Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (3. Senat) - L 3 R 150/15

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Erziehungsrente hat.

2

Die 1979 geborene Klägerin ist die Mutter des 2010 geborenen T. W., dessen Vater S. P. am 11. April 2011 verstorben ist. Die Klägerin war mit dem Vater ihres Sohnes nicht verheiratet, lebte mit ihm aber in einer Lebensgemeinschaft.

3

Am 30. Januar 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Erziehungsrente wegen Erziehung eines Kindes nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten/früheren Lebenspartner.

4

Mit Bescheid vom 8. Februar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Erziehungsrente ab, weil die Klägerin nicht nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sei, denn sie sei nie verheiratet gewesen bzw. habe nie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt. Dagegen legte die Klägerin am 6. März 2013 Widerspruch ein, den sie nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2013 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Neue Tatsachen seien nicht vorgetragen worden. Eine Überprüfung sei daher nur nach der bekannten Sachlage möglich. Hiernach sei der Bescheid nicht zu beanstanden.

5

Dagegen hat die Klägerin am 6. August 2013 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, allein die Tatsache, dass sie nicht mit dem Vater ihres Sohnes verheiratet gewesen sei, rechtfertige nicht ihre Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die vor dem Tod des Partners mit diesem verheiratet und danach geschieden worden seien.

6

Mit Urteil vom 9. März 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, gemäß § 47 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) hätten Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Erziehungsrente, wenn ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben sei, sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen würden, sie nicht wieder geheiratet und sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten. Nach den vorliegenden Unterlagen seien sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Erziehungsrente, bis auf den Umstand, dass es an der Scheidung einer Ehe fehle, erfüllt. Da die Klägerin mit dem Vater des gemeinsamen Kindes nicht verheiratet gewesen sei, fehle es an dem Merkmal der geschiedenen Ehe, sodass die Beklagte den Antrag auf Zahlung einer Erziehungsrente auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Regelung zu Recht abgelehnt habe. Die gesetzliche Regelung sei in dieser Hinsicht angesichts des eindeutigen Wortlauts einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.

7

Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass diese gesetzliche Regelung verfassungswidrig sei, sodass eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht nicht zu erfolgen habe. Zutreffend weise die Klägerin darauf hin, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber demjenigen Personenkreis vorliege, dessen Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden sei und der daher bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 SGB VI einen Anspruch auf eine Erziehungsrente habe. Diese Ungleichbehandlung sei allerdings gerechtfertigt, da der Gesetzgeber gemäß Artikel 6 Grundgesetz (GG) an das Institut der Ehe bestimmte rechtliche Regelungen anknüpfen könne, die neben Verpflichtungen, die nicht verheiratete Partner eben nicht treffen würden, auch Begünstigungen zur Folge haben könnten. Die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI ersetze den durch den Tod des geschiedenen Ehegatten nach § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehenden Unterhaltsanspruch. Ein derartiger Unterhaltsanspruch bestehe zwischen nicht verheirateten Partnern bzw. Lebenspartnern eben nicht, so dass dieser auch nicht wegfallen könne mit der Folge, dass keine Erziehungsrente zu zahlen sei. Es bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mit Eheleuten gleichzustellen, da die Wahl der Form des Zusammenlebens von den Beteiligten bewusst gewählt worden sei. Wenn also zwei Personen in einer Partnerschaft für sich entscheiden würden, sich nicht den rechtlichen Regelungen des Instituts einer Ehe unterwerfen zu wollen, sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sie im Fall der Beendigung der Partnerschaft, gleich aus welchem Grund, nicht die rechtlichen Ansprüche, die an die Ehe anknüpften, geltend machen könnten.

8

Zwar habe das Kind einer nichtehelichen Partnerschaft keinen Einfluss auf die Form des Zusammenlebens seiner Eltern, doch begründe dies keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Eltern, zumal der Waisenrentenanspruch des Kindes nicht von der Form des Zusammenlebens seiner Eltern abhänge. Es möge zwar familienpolitisch sinnvoll und geboten erscheinen, die finanzielle Situation von Kindern nicht an die Rechtsform des Zusammenlebens seiner Eltern anzuknüpfen. Doch dies sei Aufgabe des Gesetzgebers, der auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Hinsicht einen Gestaltungsspielraum habe. Jedenfalls könne die Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht beanspruchen, einem geschiedenen Ehegatten gleich gestellt zu werden.

