Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (10. Senat) - L 10 KR 54/22
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 21. Februar 2022 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.483,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5. Februar 2016 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 6/10 und die Beklagte zu 4/10.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Klage- und Berufungsverfahrens wird auf jeweils 3.660 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Streitig ist ein (weiterer) Vergütungsanspruch für eine stationäre Krankenbehandlung.
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Die Klägerin ist Träger eines zugelassenen Krankenhauses in K ... . Dort wurde die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte 1929 geborene J. K. (im Folgenden: Versicherte) vom 5. April bis 27. April 2015 wegen einer akuten Gefäßkrankheit des Darmes (ICD-10 Code K 55.0) behandelt. Während des Aufenthaltes wurde sie am 22. April 2015 für die Durchführung einer perkutanen transluminalen Angioplastie (PTA; Implantation eines Stents) in das U ... klinikum S ... -H ... in K ... (U ... ) verbracht.
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Für die Behandlung der Versicherten berechnete die Klägerin der Beklagten zunächst 4.777,08 Euro
15 Jahre)>. Die Beklagte beglich die Rechnung und beauftragte den MDK ua mit der Überprüfung der Notwendigkeit der Überschreitung der oberen Grenzverweildauer (Prüfanzeige vom 17. Juni 2015). Der MDK führte die Prüfung als Begehung durch, gab den Auftrag jedoch wegen nicht vorliegender Patientenunterlagen zurück (MDK-Gutachten vom 11. August 2015); die Patientenakte befand sich zu dem Zeitpunkt im U ... . Die Beklagte bezweifelte die Notwendigkeit, die Versicherte ab dem 18. April 2015 weiterhin stationär zu behandeln, und berechnete – ohne Änderung der Diagnosen oder der DRG – einen Erstattungsbetrag iHv 2.177,64 Euro, den sie gegenüber der Klägerin im Wege der Verrechnung mit einem Vergütungsanspruch für einen konkret benannten Fall geltend machte, da die Klägerin die für die Prüfung der Überschreitung der oberen Grenzverweildauer notwendigen Unterlagen nicht innerhalb von vier Wochen überlassen habe (Schreiben vom 14. August 2015).
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Am 3. Februar 2016 erstellte die Klägerin eine „Endrechnung“ für die Zeit vom 5. bis 27. April 2015 iHv 6.260,18 Euro. In dem Datensatz für diese Rechnung übermittelte die Klägerin erstmals die OPS-Codes 8-836.0a (perkutan-transluminale Angioplastie (Ballon), Gefäße viszeral), 8-840.0a (perkutan-transluminale Implantation von nicht medikamentenfreisetzenden Stents, Gefäße viszeral, ein Stent), 3-608 (Superselektive Arteriographie) und 3-604 (Arteriographie der Gefäße des Abdomens) für die Behandlung der Versicherten im U ... nach Verbringung am 22. April 2015, die zu der DRG G07C (Appendektomie oder laparoskopische Adhäsiolyse bei Peritonitis mit äußerst schweren oder schweren CC oder kleine Eingriffe an Dünn- und Dickdarm ohne äußerst schwere CC, Alter > 9 Jahre) führten. Sie trug vor, dass das U ... die Kosten für die Behandlung der Versicherten am 22. April 2015 nunmehr geltend gemacht habe. Den Ausgleich lehnte die Beklagte ab, da die Abrechnung eines grundsätzlich ambulant möglichen Eingriffs als stationäre Behandlung nur ausnahmsweise zulässig sei (Schreiben vom 4. Februar 2016) und eine Nachtragsrechnung der Krankenhäuser nach Ablauf einer 6-wöchigen Frist nur in – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen möglich sei (weiteres Schreiben vom 4. Februar 2016).
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Für die Behandlung der Versicherten hat die Klägerin am 9. Dezember 2019 vor dem Sozialgericht (SG) Kiel Klage auf Zahlung von insgesamt 3.660,74 Euro erhoben, da die Beklagte „die Rechnung … zu keinem Zeitpunkt vollständig aus(geglichen habe)“ und der Zahlbetrag aus der Rechnung vom 3. Februar 2016 noch offen sei. Das SG Kiel hat die Klage abgewiesen. Eine Änderung des Datensatzes sei am 3. Februar 2016 zwar grds möglich gewesen, da OPS nachkodiert worden seien und die Prüfung der OPS nicht Gegenstand der ersten MDK-Prüfung gewesen sei. Aber die Richtigkeit der Daten sei mangels vorgelegter Unterlagen nicht überprüfbar und eine Nachholung sei nicht möglich (materielle Präklusionsregelung des § 7 Abs 2 PrüfvV) (Urteil SG vom 21. Februar 2022, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 21. März 2022).
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Gegen das Urteil richtet sich die am 5. April 2022 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Rechnung vom 15. Juni 2015 sei mit der – im Gerichtsverfahren allein noch – verfahrensgegenständlichen zweiten Rechnung vom 3. Februar 2016 storniert worden und auf diese Rechnung hin habe die Beklagte innerhalb der 6-Wochen-Frist des § 275 Abs 1c SGB V kein MDK-Prüfverfahren eingeleitet, so dass eine Prüfung – vor allem unter Auswertung der Patientenunterlagen – unzulässig sei. Ferner führe die Stornierung der ersten Rechnung dazu, dass die Beklagte gegen sie – die Klägerin – einen Erstattungsanspruch iHv 4.777,08 Euro habe, da für die Klägerin der Grund für das Behaltendürfen des Zahlbetrages entfallen sei. Durch diesen Erstattungsanspruch der Beklagten entfalle auch die teilweise Erfüllungswirkung (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) der ersten Zahlung für die zweite Rechnung vom 3. Februar 2016 iHv 2.177,64 Euro mit der Folge, dass auch dieser Betrag aus der Schlussrechnung vom 3. Februar 2016 mit der Klage geltend gemacht werden könne.
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Die Klägerin beantragt,
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1) das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 21. Februar 2022 aufzuheben,
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2) die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.660,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5. Februar 2016 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte erhebt gegen die geltend gemachte Klageforderung aus der Rechnung vom 3. Februar 2016 in einem Umfang iHv 2.177,64 Euro die Einrede der teilweisen Erfüllung der Klageforderung, da sie bereits den Rechnungsbetrag vom 15. Juni 2015 im Jahr 2015 vollständig beglichen habe. Sofern sie später im August 2015 die teilweise Aufrechnung mit unstreitigen Forderungen der Klägerin für einen anderen Behandlungsfall erklärt habe, habe die Klägerin mit der Klage vom 6. Dezember 2019 nicht die Zahlung des für den anderen Behandlungsfall (Rechnungs-Nr 21xxxxxx37) ausstehenden Rechnungsbetrages geltend gemacht, sondern den Teilzahlbetrag der Rechnung für die Versicherte J. K.. Sofern in der Rechnung vom 3. Februar 2016 ein Vergütungsanspruch auch für die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer aufrechterhalten werde, sei sie im Übrigen bereit, die Patientenakte für die Prüfung der Überschreitung der oberen Grenzverweildauer erneut dem MDK vorzulegen.
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Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakten vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden. Entgegen der Ankündigung im Schriftsatz vom 16. Oktober 2024, die Patientenakte „keinesfalls freiwillig oder gar aus freien Stücken“ zu überreichen, hat die Klägerin die Patientenakte – auch auf Hinweis – letztlich nicht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) sowie form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegt worden. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein in Höhe von 3.660,74 Euro geltend gemachter Vergütungsanspruch. Die diesbezüglich eingelegte Berufung der Klägerin ist teilweise iHv 1.483,10 Euro begründet, jedoch im Übrigen zurückzuweisen.
