Urteil vom Oberlandesgericht Celle (2. Zivilsenat) - 2 U 52/00

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 6. Januar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade geändert.

Der Beschluss der Kammer vom 29. Oktober 1999 wird aufgehoben.

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten hat in der Sache Erfolg.

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Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

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Dabei kann dahinstehen, ob die von dem Verfügungsbeklagten in Werbezetteln angekündigte Aufnahme des Verkaufs von Grabgestecken, Tannen und Zubehör in ... gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 10 des Mietvertrages der Parteien vom 17. Juni 1993 verstoßen würde.

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Dieses Wettbewerbsverbot ist nämlich nach § 138 BGB sittenwidrig.

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Zwar sind Wettbewerbsbeschränkungen mit Rücksicht auf die vor allem bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln zu beachtenden Wertentscheidungen der Verfassung, insbesondere des Art. 12 Abs. 1 GG, zulässig, wenn sie örtlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß unter Berücksichtigung des schützenswerten Interesses des Vermieters nicht überschreiten (vgl. Senat ZMR 1990, 414; BGH NJW 1997, 3089). Als schutzwürdiges Interesse des Vermieters ist dabei insbesondere der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass der Vermieter auch nach dem Ende des Mietverhältnisses ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hat, dass der frühere Mieter in der Nähe keinen Konkurrenzbetrieb eröffnet. Von einem derartigen Betrieb können nämlich erhebliche Beeinträchtigungen für die Weitervermietung des Mietgegenstandes ausgehen. Vor diesem Hintergrund ist eine vertragliche Abrede grundsätzlich nicht zu beanstanden, welche dem ausscheidenden Mieter zumutet, zunächst auf die Eröffnung eines Betriebes der genannten Art im näheren Umkreis des Mietobjekts zu verzichten. Die nachvertragliche Konkurrenzschutzabrede wird auch nicht schon mit der tatsächlichen Weitervermietung gegenstandslos, die hier durch die Eröffnung des neuen Betriebes der Nachfolgemieterin ... in dem streitbefangenen Objekt erfolgt ist. Schützenswert ist nämlich auch das Interesse des Vermieters, einen Konkurrenzbetrieb des ausscheidenden Mieters vor Ort bis zur Einführung und Konsolidierung des Nachmieters am Markt zu verhindern. Eine Konkurrenzschutzregelung ist auch nicht von der Vereinbarung einer Entschädigung abhängig, weil der von dem Mieter während der Mietzeit erwirtschaftete "good will", soweit er an das Mietobjekt anknüpft, als Teil der Rückgabeverpflichtung aus § 556 Abs. 1 BGB dem Vermieter zusteht.

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Unter Berücksichtigung der Art des in dem streitbefangenen Mietobjekt betriebenen Geschäftes (Blumenhandel), der örtlichen Verhältnisse (Größe der Gemeinde und ursprünglich vorhandene Konkurrenzsituation) sowie der vereinbarten Vertragsdauer von ca. 8 1/2 Jahren seit Vertragsschluss am 17. Juni 1993 (Ende der Mindestmietzeit: 30. November 2002) ist jedoch die vereinbarte Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von 5 Jahren, wie auch das Landgericht angenommen hat, unverhältnismäßig, weil die aufgezeigten schutzwürdigen Belange des Verfügungsklägers einen derartigen Zeitraum nicht erfordern.

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Die vereinbarte Konkurrenzschutzklausel begegnet aber noch weiteren Bedenken.

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In räumlicher Hinsicht ist mit einem Wettbewerbsverbot für den Mieter eines Blumenladens schon dann eine erhebliche Beeinträchtigung seiner gewerblichen Betätigungsfreiheit verbunden, wenn sich das Verbot auf den gesamten Bereich einer dörflichen Gemeinde bezieht. Im vorliegenden Fall geht die Konkurrenzschutzregelung in ihrer räumlichen Ausdehnung noch weit darüber hinaus, indem sie einen Umkreis von 5 Kilometern "um ... herum" erfasst. Unabhängig davon, ob in diesem Bereich noch weitere Ortschaften oder Ortsteile liegen, wäre dadurch z. B. auch der Straßenverkauf von Blumen und anderen der in § 5 Mietvertrag aufgeführten Waren in diesem Radius untersagt, ohne dass dafür ein schutzwürdiges Interesse des Verfügungsklägers glaubhaft gemacht ist.

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Außerdem ist die vereinbarte uneingeschränkte Geltung der Konkurrenzschutzabrede ohne Rücksicht auf den Grund der Vertragsbeendigung dem Verfügungsbeklagten als Mieter nicht zuzumuten, weil sie auch im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung infolge einer berechtigten fristlosen Kündigung des Verfügungsbeklagten wegen eines schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Verfügungsklägers gelten würde (z. B. bei einem Verstoß des Verfügungsklägers gegen die von ihm selbst für die Dauer des Vertrages in der Vorbemerkung zum Mietvertrag übernommene Verpflichtung, dem Verfügungsbeklagten keine Konkurrenz zu machen).

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Vor allem aber ist das Konkurrenzverbot nicht durch ein schützenswertes Interesse des Verfügungsklägers gerechtfertigt, soweit es sich nicht lediglich auf diejenigen gewerblichen Tätigkeiten bezieht, die während des bestehenden Mietverhältnisses gemäß § 5 Mietvertrag in den Verkaufsbereich des Mieters fielen, sondern sich zugleich auf einen Wettbewerb im Bereich der gewerblichen Betätigung des Verfügungsklägers erstreckt. § 10 Mietvertrag definiert den Gegenstand des Wettbewerbsverbotes dahin, dass dem Verfügungsbeklagten untersagt wird, sich auf dem Felde der gewerblichen Betätigung der Vertragsparteien niederzulassen und entsprechende Tätigkeiten auszuüben. Diese Formulierung erfasst nicht nur diejenigen Tätigkeiten, die nach § 5 Absatz 2 und 3 Mietvertrag im Rahmen des Blumenhandels von dem Mieter vorgenommen werden durften, sondern auch die in § 5 Absatz 4 Mietvertrag allein dem Vermieter vorbehaltenen Sortimentsbereiche (Verkauf und Angebot sämtlicher Artikel, die für den Garten- und Landschaftsbau sowie die Grabgestaltung und Grabpflege erforderliche und zweckdienlich sind). Für die Dauer des Mietverhältnisses mag die gegenseitige Unterlassung von Konkurrenz im jeweiligen Sortimentsbereich des Vertragspartners eine sinnvolle Regelung darstellen, zumal der Verfügungskläger im Zusammenhang mit der Vermietung einen Teil seines Gartenbaubetriebes zur Nutzung durch einen Mieter ausgegliedert hatte. Eine Rechtfertigung für ein nachvertragliches Konkurrenzverbot im Bereich der allein dem Vermieter vorbehaltenen Tätigkeiten lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Das Verbot, nach dem Ende des Mietverhältnisses für einen vorübergehenden Zeitraum vor Ort einen konkurrierenden Betrieb zu unterhalten, ist unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit dem Mieter nur dann zuzumuten, wenn es sich als Gegenleistung für die Nutzung des Mietobjekts während der Vertragszeit darstellt und zugleich der wirtschaftlich sinnvollen Weiternutzung des Mietobjekts dient. Das Interesse des Vermieters an der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für die Weiternutzung des Mietobjekts durch einen Konkurrenzbetrieb des ausscheidenden Mieters erfordert es jedoch nicht, dass der Mieter auch darüber hinaus nicht zu dem Vermieter in Wettbewerb tritt.

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Die Einbeziehung der Tätigkeitsbereiche des Verfügungsklägers in den Gegenstand der vertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzregelung ist auch deshalb als unbillig anzusehen, weil die Parteien während der Dauer des Vertragsverhältnisses wechselseitig verpflichtet waren, sich in den Bereichen ihrer gegeneinander abgegrenzten gewerblichen Betätigung keine Konkurrenz zu machen. Nach dem Ende des Mietverhältnisses würde danach lediglich eine bloß einseitige Verpflichtung des Mieters verbleiben.

