Urteil vom Oberlandesgericht Oldenburg - 1 U 118/23

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.06.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück, Geschäftszeichen 9 O 180/23, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über den Umfang von Leistungsansprüchen der Klägerin aus einer Gebäudeversicherung im Zusammenhang mit einer durch Feuer vollständig zerstörten Sporthalle. Die Klägerin begehrt dabei die Feststellung, dass die Beklagte für die durch den Brand zerstörte Turnhalle in Ort2 nicht lediglich in Höhe von 1.701.400,00 €, sondern auch hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrags bis hin zum Neuwert ersatzpflichtig ist.

2

Am 06.03.2019 wurde die Vergabe der Sachversicherungen der Klägerin bundesweit ausgeschrieben. Sämtliche in einer Objektliste zusammengefassten gemeindlichen Objekte sollten einheitlich neu gegen Sachgefahren versichert werden. Teil der Ausschreibung waren neben der Objektliste, in welcher die Klägerin unter anderem Objektwerte angegeben hatte, die Leistungsbeschreibung (Anlage BLD 1) sowie die Sachversicherungsbedingungen für kommunale Objekte (Anlage BLD 2, im Folgenden: SVB).

3

Die SVB enthalten in Teil B unter anderem folgende Klauseln:

4

"Ziffer 11.1.2:

5

Der Versicherer ersetzt bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert (Ziff. 7) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.

6

Ziffer 11.1.5:

7

Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um

8

(11.1.5.1) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. (...)

9

Ziffer 11.1.6.1:

10

Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß Ziffer 7 festgestellt. (...)

11

Ziffer 7.1:

12

Der Versicherungswert von Gebäuden ist

13

(7.1.1) der Neuwert; Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. (...)

14

(7.1.2) der Zeitwert, falls er weniger als 40 % des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt) oder falls Versicherung zum Zeitwert vereinbart ist; der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seines insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustands.

15

(7.1.3) der gemeine Wert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet oder falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist. (...)

16

Ziffer 7.9.1:

17

Zu Beginn des Vertragsverhältnisses werden die Versicherungswerte der zu versichernden Sachen entweder

18

(7.9.1.1) durch den Versicherer ermittelt oder

19

(7.9.1.2) durch freie Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer in Form von Höchstentschädigungsgrenzen festgesetzt.

20

Ziffer 8.1.1:

21

Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung gemäß Ziffer 7 jährlich an die Baukostenentwicklung und die Preisentwicklung gewerblicher Güter an; entsprechend verändert sich der Beitrag. Als Bezugsgröße wird der Anpassungsfaktor für Gebäudeversicherungen vereinbart."

22

In der Leistungsbeschreibung ist unter anderem geregelt:

23

"Ziffer 4.1.2:

24

Als Grundlage zur Beitragsberechnung sind aus der Objektliste die Gebäudewerte und die Sachinhaltswerte zu entnehmen.

25

Ziffer 4.1.4:

26

Der Versicherer ist berechtigt, die zu versichernden Objekte zu besichtigen, wertbestimmende Faktoren zu überprüfen und vom Versicherungsnehmer entsprechende Unterlagen oder Nachweise zu verlangen bzw. Gebäudewertermittlungen auf eigene Kosten durchzuführen. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, eine proportionale Beitragsanpassung bei Nachweis der Unrichtigkeit der wertbestimmenden Faktoren ab Risikoeintritt, frühestens jedoch ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode, zu akzeptieren."

27

Außerdem haben die Parteien einen Unterversicherungsverzicht vereinbart. Ziffer 10 der SVB Teil B lautet:

28

"Unterversicherung besteht, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Es erfolgt hier keine Anrechnung einer Unterversicherung."

29

Die BB GmbH (im Folgenden: BB GmbH) gab als Maklerin der Beklagten im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung ein Angebot in deren Namen ab. Auf dieser Grundlage schloss die Klägerin die vermittelte Sachversicherung zur Versicherungsnummer (...) hinsichtlich aller in der Objektliste aufgeführten Objekte bei der Beklagten ab. Wegen des vor Vertragsschluss erfolgten E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und der BB GmbH wird auf die dem Schriftsatz der Klägerin vom 03.11.2023 beigefügten Anlagen (Bl. 194 ff. Bd. I) verwiesen. Nach Vertragsschluss übersandte die Beklagte der Klägerin einen Versicherungsschein vom 03.09.2019 (Anlage K1), in dem vermerkt ist: "Versicherungssummen: Gemäß Objektliste - Stand 01.06.2019".

30

Am 14.04.2022 brannte die unter den Versicherungsschutz fallende Sporthalle in Ort2 vollständig ab, was die Klägerin der Beklagten fristgerecht anzeigte. Nach Prüfung des Versicherungsfalles teilte diese mit, dass die zwischen den Parteien bestehende Sachversicherung ihrer Auffassung nach eine Ersatzpflicht für das Gebäude in Höhe von 1.617.800,00 € und 83.600,00 € für die Einrichtung, mithin also insgesamt 1.701.400,00 € vorsehe. Hierzu bezog sie sich auf die unter Nummer 46 der Objektliste Stand 01.06.2021 angeführten Summen. Mit Schreiben vom 06.12.2022 widersprach die Klägerin und forderte die Beklagte auf, spätestens bis zum 22.12.2022 rechtsverbindlich zu erklären, dass sie Versicherungsleistungen über den Betrag von 1.701.400,00 € hinaus bis hin zum Neuwert der Halle leisten werde. Eine Stellungnahme erfolgte innerhalb dieser Frist nicht.

31

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihr gegenüber Ersatz in Höhe des Neuwertes für die durch den Brand zerstörte Halle in Ort2. Dieser belaufe sich auf zumindest 4.000.000,00 €. Eine Begrenzung der Ersatzpflicht sei nur insoweit vorgesehen und vereinbart, als der Leistungsanspruch nicht über den Betrag, der zur Neuherstellung notwendig sei, hinausgehen könne. Vorliegend seien die Kosten der notwendigen Wiederherstellung der durch den Brand zerstörten Turnhalle nicht vollständig ermittelt, weswegen eine Feststellungsklage zulässig sei.

32

Sie hat erstinstanzlich beantragt,

33
  1. 1.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über einen Betrag von 1.701.400,00 € hinaus den Schaden an der durch Brand zerstörten Turnhalle in Ort2 bis zum Neuwert zu ersetzen;

34
  1. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihr die zur Rechtsverfolgung notwendigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 11.369,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

35

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sie von den zur Rechtsverfolgung notwendigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 11.369,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

36

Die Beklagte hat beantragt,

37

die Klage abzuweisen.

