Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 6 W 64/25
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 333.333,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die am ##. August 1934 geborene Erblasserin war mit dem am ##. März 1908 geborenen und am ##. April 1983 verstorbenen W. K. K. B. verheiratet. Sie hatte keine Abkömmlinge. Der Bruder der Erblasserin soll kinderlos vorverstorben sein. Der Beteiligte zu 1 ist der Großneffe des verstorbenen Ehemannes der Erblasserin.
Der Beteiligte zu 1 hat mit notarieller Urkunde vom 4. Dezember 2023 einen Erbschein des Inhalts beantragt, dass er Alleinerbe der Erblasserin geworden ist. Er hat sich dazu auf ein notarielles Testament vom 9. März 2018 gestützt, das die Erblasserin vor dem Notar S. mit Amtssitz in H. errichtet hat (Bl. 10 f. der Testamentsakten 59 IV ###/## Amtsgericht Hannover).
Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 den Antrag auf Erteilung des Erbscheins abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, aus den Betreuungsakten des Amtsgerichts B. (3b XVII ####) gehe hervor, dass die Erblasserin am 22. Dezember 2017 (Tag der Begutachtung durch Dr. med. U. M., H.) nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Beeinträchtigung zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Eine Besserung ihres psychischen Gesundheitszustandes würde sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ergeben. Besonders der Aufgabenkreis Vermögenssorge sei dringend erforderlich, auch ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis Vermögenssorge sei medizinisch anzuraten. Aufgrund dieser Feststellungen bestünden seitens des Nachlassgerichts erhebliche Zweifel daran, dass die Erblasserin am 9. März 2018 testierfähig gewesen sei, insbesondere, dass sie ihren Willen frei und unbeeinflusst gebildet habe.
Dagegen wendet der Beteiligte zu 1 sich mit der Beschwerde. Er rügt, dass im Betreuungsverfahren die Testierfähigkeit nicht geprüft worden sei, sondern lediglich die Geschäftsfähigkeit. Vermeintliche Geschäftsunfähigkeit bedeute nicht zwangsläufig Testierunfähigkeit, auch nicht im Falle einer bei der Erblasserin festgestellten Demenz. Das Amtsgericht hätte die Testierunfähigkeit gesondert prüfen müssen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Notar in Kenntnis der Betreuung die Testierfähigkeit in einem Vorgespräch geprüft habe. Die Erblasserin habe alles verstanden und ihren Wunsch, den Beteiligten zu 1 zu ihrem alleinigen Erben einzusetzen, hinreichend erläutert.
Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der die Betreuung anregende Heilpraktiker habe mitgeteilt, die Erblasserin leide an Alzheimer. Aus dem Bericht der Region H. vom 18. Dezember 2017 (Bl. 20 der Betreuungsakten) gehe hervor, dass der Hausarzt der Erblasserin im November 2017 einen Gedächtnistest gemacht und die Verwirrtheit der Betroffenen zu diesem Zeitpunkt noch auf ihre Schwerhörigkeit geschoben hat; eine eindeutige Klärung könne man nur durch eine Untersuchung bei einem Neurologen sicherstellen. In dem im Betreuungsverfahren eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten sei am 23. Dezember 2017 eine deutlich vorangeschrittene gemischte Demenz diagnostiziert worden. Die Testierfähigkeit im BGB sei als spezielle Ausprägung der Geschäftsfähigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts geregelt. Nach § 2229 Abs. 4 BGB gelte, dass wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sei, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ein Testament nicht errichten könne. Nach den Erkenntnissen aus den Betreuungsakten sei davon auszugehen, dass die Erblasserin bei Errichtung des notariellen Testaments vom 9. März 2018 die Bedeutung ihrer Willenserklärung nicht hinreichend bewusst war.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragen Erbscheins erforderlichen Tatsachen sind nicht für festgestellt zu erachten (§ 352 e Abs. 1 Satz 1 FamFG).
