Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 17 UF 52/25

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Winsen (Luhe) vom 6. März 2025 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller € 1.736,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2024 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen zu 85% die Antragsgegnerin, zu 15% der Antragsteller.

Der Wert des Verfahrens beider Instanzen (§ 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG) beläuft sich auf bis zu € 5.000,-.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt für den Zeitraum Februar 2020 bis einschließlich Oktober 2021 Auszahlung des anteiligen Kindergeldes für im Wechselmodell betreute Kinder.

Der Ehe der seit Januar 2020 getrenntlebenden Beteiligten entstammen die Kinder X. H., geb. am XX.XX. 2009, Y.H., geb. am XX.XX. 2013, und Z.H., geb. am XX:XX. 2018, die mittlerweile in Obhut der allein sorgeberechtigten Antragsgegnerin leben. Die Kindeseltern erklärten nach Trennung übereinstimmend ihre Absicht, die Kinder im Wechselmodell betreuen zu wollen. Im Rahmen einer vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Tostedt im Mai 2020 getroffenen Umgangsvereinbarung einigten sich die Kindeseltern auf eine Betreuung der beiden Söhne im Wechselmodell, die sie bis Oktober 2021 auch umsetzten, während Z. allein durch die Antragsgegnerin betreut wurde.

Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert hatte, wandte sich der Antragsteller mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31. März 2020 an die Antragsgegnerin und forderte diese gleichfalls zur Auskunft über ihr Einkommen auf. Dabei bezog er sich ausdrücklich auf einen im Wechselmodell bestehenden etwaigen Anspruch auf Unterhalt.

Die Antragsgegnerin bezog bis einschließlich Oktober 2021 das Kindergeld - inklusive der gesetzlichen, in diesem Zeitraum ausgezahlten, Corona-Leistungen für alle drei Kinder. Einen Antrag des Antragstellers vom 12. August 2020, ihn als Bezugsberechtigten für das Kindergeld zu bestimmen, wies die Familienkasse nach einem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Winsen (Luhe) geführten und zugunsten der Antragsgegnerin ausgegangenen Verfahren zur Kindergeldberechtigung zurück. Die Antragsgegnerin, die diverse Aufwendungen für die Kinder tätigte, bezüglich derer auf ihren Schriftsatz vom 31. Januar 2024 nebst Belegen und ihren Schriftsatz vom 16. April 2024 verwiesen wird, zahlte dem Antragsteller, der ebenfalls Aufwendungen für die Kinder hatte (Schriftsatz vom 22. Februar 2024), zwischen Juli 2020 und September 2020 insgesamt € 349,- aufgrund des von ihr bezogenen Kindergeldes; weitere Zahlungen umfassten das Kindergeld nebst anderer Positionen.

Der Antragsteller hat behauptet, die Beteiligten hätten auch bereits im Zeitraum zwischen Februar 2020 und Mai 2020 ein Wechselmodell ausgeübt. Er ist insofern der Meinung gewesen, dies folge bereits aus der Abrede der Beteiligten; jedenfalls müsse die Antragsgegnerin aufgrund der bestehenden Einigung auf ein Wechselmodell eine abweichende Betreuung beweisen. Für die Dauer des Wechselmodells schulde ihm die Antragsgegnerin ein Viertel des bezogenen Kindergeldes. Aufwendungsersatzansprüche könne sie dem Anspruch nicht entgegenhalten, weil er gleichfalls Aufwendungen getragen habe und es dafür einer unterhaltsrechtlichen Gesamtberechnung bedürfe, die die Antragsgegnerin nicht angestellt habe.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller € 2.303,- nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 6. Januar 2024 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat weitere Zahlungen auf das Kindergeld behauptet und sich auf die von ihr getragenen Aufwendungen für die Kinder berufen, an denen sich der Antragsteller hälftig zu beteiligen habe. Vor diesem Hintergrund komme ein Kindergeldausgleich nicht in Betracht. Sie ist zudem der Meinung gewesen, der Antragsteller habe sie nicht zum Kindergeldausgleich aufgefordert; auch dies schließe den Anspruch aus.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Winsen (Luhe) hat den Antrag mit Beschluss vom 6. März 2025 abgewiesen. Der Antragsteller habe die Antragsgegnerin nicht zur Auskehr bezogenen Kindergeldes aufgefordert, so dass nach § 1613 BGB für vergangene Zeiträume kein Ausgleich in Betracht komme.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Er ist der Meinung, sein Schreiben vom 31. März 2020, mit dem er die Antragstellerin zur Auskunft über ihr Einkommen aufgefordert habe, um den im Wechselmodell zu zahlenden Kindesunterhalt zu berechnen, umfasse auch die Auskunft zum Kindergeldausgleich. Da der Antragsgegnerin, zumal aufgrund des vor der Familienkasse zum Kindergeldbezug geführten Verfahrens, auch bekannt gewesen sei, dass er Kindergeld beanspruche, seien dem Zweck des § 1613 BGB nach auch rückständige Ansprüche auf Erstattung anteiligen Kindergeldes zur Entstehung gelangt.

