Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 256/12 (StrVollz)

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2012 über die Festsetzung von Haftkosten für den Monat Dezember 2011 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der insoweit dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen, trägt die Landeskasse.

Der Streitwert wird auf 103,24 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegen den Antragsteller wird zurzeit in der Justizvollzugsanstalt C. die Sicherungsverwahrung vollzogen. Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 setzte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller einen Haftkostenbeitrag in Höhe von 103,24 € aufgrund folgender Berechnung fest:

2

Einzelhaftraum

173,40 €

Frühstück

47,00 €

Mittagessen

84,00 €

Abendessen

84,00 €

errechneter Haftkostenbeitrag

        

(Unterbringung und Verpflegung)

388,40 €

Einkommen des Antragstellers

335,08 €

zu verbleibendes mittleres Arbeitseinkommen    

231,84 €

Hausgeldanteil VGSt. III

11,04 €
x 21 Arbeitstage pro Monat.

3

Seinen hiergegen erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Kammer mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Die Berechnung entspreche den Vorgaben des NJVollzG. Ermessensfehler bei der Entscheidung, gemäß § 52 Abs. 5 NJVollzG von der Erhebung von Haftkostenbeiträgen abzusehen, seien nicht ersichtlich.

4

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

6

1. Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht insbesondere nicht § 116 Abs. 1 StVollzG entgegen. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ist sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die zulässig erhobene Sachrüge deckt einen durchgreifenden Rechtsfehler im angefochtenen Beschluss auf.

8

a) Die Berechnung des Haftkostenbeitrags ist entgegen der Rechtsbeschwerde indessen nicht zu beanstanden. Zwar geht die Kammer bei der von ihr vorgenommenen Berechnung von einer unzutreffenden Rechengrundlage aus. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG zu belassende Eckvergütung liegt für das Jahr 2011 nämlich bei 2.759,40 € jährlich. Die Bezugsgröße i. S. von § 18 SGB IV betrug gemäß § 2 der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2011 30.660 €, dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr 2009. Die Kammer ist hingegen von dem nur vorläufig festgesetzten Durchschnittsentgelt für das Jahr 2011 ausgegangen. Aus den im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Datenmaterial lässt sich aber erkennen, dass jedenfalls die Antragsgegnerin die Eckvergütung mit 231,84 € rechnerisch zutreffend ermittelt hat. Dabei ist sie anders als der Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 2 es ebenfalls zulassen würde, nichts von einem Zwölftel des Jahresbetrages (= 229,95 €) ausgegangen, sondern hat ebenso vertretbar und den Antragsteller im Vergleich dazu weniger belastend den Jahresbetrag ausgehend von durchschnittlich 250 Arbeitstagen auf einen Tagesbetrag in Höhe von 11,04 € umgerechnet und diesen sodann mit der durchschnittlichen Zahl von Arbeitstagen in einem Monat mit 21 multipliziert. Der Einwand des Antragstellers, ihm werde Rente nicht für Arbeits-, sondern für Kalendertage ausbezahlt, sodass die Tageseckvergütung mit 30 zu multiplizieren sei, geht fehl. Zum einen ist der Betrag der Eckvergütung von der Einkommensart unabhängig. Zudem wäre bei einer Berücksichtigung von Kalendertagen dann auch der Jahresbetrag in Höhe von 2.759,40 € durch die Anzahl der durchschnittlichen Jahrestage (365) zu dividieren und sodann mit der Zahl der durchschnittlichen Tage eines Monats (30) erneut zu multiplizieren gewesen. Nach dieser Berechnung hätte der dem Antragsteller zu verbleibende Betrag nur bei 226,80 € gelegen, sodass sein Haftkostenbeitrag sogar noch höher als festgesetzt ausgefallen wäre.

9

b) Rechtsfehlerhaft ist der angefochtene Beschluss aber bereits deshalb, weil er keine tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 Satz 1 NJVollzG trifft und dementsprechend nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 1 StVollzG genügt. Danach sind die entscheidungserheblichen Tatsachen so vollständig darzustellen, dass es dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht wird, die angefochtene Entscheidung zu überprüfen (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2005, 356). Indem die Kammer zwar zutreffend ausführt, dass der Antragsgegnerin ein Beurteilungsspielraum verbleibe, ob der Verzicht auf Haftkostenbeiträge für die Resozialisierung notwendig ist, genügt sie im Folgenden dem Darstellungserfordernis nicht. Insoweit hätte es nämlich Ausführungen bedurft, mit welcher Begründung die Antragsgegnerin eine Gefährdung des Vollzugsziels durch Erhebung von Haftkostenbeiträgen verneint hat. Sodann hätte die Kammer im Rahmen ihrer eingeschränkten Prüfungskompetenz die Entscheidung der Antragsgegnerin dahingehend zu überprüfen gehabt, ob die Antragsgegnerin die Grenzen des Beurteilungsspielraums durch eine nicht mehr vertretbare Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs überschritten, ob sie den zugrunde liegenden Sachverhalt unzutreffend oder unvollständig ermittelt, ob sie allgemeine Wertmaßstäbe missachtet oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2008, 294). Hierzu verhält sich der angefochtene Beschluss nicht. Die Kammer beschränkt sich vielmehr darauf, festzustellen, dass Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Ein Ermessen eröffnet § 52 Abs. 5 NJVollzG bei Bejahung des Tatbestandes indessen nicht.