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1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG statthaft. Bei der auf Vergütung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage des Krankenhauses gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem ein Verwaltungsakt der Beklagten gegen das Krankenhaus nicht zu ergehen hat und nicht ergangen ist. Es bedarf mithin weder eines Vorverfahrens noch der Einhaltung einer Klagefrist (stRspr, zB BSG, Urteil vom 11. September 2018 – B 1 KR 36/17 R – Rn 7 mwN, juris). Die Klägerin hat wegen der stationären Behandlung der Versicherten dem Grunde nach einen Anspruch auf Vergütung (dazu 2.). Diesbezüglich besteht ein weiterer Auszahlungsanspruch aus der Rechnung vom 3. Februar 2016 in Höhe von 1.483,10 Euro (dazu 3.). Der weitergehend geltend gemachte Anspruch aus der Rechnung vom 6. Februar 2016 iHv 2.177,64 Euro besteht jedoch wegen bereits eingetretener Erfüllung nicht (dazu 4.).
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2. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Vergütung von Krankenhausbehandlungen
und der unstreitigen Notwendigkeit einer stationären Behandlung der Versicherten vom 5. bis 27. April 2015konnte die Klägerin eine Vergütung beanspruchen.
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a) Rechtsgrundlage des von der Beklagten wegen der vollstationären Behandlung des Versicherten geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist die Regelung in § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm § 7 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Die Vergütung für Krankenhausbehandlung der Versicherten bemisst sich bei DRG-Krankenhäusern wie jenem der Beklagten nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge, Fallpauschalenvereinbarungen
) konkretisiert. Der Spitzenverband Bund der KKn und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs 1 Nr 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als "Vertragsparteien auf Bundesebene" mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelten oder vorzunehmenden Abschlägen. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des § 9 Abs 1 Nr 3 KHEntgG.
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Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm basiert (vgl § 1 Abs 6 Satz 1 FPV 2015; zur rechtlichen Einordnung des Groupierungsvorgangs vgl BSG, Urteil vom 8. November 2011 – B 1 KR 8/11 R – juris Rn 19 ff). Das den Algorithmus enthaltende und ausführende Programm (Grouper) greift dabei auch auf Dateien zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mit vereinbart sind (zB die Zuordnung von ICD-10-Diagnosen und Prozeduren zu bestimmten Untergruppen im zu durchlaufenden Entscheidungsbaum) oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu Letzteren gehören die Fallpauschalen selbst, aber auch die internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) in der jeweiligen vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) herausgegebenen deutschen Fassung (ICD-10-GM, hier Version 2015), die Klassifikation des vom DIMDI im Auftrag des BMG herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssels (
zur Grundlage der Rechtsbindung vgl BSG, Urteil vom 8. November 2011 – B 1 KR 8/11 R – juris Rn 24 ff) sowie die von den Vertragspartnern auf Bundesebene getroffene Vereinbarung zu den Deutschen Kodierrichtlinien (Version 2015 für das G-DRG-System gemäß § 17b KHG; zu deren normativer Wirkung vgl BSG, Urteil vom 8. November 2011 – B 1 KR 8/11 R – juris Rn 18) .
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b) Nach der mittlerweile ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entsteht die Zahlungsverpflichtung der KK, unabhängig von einer Kostenzusage, unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung – wie hier – in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iS von § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (vgl hierzu beispielhaft Bundessozialgericht
, Urteil vom 16. Juli 2020 – B 1 KR 16/19 R – juris Rn 11 ff mwN) . Die Erforderlichkeit der stationären Behandlung der Versicherten ist zwischen den Beteiligten – zu Recht – unstreitig.
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3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Auszahlungsanspruch aus der Rechnung vom 3. Februar 2016 iHv 1.483,10 Euro. Dabei beruht dieser Differenzbetrag allein auf der Änderung der DRG G70B (stornierte Rechnung vom 15. Juni 2015) in die DRG G07C (korrigierte Endrechnung vom 3. Februar 2016), die wiederum allein aus der Nachkodierung der beiden OPS-Prozeduren 8-840.0a und 8-836.0a folgte. Diese – vergütungsrelevanten – OPS durfte die Klägerin mit der Rechnung vom 3. Februar 2016 nachkodieren
. Da diese Nachkodierung nicht fehlerhaft war , bestand der benannte Auszahlungsanspruch nebst Zinsanspruch entsprechend der Entgeltvereinbarung in geltend gemachter Höhe.