9

Gegen das ihr am 24. März 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. April 2015 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angefochtene Urteil sei falsch. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei § 47 SGB VI verfassungskonform so auszulegen, dass der Bestand einer Ehe und deren nachfolgende Scheidung nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Erziehungsrente nach § 47 SGB VI sei. Jede andere Auslegung benachteilige nichteheliche Kinder und deren überlebendes Elternteil. Dies verstoße gegen Artikel 6 Abs. 5 GG. Nichteheliche Kinder, die nach dem Tod eines Elternteils allein erzogen würden, hätten die gleichen Bedürfnisse wie eheliche Kinder mit diesem Schicksal. Der Schutz der Ehe (Artikel 6 Abs. 1 GG) rechtfertige keine Besserbehandlung der ehelichen Kinder. Im Übrigen setze ein Anspruch auf Erziehungsrente gerade voraus, dass eine Ehe zum Zeitpunkt des Todes nicht bestanden habe. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei ein Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB keine Voraussetzung für eine Erziehungsrente nach § 47 SGB VI. Eine Erziehungsrente nach § 47 SGB VI werde unabhängig von den Tatbestandsvoraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB gewährt. Nachvollziehbar wäre die Argumentation des Sozialgerichts nur dann, wenn tatsächlich das - fiktive - Bestehen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB Voraussetzung eines Anspruchs auf Erziehungsrente wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall.

10

Die Erziehungsrente sei im Übrigen eine Rente aus eigenem Recht des überlebenden Elternteils. Auch dies spreche dafür, die Erziehungsrente auch Eltern nichtehelicher Kinder zu gewähren, da der Rentenanspruch unabhängig von einem Rentenanspruch des verstorbenen Elternteils erworben werde. Ein nachvollziehbarer Grund für die Ungleichbehandlung von nichtehelichen Kindern und ehelichen Kindern bzw. der überlebenden Elternteile ehelicher und nichtehelicher Kinder sei mithin nicht vorhanden, so dass § 47 SGB VI nur verfassungskonform sei, wenn er so ausgelegt werde, dass das Bestehen und die nachfolgende Scheidung einer Ehe der Kindeseltern nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Erziehungsrente sei.

11

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

12

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. März 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Januar 2013 Erziehungsrente gemäß § 47 Abs. 1 SGB VI in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie meint, das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Halle sei in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere setze sich das sozialgerichtliche Urteil ausführlich mit den betroffenen grundgesetzlichen Normen auseinander und verweise zu Recht auf die eindeutige gesetzliche Regelung des § 47 SGB VI.

16

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

18

Das Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 155 Abs. 3 und 4 SGG durch den Berichterstatter entscheiden.

19

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2013 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI. Das Sozialgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 9. März 2015 zu Recht abgewiesen.

20

Gemäß § 47 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist, sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2 SGB VI), sie nicht wieder geheiratet haben und sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

21

Die Klägerin war nicht mit dem verstorbenen S. P. verheiratet, dementsprechend kam es auch nicht zu einer Ehescheidung. Die persönlichen Voraussetzungen aus § 47 Abs.1 SGB VI sind mithin nicht erfüllt. Deswegen besteht kein Anspruch auf die begehrte Erziehungsrente. Insoweit ist der gesetzliche Wortlaut eindeutig.

22

Das Gericht hält § 47 Abs. 1 SGB VI nicht für verfassungswidrig. Deshalb scheidet eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aus. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor.

23

Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG ist nicht gegeben. Nach Art. 6 Abs. 5 GG sind den nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Durch die Regelung des § 47 Abs. 1 SGB VI liegt aber keine Ungleichbehandlung von nichtehelichen gegenüber ehelichen Kindern vor. Grundsätzlich werden durch diese Vorschrift alle Kinder gleich behandelt. Lediglich diejenigen Elternteile nichtehelicher Kinder, die niemals verheiratet gewesen sind, können nicht in den Kreis der Anspruchsberechtigten einer Erziehungsrente kommen. Insoweit liegt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Ungleichbehandlung der nichtehelichen Kinder vor. Bereits der Wortlaut des § 47 Abs. 1 SGB VI nimmt keine Differenzierung nach dem Status des Kindes als ehelich oder nichtehelich vor. Voraussetzung ist lediglich, dass ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen (verstorbenen) Ehegatten erzogen wird. Im Übrigen können die Kinder unabhängig von ihrem Status als eheliche oder nichteheliche Kinder einen eigenen Anspruch aus der Versicherung des Verstorbenen gemäß § 48 Abs. 1 SGB VI haben (Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2014 - S 12 R 4487/12 -, juris, RdNr. 20 ff.).