38

Sie hat gemeint, die Feststellungsklage sei unzulässig. Zudem ergebe sich die vereinbarte Versicherungssumme aus der Objektliste. Einen weitergehenden Anspruch habe die Klägerin nicht.

39

Das Landgericht hat mit am 16.06.2023 verkündeten Urteil die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da es dieser am notwendigen Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO fehle. Die Wiederherstellungskosten stünden nach Angaben der Klägerin mit zumindest 4.000.000,00 € fest, sodass diese nach dem Vorrang der Leistungsklage unmittelbar auf Zahlung hätte klagen können und müssen. Im Übrigen trage die Feststellungsklage nicht den vereinbarten Regelungen zur Neuwertspitze Rechnung. Außerdem sei von den Parteien unstreitig nach dem Schadensfall das Sachverständigenverfahren vereinbart worden, aber die Klägerin habe nicht dargelegt, dass in einem solchen Verfahren ein Schaden von mehr als 1.701.400,00 € festgestellt worden wäre. Indessen sei vorliegend ausnahmsweise die Klage trotz Unzulässigkeit durch Sachurteil abzuweisen, weil die Sache entscheidungsreif und ohne eine Beweisaufnahme eine Entscheidung in materieller Hinsicht eröffnet sei. Es bestehe nämlich kein über einen Betrag von 1.701.400,00 € hinausgehender Anspruch der Klägerin aus dem bestehenden Versicherungsvertrag wegen des Abbrennens der Sporthalle, denn die Beklagte sei allenfalls in Höhe der auf die Halle entfallenden, unter Nummer 46 in Verbindung mit der auf der ersten Seite des Versicherungsscheins vereinbarten Versicherungssumme einstandspflichtig und dies auch nur für den Fall des Nachweises des Vorliegens der Voraussetzungen für die Neuwertspitze, im Übrigen aber begrenzt auf den Zeitwertschaden. Für versicherte Sachen nach Ziffer 5.1.1 Teil B der SVB leiste die Beklagte in der Gebäudeversicherung nach Ziffer 11.1.2 Teil B der SVB nämlich den Versicherungswert nach Ziffer 7 unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles und zwar unter den Einschränkungen hinsichtlich Neuwert und Zeitwert nach den nachfolgenden Ziffern 11.1.5 und 11.1.6. Vorliegend sei zwischen den Parteien ausweislich der Seite 1 des Versicherungsscheins der Versicherungswert wie in der Objektliste angeführt nach Ziffer 7.9.1.2 Teil B der SVB frei vereinbart worden und zwar hinsichtlich der unter Nummer 46 aufgeführten Sporthalle Ort2 ein Wert von 1.617.800,00 € zuzüglich des Inventars in Höhe von weiteren 83.600,00 €. Diese bei Abschluss der Versicherung festgelegten Summen seien für die Versicherungsnehmerin ersichtlich dazu bestimmt gewesen, den Wert der versicherten Sache in Form des Versicherungswertes zu vereinbaren und festzulegen. Dass die Werte wie die Klägerin behauptet nur der Bestimmung der Prämie gedient hätten, widerspreche gleich an mehreren Stellen den eindeutigen Vertragsunterlagen. Schon aus der ersten Seite des Versicherungsscheins ergebe sich Gegenteiliges, genauso wie aus den Titeln der betreffenden Spalten der Objektliste und der aufgeführten Gesamtversicherungssumme, die zu den einzelnen versicherten Risiken auf Seite 13 der Objektliste angeführt sei.

40

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 16.06.2023 Bezug genommen.

41

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 21.06.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.06.2023 - dem Oberlandesgericht am selben Tag zugegangen - Berufung eingelegt, welche sie mit dem Oberlandesgericht am 09.08.2023 zugegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet hat. Mit der Berufung verfolgt sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter. Sie behauptet insbesondere weiterhin, sie habe die Erstattung der tatsächlichen Wiederherstellungskosten zum Gegenstand der Ausschreibung gemacht. Dabei nimmt sie auf Ziffer 7.1 Teil B der SVB Bezug.

42

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz zuletzt,

43
  1. 1.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über einen Betrag von 1.701.400,00 € hinaus den Schaden an der durch Brand zerstörten Turnhalle in Ort2 bis zum Neuwert zu ersetzen,

44

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über einen Betrag von 1.701.400,00 € hinaus den Schaden an der durch Brand zerstörten Turnhalle in Ort2 zu zahlen, wenn und soweit die Klägerin nach angemessener Frist sichergestellt hat, dass sie den genannten Betrag verwenden wird, um ein Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung wiederherzustellen, wie es sich dort vor dem Brandschaden im April 2022 befunden hat;

45
  1. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihr die zur Rechtsverfolgung notwendigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 11.369,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

46

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sie von den zur Rechtsverfolgung notwendigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 11.369,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

47

Die Beklagte beantragt,

48

die Berufung zurückzuweisen.

49

Sie ist weiterhin der Ansicht, dass ihre Haftung der Höhe nach auf den in der Objektliste genannten Betrag begrenzt ist.

50

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen CC, DD und EE. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2024 (Bl. 64 ff. Bd. II) verwiesen.

II.

51

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

52

1. Der als Berufungsantrag Ziffer 1.) zur Entscheidung gestellte Hauptantrag ist zwar entgegen der Ansicht des Landgerichts zulässig, aber unbegründet.

53

a) Der Hauptantrag zu 1.) ist zulässig.

54

aa) Zunächst bestehen keine Bedenken gegen dessen Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit die Klägerin eine Verpflichtung zum Ersatz des über einen Betrag von 1.701.400,00 € hinausgehenden "Schadens" festgestellt wissen will, begehrt sie offensichtlich die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung einer Versicherungsleistung in der genannten Höhe verpflichtet ist.

55

bb) Der Antrag ist auch auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet. Sieht ein Versicherungsvertrag vor, dass bestimmte Leistungen nur dann zu erbringen sind, wenn eine Neuherstellung oder Neubeschaffung des versicherten Gegenstands erfolgt oder sichergestellt ist (Neuwertspitze), und weigert sich der Versicherer, seine grundsätzliche Pflicht zur Erbringung dieser Leistung anzuerkennen, so ist eine Klage auf Feststellung der Leistungspflicht auch dann zulässig, wenn die Neuherstellung oder Neubeschaffung noch nicht sichergestellt ist (BGH, Urteil vom 26.10.2016 - IV ZR 193/15, NJW 2017, 2034, Rn. 29; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2019 - 12 U 129/18, r+s 2019, 205, Rn. 24; OLG Celle, Urteil vom 14.02.2020 - 8 U 171/19, NJW-RR 2020, 1158, Rn. 37 ff., jeweils beck-online; BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 256 Rn. 6.4; BeckOK VVG/Rust, 22. Ed. 1.2.2024, VVG § 93 Rn. 11).