Der Antragsteller beantragt,

den am 6. März 2025 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Winsen (Luhe), Familiengericht, Az. 39 F 156/23 RI, abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller € 2.303,- Euro nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit der am 6. Januar 2024 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist weiterhin der Meinung, dass das Auskunftsverlangen des Antragstellers nicht hinreichend konkret gewesen sei. Darüber hinaus seien von den von ihr für die Kinder getragenen Aufwendungen zumindest die in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthaltenen Kranken- und Unfallversicherungskosten in Höhe von unstreitig € 1.560,86 und € 346,03 vom Antragsteller zumindest anteilig zu tragen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist zum überwiegenden Teil begründet.

Der Antragsteller hat einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch auf Auszahlung des auf die Betreuung entfallenden Anteiles des Kindergeldes, der im Wechselmodell ein Viertel beträgt und dessen Zahlung unabhängig von der Zahlung des Kindesunterhalts aufgrund der Aufforderung vom 31. März 2020 verfolgt werden kann (dazu 1.). Dabei ist davon auszugehen, dass die Beteiligten nur zwischen Mitte Mai 2020 und Oktober 2021 ein die Söhne X. und Y. betreffendes Wechselmodell ausgeübt haben (dazu 2.). Dem für diesen Zeitraum bestehenden Anspruch kann die Antragstellerin nicht die von ihr getragenen Aufwendungen entgegenhalten, weil entsprechende Erstattungsansprüche nicht bestehen (dazu 3.).

1. Betreuen Eltern ihre Kinder im Wechselmodell, so dient - wie bei Betreuung des Kindes durch einen Elternteil - die eine Hälfte des Kindergeldes der Deckung des Barbedarfes des Kindes. Die andere Hälfte entfällt auf die Betreuung und ist angesichts der im Wechselmodell gleichmäßig aufgeteilten Obhut hälftig unter den Eltern zu teilen (BGH FamRZ 2017, 437 Rn. 50). Jeder Elternteil hat daher einen Anspruch auf ein Viertel des Kindergeldes, so dass der das Kindergeld beziehende Elternteil ein Viertel des Kindergeldes an den anderen Elternteil auszukehren hat (BGH FamRZ 2016, 1053 Rn. 32).

Während das Kindergeld bei Bemessung des Kindesunterhalts als bedarfsdeckende Leistung berücksichtigt und so - auch soweit der Betreuungsanteil betroffen ist - den vom nicht das Kindergeld beziehenden Elternteil im Wechselmodell zu tragenden Unterhaltsanteil mindert (BGH FamRZ 2017, 437 Rn. 50), so kann der Betreuungsanteil in Höhe eines Viertels auch unabhängig von einem (hier nicht begehrten) Kindesunterhalt im Wege eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruches verlangt werden (BGH FamRZ 2016, 1053, Rn. 32). Vor diesem Hintergrund besteht hier für die Dauer der Betreuung der Kinder im Wechselmodell ein Anspruch des Antragstellers auf ein Viertel des monatlich bezogenen Kindergeldes. Dies gilt auch für die aufgrund der CoronaPandemie anlässlich der Kinderbetreuung gezahlten Beträge, die im Unterhalt ebenso zu behandeln sind, wie das monatlich ausgezahlte, staatliche Kindergeld (OLG Koblenz FamRZ 2021, 1034; Schürmann FamRZ 2020, 253).

Dabei steht die Subsidiarität des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches dem Ausgleich des auf die Betreuung entfallenden anteiligen Kindergeldes nicht entgegen. Ein familienrechtlicher Ausgleich kommt für Ansprüche auf Kindesunterhalt allerdings nur dann in Betracht, wenn der Anspruch des Kindes erloschen (etwa wegen Erfüllung) ist (BGH FamRZ 2022, 434 Rn. 63). Das ist hier nicht der Fall, weil der Kindesunterhalt angesichts der beiderseitigen Auskunftsbegehren aus dem Jahr 2020 weiterhin durchgesetzt werden könnte. Um einen dem Kind zustehenden Anspruch geht es hier aber auch nicht. Der auf die Betreuung entfallende Kindergeldanteil steht dem Elternteil selbst zu. Indem dieser diesen Anteil vom anderen Elternteil begehrt, bringt er zum Ausdruck, diesen bei Berechnung des Kindesunterhalts nicht mehr in die Berechnung einstellen zu wollen. Sollte der für die hier gegenständlichen Zeiträume geschuldete Kindesunterhalt daher später noch Gegenstand eines Anspruches werden, so wäre er ohne Berücksichtigung des auf den Antragsteller entfallenden Kindergeldanteiles zu errechnen.

Der dem Antragsteller zustehende familienrechtliche Ausgleichsanspruch unterliegt ebenso wie ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Zeitschranke des § 1613 Abs. 1 BGB (BGH FamRZ 2016, 1053, Rn. 34), so dass das ausgezahlte Kindergeld nur ab Beginn des Monats anteilig verlangt werden kann, zu dem der Ausgleichsanspruch rechtshängig geworden, der Ausgleichspflichtige in Verzug geraten oder auf Auskunft über seine Einkünfte in Anspruch genommen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier jedenfalls ab dem Monat April 2020 vor, weil der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31. März 2020 zur Auskunft über ihr Einkommen im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen hat.

a. Das Auskunftsersuchen zwecks Berechnung des Kindesunterhalts genügt, um den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch auf Kindergelderstattung auszulösen (vgl. Winter, in: BeckOGK, Stand 2025, § 1613 BGB Rn. 14.1; zum Verzug nach altem Recht: BGH FamRZ 1980, 850, 852). Die isolierte Erstattung von Kindergeld im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches setzt voraus, dass das Kindergeld nicht bereits bei Bezifferung eines etwaigen Anspruches auf Kindesunterhalt berücksichtigt worden ist und die Höhe des als Ausgleichsbetrag zu zahlenden (BGH FamRZ 2017, 437 Rn. 44) Kindesunterhalts beeinflusst hat. Ob der Kindesunterhalt im Wechselmodell nach Auskunftsbegehren noch von einem Elternteil mit der Folge begehrt wird, dass das Kindergeld bei dessen Bemessung verrechnet wird, steht zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens regelmäßig noch nicht fest. Angesichts der zu diesem Zeitpunkt noch fehlenden Kenntnis der Einkommensverhältnisse des jeweils anderen, kann der Auskunft begehrende Elternteil auch noch nicht erkennen, wer im Wechselmodell ausgleichspflichtig ist. Es erscheint daher zunächst fernliegend, ein Auskunftsersuchen auf den Ausgleich von Kindergeld zu beschränken. Jeder der gleichmäßig mit der Betreuung befassten Elternteile wird vielmehr eine Klärung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse anstreben, um zunächst zu ermitteln, wer dem anderen zum Ausgleich des Kindesunterhalts verpflichtet ist. Ein isolierter Ausgleich des auf die Betreuung entfallenden Kindergeldes wird im Wesentlichen nur dann in Betracht kommen, wenn ein relevanter Kindesunterhalt selbst nicht geschuldet (oder nicht begehrt) wird.

