nur noch für die Leistungen für Oktober und November 2012 rechtzeitig war.

32

Der Anwendbarkeit des § 929 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner als Träger öffentlicher Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist und die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen darauf vertraut hat, dass der Antragsgegner auch ohne Vollstreckungseinleitung seiner durch das Gericht auferlegten Verpflichtung nachkommen wird. Zwar ist es zutreffend, dass die Norm des § 929 ZPO nach ihrer der ZPO zugrunde liegenden Konzeption regelmäßig zwischen zwei privaten Parteien anzuwenden ist, was sich von der Situation im sozialgerichtlichen Verfahren grundlegend unterscheidet, weil auf der Gegenseite meist ein Träger öffentlicher Gewalt steht, der an Recht und Gesetz gebunden ist. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass ein Antragsteller davon ausgeht, dass der Träger der öffentlichen Gewalt, hier also das Jobcenter, der Anordnung des Gerichts auch ohne die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen befolgen wird. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist daraus aber nicht der Schluss zu ziehen, dass die Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO nicht oder nur eingeschränkt Anwendung finden kann. § 929 ZPO ist in der Vorschrift des § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG neben weiteren, einzeln aufgeführten Vorschrift der ZPO ausdrücklich genannt. Die Anwendung der Vorschrift ergibt sich nicht aus der allgemeinen Auffang-Verweisungsvorschrift des § 202 SGG, wonach die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der ZPO entsprechend anzuwenden sind, soweit das SGG keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Vielmehr ist § 929 ZPO, wie dargelegt, in der Vorschrift über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG explizit aufgeführt. Entsprechend wird in der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 86b SGG (BT-Drucksache 14/5943) angegeben, Satz 4 berücksichtige Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Arrest und die einstweilige Verfügung. Der Gesetzgeber hat sich somit in Kenntnis der im sozialgerichtlichen Verfahren üblichen Konstellation, dass sich eine Privatperson und eine Behörde gegenüber stehen, bewusst für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften der ZPO entschieden. Dabei hat er auch nicht pauschal auf die entsprechenden Vorschriften in §§ 920 ff. ZPO über Arrest und einstweilige Verfügung verwiesen, sondern einzelne Paragraphen aufgeführt und andere ausgelassen, etwa die §§ 922, 924, 925 ZPO. Daraus ist zu schließen, dass er sich bewusst für die Anwendung des § 929 inklusive des Abs. 2 ZPO entschieden hat.

33

Der Senat ist auch nicht der Auffassung, dass es wegen der existenzsichernden Art der Leistungen nach dem SGB II in diesbezüglichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu einer einschränkenden Anwendung des § 929 ZPO kommen muss, wie es etwa das Sächsische Landessozialgericht im Beschluss vom 22.04.2008, L 2 B 111/08 AS - ER (in juris) vertreten hat. Das Gericht hat insoweit ausgeführt, die uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift hätte zur Folge, dass ein Anspruchsteller nach Erlangen einer sein Begehren stützenden einstweiligen Anordnung durch das erstinstanzliche Gericht, der auf die Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz vertraut und daher Maßnahmen nach § 929 Abs. 2 ZPO erlässt, darauf verwiesen würde, zur Durchsetzung seiner Rechte eine neue einstweilige Anordnung des erstinstanzlichen Gerichts zu erwirken. Bis zu dieser erneuten einstweiligen Anordnung vergingen wiederum regelmäßig Wochen, in denen das Existenzminimum nicht gesichert wäre. Die damit verbundene erhebliche Beeinträchtigung der genannten Grundrechte könnte bei derartiger Verfahrensweise nachträglich nicht mehr adäquat ausgeglichen werden. Das Sächsische Landessozialgericht hat daraus den Schluss gezogen, dass § 929 Abs. 2 ZPO dahingehend verfassungskonform auszulegen sei, dass sich die Bereitschaft des Anspruchstellers, gegen die leistungsgewährende Behörde vorzugehen, entweder durch Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen oder durch unmissverständliches Festhalten an seiner Position im von der Behörde eingeleiteten Beschwerdeverfahren ergeben müsse.

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Auch wenn die grundlegenden Überlegungen des Sächsischen Landessozialgerichts zutreffend sind, kann dieser Schluss nach Auffassung des erkennenden Senats nicht gezogen werden. Eine verfassungskonforme Auslegung ist nur dann notwendig, wenn die bestehenden Regelungen die Rechte des Betroffenen nicht ausreichend wahren. Es ist nicht ersichtlich, dass die geltenden Regelungen des § 86b SGG auch unter Ansehung des § 929 Abs. 2 ZPO nicht ausreichen würden. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, nach § 86b SGG eine einstweilige Anordnung zu erwirken und diese, wenn der Antragsgegner der darin auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, durch Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen auch durchzusetzen. Es bleibt ihm unbenommen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Dass er dies in der möglicherweise falschen Erwartung nicht tut, dass der Antragsgegner auch ohne Vollstreckungsmaßnahmen leisten wird, kann nicht dazu führen, dass ihm über den Gesetzeswortlaut hinaus Rechte zugestanden werden. § 929 Abs. 2 ZPO soll den Vollstreckungsschuldner davor schützen, dass die Vollstreckung nach längerer Zeit und möglicherweise unter veränderten Umständen durchgeführt wird. Dieser Grundsatz ist, wie dargelegt, vom Gesetzgeber auch in Bezug auf Sozialleistungen, die im Sozialrechtsweg einzuklagen sind, für anwendbar erklärt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass dies den Antragsteller in unangemessener Weise belastet.

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Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auch auf § 945 ZPO Bezug nimmt. Danach ist die Partei, die die einstweilige Anordnung erwirkt hat, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus der Vollziehung der Maßregel entsteht, wenn sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang ungerechtfertigt erweist. Auch im Hinblick auf diese Vorschrift muss es dem Vollstreckungsgläubiger überlassen bleiben, zu entscheiden, ob die ergangene Anordnung vollzogen werden soll oder nicht. Dies bedeutet andererseits, dass nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass eine einstweilige Anordnung auch ohne weiteres von dem Verpflichteten vollzogen wird.

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Ob sich eine andere Beurteilung, etwa aus dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Treu und Glauben, ergeben kann, wenn der Antragsgegner sich so verhält, dass der Antragsteller davon ausgehen durfte, dass dieser freiwillig leistet, und deshalb auf Vollstreckungshandlungen verzichtet, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte dafür jedenfalls nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat Beschwerde eingelegt und deutlich gemacht, dass er den Beschluss des Sozialgerichts für unzutreffend hält und die Aufhebung erstreitet. Bei dieser Sachlage konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass der Antragsgegner dessen ungeachtet freiwillig die Leistungen zahlen würde. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, sich gegebenenfalls beim Antragsgegner zurückzuversichern und eine Erklärung zu verlangen, ob und wann die Leistungen nun ausgezahlt würden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des §193 SGG.

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Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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