56

Zwar ist der Anwendungsbereich des § 256 ZPO grundsätzlich noch nicht eröffnet, soweit der Kläger die Feststellung von Rechtsfolgen aus einem Rechtsverhältnis begehrt, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch offen ist, entstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1992 - V ZR 82/91, NJW 1993, 925, unter A. III., beck-online). Dies bedeutet allerdings nicht, dass für die Eröffnung der Feststellungsklage alle Umstände, von denen die Entstehung der festzustellenden Rechtsfolge abhängt, bereits eingetreten sein müssten. Vielmehr reicht es insoweit aus, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1961 - VII ZR 145/60, NJW 1961, 1165, 1166; BGH, Urteil vom 13.05.1992 - IV ZR 213/91, NJW 1992, 2360; BGH, Urteil vom 08.02.2006 - IV ZR 131/05, NJW-RR 2006, 678, Rn. 14, jeweils beck-online; MüKoZPO/Becker-Eberhard ZPO § 256 Rn. 31; BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 256 Rn. 6).

57

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar geht es der Klägerin um die Feststellung der künftigen Verpflichtung der Beklagten zur Entschädigung der Neuwertspitze. Aufgrund der strengen Wiederherstellungsklausel in Ziffer 11.1.5.1 der Sachversicherungsbedingungen erwirbt sie einen darauf gerichteten Anspruch erst, soweit und sobald sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass sie die Entschädigung zur Wiederherstellung eines Gebäudes in gleicher Art und Zweckbestimmung verwenden wird. Bis dahin fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung und der entsprechende Anspruch ist noch nicht entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2000 - IV ZR 280/99, NJW-RR 2001, 525; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2022 - 11 U 244/20, BeckRS 2022, 39954, Rn. 12; OLG Celle, Urteil vom 24.09.2009 - 8 U 99/09, r + s 2010, 114, jeweils beck-online; Langheid/Rixecker/Langheid, 7. Aufl. 2022, VVG § 93 Rn. 19; Hoenicke in: Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung, 4. Auflage 2022, § 22 Rn. 99).

58

Vorliegend sind die Bedingungen der strengen Wiederherstellungsklausel unstreitig noch nicht eingetreten, da eine Neuerrichtung der Sporthalle bislang nicht erfolgt ist und auch keine ausreichend konkret darauf gerichteten Tätigkeiten entfaltet wurden. Sinn und Zweck einer strengen Wiederherstellungsklausel ist die Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers, der davor geschützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer - wie bei freier Verwendbarkeit einer Versicherungssumme - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen. Dementsprechend entsteht der Anspruch auf die Neuwertspitze um Manipulationen auszuschließen erst, wenn keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung bestehen, was etwa angenommen werden kann, wenn mit den Wiederherstellungsarbeiten bereits begonnen wurde oder jedenfalls ein verbindlicher Bauvertrag mit einem leistungsfähigen Unternehmer vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2004 - IV ZR 94/03, r + s 2004, 238; OLG Celle, Urteil vom 24.09.2009 - 8 U 99/09, r + s 2010, 114, jeweils beck-online). Zuletzt hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.01.2024 mitteilen lassen, dass der Gemeinderat am 07.12.2023 Haushaltsmittel in Höhe von 6,62 Mio. € für den Neubau zur Verfügung gestellt habe, wobei Versicherungsleistungen in Höhe von (zunächst) 6,1 Mio. € berücksichtigt worden seien. Die Hochbauplanung sei bereits ausgeschrieben und 3 Bewerber konkurrierten auf zweiter Stufe des Vergabeverfahrens. Das Vergabegespräch sei für den 31.01.2024 geplant. Eine Konkretisierung dergestalt, dass keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung mehr bestehen, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Es ist vielmehr - gerade angesichts der noch ungeklärten Finanzierung - offen, ob die ausgeschriebenen Hochbauarbeiten tatsächlich durchgeführt werden.

59

Hierauf kommt es aber für die Gegenwärtigkeit des Rechtsverhältnisses nicht an, weil - wie ausgeführt - nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen ist. Maßgebend ist vielmehr, dass die Grundlagen des Anspruchs auf Entschädigung der Neuwertspitze nach Eintritt des Versicherungsfalls bereits angelegt sind und es zur Entstehung des Anspruchs - das Vorliegen aller übrigen, behaupteten Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt - ausschließlich noch der Sicherstellung der Entschädigungsverwendung bedarf. Es besteht eine grundsätzliche Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, aufgrund der der Klägerin Ansprüche (unstreitig in Höhe von 1.701.400,00 €) gegen die Beklagte zustehen. Bei Vorliegen solch verdichteter Rechtsbeziehungen liegt das für § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche gegenwärtige Rechtsverhältnis vor. Dafür spricht zudem, dass einem Versicherungsnehmer, der nicht über die erforderlichen Mittel zur Sicherstellung der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung verfügt, ansonsten keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen einen Versicherer zur Verfügung stünde, der sich rechtswidrig von vornherein weigert, seine Verpflichtung zur Erstattung der Neuwertspitze festzustellen. Gerade in solchen Fällen bleibt dem Versicherungsnehmer letztlich nur die Möglichkeit, diese Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (BGH, Urteil vom 26.10.2016 - IV ZR 193/15, NJW 2017, 2034; OLG Celle, Urteil vom 02.06.1989 - 8 U 34/88, r + s 1990, 93; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2019 - 12 U 129/18, r+s 2019, 205, Rn. 22 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 06.10.2020 - 4 U 2789/19, BeckRS 2020, 28360, Rn. 11, jeweils beck-online).

60

Soweit das OLG Köln (vgl. Beschluss vom 12.03.2018 - 9 W 7/18, BeckRS 2018, 24999 Rn. 6 und Beschluss vom 02.06.2021 - 9 U 248/20, BeckRS 2021, 49380, Rn. 6, jeweils beck-online) die Ansicht vertreten hat, es fehle in einer solchen Konstellation an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis, vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht beizutreten. Im Ergebnis ist ein Anreiz für Manipulationen zudem ausgeschlossen, weil der Klägerin die gesamte Versicherungssumme unter Einschluss der Neuwertspitze nicht zugesprochen werden würde. Die Frage, ob der klagenden Partei ein Anspruch auf die unbeschränkte Feststellung zusteht, ist nicht auf Ebene der Zulässigkeit, sondern auf Ebene der Begründetheit des Feststellungsantrags zu prüfen. Im Falle der Begründetheit der Klage könnte der gestellte Antrag entweder einschränkend im Sinne einer Feststellung der Ersatzpflicht in Bezug auf die Neuwertspitze lediglich unter den Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel ausgelegt werden. Alternativ wäre eine einschränkende Tenorierung unter Klageabweisung im Übrigen dahingehend möglich, dass eine Ersatzpflicht nur unter eben diesen Voraussetzungen besteht. Eine solche Feststellung wäre als "Minus" in dem klägerseits gestellten Hauptantrag auf unbedingte und vollständige Haftung bis zum Neuwert enthalten. Wie bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung zur Leistung könnte die beantragte Feststellung unter der sich aus den Versicherungsbedingungen ergebenden Bedingung als "Weniger" ausgeurteilt werden. Der vom OLG Köln im Ausgangspunkt zu Recht in den Blick genommene Anreiz für Manipulation besteht daher im Ergebnis nicht.