Den Anspruch auf isolierten Ausgleich des auf die Betreuung entfallenden Kindergeldes davon abhängen zu lassen, dass ein solcher Anspruch bei Auskunftserteilung besonders erwähnt wird, erschiene angesichts dessen als reine Förmelei, zumal sich der Anspruch auf Kindesunterhalt nach der Rechtsprechung des BGH ohnehin auf einen unter Einbezug des Kindergeldes zu ermittelnden Ausgleich richtet. Für den auf Auskunft in Anspruch genommenen Elternteil markiert die Aufforderung zu einer der Bemessung von Unterhalt dienenden Auskunft den Zeitpunkt, ab dem er sich darauf einstellen muss, zum finanziellen Unterhalt des Kindes beizutragen. Dieser Beitrag kann die bezogenen staatlichen Leistungen zur Finanzierung von Kindern selbstverständlich umfassen, so dass ein Auskunftsbegehren zur Bezifferung eines etwaigen Unterhaltsanspruches den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des Elternteils ebenso auszulösen vermag.

b. Ohne Belang ist es, ob ein Unterhalts- oder ein (Kindergeld-)Ausgleichsanspruch bereits zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens tatsächlich bestand. Um die Unterhaltspflicht für die Vergangenheit auszulösen, bedarf es lediglich eines entsprechenden Auskunftsanspruches (dazu Winter, in: BeckOGK, a. a. O., § 1613 Rn. 35), der hier angesichts der weiten Formulierung in § 1605 Abs. 1 BGB, der auf ein Interesse an der Auskunft zur Bezifferung eines Unterhaltsanspruches abstellt, ohne Weiteres besteht. Der Antragsteller ging erkennbar von der zumindest künftigen Umsetzung eines Wechselmodells aus und hat im Hinblick auf die beiderseitige Unterhaltspflicht Auskunft begehrt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass im Hinblick darauf ein entsprechendes Auskunftsinteresse bestand.

c. Das Auskunftsersuchen hat den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch hier auch ohne Rücksicht darauf ausgelöst, dass der Antragsteller nicht Inhaber eines etwaigen Unterhaltsanspruches war und das Ersuchen auch nicht dem Kind zugehen konnte. Beim Unterhaltsanspruch im Wechselmodell handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH um einen auf Ausgleich von Unterhaltsspitzen unter den Eltern gerichteten Anspruch des Kindes (BGH FamRZ 2017, 437 Rn. 44). Nach § 1613 BGB, der Auskunftspflichten unter Verwandten in gerader Linie, nicht aber unter Elternteilen, begründet, müsste daher ein Auskunftsersuchen entweder vom Kind als Unterhaltsberechtigtem abgegeben werden oder - umgekehrt - diesem wirksam zugehen.

Das ist im Wechselmodell unter verheirateten Eltern, von denen keiner das Kind wirksam vertreten kann (BGH FamRZ 2024, 1093 Rn. 10 unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 2006, 1015 und FamRZ 2021, 1127), im Grundsatz nicht möglich. Bei der Abgabe von Erklärungen gegenüber einem Elternteil kann das Kind durch beide miteinander verheirateten Elternteile nicht wirksam vertreten werden, auch Erklärungen gegenüber dem Kind müssen bei miteinander verheirateten Elternteilen zur Wirksamkeit einem Ergänzungspfleger zugehen, weil beide Elternteile von der Vertretung ausgeschlossen sind. Im Wechselmodell muss es daher aufgrund des als Ausgleich unter den Elternteilen ausgestalteten Anspruches ausreichen, wenn entsprechende Auskunftsverlangen unter den über den Kindesunterhalt gegenseitig ausgleichspflichtigen Eltern geäußert werden, so dass Äußerungen und Willenserklärungen des Kindes selbst zur Begründung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit nicht erforderlich sind. Dies entspricht dem Zweck des § 1613 Abs. 1 BGB, der den Unterhaltspflichtigen vor überraschend angewachsenen Zahlungspflichten schützen soll. Da derartige Zahlungspflichten im Wechselmodell unter den Eltern bestehen, deren unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der auf die Unterhaltsspitzen gerichtete Unterhaltsanspruch decken soll (BGH FamRZ 2017, 437 Rn. 44), reicht ein unter den Kindeseltern geäußertes Auskunftsverlangen, um den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für den Anspruch auf rückständigen Unterhalt und damit auch auf rückständigen familienrechtlichen Ausgleich zu genügen.