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a) Dabei war die Klägerin nach den Regelungen in § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 2, § 8 Abs 6 KHEntG zur Abrechnung der im U ... erbrachten Leistungen berufen. Für die Zulässigkeit der Nachkodierung dieser OPS in der Rechnung vom 3. Februar 2016 für Leistungen, die das U ... nach Verbringung der Versicherten für einen Tag erbrachte und der Klägerin gegenüber abrechnete, ist maßgeblich, dass der Datensatz nach § 301 SGB V am 3. Februar 2016 (nur) um OPS ergänzt wurde. Insoweit durfte die Klägerin die erste Rechnung vom 15. Juni 2015 sowie den zugehörigen Datensatz am 3. Februar 2016 bezüglich der übermittelten OPS ändern, da die MDK-Prüfung nach § 275 Abs 1c SGB V im August 2015 (Prüfanzeige 17. Juni 2015) sich nur auf die kodierte Hauptdiagnose und das Überschreiten der oberen Grenzverweildauer, nicht jedoch auf die seinerzeit kodierten OPS bezog (vgl BSG, Urteil vom 18. Mai 2021, B 1 KR 39/20 R Rn 31 zur PrüfvV 2014).
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b) Zweifel an der tatsächlichen Durchführung der mit den nachkodierten OPS abgebildeten Stentimplantation und damit Zweifel an der sachlich-rechnerischen Richtigkeit ihrer Kodierung bekundete die Beklagte nicht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Anmerkung der Beklagten im Februar 2016, die Leistung sei grundsätzlich ambulant durchführbar, ließ auf Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der stationären Durchführung schließen. Für eine solche Prüfung der Wirtschaftlichkeit galt im Jahr 2015 die Prüfverfahrensvereinbarung mWv1. September 2014 (PrüfvV 2014), so dass § 7 Abs 2 Satz 2 PrüfvV 2014 Anwendung fand. Ein Prüfverfahren zur Sicherung von Beweismitteln für die Prüfung, ob die Stentimplantation ambulant oder stationär durchzuführen waren, wurde von der beklagten KK jedoch nicht eingeleitet. In der RSpr des BSG ist geklärt, dass Einwände, die nicht mithilfe der – im Prüfverfahren herangezogenen – Patientenakte zu klären sind, von der KK konkret zu benennen sind, wenn sie kein Prüfverfahren durchführt. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts ist insoweit eingeschränkt und das Krankenhaus muss keine Unterlagen vorlegen (vgl BSG, Urteil vom 22. Juni 2022 – B 1 KR 19/21 R – juris). Konkrete Einwände, denen das Gericht im Wege der Amtsermittlung nachgehen könnte, wurden von der beklagten KK jedoch nicht vorgebracht.
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4. Die Klägerin hat allerdings aus der Rechnung vom 3. Februar 2016 nicht den weiteren geltend gemachten Zahlungsanspruch iHv 2.177,64 Euro, so dass die Klage insoweit keinen Erfolg hatte.
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a) Die Erfüllungswirkung einer erfolgten Zahlung entfällt allgemein nicht wieder durch nachträgliche weitere (Storno-)Rechnungen, solange nicht beide Beteiligten darauf hinwirken, dass sowohl bereits erfolgte Zahlungen der KK erstattet als auch im Übrigen Aufrechnungen rückgängig gemacht werden und das Schuldverhältnis komplett neu ausgehandelt wird. Insoweit ist ein Rechtsinstitut der "vorübergehenden Erfüllung" eines Anspruchs dem BGB wie dem SGB V fremd; vielmehr führt bereits das "Bewirken" der Leistung durch – wie hier – vorbehaltlose Zahlung, dazu, dass der Anspruch erlischt. Nachträgliches Verhalten der Beteiligten kann hieran nichts mehr ändern, sofern es nicht zu einer Änderung der Tilgungsbestimmung oder Neubegründung des Schuldverhältnisses führt (siehe Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 2024 – L 5 KR 517/22 KH – juris Rn 27; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2024 – L 11 KR 427/22 KH – juris Rn 35 - 36). Denn der KK bleiben etwaige Einwendungen gegen Grund und Höhe der geltend gemachten Behandlungskosten trotz der Zahlung erhalten; die Rückforderung und die Möglichkeit späterer Aufrechnung gegen unbestrittene Forderungen des Krankenhauses aus anderen Behandlungsfällen werden durch die Zahlung nicht ausgeschlossen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2017 – L 9 KR 144/15 – juris Rn 58 und Urteil vom 17. Dezember 2014 – L 9 KR 324/12 – juris Rn 32). Folgerichtig steht der – vorliegend am 14. August 2015 erklärten – Aufrechnung seitens der KK die von ihr mit Erfüllungswirkung (§ 366 BGB) auf die Rechnung vom 15. Juni 2015 vorgenommene Zahlung nicht entgegen.
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b) Der Anwendung der genannten allgemeinen Grundsätze stehen auch aus Sicht des Senats keine Besonderheiten im Recht der Abrechnung stationärer Krankenbehandlung entgegen.
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aa) Die von der Klägerin gewünschte Rechtsfolge – Wegfall der Erfüllungswirkung der Zahlung auf die erste Rechnung vom 15. Juni 2015 mit der Vorlage der Rechnung vom 3. Februar 2016 – ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass ein Krankenhaus noch im laufenden Geschäfts- bzw Rechnungsjahr sowie im ganzen folgenden Haushaltsjahr eine Änderung der Rechnung vornehmen darf (BSG, Urteil vom 19. November 2019 – B 1 KR 10/19 R – juris Rn 13 ff).
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bb) In der Rechtsprechung des BSG zur späteren Korrektur von Krankenhausabrechnungen, für die ein MDK-Prüfverfahren durchgeführt wurde, werden ebenfalls keine Hindernisse für die Erfüllungswirkung der ersten Rechnung beschrieben (zB BSG, Urteil vom 18. Mai 2021 – B 1 KR 34/20 R – juris Rn 33). Die Regelungen der PrüfvV sprechen – ganz im Sinne der mit den Prüfverfahren und der PrüfvV verfolgten Zwecken der Beschleunigung und des Abschlusses von Abrechnungsstreitigkeiten – vielmehr dafür, dass innerhalb der in den Entgeltvereinbarungen genannten Fristen erfolgte Zahlungen einer KK auf eine Krankenhausabrechnung auch bei durchgeführtem Prüfverfahren ihre Erfüllungswirkung für den Behandlungsfall behalten. Denn anderenfalls wäre die – bis Ende 2015 nur bei einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V) und ab 1. Januar 2016 auch bei einer sachlich-rechnerischen Prüfung anwendbare – Regelung in § 9 PrüfvV obsolet. Diese Regelung eröffnet für die KK aber gerade die Möglichkeit der Aufrechnung, und zwar ausdrücklich "mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses", also einem anderen als dem ursprünglichen, durch Erfüllung mittels der ersten Zahlung erloschenen Anspruch (vgl Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2024 – L 11 KR 427/22 KH – juris Rn 32). Da die Prüfung der Rechnung vom 15. Juni 2015 mit der Prüfanzeige vom 17. Juni 2015 – auch – die Dauer der stationären Behandlung und damit auch die Wirtschaftlichkeit der stationären Behandlung umfasste, streiten auch in diesem Fall die Regelungen der PrüfvV 2014 für den Eintritt der Erfüllungswirkung der Zahlung der beklagten KK auf die erste Rechnung auch für die zweite Rechnung vom 3. Februar 2016.
