Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 3 U 126/24

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 23. August 2024 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Kläger vom 5. Mai 2025 auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1. 63%, die Klägerin zu 2. 37% zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert für das Berufungsverfahren wird für den Kläger zu 1. auf 24.261,88 € und für die Klägerin zu 2. auf 14.330,90 €, insgesamt auf 38.592,78 € festgesetzt.

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen nach Überzeugung des Senats vor.

Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zudem kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Im Einzelnen:

I.

Der Senat nimmt zum Sachverhalt und zu den gestellten Anträgen Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 20. März 2025. Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO sowie wegen des weiteren Sach- und Streitstands auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

In rechtlicher Hinsicht nimmt der Senat zur Begründung der Zurückweisung der Berufung ebenfalls in vollem Umfang Bezug auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 20. März 2025. Die Stellungnahme der Kläger hierzu vom 5. Mai 2025 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass den Klägern aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zusteht.

a) Zu der von den Klägern behaupteten Pflichtverletzung, zu der sie mit der Vorlage ihrer Stellungnahme im Verfahren 3 U 82/24 vom 15. November 2024 näher ausführen, verweist der Senat auf seine hierauf ergangenen Ausführungen im Endbeschluss vom 2. Dezember 2024 im Verfahren 3 U 82/24 und macht sie sich zu eigen. Dort heißt es:

"a) Die hier streitgegenständlichen Maßnahmen der Beklagten - nämlich der Erlass des Leerverkaufsverbots vom 18. Februar 2019 und die Erstattung der Strafanzeigen vom 10. April 2019 - waren aus der maßgeblichen ex-ante Sicht vertretbar und deshalb schon nicht amtspflichtwidrig.

Die von den Klägern hiergegen wiederholt vorgebrachten Argumente hat der Senat erneut geprüft, sie geben jedoch keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Insbesondere verhilft den Klägern die Bezugnahme auf die Ergebnisse nachträglicher Ermittlungen und Untersuchungen der beteiligten Personen und Behörden nicht zum Erfolg, weil es für die Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtverletzung nicht auf eine expost Betrachtung ankommt. Die Auffassung der Kläger, die unstreitige Mitteilung der Staatsanwaltschaft München habe entgegen der Aussage dieser Behörde keine "ernstzunehmende" Bedrohung für das Marktvertrauen begründet, vermag der Senat weiterhin nicht zu teilen. Gleiches gilt für das angebliche "Zusammenspiel" in Gestalt einer behaupteten rechtswidrigen Abstimmung der Beklagten mit der ESMA, die die Kläger aus Zitaten aus der Stellungnahme vom 17. Februar 2019 herleiten wollen, der die Beklagte jedoch sowohl in der Klageerwiderung als auch in der zwischenzeitlich vorgelegten Berufungserwiderung (Bl. 106 ff. RB) substantiiert entgegengetreten ist.

Es bleibt vielmehr dabei, dass - wovon auch die Oberlandesgerichte Koblenz, Bamberg und München in den von der Beklagten vorgelegten aktuellen Hinweisbeschlüssen vom 20. September 2024, 7. November 2024 und 21. Oktober 2024 ausgehen (vgl. Anlagen BE 1 bis BE 3, Bl. 125 ff. RB), denen sich der Senat auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten Stellungnahmen zu zweien dieser Beschlüsse (Bl. 202 ff. RB) anschließt - zum maßgeblichen Zeitpunkt im Februar 2019 mehrere voneinander unabhängige Indizien vorlagen, die für eine - in der Vergangenheit unstreitig bereits vorgekommene - erneute Short-Selling-Attacke sprachen, und die die Beklagte unter Berücksichtigung des bestehenden Zeitdrucks und ihres auf Tatbestandsseite bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehenden Beurteilungsspielraums sowie ihres Ermessens auf Rechtsfolgenseite zu dem vertretbaren Erlass des Leerverkaufsverbots berechtigten.

Insofern bleibt es auch dabei, dass die Wahrnehmung der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 11 Satz 1 WpHG, Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen, keine Amtspflichtverletzung begründen konnte.

b) Soweit die Kläger mit der Stellungnahme vom 15. November 2024 die Ausführungen des Senats unter II.1.b) des Hinweisbeschlusses vom 15. Oktober 2024, zur fehlenden Drittbezogenheit einer unterstellten Amtspflichtverletzung unter Bezugnahme auf die ihrer Auffassung nach fehlende Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 FinDAG angreifen, vermengen sie zwei verschiedene Fragen miteinander:

Das Verhältnis zwischen einem möglichen Amtsmissbrauch und der vorgenannten Regelung hat der Senat unter II. 2. des Hinweisbeschlusses ausdrücklich offengelassen, weil es darauf für die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung nicht ankommt. Die Ausführungen des Senats zum fehlenden Drittschutz beziehen sich allein auf den Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; jedenfalls insoweit hält der Senat in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Hinweisbeschlüssen der o.g. Oberlandesgerichte auch weiterhin daran fest, dass die Beklagte ihre Aufgaben und Befugnisse nach dem WpHG nur im öffentlichen Interesse und nicht im Vermögensinteresse einzelner Anleger wahrnimmt."

Darüber hinaus bedarf es keiner näheren Ausführungen, weil die Kläger im Übrigen (nur) auf das beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren mit derselben Problematik verwiesen und einen Aussetzungsantrag gestellt haben.

b) Die Kläger haben die erforderliche Kausalität zwischen einer - unterstellten - Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Kläger eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügen und hierzu auf ihren vorangegangenen Vortrag verweisen, hat der Senat diesen in seinem Hinweisbeschluss berücksichtigt. Welchen Vortrag der Senat konkret übergangen haben soll, wird nicht dargelegt. Ferner ist es entgegen der Auffassung der Kläger nicht verfehlt, aus dem späteren tatsächlichen Geschehensablauf Rückschlüsse auf das hypothetische Verhalten der Kläger zu ziehen. Denn es geht um das Vorliegen einer nach der Lebenserfahrung bestehenden tatsächlichen Vermutung bzw. tatsächlichen Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang. Hierfür ist es nach Ansicht des Senats sehr wohl gerechtfertigt und angezeigt, auf Grundlage ähnlicher, tatsächlich stattgefundener Umstände zu beurteilen, ob die Kläger nach der Lebenserfahrung wie behauptet ihre Aktien zu einem bestimmten Preis verkauft hätten. Solche ähnlichen Umstände sind zwar gegeben, sie lassen aber nicht den von den Klägern gewünschten Schluss zu.

2. Gleiches wie vorstehend gilt für den geltend gemachten Anspruch aus § 839 i.V.m. § 826 BGB. Insoweit hat der Senat im Verfahren 3 U 82/24 Folgendes ausgeführt, was er sich hier ebenfalls zu eigen macht:

"Aus den unter 1.a) genannten Gründen besteht auch kein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte aus § 839 i.V.m. § 826 BGB. Ein Amtsmissbrauch, wie ihn die Kläger herzuleiten versuchen, ist angesichts des vertretbaren und damit rechtmäßigen Handelns der Beklagten innerhalb ihrer Befugnisse nicht gegeben"

3. Dem Aussetzungsantrag nach § 148 ZPO ist nicht zu entsprechen, weil die Zurückweisung der Berufung der Kläger jedenfalls eigenständig auf die fehlende, einzelfallbezogene Darlegung der Kausalität gestützt wird und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren III ZR 162/24 hierfür nicht vorgreiflich ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht vor.

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