Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 17 UF 231/22
Tenor:
- I.
Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ort 1 vom 7. Oktober 2022 wie folgt geändert:
Die Anzunehmende X, geboren am XX.XX.XXXX, wird vom Annehmenden Y, geboren am XX.XX.XXXX, als Kind angenommen.
Die Anzunehmende führt den Familiennamen "XY".
Die Annahme beruht auf den §§ 1767 Abs. 1, 1770 BGB.
- II.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
- III.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Annehmende wendet sich gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung, durch die sein Antrag auf Adoption einer Volljährigen zurückgewiesen worden ist.
Der Annehmende ist am XX.XX.XXXX geboren und hat aus seiner 2003 geschiedenen Ehe einen leiblichen Sohn, den am XX.XX.XXXX geborenen Beteiligten zu 2. Die weitere aus der Ehe stammende leibliche Tochter E. (geboren XXXX) ist bereits im Jahr 2010 verstorben. Der Annehmende ist Landwirt und Eigentümer eines landwirtschaftlichen Hofs in Ort 2, auf dem er früher eine Grüngutannahmestelle betrieben hat. Der Hof ist seit mehreren Generationen im Familienbesitz. Gemeinsam mit seinem Sohn hat er zudem in Form einer 1998 gegründeten GbR zudem ein Gartenbauunternehmen betrieben. Die GbR wurde durch den Annehmenden zum 31. Dezember 2021 gekündigt.
Bei der am XX.XX.XXXX geborenen Anzunehmenden handelt es sich um eine frühere Partnerin des Sohnes des Annehmenden. Die Anzunehmende und der Annehmende lernten sich 2002 kennen. Seit 2004 betreibt die Anzunehmende auf dem Hof des Annehmenden einen Ponyhof; sie führte auch die Grüngutstelle des Anzunehmenden weiter. Die Anzunehmende ist ledig.
Der Annehmende erlitt Ende 2020 eine Hirnblutung. Um diesem nach seinem Krankenhausaufenthalt die Rückkehr in die eigene Immobilie zu ermöglichen, baute die Anzunehmende seine Wohnung um, organisierte einen Pflegedienst und zog auf Wunsch des Annehmenden im Jahr 2021 selbst auf den Hof, um sich um den Annehmenden zu kümmern. Kontakt zwischen den Annehmenden und seinem leiblichen Sohn, dem Beteiligten zu 2., besteht seit Jahren nicht mehr.
Der Annehmende hat der Anzunehmenden am 22. Juni 2021 eine Kontovollmacht sowie eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt.
Der Annehmende hat ein ärztliches Attest vom 22. Juni 2021 vorgelegt, in welchem ihm die volle Geschäftsfähigkeit bescheinigt wird. In dem von dem Beteiligten zu 2. angeregten Betreuungsverfahren (Amtsgericht Ort 1, 19 XVII 203/20) konnte der Amtsrichter beim Anhörungstermin am 18. Juni 2021 ebenfalls keine Anhaltspunkte feststellen, die für eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden hätten sprechen können.
Mit notarieller Urkunde vom 21. September 2021 haben der Annehmende und die Anzunehmende gemeinsam die Annahme der Anzunehmenden als Kind des Annehmenden mit den Wirkungen des § 1770 BGB beantragt. Ferner wurde unter Verweis auf die Selbständigkeit der Anzunehmenden unter ihrem bisherigen Familiennahmen beantragt, dass die Anzunehmende den Namen "XY" führen dürfe.
Der Annehmende hat im vorliegenden Verfahren ausgeführt, er und die Anzunehmende, die er seit über zwei Jahrzehnten kenne, hätten sich mit der täglichen Arbeit auf dem Hof bzw. Ponyhof ergänzt und über Jahre hinweg auch gegenseitig unterstützt. Man habe sich gemeinsam darüber ausgetauscht, welche Probleme auf dem Hof bzw. dem Ponyhof anstünden. Hierüber sei ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden; er habe die Anzunehmende als "Tochter" schätzen gelernt. Er fühle sich bei der Anzunehmenden gut aufgehoben; diese habe gerade in der Zeit seit seiner Erkrankung praktisch alle Arbeiten auf dem Hof, die Installation eines Pflegedienstes und die Organisation des Alltags (Einkaufen, Kochen, Putzen, Arztbesuche) übernommen. Hierfür sei er ihr sehr dankbar. Die Anzunehmende habe die Lücke gefüllt, die der Tod seiner Tochter hinterlassen habe. Er wolle die Beziehung zur Anzunehmenden auch für die Öffentlichkeit "legalisieren", was ihm das Gefühl vermitteln werde, dass er nicht allein sei. Sein Interesse sei, dass der Hof nach seinem Ableben weitergeführt werde. Den Hof sehe er bei der Anzunehmenden in sicheren Händen, nicht hingegen bei seinem leiblichen Sohn, der sich nicht ein einziges Mal bei ihm nach seinem gesundheitlichen Zustand erkundigt habe. Sein Sohn, der auch immer wieder Nachbarn und Reitschüler beschimpft und beleidigt habe, habe ein Haus- und Hofverbot. Die Kündigung der GbR werde vom Sohn ignoriert; dieser schließe weiterhin Verträge ab, bezahle jedoch die Rechnungen nicht und nutze die Hofflächen weiter. Ferner versperre der Sohn Zufahrten und löse Polizeieinsätze aus. Er sei von seinem Sohn menschlich stark enttäuscht. Sollten seine Geschwister oder deren Kinder ihn sehen wollen, sollten sie sich bei ihm melden.
Die Anzunehmende hat ausgeführt, sie habe mit dem Sohn des Annehmenden von 2002 bis 2008 eine Beziehung geführt. Schon während der Beziehung habe sich das Verhältnis des Annehmenden zu seinem Sohn verschlechtert. Letzterer habe kaum noch mit seinem Vater gesprochen und sich auch häufig nicht auf dem Hof aufgehalten; später habe er sich auch anderswo eine Wohnung genommen. Sie habe dem Annehmenden nach dessen Krankenhausaufenthalt einen RehaPlatz besorgt, ihn besucht, ihm die Wäsche gewaschen und sich um dessen Hund gekümmert. Sie habe ihn auch bereits vor seiner Hirnblutung zu Arztbesuchen gefahren und den Winterdienst für diesen übernommen. Sie und der Annehmende hätten schon immer ein sehr gutes Verhältnis gehabt, das einem Vater-Tochter-Verhältnis gleiche.
Der Beteiligte zu 2. ist dem Adoptionsantrag entgegengetreten. Er hält ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen seinem Vater und der Anzunehmenden für nicht existent.
Das Interesse der Anzunehmenden gehe allein dahin, seinen Vater allein zu beerben, durch die Adoption seine Pflichtteilsansprüche zu schmälern und selbst höhere steuerliche Freibeträge zu erlangen. Zu persönlichen Fürsorgeleistungen sei es erst gekommen, als er das Betreuungsverfahren mit dem Ziel der Einsetzung eines Berufsbetreuers eingeleitet habe, weil die Annehmende die Bestellung eines neutralen Betreuers habe verhindern wollen. Einer Adoption stünden zudem seine überwiegenden Interessen entgegen. Er habe seinem Vater seit frühester Kindheit bei der Verrichtung aller landwirtschaftlichen Arbeiten geholfen. Er sei so sehr als Arbeitskraft benötigt worden, dass ihm sogar eine Fremdlehre verwehrt worden sei. Zur Fortführung des als GbR gegründeten Gartenbauunternehmens sei er auf die auf dem Hof befindlichen Gebäude und Maschinen des Vaters angewiesen; es gehe um seine wirtschaftliche Existenz, zumal er alleiniger gesetzlicher Erbe seines Vaters sei. Die Annehmende habe den schlechten Gesundheitszustand seines Vaters, der an Demenz erkrankt sei, ausgenutzt, um einen Keil zwischen ihn und diesen zu treiben; gleiches gelte für den Annehmenden und dessen Schwester (nebst zwei Söhnen) und dessen Bruder (nebst zwei Söhnen).
Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten am 29. September 2022 durch Beschluss vom 7. Oktober 2022, auf den zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden bereits ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei. Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung sei deutlich geworden, dass dem Annehmenden insbesondere die wirtschaftliche Versorgung der Anzunehmenden nach seinem Tod wichtig sei. Dieses Ziel könne er aber bereits mit der testamentarischen Einsetzung der Anzunehmenden als Alleinerbin erreichen. Im Übrigen scheide die Adoption gemäß § 1769 BGB aus, weil hier überwiegende Interessen des leiblichen Sohnes entgegenstünden.
Gegen diesen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 24. Oktober 2022 zugestellten Beschluss wendet sich der Annehmende mit seiner am 18. November 2022 beim Amtsgericht eingelegten Beschwerde, mit der er seinen Adoptionsantrag vom 21. September 2021 weiterverfolgt.
Der weitere Beteiligte zu 2. beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde des Annehmenden ist begründet und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dem Antrag auf Volljährigenadoption war stattzugeben, da zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis gemäß § 1767 Abs. 1 BGB besteht und kein überwiegendes Interesse des Sohnes des Annehmenden, des Beteiligten zu 2., entgegensteht, § 1769 BGB.
1. Der Antrag des Annehmenden und der Anzunehmenden ist in der erforderlichen notariellen Form gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB, 1768 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB gestellt worden.
Der Senat hat angesichts des vom Annehmenden vorgelegten ärztlichen Attests vom 22. Juni 2021 und den protokollierten Eindrücken des Betreuungsrichters in dem Verfahren Amtsgericht Ort 1 19 XVII 203/20 im Anhörungstermin vom 18. Juni 2021 keine Veranlassung, an der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden bei Antragstellung im September 2021 zu zweifeln, zumal auch der Notar bei der Beurkundung des Antrags am 21. September 2021 ersichtlich von der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden ausging.
2. Zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden besteht nach dem Gesamtbild der festgestellten Umstände und unter Berücksichtigung der Angaben des Annehmenden und der Anzunehmenden zur Überzeugung des Senats ein Eltern-Kind-Verhältnis i.S.d. § 1767 Abs. 1 Satz 1 BGB, weshalb die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.
Nach § 1767 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BGB kann ein Volljähriger dann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das Erfordernis der sittlichen Rechtfertigung beruht darauf, dass die Herstellung familienrechtlicher Beziehungen nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen bleiben und Missbrauch vorgebeugt werden soll (Grüneberg/Götz, BGB, 82. Aufl., § 1767 Rn. 2).
Gemäß § 1767 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BGB ist die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden besteht nach deren übereinstimmender und plausibler Darstellung eine dauerhafte seelisch-geistige Bindung im Sinne eines sozialen Familienbandes, das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt und insbesondere in einem engen persönlichen Kontakt und der Bereitschaft zu dauerhaftem gegenseitigem Beistand, auch in wirtschaftlicher Hinsicht, seinen Ausdruck findet (vgl. hierzu OLG München, Endbeschluss vom 25. September 2019 - 33 UF 918/19, FamRZ 2020, 516 Rn. 17; Maurer in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 1767 Rn. 33):
Zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden liegt zunächst ein angemessener generationenentsprechender Altersabstand. Die Beziehung der Anzunehmenden zum Annehmenden hat deren Beziehung zu dessen Sohn deutlich überdauert und ist daher als unabhängig hiervon zu bewerten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. März 2019 - 14 UF 20/19, BeckRS 2019, 11901). Der Annehmende hatte selbst eine Tochter im ungefähren Alter der Anzunehmenden, die jedoch 2010 verstorben ist; er bekundet, die Anzunehmende habe diese Lücke in seinem Leben gefüllt.
Zwischen der Anzunehmenden und dem Annehmenden besteht eine Begegnungs- und Beistandsgemeinschaft (vgl. OLG München, Endbeschluss vom 25. September 2019 - 33 UF 918/19, aaO). Sie kennen sich seit rund 20 Jahren, haben sich seit 2004 praktisch täglich bei der Arbeit auf dem Hof gesehen, darüber miteinander gesprochen und sich dabei gegenseitig unterstützt; 2021 ist die Anzunehmende auf Wunsch des Annehmenden sogar auf dessen Hof gezogen, um diesen nach seiner Hirnblutung Ende 2020 besser betreuen und versorgen zu können. Die Anzunehmende hat für den Annehmenden zuletzt die Wohnung rollstuhlgeeignet hergerichtet, einen Pflegedienst organisiert, sie kauft für ihn ein, kocht und begleitet diesen zu Arztbesuchen. Der Anzunehmende wiederum möchte seine Beziehung der Anzunehmenden, welcher er eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt hat, auch in der Öffentlichkeit "legalisieren" und diese wirtschaftlich absichern. Zudem möchte er für seinen landwirtschaftlichen Hof, der sich seit Generationen in Familienbesitz befindet, einen seinen Vorstellungen entsprechenden Nachfolger finden, welchen er in der Annehmenden sieht (vgl. OLG München, Endbeschluss vom 25. September 2019 - 33 UF 918/19, aaO Rn. 30; Löhnig in BeckOGK, Stand: 1. Dezember 2022, § 1767 BGB Rn. 30).
Aufgrund der Gesamtumstände ist zwar nicht auszuschließen, dass der Adoptionsantrag auch steuerrechtlich bzw. erbrechtlich motiviert ist. Der Senat vermag jedoch trotz der Ausführungen des Beteiligten zu 2. nicht zu erkennen, dass dies der einzige oder der vorrangige Zweck der Adoption wäre; ein derartiger Nebenzweck hindert die Adoption nicht.
3. Der Adoption stehen auch nicht die überwiegenden Interessen des Beteiligten zu 2. - des leiblichen Sohnes des Annehmenden - entgegen.
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen, § 1769 BGB. Danach sind die materiellen und immateriellen Interessen der Kinder dem Wert der Bedeutung der Adoption für die unmittelbar Beteiligten gegenüberzustellen und abzuwägen. Da der Gesetzgeber die Erwachsenenadoption auch durch nicht kinderlose Annehmende bewusst zugelassen hat, ist allein eine Beeinträchtigung der Erb- und Pflichtteilsquote noch keine unangemessene Benachteiligung (vgl. OLG München, Endbeschluss vom 25. September 2019 - 33 UF 918/19, aaO Rn. 32 ff.). Es müssen vielmehr Umstände hinzutreten, die den jeweiligen Nachteil als schwerwiegend erscheinen lassen (OLG Schleswig, Beschluss vom 1. August 2019 - 8 UF 102/19, ZEV 2020, 373 Rn. 24).
Der 43-jährige Beteiligte zu 2. beruft sich darauf, dass die Adoption sein Erbrecht sowie sonstige Vermögensinteressen unangemessen beeinträchtige, da sie bewirke, dass er nicht mehr der einzige gesetzliche Erbe erster Ordnung sei. Im Falle des Versterbens des Annehmenden würden daher seine Erbquote bzw. im Falle einer Einsetzung der Anzunehmenden als Alleinerbin sein Pflichtteilsrecht beeinträchtigt, was angesichts seiner jahrelangen Mitarbeit auf dem Hof unbillig sei. Zudem benötige er den Hof zur Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit.
Dies allein reicht nach dem vorliegenden Gesamtbild nicht aus, die Adoption zu hindern. § 1769 BGB garantiert den Kindern des Annehmenden keineswegs den wirtschaftlichen status quo. Der Annehmende als Vermögensinhaber ist in seinen wirtschaftlichen Dispositionen frei, er könnte der Anzunehmenden den Hof auch zu Lebzeiten übertragen, so dass er nicht in die Erbmasse fiele (vgl. OLG München, Endbeschluss vom 25. September 2019 - 33 UF 918/19, aaO Rn. 34).
In die Abwägung nach § 1769 BGB einzubeziehen ist vorliegend der Umstand, dass der Annehmende zu seinem Sohn unstreitig seit Jahren keinen Kontakt hat und die nach § 1618a BGB geschuldete familiäre Solidarität vom Sohn nicht erbracht wird. Soweit sich der Beteiligte zu 2. - ohne nähere Darlegung - darauf beruft, er sei zur Fortführung des Gartenbaubetriebs auf das Hofgelände angewiesen, steht dem entgegen, dass der Annehmende nach seinem Vortrag die GbR ohnehin zum Ende des Jahres 2021 gekündigt hat und eine Nutzung der Hofflächen durch seinen Sohn aktuell und zukünftig nicht wünscht.
4. Der Annehmende und die Anzunehmende haben gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BGB beantragt, dem neuen Familiennamen "Y" ihren bisherigen Familiennamen "X" voranzustellen.
Nach §§ 1757 Abs. 1 Satz 1, 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB erhält der Anzunehmende den Familiennamen des Annehmenden. Das Familiengericht kann - bei der Volljährigenadoption auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden (OLG Bamberg, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 UF 17/18, FamRZ 2018, 1929 Rn. 6) - mit dem Ausspruch der Annahme dem neuen Familiennamen des Anzunehmenden den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Anzunehmenden erforderlich ist.
Nach allgemeiner Meinung ist bei der Volljährigenadoption insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, da der Anzunehmende schon länger unter dem bisherigen Namen aufgetreten ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 UF 17/18, aaO Rn. 9; Maurer in MünchKommBGB, aaO, § 1757 Rn. 70). Der Senat hält es insoweit für ausreichend, dass die Anzunehmende unter ihrem bisherigen Familiennamen seit 2004 ihren Ponyhof betreibt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG; die Wertfestsetzung auf § 42 Abs.3 FamGKG.
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Referenzen
- BGB § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften 6x
- BGB § 1770 Wirkung der Annahme 1x
- BGB § 1769 Verbot der Annahme 5x
- BGB § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- BGB § 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag 1x
- FamGKG § 42 Auffangwert 1x
- 19 XVII 203/20 2x (nicht zugeordnet)
- Endbeschluss vom Oberlandesgericht München - 33 UF 918/19 5x
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