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Die Aufrechterhaltung der nach alledem sittenwidrigen Wettbewerbsregelung durch eine Einschränkung sowohl der zeitlichen und räumlichen Geltung als auch des Gegenstandes des Konkurrenzschutzes in entsprechender Anwendung von § 139 BGB ist nicht zulässig. Zweifelhaft ist schon, ob die vom Landgericht vorgenommene bloße zeitliche Beschränkung der Konkurrenzschutzregelung als wirksam anzusehen ist (vgl. BGH NJW 1997, 3089). Es wird zwar die Auffassung vertreten, dass eine zeitlich unbegrenzte Wettbewerbsbeschränkung im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf das noch zu billigende Maß zurückgeführt werden könne, wobei die Vorstellung bestimmend ist, die auf Dauer angelegte Beziehung sei derart in Teilabschnitte zu zerlegen, dass sie sich als Teil eines ganzen Vertrages mit der Folge darstelle, dass sie bei einem entsprechenden Parteiwillen mit einer kürzeren, nicht zu beanstandenden Laufzeit aufrechterhalten bleibt (vgl. BGH NJW 1991, 699). Diese Erwägungen können jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, weil es nicht allein um die Korrektur quantitativer Überschreitungen der anzuerkennenden Grenzen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots geht, sondern um eine gegenständliche Beschränkung. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist stets ausgesprochen worden, dass die genannte geltungserhaltende Reduktion ihre Grenze dort findet, wo die Sittenwidrigkeit einer wettbewerbsbeschränkenden Regelung nicht allein in der zeitlichen Ausdehnung liegt, sondern weitere zur Anwendbarkeit des § 138 BGB führende Gründe hinzutreten (vgl. BGH NJW 1986, 2944, 2945). Dann geht es nämlich nicht mehr lediglich darum, eine bloß quantitativ zu weitgehende, im Übrigen aber von dem anzuerkennenden Willen der Parteien getragene Regelung auf das zulässige Maß zurückzuführen. Vielmehr müsste bei einer nicht bloß aus der quantitativen Überschreitung der zulässigen Grenzen hergeleiteten Sittenwidrigkeit das Gericht auf den übrigen Inhalt des sittenwidrigen Geschäfts rechtsgestaltend einwirken, um den Einklang mit der Rechtsordnung herzustellen. Das überschreitet jedoch nicht nur den den Gerichten eingeräumten Gestaltungsspielraum, sondern widerspricht auch dem mit § 138 BGB verfolgten Zweck, den Betroffenen das Risiko zuzuweisen, dass eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung sittenwidrig und nichtig ist (vgl. BGH NJW 1997, 3089, 3090).

13

Den vorstehenden Erwägungen lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass im Vertrag bereits eine Differenzierung des Konkurrenzschutzes in Bezug auf den Tätigkeitsbereich der Mietpartei einerseits und des Vermieters andererseits angelegt sei. Dagegen spricht schon die von den Parteien für die Dauer des Mietverhältnisses vereinbarte Wechselbezüglichkeit für die Untersagung der gegenseitigen Konkurrenz. Außerdem macht es einen Unterschied, ob eine von den Parteien gewollte Konkurrenzschutzregelung mit diesem Inhalt nur für einen begrenzten Zeitraum angewendet wird oder ob an ihre Stelle eine von dem Gericht auf einen Teilbereich beschränkte Regelung tritt. Im letzteren Fall wären der gegenständlichen Begrenzung der Wirksamkeit einer Konkurrenzschutzabrede durch das Gericht kaum Grenzen gesetzt. So könnte z. B. aus den mietvertraglichen Abreden über den Vertragszweck die gegenständliche Begrenzung eines zu weit gefassten Wettbewerbsverbots auf ein bestimmtes Sortiment hergeleitet werden. Letztlich wäre eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Vorschrift des § 139 BGB dahin zu besorgen, dass grundsätzlich von der Teilwirksamkeit einer als Gesamtregelung unzulässigen Konkurrenzschutzabrede auszugehen wäre.

14

Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im vorliegenden Fall die erforderliche Dringlichkeit für eine Regelung im Einzelfall besteht und ob eine Regelung für einen Zeitraum in Betracht kommt, der die Dauer eines voraussichtlichen Verfahrens in der Hauptsache überschreitet.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

16

Die Streitwertfestsetzung folgt unter Berücksichtigung der Wertangaben des Verfügungsklägers in der Antragsschrift aus §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

 


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