61

cc) Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Nur durch den Feststellungsantrag kann sie gerichtlich klären lassen, ob ihr die notwendigen Mittel für den geplanten Wiederaufbau des Gebäudes zur Verfügung stehen werden (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.06.2020 - 9 U 8/18, BeckRS 2020, 20162, Rn. 37; OLG Dresden, Urteil vom 06.10.2020 - 4 U 2789/19, BeckRS 2020, 28360, Rn. 11, jeweils beck-online).

62

dd) Die Möglichkeit zur Leistungsklage steht der Klägerin - ungeachtet der Ausführungen des Landgerichts zu der nach Ziffer 21 Teil A der SVB eröffneten Möglichkeit des Sachverständigenverfahrens - schon wegen der vereinbarten strengen Wiederherstellungsklausel (s. oben) nicht zur Verfügung. Zudem hat die Klägerin während des Prozesses - von der Beklagten unbestritten - mitgeteilt, dass ein Sachverständiger die Kosten auf "über 4 Millionen €" geschätzt habe. Wie hoch der Schaden genau ist, steht nach dem Vortrag der Klägerin - auf den es insoweit allein ankommt - nicht fest. Selbst wenn der Schaden im Laufe des Rechtsstreits durch Vorlage eines Gutachtens bezifferbar geworden wäre, hätte sie ihren Feststellungsantrag nicht in einen Leistungsantrag umstellen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1999 - VI ZR 195/98, Rn. 19, juris).

63

b) Der zulässige Hauptantrag zu Ziffer 1.) ist jedoch unbegründet.

64

aa) Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen über einen Betrag von 1.701.400,00 € hinaus aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zu. Dass die Sporthalle Ort2 bei der Beklagten gegen Feuergefahr versichert war und durch den Brand vollständig zerstört wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Landgericht ist ausgehend von dieser Sachlage jedoch zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ersatzpflicht der Höhe nach auf die in der Objektliste vermerkten Werte und damit auf 1.701.400,00 € beschränkt ist.

65

Gemäß Ziffer 11.1.2.1 Teil B der SVB ersetzt der Versicherer bei zerstörten Sachen den Versicherungswert nach Ziffer 7 Teil B der SVB unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Das Gesetz geht zwar gemäß § 88 VVG davon aus, dass im Regelfall - lediglich - der Zeitwert zu ersetzen ist. Hiervon können die Parteien jedoch durch vertragliche Übereinkunft abweichen (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009 - IV ZR 47/09, BeckRS 2009, 29119, Rn. 11, beck-online), was hier geschehen ist: Unter der Überschrift "Versicherungswert" ist unter Ziffer 7.1.1 Teil B der SVB geregelt, dass der Versicherungswert von Gebäuden grundsätzlich der Neuwert ist, wovon auch die Parteien im vorliegenden Fall übereinstimmend ausgehen. Eine nach den Versicherungsbedingungen mögliche Vereinbarung einer Versicherung lediglich zum Zeitwert (Ziffer 7.1.2) oder zum gemeinen Wert (Ziffer 7.1.3) liegt nicht vor.

66

Allerdings haben die Parteien einen Versicherungswert im Sinne einer Höchstentschädigung pro Versicherungsfall vereinbart. Der Umstand, dass eine Versicherung zum Neuwert vorliegt, schließt die Vereinbarung einer Entschädigungshöchstgrenze nicht aus. Maßgeblich ist stets das konkrete Leistungsversprechen des Versicherers, an dem er sich festhalten lassen muss. Auch bei einer Versicherung zum Neuwert bleibt es den Parteien unbenommen, das Risiko des Versicherers etwa durch Wiederherstellungsklauseln oder bestimmte Höchstentschädigungsbeträge zu begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009 - IV ZR 47/09, BeckRS 2009, 29119, Rn. 12, beck-online).

67

(1) Hierfür spricht bereits der Versicherungsschein vom 03.09.2019 zur Nr. GSV (...).

68

Der Versicherungsschein soll den Versicherungsnehmer über den Inhalt eines abgeschlossenen Versicherungsvertrags informieren. Daneben hat er Beweisfunktion. Daher muss darin grundsätzlich der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages wiedergeben werden, wobei aber auf weitere Unterlagen verwiesen werden darf (BeckOK VVG/Filthuth, 22. Ed. 1.2.2024, VVG § 3 Rn. 12; Langheid/Wandt/Armbrüster, 3. Aufl. 2022, VVG § 3 Rn. 15 ff.). Es spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass ein Vertrag mit dem aus dem Versicherungsschein ersichtlichen Inhalt zustande gekommen ist und dass die vertraglichen Abreden vollständig darin erfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2016 - IV ZR 431/14, r+s 2016, 554, Rn. 20, beck-online; OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.1996 - 5 U 800/95-82, VersR 1997, 863, 864, juris; Prölss/Martin/Rudy, 31. Aufl. 2021, VVG § 3 Rn. 2; BeckOK VVG/Filthuth, 22. Ed. 1.2.2024, VVG § 3 Rn. 5 f.). Dementsprechend ist der Vertragsinhalt in erster Linie durch Auslegung des Wortlauts des Versicherungsscheins zu ermitteln (BGH, Urteil vom 21.01.1976 - IV ZR 123/74, juris, Rn. 37).

69

In dem streitgegenständlichen Versicherungsschein ist unter "Versicherungssummen" vermerkt: "Gemäß Objektliste - Stand 01.06.2019". Mit dem Begriff der "Versicherungssumme" wird im Rahmen von Schadensversicherungen grundsätzlich der Betrag der Maximalentschädigung des Versicherers festgelegt. Sie bildet gleichzeitig die Grundlage für die vom Versicherungsnehmer zu leistende Prämie (BeckOK VVG/Car, 22. Ed. 01.02.2024, VVG § 74 Rn. 4; Langheid/Wandt/Halbach, 3. Aufl. 2022, VVG § 74 Rn. 1; Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Auflage 2021, VVG Vorb. §§ 74-99 Rn. 1).