24

Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich behandelt werden. Zwar werden alleinerziehende geschiedene Ehegatten gegenüber alleinerziehenden Ehegatten, die nicht verheiratet gewesen sind, durch die Vorschrift des § 47 Abs. 1 SGB VI bevorzugt. Es liegt also eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor. Diese Differenzierung ist aber gerade vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber durch das Grundgesetz gehalten ist, die Ehe besonders zu schützen, gerechtfertigt.

25

Art. 6 Abs. 1 GG schützt nicht jede Lebensgemeinschaft, sondern nur die rechtsgültig geschlossene Ehe (§§ 1303 ff. BGB). Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kann damit nicht gleichgestellt werden. Zwar zeichnet sich eine solche Gemeinschaft ebenfalls durch innere Bindungen und gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander aus. Wesentliche Merkmal im Gegensatz zur Ehe ist aber die fehlende umfassende Rechtsverbindlichkeit und die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung der Partnerschaft ohne Einhaltung bestimmter Voraussetzungen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber grundsätzlich zugestanden, dass die Ehe aufgrund ihres verfassungsrechtlichen Schutzes gegenüber anderen Lebensformen begünstigt werden darf (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 -, juris, RdNr. 98; Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, juris, RdNr. 102). Eine andere Beurteilung dieses Sachverhalts würde im Umkehrschluss sogar zu einer Besserstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft führen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Auf der einen Seite könnte man nach Belieben die rechtlichen Vorteile, die an eine Ehe geknüpft sind, in Anspruch nehmen, auf der anderen Seite hätte man aber nicht die mit der Ehe einhergehenden rechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Eine Ehe kann im Gegensatz zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht einfach beendet werden. Sie kann gemäß § 1564 BGB nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines der beiden Ehegatten geschieden werden, und auch an die Scheidung sind weitere Voraussetzungen wie das Scheitern der Ehe (§ 1565 BGB) geknüpft. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen nach Maßgabe der §§ 1569 ff. BGB Unterhalt verlangen. Außerdem findet zwischen den geschiedenen Ehegatten nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von bestehenden Anrechten, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Versorgungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge statt (§ 1587 BGB i.V.m. dem Versorgungsausgleichsgesetz).

26

Schließlich muss auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 47 Abs. 1 SGB VI berücksichtigt werden. Bei der Erziehungsrente handelt es sich trotz ihrer Einordnung unter die Renten wegen Todes nicht um eine Rente aus abgeleitetem Recht (der Versicherung des geschiedenen Ehegatten), sondern vielmehr um eine Rente aus eigener Versicherung. Die Erziehungsrente hat Unterhaltsersatzfunktion. Dem steht nicht entgegen, dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB keine Voraussetzung für eine Erziehungsrente nach § 47 SGB VI ist. Entscheiden sich verschiedengeschlechtliche Lebenspartner für die Ehe, entscheiden sie sich bewusst für einen rechtlichen Rahmen, den sie ihrer Beziehung geben. Es entsteht ein Vertrauen in die rechtliche Absicherung im Falle der Scheidung oder im Falle des Vorversterbens eines der Ehegatten. Dieses Vertrauen wird gestärkt durch die Erziehungsrente. Wenn sich verschiedengeschlechtliche Paare gegen eine Ehe entscheiden, verzichten sie auf diese Absicherung. Es verbleibt ein Risiko für den Fall des Endes der Beziehung. Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, jegliche Form des Zusammenlebens zu schützen und abzusichern. Der verfassungsrechtliche Auftrag bezieht sich auf den Schutz der Ehe im Sinne des BGB. Deshalb darf der Gesetzgeber die Ehe gegenüber nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebenspartnerschaften privilegieren. § 47 Abs. 1 SGB VI verstößt mithin nicht gegen die Verfassung (Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2014 - S 12 R 4487/12 -, juris, RdNr. 23 ff.).

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

28

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen