Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 5 U 198/22

Urteil
in dem Rechtsstreit
pp.
hat das Oberlandesgericht Celle - 5. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis zum 11.10.2024 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Hildesheim (6 O 51/22) wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

  4. 4.

    Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.197,50 €.

  5. 5.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Rückerstattung einer hälftigen Anzahlung für eine Hotelbuchung anlässlich einer Messe.

Die ursprüngliche Buchung der Klägerin für die Messe "E." betraf den Zeitraum 17. bis 20. November 2020. Da die Messe wegen der Corona-Pandemie auf den Zeitraum 9. bis 12. Februar 2021 verschoben wurde, vereinbarten die Parteien im Juli 2020 die Umbuchung der Zimmer auf den neuen Zeitraum, verbunden mit der Pflicht der Klägerin, vorab 50 % des Gesamtrechnungsbetrages an die Beklagte zu 3) zu überweisen. Dem kam die Klägerin durch Zahlung in Höhe der jetzigen Klageforderung am 19. August 2020 nach. Letztlich wurde die Messe auch im Februar 2021 nicht in Präsenz, sondern lediglich digital durchgeführt, sodass die Klägerin die gebuchten Zimmer nicht nutzte.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 9. November 2022 die über die Klageforderung ergangenen Vollstreckungsbescheide aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein Rückzahlungsanspruch für die Anzahlung der Klägerin bestehe weder infolge Kündigung des Beherbergungsvertrags noch wegen Unmöglichkeit der Beherbergungsleistung infolge der Absage der Messe oder wegen eines bestehenden Beherbergungsverbots nach den zum Zeitpunkt der (verlegten) Messe im Februar 2021 geltenden Bestimmungen der niedersächsischen Corona-VO. Ein Anspruch ergebe sich schließlich nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, weil die Umbuchung zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sei, zu dem die staatlichen Pandemiemaßnahmen bereits absehbar waren.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsansichten vertieft. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Beklagten nach den Vorgaben von § 10 Abs. 2 Nds. Corona-VO die Beherbergungsleistung rechtlich unmöglich geworden, weil Übernachtungen nur zu notwendigen Zwecken gestattet gewesen seien und die Teilnahme an einer digital veranstalteten Messe von einem Hotelzimmer aus evident nicht notwendig sei. Zudem sei die Veranstaltung der Messe "E." als Präsenzveranstaltung Geschäftsgrundlage auch für die Beherbergung im Februar 2021 gewesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hildesheim die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Coburg vom 3. März 2022, Geschäftsnummer 22-7103596-3-9, 22-7103596-1-3 und 22-7103596-2-1 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil als richtig.

II.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung für die Hotelbuchung in Höhe von 6.197,50 € zu, weder gegen die Beklagte zu 3) als ihre Vertragspartnerin, noch gegen die Beklagten zu 1) und 2) als deren Gesellschafter.

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 326 Abs.1, Abs. 4, 346 Abs.1 BGB. Der Beklagten zu 3) ist die Beherbergungsleistung nicht aus Rechtsgründen unmöglich geworden.

a. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass allein die Absage der Messe "E." als Präsenzveranstaltung nicht zur Unmöglichkeit der Leistung für die Beklagte zu 3) aus dem Beherbergungsvertrag führte.

Die Beklagte zu 3) schuldete nach der vertraglichen Vereinbarung nicht die Durchführung der Messe. Insoweit gilt generell, dass die Kenntnis des Hotelbetreibers vom Anlass der Buchung und auch deren Bezeichnung im Beherbergungsvertrag regelmäßig nicht dazu führt, dass der Zweck der Beherbergung auch Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 -, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 -, juris Rn. 18ff jeweils für die Absage einer Hochzeitsfeier; BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - XII ZR 7/23 -, juris Rn. 13 für die Absage einer Messe).

Im konkreten Fall ergibt sich nichts Anderes. Aus der vertraglichen Vereinbarung ist zwar erkennbar, dass beide Parteien die Durchführung der Messe als Zweck der Hotelbuchung angesehen haben (vgl. etwa die Buchungsbestätigung vom 8. Juli 2020, überschrieben mit "Reservierungsbestätigung zur E.-Messe 2021", Anlage K2 Bl. 120 d.A.). Auch ist die Abrede dahingehend auszulegen, dass sich die Hotelbuchung gerade auf die Durchführung einer Präsenzmesse bezog. Der Umstand, dass die Beklagte zu 3) durch E-Mail vom 4. November 2020 (124 d.A.) - nach Bekanntwerden der Umstellung der Messe auf ein digitales Format - anbot, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin "die Messe bei uns in digitaler Form" besuchen können, lässt bei lebensnaher Betrachtung keinen Schluss auf die ursprüngliche Intention der Parteien zu, sondern ist lediglich als Reaktion der Beklagten auf die veränderten Umstände zu verstehen. Dessen ungeachtet reicht diese Verknüpfung der Hotelbuchung mit der Messe nicht aus für die Annahme, das Stattfinden der Messe sei derart Vertragsinhalt geworden, dass die Beklagte zu 3) ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nur unter der Voraussetzung der tatsächlichen Durchführung der Messe hätte erfüllen können. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn die Beklagte zu 3) (Details dazu sind zwischen den Parteien streitig) gerade aus Anlass der Messe erhöhte Zimmerpreise verlangt hätte (BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - XII ZR 7/23 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

b. Die Unmöglichkeit ergibt sich auch nicht aus Rechtsgründen. Denn nach der im vertraglich (letztlich) vereinbarten Buchungszeitraum geltenden Rechtslage bestand für eine Übernachtungsdienstleistung zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zweck der Teilnahme an einer Präsenzmesse kein Beherbergungsverbot.

(1). Die Klägerin stützt ihre Rechtsansicht, die Beherbergungsleistung sei der Beklagten zu 3) wegen eines gesetzlichen Verbots unmöglich geworden, auf § 10 Abs. 2 Satz 1 Nds. Corona-VO in der ab 2. November 2020 bis zum 14. Februar 2021 gültigen Fassung. Nach dieser Regelung waren der Betreiberin oder dem Betreiber eines Hotels Übernachtungsangebote und das Gestatten von Übernachtungen zu touristischen Zwecken untersagt; im Übrigen waren Übernachtungsangebote und Übernachtungen nur zu notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen, zulässig. Die Klägerin macht geltend, der Beklagten zu 3) sei danach die von ihr mit E-Mail vom 4. November 2020 angebotene Möglichkeit, die Klägerin könne an der digital durchgeführten Messe vom Hotel der Beklagten aus teilnehmen, verboten gewesen, weil eine solche Übernachtung keinem notwendigen Zweck gedient hätte.

(2). Damit dringt die Klägerin nicht durch. Denn diese Argumentation lässt die ursprüngliche Zweckvereinbarung der Parteien außer Betracht, an der die Beurteilung der Unmöglichkeit zu messen ist.

(a). Dabei schließt sich der Senat grundsätzlich der Rechtsansicht der Klägerin an, dass die - evident sinnlose - Teilnahme an einer digital veranstalteten Messe in den Räumen eines Hotels nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nds.Corona-VO verboten gewesen wäre. Soweit der Senat mit Beschluss vom 16. September 2024 erwogen hat, dass nach dem Wortlaut der Norm grundsätzlich jede Dienst- oder Geschäftsreise als "notwendig" betrachtet werden könnte, hält er hieran bezogen auf den konkret zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht weiter fest.

(b). Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn die Unmöglichkeit der Leistung ist nicht daran zu orientieren, ob der Beklagten zu 3) die Beherbergungsleistung unter den geänderten Umständen zu einem anderen Zweck möglich gewesen wäre, sondern an dem ursprünglich vereinbarten vertraglichen Zweck, der eine Teilnahme der Klägerin an einer Präsenzmesse zum Gegenstand hatte. Insoweit gelten auch hier die vorstehenden Erwägungen, dass das "Angebot" der Beklagten zu 3) vom 4. November 2020 keinen Schluss auf den ursprünglichen Vertragszweck zulässt, sondern als Reaktion auf die Absage der Messe als Präsenzveranstaltung zu verstehen ist.

Dass die Zweckbindung der Hotelbuchung bei der Beurteilung der rechtlichen Unmöglichkeit heranzuziehen ist, ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut des Beherbergungsverbots in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nds.Corona-VO. Denn danach wird das Beherbergungsverbot gerade an den Zweck der Übernachtung gekoppelt.

Auch der BGH stellt in ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen eine rechtliche Unmöglichkeit der Leistung an den Vorgaben der jeweiligen Corona-Verordnungen der Länder zu messen ist, gerade auf den Zweck der vertraglichen Vereinbarung ab (BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 - XII ZR 123/22 -, juris Rn. 15 ff: Unmöglichkeit der Nutzung von Hotelzimmern "zu touristischen Zwecken"; BGH, Urteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 -, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 6. März 2024 - VIII ZR 363/21 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - XII ZR 7/23 -, juris Rn. 15). Ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Klägerin dem BGH bei der letztgenannten Entscheidung auch vor Augen gestanden haben dürfte, dass die Nutzung von für eine Messe gebuchten Hotelzimmern nach der pandemiebedingten Absage der Messe keinem (sinnvollen) geschäftlichen Zweck mehr gedient haben konnte; dennoch hat der BGH dies nicht zum Anlass genommen, von einer Unmöglichkeit der Leistung auszugehen, weil eine Übernachtung tatsächlich nur noch eine (unzulässige) "touristische" gewesen wäre.

c. Die Berücksichtigung des von den Parteien der Buchung zugrunde gelegten Zwecks der Hotelbuchung bei der Beurteilung der Unmöglichkeit entsprechend dem Wortlaut der Verbotsnorm des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nds.Corona-VO steht nicht in Widerspruch dazu, dass der Senat diese Zweckbindung nicht bereits auf "erster Stufe" berücksichtigt hat, also bei der Frage, ob die Absage der Messe als Präsenzveranstaltung zur Folge hat, dass der Beklagten schon deswegen die geschuldete Leistung unmöglich geworden ist. Denn das von der Beklagten als Hauptpflicht geschuldete Leistungsprogramm ist nicht gleichzusetzen mit der Frage, ob der Anlass einer Hotelbuchung dazu führt, dass diese wegen gesetzlich angeordneter Kontaktbeschränkungen einem Beherbergungsverbot unterliegt.

d. Schließlich führt auch eine Kontrollüberlegung zur Notwendigkeit der Berücksichtigung des ursprünglich vereinbarten Zwecks der Buchung. Wäre im konkreten Fall die Messe "E." nicht auf ein digitales Format umgestellt, sondern insgesamt abgesagt worden, so wäre die Entscheidung an den in vergleichbaren Fällen ergangenen Entscheidungen zu orientieren, nach denen die Lösung nicht über die Regelungen der Unmöglichkeit (§§ 275 Abs. 1,§ 326 Abs.1, Abs. 4, 346 Abs.1 BGB), sondern über eine Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu suchen ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - XII ZR 7/23 -, juris; Senat, Urteile vom 30. August 2024, 5 U 202/22, und vom 24. Oktober 2024, 5 U 197/22, jeweils nicht veröffentlicht). Der Umstand, dass der mit der Absage verbundene Nachteil für die Klägerin, die grundsätzlich das Verwendungsrisiko einer Hotelzimmerbuchung trägt (BGH, a.a.O. Rn. 26 m.w.N.), durch die Umstellung auf eine Messe in digitaler Form abgemildert wurde, kann nicht dazu führen, dass über die Regelung des § 326 Abs.1, Abs. 4 BGB nunmehr die Gegenleistungsgefahr auf die Beklagte zu 3) übertragen wird.

e. Es kann deswegen dahingestellt bleiben, ob - eine Unmöglichkeit der Beherbergungsleistung aus rechtlichen Gründen vorausgesetzt - die Beklagte zu 3) gemäß § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung behalten hat, weil die Klägerin nach der vertraglichen Risikoverteilung weit überwiegend für das Leistungshindernis verantwortlich ist. Insoweit streiten die Parteien darüber, ob die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 25. Juni 2024 (X ZR 97/23 -, juris Rn. 25f) zur stillschweigenden Übernahme des Risikos des Leistungshindernisses auf diesen Fall Anwendung finden. Dies erscheint aus Sicht des Senats problematisch, weil beide Parteien bei Vertragsschluss (bezogen auf den Zeitpunkt der Umbuchung auf den Verlegungstermin) die Möglichkeit einer erneuten Absage der Messe einkalkulieren mussten, die Klägerin kein überlegenes Wissen im Hinblick auf die Realisierung dieses Risikos hatte und dessen Verwirklichung auch nicht von persönlichen Verhältnissen gerade auf Seiten der Klägerin abhing. Allerdings dürfte sich die vertragliche Übernahme des Risikos durch die Klägerin hier daraus ergeben, dass ihr in entsprechender Anwendung von § 537 Abs. 1 BGB das Risiko zufiel, ob der mit der Hotelbuchung verfolgte Zweck erreicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - XII ZR 7/23 -, juris Rn. 26m.w.N.). Denn die Umbuchung auf den Zeitraum 9. bis 12. Februar 2021 erfolgte zu einem Zeitpunkt (8. Juli 2020), zu dem beiden Parteien die Dimension der Pandemie bereits vor Augen stand und die Möglichkeit einer erneuten Absage der Messe ernsthaft in Betracht zu ziehen war. Ein Anlass, dieses Risiko auf beide Parteien anteilig zu verteilen, bestand danach nicht, zumal hier (dazu auch nachstehend) bereits die Eingangsvoraussetzung für den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB nicht gegeben war, dass sich erst nach Vertragsschluss Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, schwerwiegend verändert haben.

2. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auch nicht aus §§ 543 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 2 Var.1 BGB. Insoweit macht sich der Senat die Begründung des Landgerichts, dass kein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben war, zu eigen. Nach der vertraglichen Risikoverteilung war das Verwendungsrisiko für die gebuchten Hotelzimmer der Klägerin zuzuweisen. Den Umstand, dass die Messe von einer Präsenzveranstaltung auf ein digitales Format umgestellt wurde, als außerordentlichen Kündigungsgrund anzuerkennen, würde diese Risikoverteilung in ihr Gegenteil verkehren.

3. Folgerichtig und zutreffend hat das Landgericht dementsprechend auch einen Anspruch der Klägerin auf Rückforderung der Anzahlung gemäß §§ 346, 313 Abs. 1, Abs. 4 BGB abgelehnt. Denn im konkreten Fall fehlte es bereits an dem "realen Element" des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB, weil sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nicht erst nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. Zudem trägt die Klägerin bereits nicht vor, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die (erneute) Absage der Präsenzmesse vorausgesehen hätten.

Im Ergebnis kann der Senat sogar dahingestellt bleiben lassen, ob im konkreten Fall zumindest ein Anspruch der Klägerin auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB bestand. Denn eine solche Vertragsanpassung hätte angesichts der grundsätzlichen Risikoverteilung des Vertrags jedenfalls nicht zum Gegenstand, dass die Klägerin das Beherbergungsentgelt überhaupt nicht zu entrichten hätte. Vielmehr hat der Senat in Fällen, in denen eine (erstmalige) pandemiebedingte Absage einer Messe zur Zwecklosigkeit einer Hotelbuchung geführt hat, im Regelfall eine hälftige Aufteilung des Beherbergungsentgelts angenommen (Senat, Urteile vom 30. August 2024, 5 U 202/22, und vom 24. Oktober 2024, 5 U 197/22, jeweils nicht veröffentlicht). Die für die Voraussetzungen der Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keine weiteren Tatsachen vorgetragen, nach denen bei der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, eine Vertragsanpassung geboten wäre, mit der der Klägerin weniger als das hälftige Risiko der (erneuten) Absage der Messe zugewiesen wurde. Der Umstand, dass die Beklagte zu 3) als "Risikonutznießerin" während der Messezeiten ein höheres Beherbergungsentgelt verlangt (nach Darstellung der Klägerin - ohne Beweisantritt - "mehr als das Doppelte", nach Darstellung der Beklagten "nicht einmal das Doppelte") rechtfertigt ebenso wenig eine über 50 % des Gesamtentgelts hinausgehende Risikoverlagerung auf die Beklagte zu 3) wie die Tatsache, dass der Beklagten zu 3) aus staatlichen Unterstützungsleistungen (Überbrückungshilfe III) bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten wegen eines über 70 % liegenden Umsatzeinbruchs erstattet wurden. Denn auf der anderen Seite ist in die Abwägung einzubeziehen, dass der Klägerin aus Anlass der ersten Absage und Verlegung der Messe auf den jetzt streitigen Zeitraum überhaupt keine Kosten entstanden sind. Zu eigenen pandemiebedingten Umsatzrückgängen hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision aus § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung an der Rechtsprechung des BGH zur Beurteilung der Unmöglichkeit in Fällen, in denen ein Beherbergungsverbot aufgrund der Corona-VO der Länder im Raum stand, orientiert und ist weder von höchst- noch - soweit ersichtlich - von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen. Allein der Umstand, dass sich der BGH noch nicht ausdrücklich mit der - in diesem Rechtsstreit zugespitzten - Frage befasst hat, ob nach Wegfall des ursprünglichen Buchungszwecks eine Geschäftsreise "sinnlos" geworden ist und deswegen die rechtliche Unmöglichkeit der Beherbergungsleistung an einem neuen, den veränderten tatsächlichen Umständen angepassten, von den Parteien aber nicht vereinbarten Vertragszweck zu orientieren wäre, rechtfertigt die Zulassung der Revision - etwa zur Fortbildung des Rechts - nicht.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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