70

(2) Nach den SVB der Klägerin entspricht dieses Verständnis einer Versicherungssumme als Höchstentschädigungsbetrag dem dort verwendeten Begriff des "Versicherungswerts". Gemäß Ziffer 13.1.1 Teil B der SVB leistet der Versicherer nämlich Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zum Versicherungswert für vom Schaden betroffene versicherte Sachen. Unter dem Abschnitt 7 "Versicherungswert" der SVB Teil B ist in Ziffer 7.9 die "Wertermittlung" geregelt. Dort heißt es, dass die (im Versicherungsfall zu ersetzenden) Versicherungswerte der zu versichernden Sachen zu Beginn des Versicherungsverhältnisses entweder durch den Versicherer ermittelt werden oder durch freie Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer in Form von Höchstentschädigungen festgesetzt werden.

71

(aa) Eine Wertermittlung durch die Beklagte ist unstreitig nicht erfolgt. Eine solche war seitens der Bewerber im Ausschreibungsprozess auch faktisch nicht möglich. Die Behauptung der Klägerin, die Versicherer hätten ausweislich Ziffer 4.1.4 der Leistungsbeschreibung Gebäudewertermittlungen im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens auf eigene Kosten durchführen können, wenn sie dies für notwendig erachtet hätten, ist durch die glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben des für die Klägerin tätigen Zeugen CC widerlegt. Dieser hat ausgesagt, dass sämtliche Bewerber ihre Angebote aufgrund derselben Grundlage und dementsprechend ausgehend von den vorgegebenen Objektwerten abgeben mussten, um im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung eine Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen. Die Versicherer hätten zwar eigene Ermittlungen durchführen und auf dieser Grundlage Einwände gegen die niedergelegten Werte erheben können. Auf das Vergabeverfahren hätte dies nach den überzeugenden Angaben des Zeugen CC jedoch keinen Einfluss gehabt. Erst nach Vertragsschluss hätte demnach eine Anpassung der Prämie aufgrund der ermittelten und abweichenden Werte erfolgen können. Hinzu kommt, dass eine Wertermittlung durch die Beklagte aufgrund der Vielzahl der zu versichernden Objekte und der festgelegten Fristen auch faktisch während des Ausschreibungsverfahrens nicht möglich gewesen wäre. Die Klägerin hatte einer Fristverlängerung ausdrücklich widersprochen und die Ansicht vertreten, die im Verfahren zur Verfügung stehende Frist sei ausreichend.

72

(bb) Stattdessen haben sich die Parteien vorliegend im Sinne von Ziffer 7.9.1.2 Teil B der SVB über die Versicherungswerte in Form von Höchstentschädigungen geeinigt.

73

Soweit die Klägerin der Ansicht ist, es läge keine Einigung vor, weil ihr seitens der Beklagten keine "Vereinbarung" im Sinne von Ziff. 7.9.1.2 zur Zustimmung vorgelegt worden sei und sie auch keine Zustimmung erteilt habe, kann dies nicht überzeugen. Unstreitig wurden die zu versichernden gemeindlichen Objekte von ihr selbst in der Objektliste, die Teil der Ausschreibungsunterlagen war, zusammengefasst. Die darin aufgeführten Beträge wurden dabei nach dem Vortrag der Klägerin aus den Daten des Vorversicherers übernommen. Im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung hat die Klägerin neben diesen Objektwerten auch die Vertragsbedingungen vorgegeben und die Versicherer aufgefordert, hierauf ein Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrags abzugeben (invitatio ad offerendum). Auf dieser Grundlage hat die BB GmbH im Namen der Beklagten ein Angebot abgegeben, welches die Klägerin durch den Zuschlag angenommen hat. In einer solchen Situation konnte ein objektiver Empfänger der Willenserklärung der Beklagten nicht davon ausgehen, dass eine Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen erfolgen sollte. Dies wäre auch gar nicht zulässig gewesen, was der Zeuge CC - wie dargestellt - bestätigt hat. Vielmehr war offensichtlich, dass die durch die Klägerin vorgegebenen Objektwerte die Grundlage des Angebots der Beklagten und damit auch die Grundlage der vertraglichen Einigung zwischen den Parteien darstellten.

74

In der Objektliste waren die zu versichernden Objekte mitsamt ihrem Wert angegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Werte als "Versicherungssumme" oder "Versicherungswerte" oder noch anders bezeichnet waren. Der Umstand, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2024 erstmals erörtert wurde, dass die als Anlage BLD 3 eingereichte Liste zwar von den Werten, aber nicht notwendigerweise von der Bezeichnung der Spalten derjenigen entspricht, die Teil der Ausschreibung war, ist unerheblich. In jedem Fall war die Erklärung aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Situation der Beklagten als Vorschlag von Maximalentschädigungssummen zu verstehen.

75

Das folgt bereits daraus, dass die Objektliste zusammen mit den Versicherungsbedingungen von Seiten der Klägerin vorgelegt wurde und unter Ziffer 7.9.1.2 Teil B der SVB eine freie Vereinbarung über die Versicherungswerte in Form von Höchstentschädigungen zu Beginn des Vertragsverhältnisses vorgesehen ist. Grundsätzlich sind allgemeine Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen (BGH, Urteil vom 17. 5. 2000 - IV ZR 113/99, r + s 2000, 478; OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012 - 20 U 116/12, r + s 2013, 399, jeweils beck-online). Diese Grundsätze sind vorliegend jedoch nicht heranzuziehen, weil nicht die Beklagte als Versicherer die Versicherungsbedingungen gestellt hat. Es war vielmehr die Klägerin, die im Rahmen der Ausschreibung sowohl die SVB als auch die Objektwerte in der Objektliste verbindlich vorgegeben hat. Dementsprechend ist auf die Sicht eines objektiven Versicherers in der Situation der Beklagten abzustellen.

76

Ein solcher Erklärungsempfänger durfte aufgrund der Ausgestaltung davon ausgehen, dass die Objektwerte in Zusammenhang mit Ziffer 7.9.1.2 Teil B der SVB, wonach die Einigung über "Versicherungswerte in Form von Höchstentschädigungen" erfolgt, mitgeteilt wurden. Die Klägerin scheint die Auffassung zu vertreten, dass keine der beiden Alternativen der Wertermittlung nach Ziff. 7.9.1 vorliegt, also weder eine Wertermittlung durch den Versicherer noch eine Vereinbarung der Versicherungswerte in Form von Höchstentschädigungen. Nach den von ihr vorgelegten Versicherungsbedingungen war eine der beiden Alternativen der Wertermittlung zu Beginn des Versicherungsverhältnisses jedoch zwingend vorgesehen und ein Versicherer musste die vorgelegten Werte in diesem Zusammenhang verstehen. Es ist insbesondere unzutreffend, wenn die Klägerin ausführt, die Beklagte sei zu einer eigenen Wertermittlung verpflichtet gewesen. Die beiden Alternativen der Wertermittlung in Ziffer 7.9.1 Teil B der SVB standen vielmehr selbständig nebeneinander, was sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Regelungen ergibt. Es bestand keine irgendwie geartete Pflicht der Beklagten, eine eigene Wertermittlung vorzunehmen. Auch Ziffer 4.1.4 der Leistungsbeschreibung räumt dem Versicherer lediglich das Recht zu eigenen Gebäudewertermittlungen ein, statuiert aber keine entsprechende Verpflichtung.

77

Hinzu kommt, dass aus Sicht der Beklagten keine Veranlassung zu freiwilligen Wertermittlungen auf eigene Kosten bestand, weil sich die Parteien ausgehend von Ziffer 7.9.1.2 Teil B der SVB über Versicherungswerte in Form von Höchstentschädigungen geeinigt hatten und sie ihr Risiko ausgehend von diesen Versicherungssummen bewerten konnte, zumal abweichende Werte im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens - wie ausgeführt - ohnehin keine Berücksichtigung gefunden hätten. Es war vielmehr ausschließlich im Interesse der Klägerin, dafür Sorge zu tragen, dass der bestehende Versicherungsschutz in Form der vereinbarten Höchstentschädigungssummen ihr Risiko realistisch abbildete. Hätte die Klägerin einen weitergehenden Versicherungsschutz gewollt, hätte sie diesen bei der Beklagten anfragen müssen.

78

Auch aus dem Umstand, dass in Ziffer 4.1.2 der Leistungsbeschreibung angegeben ist, dass die Gebäudewerte aus der Objektliste die Grundlage der Beitragsberechnung bilden, folgt nichts Anderes. Die Klägerin trägt vor, sie habe damit aussagen wollen, dass die angegebenen Werte ausschließlich diesem Zweck dienen und daran keine weiteren Rechtsfolgen geknüpft sein sollten. Darauf, dass sie die Werte ausschließlich als Beitragsbemessungsgrundlage und nicht im Sinne einer Höchstentschädigung im Zusammenhang mit Ziffer 7.9.1 Teil B der SVB verstanden wissen wollte, konnte ein objektiver Empfänger in der Situation der Beklagten aus der Klausel in Ziffer 4.1.2 der Leistungsbeschreibung jedoch nicht schließen. Diese Regelung konnte vielmehr genauso gut lediglich als Klarstellung angesichts der Besonderheiten des Ausschreibungsverfahrens gemeint sein. Wie ausgeführt hat der Zeuge CC bestätigt, dass alle Bewerber bei der Kalkulation ihrer Angebote auf die vorgegebenen Werte in der Objektliste zurückgreifen mussten. Die Klausel in Ziffer 4.1.2 der Leistungsbeschreibung konnte daher aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers zwanglos als Klarstellung verstanden werden, dass dem Angebot (zwingend) die vorgegebenen Werte zugrunde zu legen waren. Dementsprechend ergab sich - zumindest aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers - kein Widerspruch: Als Grundlage der Beitragsberechnung (Ziffer 4.1.2 der Leistungsbeschreibung) wurden Gebäudewerte vorgegeben, die als Versicherungssumme im Sinne einer Höchstentschädigung (Ziffer 7.9.1.2 Teil B der SVB) vereinbart werden sollten.

79

Außerdem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Versicherungsprämie höher ausfällt, je mehr Versicherungsleistung erbracht werden soll (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 22.11.2022 - 4 U 40/22, r+s 2023, 305, Rn. 39, beck-online). Eine Versicherung zum unbegrenzten Neuwert ist naturgemäß teurer als eine Versicherung mit Begrenzung der Höchstentschädigungssumme. Dieser Zusammenhang zwischen Umfang der Versicherung und Beitragshöhe ist - wie in der mündlichen Verhandlung erläutert - offensichtlich und allgemein bekannt. Auch der Klägerin war dieser Zusammenhang bewusst, was sich auch aus Ziff. 4.1.4 der Leistungsbeschreibung ergibt, wonach die Prämienhöhe anzupassen sein sollte, falls der Versicherer aufgrund eigener Ermittlungen zu abweichenden Gebäudewerten gekommen wäre. Die Klägerin konnte nicht damit rechnen, dass ihre Prämie einerseits ausgehend von vorgegebenen Gebäudewerten errechnet werden, aber die Beklagte im Versicherungsfall Leistungen darüber hinaus bis zum tatsächlichen Neuwert erbringen würde. Aus der maßgeblichen objektiven Sicht des Erklärungsempfängers war daher eindeutig, dass eine Prämienkalkulation auf Grundlage der durch die Versicherungswerte begrenzten Entschädigungshöchstbeträge erfolgen sollte.

80

Hinzu kommt, dass ein Unterversicherungsverzicht, auf den die Klägerin Wert gelegt hat, nur sinnvoll ist, wenn eine Höchstentschädigung vereinbart ist, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2024 (Bl. 65 Bd. II) hingewiesen hat. Gemäß Ziffer 10 Teil B der SVB sollte keine Anrechnung einer Unterversicherung erfolgen, wenn die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls ist. Mit einem solchen Unterversicherungsverzicht wird eine Leistungskürzung bei Teilschäden verhindert, bei denen die Reparaturkosten zum Neuwert hinter der Versicherungssumme zurückbleiben. Wenn die Versicherungssumme nicht den vollen Versicherungswert des Gebäudes zur Zeit des Versicherungsfalls abbildet, ist der Versicherer gemäß § 75 VVG grundsätzlich nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen. Durch den Unterversicherungsverzicht wird eine Leistungskürzung bei Teilschäden verhindert. Einer solchen Vereinbarung, auf welche die Klägerin ausdrücklich bestanden hat, bedarf es nur, wenn eine Höchstentschädigung vereinbart ist. Andernfalls ist ohnehin der (unbegrenzte) Neuwert zu ersetzen und es gäbe keine Versicherungssumme, die mit dem Versicherungswert in Verhältnis gesetzt werden könnte. Die Klägerin hatte unter Ziffer 3.1.2 der Leistungsbeschreibung vorausgesetzt, dass der Versicherer einem uneingeschränkten Unterversicherungsverzicht zustimmt. Im Vorfeld der Angebotsabgabe fragte die BB GmbH mit Email vom 26.03.2019 (Bl. 211 f. Bd. I) bei der Klägerin wegen einer Deckelung des Unterversicherungsverzichts an. Hierauf teilte diese mit E-Mail vom 27.03.2019 mit, dass sie nicht beabsichtige, den Unterversicherungsverzicht auf die vorgeschlagene Maximalhöhe zu begrenzen, da die Bewertung der eventuell rückzuversichernden maximalen Versicherungssumme dem Kalkulationsrisiko des Versicherers unterliege. Entsprechendes gelte für die Jahreshöchstentschädigung. Diese eindeutige Positionierung unterstreicht den sich für einen objektiven Versicherer in der Situation der Beklagten ergebenden Eindruck, dass in der Objektliste Versicherungswerte im Sinne von Ziffer 7.9.1.2 Teil B der SVB als Höchstentschädigungssummen vorgegeben werden sollten.