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cc) Etwas anderes – dh kein Eintritt der Erfüllungswirkung einer Zahlung der KK – tritt nur ein, wenn der Betrag "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Vorbehalt" gezahlt und ausdrücklich geltend gemacht wird, die Hauptforderung stehe weiterhin offen. Ein solcher Vorbehalt, bei dem der Schuldner während eines Rechtsstreits zahlt und seine Rechtsverteidigung fortsetzt, bewirkt keine Erfüllung und stellt kein erledigendes Ereignis dar (vgl BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – B 1 KR 17/22 R – juris Rn 20). Sofern diese Ausführungen auf das vorgerichtliche Stadium der Auseinandersetzung zwischen KK und Krankenhaus über einen Vergütungsanspruch übertragbar sein sollten, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Situation bereits nach Aktenlage im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vorlag.
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c) Die Rechtsfragen um die Folgen einer missglückten Begehung im Rahmen einer MDK-Prüfung im August 2015 für den Teilvergütungsanspruch betreffend die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer sind – sowohl für einen Vergütungsanspruch aus der Rechnung vom 3. Februar 2016 als auch für einen solchen aus der Rechnung vom 15. Juni 2015 – für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung. Der auf diesen Umstand entfallende Vergütungsanteil wurde von der Beklagten bereits mit der vollständigen Zahlung auf die erste Rechnung vom 15. Juni 2015 ausgeglichen und insoweit erfüllt. Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klarstellte, einen Vergütungsanspruch – nur – aus der Rechnung vom 3. Februar 2016 geltend zu machen, sind überdies auch detaillierte Ausführungen dazu, dass die Beklagte sich im Mai 2025 für einen – im Oktober 2024 von der Klägerin thematisierten – Vergütungsanspruch für den im Schreiben der Beklagten vom 14. August 2015 beschriebenen anderen Behandlungsfall der Klägerin aus der Rechnungs-Nr 21xxxxxx37 auf Verjährung berufen konnte, ohne dabei treuwidrig zu handeln, entbehrlich.
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5. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine weitere Vergütung für die Behandlung der Versicherten vom 5. bis 27. April 2015 iHv 1.483,10 Euro aus der Rechnung vom 3. Februar 2016. Dem Auszahlungsanspruch eines weiteren Betrages iHv 2.177,64 Euro steht jedoch die im Juni/Juli 2015 durch Zahlung auf die Rechnung vom 15. Juni 2015 eingetretene Erfüllungswirkung entgegen. Insoweit war das Urteil des SG Kiel auf die Berufung der Klägerin aufzuheben, der Klage teilweise stattzugeben und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm den §§ 155 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) lagen nicht vor.
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Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm den §§ 47 Abs 1, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und orientiert sich an der in dem Verfahren geltend gemachten Vergütungsforderung.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 7 Abs 2 PrüfvV 1x (nicht zugeordnet)
- § 275 Abs 1c SGB V 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- SGG § 144 1x
- SGG § 151 1x
- SGG § 54 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht - B 1 KR 36/17 R 1x
- § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Krankenhausentgeltgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- KHEntgG § 9 Vereinbarung auf Bundesebene 2x
- KHEntgG § 11 Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus 1x
- § 1 Abs 6 Satz 1 FPV 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 8/11 R 3x
- KHG § 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung 1x
- § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- B 1 KR 16/19 R 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs 6 KHEntG 1x (nicht zugeordnet)
- § 301 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- B 1 KR 39/20 R 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs 2 Satz 2 PrüfvV 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht - B 1 KR 19/21 R 1x
- L 5 KR 517/22 K 1x (nicht zugeordnet)
- L 11 KR 427/22 K 1x (nicht zugeordnet)
- L 9 KR 144/15 1x (nicht zugeordnet)
- L 9 KR 324/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen 1x
- B 1 KR 10/19 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 1 KR 34/20 R 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 PrüfvV 1x (nicht zugeordnet)
- L 11 KR 427/22 K 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht - B 1 KR 17/22 R 1x
- SGG § 197a 2x
- VwGO § 155 1x
- SGG § 160 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x