2. Die Beteiligten haben hier nur für die Kinder X. und Y. für den Zeitraum von Mitte Mai 2020 bis einschließlich Oktober 2021 ein Wechselmodell ausgeübt. Für diesen Zeitraum ist die gleichmäßige Betreuung beider Kinder durch beide Elternteile unstreitig. Für den Zeitraum zwischen Februar 2020 und Mai 2020, in dem der Antragsteller behauptet, auch Z. im Wechselmodell betreut zu haben, fehlt ausreichender Vortrag des Antragstellers zur gleichmäßigen Betreuung der Kinder. Dies wirkt sich zu Lasten des Antragstellers aus, weil es sich bei der Betreuung im Wechselmodell um eine den Anspruch auf Erstattung des Kindergeldanteiles begründende Tatsache handelt.

Von einer Betreuung im Wechselmodell ist nur dann auszugehen, wenn die Kindeseltern nahezu gleich große Anteile an der Betreuung übernehmen. Bestehen eindeutig feststellbare, nicht aber besonders große, Unterschiede bei den Betreuungsanteilen, so liegt kein Wechselmodell vor (BGH FamRZ 2014, 917 Rn. 17). Ob und in welchem Umfang der Antragsteller Betreuungsleistungen erbracht hat, und ob diese der Betreuung durch die Antragsgegnerin auch tatsächlich entsprachen, ist dem beiderseitigen Vortrag nicht zu entnehmen.

Der Antragsteller verweist insofern auf die Vereinbarung eines Wechselmodells unter den Eltern. Das genügt so nicht. Bei Anspruch auf Kindesunterhalt (und dem hier gegenständlichen, daraus erwachsenen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch) handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der einer Vereinbarung nur eingeschränkt zugänglich ist. Dabei mag die Vereinbarung einer wechselnden Betreuung bei im wesentlichen gleichen Betreuungsanteilen eine Vermutung dafür begründen, dass Unterschiede - etwa aus der Übernahme besonderer Verantwortung bei Arztbesuchen, etc., die ansonsten eine gleichwertige Betreuung hindern können (weil der zeitlichen Komponente lediglich indizielle Wirkung zukommt, BGH FamRZ 2006, 1015 Rn. 15) - nicht bestehen. Unabhängig von der tatsächlichen Betreuung kann eine Vereinbarung aber ein Wechselmodell nicht begründen; schon weil sich bei Annahme eines Wechselmodells der zu Händen des hauptsächlich betreuenden Elternteils zu zahlende Unterhalt unter Verstoß gegen § 1614 BGB verringern würde.

Zwischen Juni 2020 und Oktober 2021 belief sich das für X und Y gezahlte Kindergeld jeweils auf insgesamt (€ 204,-/Monat für sieben Monate 2020 und € 219,- für zehn Monate 2021, zuzüglich der Hälfte für den Monat Mai 2020 in Höhe von € 102,-) € 3.720,-. Hinzu traten ein Corona-Kinder-Bonus in Höhe von jeweils € 450,- (€ 300,-/Kind im Jahr 2020 und € 150,-/Kind im Jahr 2021). Insgesamt hat die Antragsgegnerin so Kindergeld in Höhe von € 4.170,-/Kind vereinnahmt. Sie hat ein Viertel dieser Summe an den Antragsteller abzuführen; so dass sich der familienrechtliche Ausgleichsanspruch des Antragstellers auf insgesamt €1.042,50/Kind, für beide Kinder zusammen auf € 2.085,- beläuft. Nach Abzug der unstreitig erbrachten € 349,- verbleibt ein Ausgleichsanspruch in Höhe von € 1.736,-. Weitere Zahlungen der Antragsgegnerin sind dem Anspruch des Antragstellers auf Erstattung bezogenen Kindergeldes nicht eindeutig zuzuordnen (sondern haben zumindest auch zur Erstattung anderer Positionen gedient). Angesichts der für die Erfüllung auf Seiten der Antragsgegnerin liegenden Darlegungs- und Beweislast mindern diese Zahlungen den Anspruch des Antragstellers nicht.