Die Rechtspflegerin hat sich trotz teilweise misslungener Formulierungen im angefochtenen Beschluss ohne Rechtsfehler die Überzeugung gebildet, dass die Erblasserin bei Errichtung des notariellen Testaments am 9. März 2018 nicht testierfähig war. Der Senat ist ebenfalls von der Testierunfähigkeit der Erblasserin überzeugt.
a) Grundsätzlich gilt ein Erblasser als testierfähig, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Störung der Geistestätigkeit bildet die Ausnahme, daher ist ein Erblasser unabhängig vom Alter bis zum Beweis des Gegenteils grundsätzlich als testierfähig anzusehen, auch, wenn eine Betreuung bestand.
Eine Testierunfähigkeit muss zur vollen Gewissheit des Gerichts feststehen (vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Aufl., § 2229 Rn. 11 m. w. N.). Es reichen mithin nicht "erhebliche Zweifel", wie von der Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluss missverständlich ausgeführt, sondern das Gericht muss von der Testierunfähigkeit überzeugt sein. Der Senat versteht die Begründung des angefochtenen Beschlusses so, dass das Nachlassgericht sich die Überzeugung gebildet hat. Dabei setzt diese Überzeugung von der Wahrheit eine von allen Zweifeln freie Überzeugung des Gerichts nicht voraus. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 9/21; Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10. Dezember 2019 - 1 BvR 2214/19 Rn. 15, zitiert nach juris).
b) Die Rechtspflegerin hat nachvollziehbar dargelegt, wie sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Erblasserin bei Abfassung des notariellen Testaments vom 9. März 2018 testierunfähig war. Sie hat sich auf die Feststellungen des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. U. M. vom 23. Dezember 2017 (Bl. 35 f. der Betreuungsakten 3b XVII #### Amtsgericht B.) gestützt, die er in seinem im Betreuungsverfahren erstatteten Gutachten getroffen hat.
aa) Dr. M. berichtet in dem vorgenannten Gutachten von deutlichen Merkfähigkeitsstörungen der Erblasserin während des Gespräches mit ihm. So habe sie während der Untersuchung mindestens siebenmal gefragt, wer das Betreuungsverfahren beantragt hat. Jedes Mal sei ihr mitgeteilt worden, dass dies ihr Bekannter Herr L. gewesen sei. Sie habe sich dies aber nicht merken können und immer wieder nach kurzer Zeit nachgefragt. Eigenes Geburtsdatum und Alter habe sie richtig angeben können, auch ihren Aufenthaltsort in ihrem eigenen Haus. Zu Zeit, nach Datum, Monat und Jahr sei sie jedoch nicht orientiert gewesen. Den Sinn einer rechtlichen Betreuung habe sie nicht mehr verstehen können. Eine Demenztestung mittels DemTec sei mit vier Punkten ausgefallen. Dieses Ergebnis weise deutlich auf das Vorliegen einer Demenz hin. Den Namen des Gutachters habe sie am Ende der Untersuchung nicht mehr gewusst. Zwar habe Kontakt zur Erblasserin hergestellt werden können, sie habe allerdings die Gesprächsinhalte kognitiv nicht mehr vollständig erfassen können. Es liege eine gemischte Demenz vor. Die Erblasserin sei nicht mehr vollständig orientiert und die Konzentrations- und Merkfähigkeit seien deutlich vermindert, ebenso der formale Gedankengang verlangsamt. Die Demenztestung weise auf eine deutlich vorangeschrittene gemischte Demenz hin. Sie erkenne allerdings nicht, dass sie Hilfe nötig hat und lehne eine Betreuung ab. Sie sei jedoch nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen, denn sie könne die Tragweite ihrer Entscheidungen nicht vollständig übersehen. Die Betreuung solle in den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, Vermögenssorge sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post umfassen. Besonders der Aufgabenbereich Vermögenssorge sei dringend erforderlich, da nicht nachvollziehbare Geldbewegungen auf ihrem Konto stattgefunden hätten. Auch ein Einwilligungsvorbehalt sei medizinisch anzuraten, denn die Erblasserin habe keinen Überblick mehr über ihre Finanzen. Behandlungsmöglichkeiten bestünden durch eine medikamentöse Therapie mit Antidementiva, dadurch könne allerdings nur das Voranschreiten der Demenz verzögert werden. Rehabilitationsmöglichkeiten seien nicht vorhanden. Es sei anzunehmen, dass die Demenz weiter voranschreiten werde. Eine Besserung des psychischen Gesundheitszustands werde sich nicht mehr ergeben. Die Betreuung werde deshalb auch in Zukunft erforderlich sein. Die Erblasserin könne keine Vollmachten mehr erteilen. Sie könne zu einer Anhörung bei Gericht erscheinen. Sie sei jedoch nicht mehr in der Lage, ihren Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Beeinträchtigung zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln.
bb) Wie die Rechtspflegerin zutreffend ausgeführt hat, kann nach § 2229 Abs. 4 BGB ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Rechtsansicht des Beteiligten zu 1, dass Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit sich grundlegend voneinander unterscheiden, trifft nicht zu. Die Testierfähigkeit ist ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit. Jeder vollständig Geschäftsunfähige ist auch testierunfähig (Cording/Nedopil, Psychiatrische Begutachtungen im Zivilrecht, 4. Auflage 2023, 2.2.2, Seite 91). § 2229 Abs. 4 BGB fasst lediglich sachlich die Gesichtspunkte zusammen, die gemäß § 104 Nr. 2 BGB und § 105 Abs. 2 BGB zur Nichtigkeit einer Willenserklärung führen (Bauermeister in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2229 BGB (Stand: 01.07.2023), Rn. 12, zitiert nach juris).
Die Testierfähigkeit beinhaltet drei Elemente: das Wissen, überhaupt ein Testament zu errichten, die Fähigkeit zur Einsicht in die Bedeutung der einzelnen Anordnungen und die dementsprechende Handlungsfähigkeit (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. April 2024 - 10 W 114/23, zitiert nach juris). Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von den Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (BGH, Urt. v. 29.1.1958 - IV ZR 251/57, BeckRS 1958, 31372778), wobei es nicht darum geht, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen (vgl. OLG Hamm, ebenda). Es ist mithin im vorliegenden Fall nicht ausreichend, dass der beurkundende Notar von der Erblasserin den persönlichen Eindruck gewonnen hat, sie habe gewusst, dass sie ein Testament errichtet und die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 ihm gegenüber plausibel erläutert habe. Entscheidend ist, dass im Kurzzeitgedächtnis erhebliche Störungen vorgelegen haben. Kann aber der Testierende wegen Vergesslichkeit den zurückliegenden Zeitraum nicht mehr vollständig erfassen, ist es auch nicht möglich, das Für und Wider einer Erbeinsetzung hinreichend zu bewerten (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss v. 10.5.2012 - 2 W 96/11, BeckRS 2014, 15126; OLG München, Beschluss vom 14. 8. 2007 - 31 Wx 16/07, ZEV 2008, 37, 39 [OLG München 14.08.2007 - 31 Wx 16/07]; Cording, ZEV 2010, 115; jew. zitiert nach beck-online).
Bei einer gestörten Willensbildung liegt die Testierfähigkeit nicht mehr vor. Der Senat sieht im Hinblick auf die bereits vorliegenden Feststellungen eines Facharztes für Psychiatrie keine Veranlassung, die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern und/oder ein erneutes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie oder Neurologie zur Frage der Testierfähigkeit einzuholen.
c) Die Beschwerde erweist sich auch nicht deshalb als begründet, weil die Rechtspflegerin über die Frage der Testierfähigkeit selbst entschieden hat. Sie hat kein Geschäft wahrgenommen, das ihr nach dem Rechtspflegergesetz (RPflG) weder übertragen war noch übertragen werden konnte (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG).
aa) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ZustVO-Justiz Nds. in der Fassung vom 8. Juni 2023 sind die Richtervorbehalte für die Nrn. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 RPflG aufgehoben. Das betrifft auch die Zuständigkeit für die Erteilung von Erbscheinen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG). Soweit bei den Geschäften nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ZustVO-Justiz Nds. gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger das Verfahren der Richterin oder dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds).
bb) Der Senat ist mit dem OLG Frankfurt (Beschluss vom 11. Januar 2025 - 20 W 169/23 -, zitiert nach juris, dort Rn. 50 bis 61) der Ansicht, dass die Rechtspflegerin in Fällen wie dem vorliegenden, in dem von den Beteiligten keine "Einwände" gegen den Antrag erhoben worden sind (hier haben die Beteiligten zu 2 und 3 dem Antrag sogar ausdrücklich zugestimmt), für die Bescheidung des Antrags funktionell zuständig bleibt, wenn (allein) die Rechtspflegerin Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers hat.