81

Die Regelungen in Ziffern 7.10.1 und 7.10.2 Teil B der SVB, wonach "Werterhöhungen durch Um-, An- und Erweiterungsbauten oder Sanierungen" genauso wie neu hinzukommende Gebäude bis zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahrs beitragsfrei mitversichert sind, sprechen nicht gegen diese Auslegung. Die Beklagtenvertreterin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.04.2024 zu Recht darauf hingewiesen, dass mit diesen Klauseln erkennbar Unwägbarkeiten für die Zeit bis zur Fertigstellung der Gebäude vermieden werden sollten, damit es nicht zu Zeiten fehlenden Versicherungsschutzes kommt. Auch die hinzukommenden Gebäude werden nach Ablauf des Versicherungsjahrs in der Objektliste zu vereinbarten Werten erfasst und diese werden sodann durch den Versicherer fortgeschrieben (Ziffer 8.1.1 Teil B der SVB).

82

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorliegend das Risiko von missverständlichen oder unterbliebenen Regelungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen tragen muss, weil sie die Bedingungen vorgegeben hat. Für die Beklagte waren Änderungen hieran nicht möglich (vgl. Ziff. 1.7.2 der Leistungsbeschreibung, Bl. 81 AB I). Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, wie hier der SVB, zu Lasten des Verwenders. Wenn die Klägerin den Versicherer zu eigenen Wertermittlungen zwingen wollte, hätte sie eine entsprechende Regelung in ihr Vertragswerk aufnehmen können und müssen. Stattdessen hat sie die Möglichkeit der Wertermittlung durch den Versicherer gemäß Ziffer 7.9.1.1 Teil B der SVB gleichwertig neben die freie Vereinbarung der Parteien über Höchstentschädigungsgrenzen gemäß Ziffer 7.9.1.2 Teil B der SVB gesetzt. Der Umstand, dass die Beklagte sich auf die von Klägerseite vorgegebenen Objektwerte im Rahmen einer Einigung eingelassen und keine eigenen Wertermittlungen angestellt hat, geht zu Lasten der Klägerin. Sie muss das Risiko tragen, dass - wie geschehen - eine Vereinbarung der Versicherungswerte auf der Grundlage der Objektlisten zustandekommt, denn sie hätte es in der Hand gehabt, eine abweichende bzw. klarstellende Regelung in die von ihr vorgelegten Vertragsbedingungen aufzunehmen.

83

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Landgericht sich - entgegen der Darstellung der Klägerin in der Berufungsbegründung - bei seiner Entscheidung zutreffend nicht auf Ziffer 15 Teil B der SVB gestützt hat. Die dortigen "Entschädigungsgrenzen" betreffen nämlich beitragsfreie Haftungserweiterungen (Kosten) und Einschlüsse in Erweiterung der versicherten Gefahren, auf die es vorliegend nicht ankommt.

84

Nach alledem liegt eine freie Vereinbarung von Versicherungswerten in Form von Höchstentschädigungen zwischen den Parteien gemäß Ziffer 7.9.1.2 Teil B der SVB vor.

85

(cc) Der Klägerin ist demgegenüber der Beweis ihrer Behauptung nicht gelungen, bei Vertragsschluss habe es keine Vereinbarung über eine "Höchstgrenze" gegeben, was der Zeuge DD von der BB GmbH in einem Telefonat am 05.05.2022 (nach dem Schadensfall am 14.04.2022) gegenüber dem Zeugen CC bestätigt habe. Mithin bleibt es bei der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Versicherungsscheins in Übereinstimmung mit den SVB der Klägerin.

86

Bereits der von der Klägerin benannte Zeuge CC hat nicht bestätigt, dass es die dargestellte Vereinbarung der Versicherungswerte als Höchstentschädigungen im Sinne von Ziffer 7.9.1.2 Teil B der SVB nicht gegeben hat. Er hat vielmehr ausgesagt, dass es während des Ausschreibungsverfahrens zwar einige Nachfragen seitens der BB GmbH gegeben habe, aber über konkrete Versicherungssummen oder Gebäudewerte nicht gesprochen worden sei. Der Zeuge hat mithin kein abweichendes Geschehen behauptet, sondern den bereits dargestellten Ablauf, wonach die Beklagte ihr Angebot auf Grundlage der von der Klägerin vorgegebenen Objektwerte abgegeben hat, bestätigt. Dieser Vorgang stellt - wie dargestellt - aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eine freie Vereinbarung im Sinne von Ziffer 7.9.1.2 Teil B der SVB dar. Welche Rechtsauffassung die BB GmbH nach dem Schadensfall in einem Telefonat gegenüber dem Zeugen CC vertreten hat, ist irrelevant. Es kommt ausschließlich auf vor Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen an.

87

Soweit der Zeuge weiter ausgesagt hat, dass aus Sicht der Klägerin die Objektliste als Grundlage für die Prämienkalkulation dienen sollte und man davon ausgegangen sei, dass darin realistische Neuwerte angegeben seien, folgt daraus nichts Anderes. Der Zeuge hat dabei eingeräumt, dass während des eigentlichen Ausschreibungsverfahrens bereits wegen der Kürze der Zeit und der Vielzahl der Objekte eine eigene Wertermittlung hinsichtlich sämtlicher Gebäude für die Versicherer nicht möglich gewesen wäre. Nach Vertragsschluss sei es dann zwar aus Sicht der Klägerin Sache der Beklagten gewesen, die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls die Prämie entsprechend anzupassen. Diese Vorstellung hat aber - wie ausgeführt - keinen Niederschlag in den klägerseits vorgegebenen Vertragsbedingungen gefunden. Eine objektive Auslegung ergibt vielmehr, dass sich die Parteien über Höchstentschädigungssummen im Sinne von Ziffer 7.9.1.2 Teil B der SVB geeinigt haben. Es mag zutreffen, dass in der Objektliste neben den Wertangaben auch weitere Angaben zu wertbildenden Faktoren, insbesondere zum Baujahr und zur Fläche der zu versichernden Gebäude, angegeben waren. Es ist jedoch unerheblich, ob den Versicherern im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens oder im Nachgang eine Überprüfung der vorgegebenen Werte theoretisch möglich gewesen wäre. Wie bereits dargestellt, enthielten die von der Klägerin vorgegebenen Vertragsbedingungen keine entsprechende Verpflichtung der Beklagten. Hinzu kommt, dass die Wertermittlung gemäß Ziffer 7.9.1 Teil B der SVB ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Beginns des Vertragsverhältnisses beschränkt war. Danach sollten die Werte gemäß Ziffer 8.1.1 jährlich an die Baukostenentwicklung und die Preisentwicklung gewerblicher Güter angepasst werden. Nachdem zum Vertragsbeginn eine Einigung über die Versicherungswerte als Höchstentschädigungen zustande gekommen war, hatte die Beklagte keinen Anlass, den Versicherungsschutz von sich aus auszuweiten.

88

Auch der weitere von der Klägerin benannte Zeuge DD hat ihrer Darstellung widersprochen. Er hat ausgesagt, in den eigentlichen Ausschreibungsprozess inhaltlich nicht eingebunden gewesen zu sein. Einen Anlass zur Überprüfung der festgehaltenen Objektwerte habe für ihn nicht bestanden, da er davon ausgegangen sei, dass seine Kollegin diese zutreffend aus den Ausschreibungsunterlagen in den Vertrag übernommen habe. Eine Vereinbarung darüber, dass keine Höchstentschädigungssummen greifen sollten, hat der Zeuge nicht bestätigt.

89

Schließlich spricht auch die Aussage des gegenbeweislich von der Beklagten benannten Zeugen EE gegen die Darstellung der Klägerin, ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme. Dieser hat ausgesagt, dass die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Gebäudewerte der Kalkulation der Versicherungsprämie dienten, aber auch wichtig seien, um den größtmöglichen Schaden abschätzen zu können, für den der Versicherer einstandspflichtig werden könnte. Die Vereinbarung von Entschädigungsobergrenzen sei üblich und aus Sicht des Versicherers auch geboten, um das ihrerseits rückzuversichernde und gegenüber den Aufsichtsbehörden anzuzeigende Versicherungsvolumen einzugrenzen. Der Versicherer müsse von den angegebenen Objektwerten ausgehen und habe keine Möglichkeiten, diese im Rahmen des Vergabeverfahrens zu überprüfen.

90

(3) Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherungsleistungen über den vereinbarten Versicherungswert von 1.701.400,00 € hinaus. In der unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls geltenden Objektliste mit Stand 01.06.2021 ist unter der Nummer 47 für die streitgegenständliche Sporthalle Ort2 eine Versicherungssumme von 1.802.800,00 € ausgewiesen. Hiervon sind die Werte der separat aufgeführten Heizungsanlage mit 140.000,00 € und des Holzschnitzellagers mit 45.000,00 € in Abzug zu bringen, woraus sich eine Entschädigungssumme von 1.617.800,00 € errechnet. Hinzu kommen die in der Inhaltsversicherung aufgeführten 83.600,00 €, was einem Gesamtbetrag von 1.701.400,00 € entspricht.

91

Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte sich bei der Bemessung der Höchstentschädigung - insoweit entgegen dem Wortlaut des Versicherungsscheins - auf die Objektliste mit Stand 01.06.2021 beruft, zumal diese zu Gunsten der Klägerin höhere Werte als die Objektliste Stand 01.06.2019 ausweist. Gemäß Ziffer 8.1.1 Teil B der SVB passt der Versicherer den Umfang der Versicherung gemäß Ziffer 7 nämlich jährlich an die Baukostenentwicklung und die Preisentwicklung gewerblicher Güter an. Dementsprechend wird die bei Vertragsschluss in Bezug genommene Objektliste regelmäßig aktualisiert, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt.

92

(4) Etwas Anderes folgt nicht aus § 5 Abs. 1 VVG. Die Beklagte hat die Klägerin zwar bei Übermittlung des Versicherungsscheins unstreitig nicht auf Abweichungen hingewiesen. Dies war jedoch auch nicht notwendig, denn der Inhalt des Versicherungsscheins weicht weder vom Antrag des Versicherungsnehmers noch von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab. Die Klägerin und die Beklagte haben sich über die in der Objektliste niedergelegten Versicherungswerte als Höchstentschädigungsbeträge geeinigt, was mit dem Begriff der "Versicherungssumme" im Versicherungsschein zutreffend wiedergegeben wird.

93

bb) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte über einen Betrag von 1.701.400,00 € hinaus ergibt sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB wegen einer Pflichtverletzung der BB GmbH. Die unterbliebene Information darüber, dass der Versicherungsvertrag eine Höchstentschädigungssumme vorsieht, erfolgte nicht pflichtwidrig, weil sich dies bereits aus der Vereinbarung der Parteien auf Grundlage der von der Klägerin vorgegebenen Objektwerte und den SVB ergibt. Wenn der Vertragspartner die Bedingungen eines Vertragsschlusses diktiert, besteht keine Pflicht, diesen auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

94

cc) Aus gleichlautenden Erwägungen kann die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Anspruch aus § 6 Abs. 5 VVG wegen einer Beratungspflichtverletzung herleiten. Gibt der Versicherungsnehmer - wie hier - selbst die Gebäudewerte vor und müssen diese im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens die Grundlage des Vertragsangebots des Versicherers bilden, ist jedenfalls unter den konkreten Umständen im Hinblick auf die vereinbarten Versicherungswerte kein Platz für eine Beratung seitens des Versicherers.

95

3. Der erstmals in der Berufungsinstanz unter Ziffer 1.) gestellte Hilfsantrag ist aus denselben Gründen ebenfalls unbegründet.

96

4. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

97

5. Nach alledem war dem Antrag der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2024 auf Bewilligung eines Schriftsatznachlasses zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zu den beiden als Anlage zum Protokoll genommenen Schreiben nicht zu entsprechen, weil die Berufung unabhängig von möglichem weiteren Vortrag der Beklagten zurückzuweisen war.

98

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

99

7. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Senat - wie dargestellt - die Zulässigkeit des Feststellungsantrags abweichend vom OLG Köln bewertet. Die Voraussetzungen, unter denen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO vorliegt, sind durch den Bundesgerichtshof bereits hinlänglich geklärt.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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