3. Der Anspruch ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Aufwendungen erloschen, die die Antragsgegnerin für die Kinder getragen hat. Der Antragsgegnerin steht kein entsprechender Anspruch zu. Um getätigte Aufwendungen dem auf Ausgleich des Kindergeldes gerichteten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch entgegenzuhalten, bedarf es nach dem BGH einer "unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung", aus der sich ergeben muss, in welchem Umfang der das Kindergeld beziehende Elternteil Aufwendungen über den von ihm geschuldeten Unterhalt hinaus getragen hat (BGH FamRZ 2017, 1053 Rn. 33). Dafür müsste die Antragsgegnerin die beiderseitigen Einkommensverhältnisse im entsprechenden Zeitraum aus denen ihr Unterhaltsanteil folgt, vortragen. Bereits daran fehlt es. Soweit die Antragsgegnerin zudem Aufwendungen getragen hat, die über einen längeren Zeitraum hinweg aus dem Kindesunterhalt für mehrere Monate finanziert werden, müsste sie ihre Aufwendungen über mehrere Monate hinweg darstellen, um so zu einem Aufwendungsersatzanspruch zu gelangen.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass ein Gegenanspruch nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch für die von der Antragsgegnerin getragenen Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung der Kinder. Zwar ist ein derartiger Bedarf nicht in den Beträgen zur Düsseldorfer Tabelle enthalten. Auch für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung haften die Eltern im Wechselmodell aber anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt im Wechselmodell auch insofern nicht. Ohne Vortrag zu den Einkünften ist ein entsprechender Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich dieser Beiträge daher ebenfalls nicht schlüssig dargestellt. Zu berücksichtigen ist insofern auch, dass die Beitragszahlung zu den Versicherungen durch den einen Elternteil auch durch höhere Beiträge zu anderen Aufwendungen durch den anderen Elternteil ausgeglichen sein könnte.

Im Ergebnis hat der Senat erhebliche Zweifel an einem Aufwendungsersatzanspruch auf Grundlage einer unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung, dessen Voraussetzungen durch einen Elternteil ohnehin kaum vollständig dargestellt werden können. Soweit ein Unterhaltsanspruch besteht, ist eine Beteiligung des anderen Elternteiles an einzelnen Aufwendungen stets ausgeschlossen - eben diese Aufwendungen soll die Unterhaltsrente finanzieren; ein daneben bestehender Aufwendungsersatzanspruch unterliefe den Zweck des Unterhaltsanspruches (der bei Betreuung durch einen Elternteil diesem eben nicht nur die Mittel zur Versorgung des Kindes vermitteln, sondern auch den anderen Elternteil von der täglichen Versorgung des Kindes durch einzelne Beiträge entlasten soll). Angesichts dessen ist mit der Anerkennung eines Barunterhaltsanspruches im Wechselmodell (BGH FamRZ 2014, 437 Rn. 20) notwendig auch der Ausschluss eines Anspruches auf Erstattung einzelner für die Kinder erbrachter Aufwendungen verbunden; im Wechselmodell erbrachte Sachleistungen sind ausschließlich im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Ein Aufwendungsersatzanspruch, den die Antragsgegnerin hier dem Anspruch des Antragstellers entgegenhalten will, ist damit nicht vereinbar. Die Aufrechnungserklärung der Antragsgegnerin lässt den Ausgleichsanspruch des Antragstellers deshalb unberührt, weil es an einer Aufrechnungslage fehlt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO.

Der Wert der Antragsforderung ist € 2.303,-. Der Wert erhöht sich um die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen in Höhe der Antragsforderung, weil die Feststellung, dass diese nicht bestehen, bis zur Höhe der Forderung gleichfalls in (materielle) Rechtskraft erwächst. Es resultiert ein Wert in Höhe von bis zu € 5.000,-. Das ist auch der Wert des Verfahrens erster Instanz, § 55 Abs. 3 Nr, 2 FamGKG,

Die Voraussetzungen, unter denen auch im Wechselmodell, in dem die miteinander verheirateten Partner nicht vertretungsberechtigt sind, rückständiger Kindesunterhalt bzw. - wie hier - familienrechtlicher Ausgleich verlangt werden kann, sind bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Der Senat lässt dementsprechend die Rechtsbeschwerde zu.

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