Die nach § 26 FamFG gebotene amtswegige Ermittlung bei Zweifeln an der Testierfähigkeit ist nicht als "Einwand" im Sinne von § 19 ZustVO-Justiz Nds. i. V. m. § 19 Abs. 2 RPflG zu verstehen. Gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift, wie sie das OLG München (Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 33 Wx 153/24 e -, juris, für die Beurteilung der Testierfähigkeit durch den Rechtspfleger) und das OLG Oldenburg (Beschluss vom 21. August 2024 - 3 W 53/24 -, juris, für die Testamentsauslegung durch den Rechtspfleger) bejahen, spricht vor allem das im Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur Modernisierung der Justiz angegebene Ziel, den ökonomischen Einsatz der personellen Ressourcen dadurch zu erreichen, dass bestimmte, bisher noch dem Richter vorbehaltene Verrichtungen, insbesondere auch im Bereich der Nachlasssachen, auf den Rechtspfleger übertragen werden und dabei insbesondere verfahrens- und personalökonomische Gesichtspunkte maßgeblich sein sollten (Bundestagsdrucksache 15/1508 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (Justizmodernisierungsgesetz - JuMoG; Seiten 1 und 30); OLG Frankfurt, ebenda, Rn. 58). Die Rechtspfleger sollten danach möglichst viele Nachlasssachen selbständig bearbeiten. Soweit das OLG München (ebenda, Rn. 23) die Ansicht vertritt, dass den Rechtspflegern weder die Befragung von Zeugen noch die Einholung von Sachverständigengutachten obliege, weil dies eine "ureigene richterliche Aufgabe sei", vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Die Rechtspfleger können auch in den originär zur Entscheidung zuständigen Fällen der Erbscheinserteilung nach gesetzlicher Erbfolge mit einer Beweisaufnahme befasst sein, sei es in Fällen der streitigen Kenntnis vom Anfall der Erbschaft bei Ausschlagungen oder in Fällen nicht beizubringender öffentlicher Urkunden zum Nachweis der Abstammung und/oder des Wegfalls von erbberechtigten Personen (vgl. § 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
2. Eine Kostenentscheidung war entbehrlich. Die Pflicht, die Gerichtskosten der erfolglosen Beschwerde zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 25 Abs. 1, § 22 Abs. 1 GNotKG).
Eine Kostenerstattung war nicht anzuordnen, weil sich niemand in einem der Beschwerde entgegengesetzten Sinn am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.
Die Wertfestsetzung fußt auf § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG. Der Senat stellt auf das vom Beteiligten zu 1 mit seiner Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse ab, einen Erbschein zu erhalten, der ihn als Alleinerben ausweist. Dabei legt der Senat das im Erbscheinsantrag (Bl. 4 d. A.) genannte Nachlassvermögen von 500.000,00 € zugrunde. Ein Drittel zieht der Senat nach regelmäßiger Handhabung wegen der eingeschränkten Funktion des Erbscheins (nur Legitimationswirkung) ab.
3. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zugelassen, weil er mit seiner Entscheidung von anderer obergerichtlicher Rechtsprechung zu der Frage abweicht, ob der Nachlassrechtspfleger funktionell zuständig bleibt, wenn keiner der Verfahrensbeteiligten, sondern nur der Nachlassrechtspfleger Bedenken gegen die beantragte Entscheidung hat. Darauf ist die Zulassung beschränkt.
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Referenzen
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- FamFG § 26 Ermittlung von Amts wegen 1x
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- BGB § 104 Geschäftsunfähigkeit 1x
- BGB § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung 1x
- § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 2 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit 1x
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- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
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