Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 9 U 22/25

Tenor:

Die Berufung der Beklagten vom 04.04.2025 gegen das am 03.03.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück, Aktenzeichen: 3 O 1263/24, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.700,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Mangelhaftigkeit des von der Beklagten an die Klägerin gelieferten Reitsandes sowie die Kosten für dessen Austausch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der für den Austausch angefallenen Kosten in Höhe von 17.700,- € nebst Zinsen seit dem 30.5.2024 verurteilt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie begehrt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung der Klage.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Nachdem die Beklagte die Klageforderung am 31.7.2025 beglichen hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 4.8.2025 zunächst in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.8.2025 mitgeteilt, dass die Zahlung lediglich zur Abwehr der von der Klägerin eingeleiteten Zwangsvollstreckung erfolgt sei. Die Klägerin hat daraufhin von der Erledigungserklärung Abstand genommen und hält nunmehr an ihrem ursprünglichen Klagbegehren fest.

II.

Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufung hat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 23.7.2025 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das weitere Vorbringen der Parteien gibt keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage.

Die Klägerin war nicht gehindert, zu ihrem ursprünglichen Antrag zurückzukehren. Eine Erledigungserklärung ist frei widerruflich, solange sich die beklagte Partei ihr nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die klagende Partei regelmäßig von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu ihrem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren (BGH, NJW 2015, 699 [BGH 19.11.2014 - VIII ZR 191/13] Rn. 23, juris).

Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 22.9.2025 den Gründen des Hinweisbeschlusses entgegentreten ist, erschöpft sich ihr Vortrag im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits in der Berufungsbegründung vorgetragenen Argumente, die auch nach nochmaliger Überprüfung keinen Anlass zu einer anderen Würdigung der Sach- und Rechtslage geben.

Der Senat sieht nach wie vor keinen Anlass, das methodische Vorgehen der gerichtlich bestellten Sachverständigen durch einen weiteren Gutachter überprüfen zu lassen. Labortechnisch ist der zu geringe Gehalt an Feinsand nachgewiesen - unabhängig von den daran anknüpfenden Feststellungen der Sachverständigen. Das Prüflabor DD hat festgestellt, dass der Reitsand im Bereich des groben Schluffkorns nur 1,5 % anstatt der mindestens vorgesehenen 3 % Massenanteile aufweist und insoweit nicht den Empfehlungen der FLL-Reitplatzempfehlungen entspricht. Auch enthält der Reitsand im Referenzobjekt EE mit 8 % Feinanteilen und 67 % Feinsandanteilen deutlich mehr Fein- und Feinsandanteile als der streitgegenständliche Reitsand, der lediglich 1,5 % Feinanteile und 58,8 % Feinsandanteile aufweist. Das Prüflabor DD hat außerdem festgestellt, dass die Trittfestigkeit deshalb eingeschränkt ist und der Prüfkörper vor Erreichen des Maximaldrucks brach.

Diesen Feststellungen ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Die labortechnischen Untersuchungen und Ergebnisse werden in dem beklagtenseits vorgelegten Privatsachverständigengutachten nicht in Abrede gestellt, im Gegenteil räumt der Gutachter sogar ausdrücklich ein: "Der Reitboden in der Anlage FF mag sportfunktionelle Defizite gehabt haben" (S. 24 des Privatgutachtens, Bl. 46 OLGA). Ein Privatgutachten, das die klägerseits behaupteten sportfunktionellen Defizite bestätigt, vermag die Ergebnisse der gerichtlichen Beweiserhebung nicht in Frage zu stellen und gibt keinen Anlass zu einer ergänzenden Beweiserhebung.

Unerheblich ist, dass die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2021 angeboten hat, zur Aufbereitung der Tretschicht ein bis zwei weitere LKW-Ladungen "GG fein" auf eigene Kosten zu liefern und einzuarbeiten. Denn die Beklagte hatte bereits zuvor auf das Nacherfüllungsverlangen der Klägerin vom 9.8.2021 (Anlage K 3, Bl. 11 Anlagenband Klägerin) eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.8.2021, Anlage K 4, Bl. 14 Anlagenband Klägerin).

Unerheblich ist der nunmehr erhobene Einwand der Beklagten, eine Aufbereitung des mangelhaften Sandes sei kostengünstiger als ein Komplettaustausch. Zu erstatten sind gem. § 249 Abs. 2 BGB die Kosten, die die Klägerin in der konkreten Situation für erforderlich und angemessen halten durfte. Vorliegend hatte die Beklagte mit Schreiben vom 2.6.2021 selbst erklärt, für die Einmischung feineren Sandes keine Gewährleistung übernehmen zu wollen (Anlage K 2, Bl. 10 Anlagenband Klägerin). Die Klägerin musste sich ihrerseits nicht auf eine Maßnahme einlassen, die die Beklagte erklärtermaßen selbst nicht für zielführend erachtete.

Die Klägerin muss sich auch nicht im Rahmen eines Vorteilsausgleichs einen Abzug "neu für alt" in Anrechnung bringen lassen. Denn sie wird im Wege des hier geltend gemachten Schadensersatzes im Ergebnis lediglich so gestellt, als wenn die Beklagte ordnungsgemäß erfüllt und mangelfreien Sand geliefert hätte. Dass die Beklagte nicht von Anfang an eine mangelfeie Ware geliefert hat, darf dieser nicht zum Vorteil gereichen.

Die Klagforderung ist auch nicht durch die Zahlung der Beklagten vom 31.7.2025 gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt worden. Ausweislich des Schreibens vom 30.7.2025 (Bl. 132 OLGA) ist die Zahlung zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt. Zahlungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil geleistet werden, bewirken grundsätzlich keine Erfüllung. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass das Bestehen der Schuld rechtskräftig festgestellt wird. Dieser Vorbehalt lässt die Schuldtilgung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe (BGHZ 86, 267, 271).

Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats durch Urteil. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten; gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.

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