10

c) Die Sachrüge ist indessen unabhängig von dem dargestellten formalen Fehler auch inhaltlich begründet. Denn eine Verpflichtung zur Zahlung von Haftkostenbeiträgen besteht für Sicherungsverwahrte nicht.

11

Zwar gilt § 52 NJVollzG formell durch den entsprechenden Verweis in § 112 NJVollzG auch für Sicherungsverwahrte. Die §§ 112 und 52 Abs. 5 NJVollzG sind jedoch verfassungskonform mit der Folge auszulegen, dass von einer Haftkostenbeitragserhebung von Sicherungsverwahrten abzusehen ist. Nur dadurch kann nämlich dem verfassungsrechtlich erforderlichen Abstandsgebot zwischen Strafvollzug und Maßregelvollzug (vgl. BVerfGE 109, 133, 166; 128, 326, 375 u. 380 ff) Rechnung getragen werden. Der in der Sicherungsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht dient ausschließlich präventiven Zwecken und legt dem Betroffenen im Interesse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auf (vgl. BVerfGE 128, 326, 374). Sie ist nur dann zu rechtfertigen, wenn bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und Sorge dafür getragen wird, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren Freiheit“ hinaus weitere Belastungen vermieden werden (vgl. BVerfGE a. a. O.). Die Vollzugsmodalitäten haben sich an der Leitlinie zu orientieren, dass das Leben im Vollzug der Sicherungsverwahrung allein solchen Beschränkungen unterverworfen werden darf, die zur Reduzierung der Gefährlichkeit erforderlich sind (vgl. BVerfGE, a. a. O., 377). Dass die Erhebung eines Haftkostenbeitrags ein notwendiger Bestandteil im Vollzug der Sicherungsverwahrung ist, der zur Reduzierung der Gefährlichkeit des Sicherungsverwahrten erforderlich ist, ist nicht erkennbar. Hintergrund der Erhebung eines Haftkostenbeitrags ist vielmehr, dass nach § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO die von einem Verurteilten zu tragenden Kosten des Verfahrens auch die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat umfassen (vgl. § 50 Abs. 1 StVollzG; BT-Drs. 14/6855, 31; LT-Drs. 15/3565, S. 130), in aller Regel eine derart umfassende Kostentragungspflicht aber die soziale Integration der Gefangenen ausschließen würde und deshalb Beschränkungen der Kostentragungspflicht durch Regelungen im Vollzugsrecht eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 85, 134). Entsprechend verzichtet auch der Gesetzesentwurf der niedersächsischen Landesregierung vom 6. Juni 2012 (vgl. LT-Drs. 16/4873, S. 82) unter Bezugnahme auf den gegenüber der Freiheitsstrafe unterschiedlichen, allein auf Prävention gerichteten Zweck der Maßregel der Sicherungsverwahrung auf die Normierung einer Kostenbeteiligung Sicherungsverwahrter für Unterkunft und Verpflegung.

12

Der Senat sieht sich an seiner Rechtsauffassung nicht durch einen der Auslegung unzugänglichen Gesetzeswortlaut gehindert. Zum einen schreibt § 112 NJVollzG nur eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe auch für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vor. Zum anderen hat das Abstandsgebot auch bei der Ausfüllung des den Justizvollzugsanstalten bewilligten prognostischen Beurteilungsspielraums Berücksichtigung zu finden (vgl. bereits OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2007, 389). Aufgrund der vorgenannten Erwägungen ist der Beurteilungsspielraum indessen auf „null“ reduziert.

13

3. Aufgrund bestehender Spruchreife (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG) hat der Senat mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zugleich die Entscheidung der Antragsgegnerin aufgehoben.

III.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 465 StPO entsprechend. Der Streitwert war nach §§ 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 63 GKG nach der Höhe des angefochtenen Haftkostenbeitrags festzusetzen.

 


Abkürzung FundstelleWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE224422012&psml=bsndprod.psml&max=true

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen