Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 17 WF 160/25

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 8. September 2025 geändert. Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von pp. bewilligt. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von € xx,- auf die Verfahrenskosten zu zahlen. Die Raten sind jeweils zum Vierten eines jeden Monats zur Zahlung fällig, erstmals zum 4. Dezember 2025.

Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt familienrechtlichen Ausgleich.

Der geschiedenen Ehe der Beteiligten entstammt F. S., geb. am XX. XXXX 2007, der nach Trennung der Beteiligten im Haushalt der Antragstellerin lebte. Beim Antragsgegner lebte der bei Trennung fünfzehn Jahre alte Sohn J., für den die Antragstellerin keinen Kindesunterhalt erbrachte.

Mit Versäumnisbeschluss vom 9. November 2018 verpflichtete das Amtsgericht - Familiengericht - N. den Antragsgegner zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 115% des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergelds. Diesen Unterhalt zahlte der Antragsgegner nicht vollständig; die Antragstellerin errechnet einen Rückstand in Höhe von € 6.565,25 per 30. Juni 2024.

Nachdem F. S. Mitte Juli 2024 zur Aufnahme einer Ausbildung in den Haushalt des Antragsgegners gewechselt war, erklärte die Antragstellerin durch ein an F. S. gerichtetes Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 8. September 2025, sie habe durch ihre Versorgungsleistungen den Anspruch gegen den Kindesvater auf Barunterhalt decken wollen.

Die Antragstellerin, die den Antragsgegner durch anwaltliches Schreiben vom 3. Februar 2025 unter Fristsetzung auf den 20. Februar 2025 zur Zahlung des rückständigen Unterhalts aufgefordert hatte, ist der Meinung, ihr stehe in Höhe des rückständigen Unterhalts, zu dessen Bezifferung sie eine Aufstellung vorlegt, ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner zu.

Sie hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie € 6.565,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2025 zu zahlen.

Mit Versäumnisbeschluss vom 2. Juli 2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lüneburg den Antragsgegner dem Antrag entsprechend zur Zahlung verpflichtet. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Einspruch eingelegt.

Er beantragt,

den Versäumnisbeschluss aufzuheben und den Antrag abzuweisen, sowie ihm für diesen Antrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Er beruft sich auf weitere, im Wesentlichen an den damals noch minderjährigen F. S. gerichtete Zahlungen und ist der Meinung, rückständiger Unterhalt sei aufgrund der Vorschrift des § 1613 BGB, die auch auf den familienrechtlichen Ausgleich Anwendung finde, von ihm nicht geschuldet. Er behauptet, seine Einkünfte als selbständiger Küchenmonteur hätten sich nach Erlass des Versäumnisbeschlusses über den Unterhalt verschlechtert; es sei auch zu einem mittlerweile beendeten Insolvenzverfahren gekommen. Er habe nicht über die Mittel verfügt, den Unterhalt zu erbringen und dies auch der Antragstellerin gegenüber offen kommuniziert.

Mit Beschluss vom 8. September 2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lüneburg dem Antragsgegner die von diesem nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe versagt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.

II.

Die nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG; 127 Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingegangene Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Rechtsverteidigung kann nicht von vorneherein die Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden, so dass Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist.

Bei Beurteilung der Erfolgsaussicht nach § 114 Abs. 1 ZPO sind schwierige und ungeklärte Rechtsfragen nicht im Verfahren zur Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, weil dieses dem Beteiligten erst den Zugang zum Verfahren und damit zur Klärung der Rechtsfrage eröffnen soll (Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 114 Rn. 20 m. w. N.). Dies führt hier dazu, die Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, weil der von der Antragstellerin begehrte Anspruch auf familienrechtlichen Ausgleich von nicht abschließend geklärten Rechtsfragen abhängt.

Erbringt ein Elternteil Unterhalt für das Kind, obwohl der andere vorrangig unterhaltspflichtig gewesen wäre, so kann er dafür Erstattung vom Pflichtigen verlangen. Dafür steht nach h. M. der familienrechtliche Ausgleichanspruch zur Verfügung, der auf der gemeinsamen Unterhaltspflicht beider Elternteile beruht und dazu dient, die Unterhaltslast dem jeweiligen Leistungsvermögen entsprechend gerecht unter ihnen zu verteilen (statt aller: BGH FamRZ 2022, 434, Rn. 65, FamRZ 1994, 1102; FamRZ 1989, 850 jew. m. w. N.). Problematisch sind die Voraussetzungen dieses Anspruches im Einzelnen; darüber hinaus ist die Wirkung einer Gerichtsentscheidung über den maßgeblichen Unterhalt (auf die sich die Antragstellerin hier beruft) nicht abschließend geklärt.

1. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch beruht auf Unterhaltsleistungen, die der betreuende Elternteil für das gemeinsame Kind erbracht hat und zu deren Leistung der andere Elternteil verpflichtet gewesen wäre. Die Verpflichtung des Antragsgegners ist hier durch den (allerdings nur zwischen dem gemeinsamen Kind und dem Antragsgegner) in materielle Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuruppin vom 25. Oktober 2025 festgestellt. Dies gilt aber nicht für die von der Antragstellerin erbrachten Leistungen. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist der Höhe nach auf die vom betreuenden Elternteil erbrachten Leistungen begrenzt, wobei Aufwendungen in Höhe des Mindestunterhalts vermutet werden (Götz FF 2013, 225 (230); v. Pückler in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 1606 Rn. 18). Da die Antragstellerin die Höhe der von ihr für das gemeinsame Kind erbrachten Leistungen (nachvollziehbar) nicht vorträgt, ist der Anspruch nur in Höhe von 100% des Mindestunterhalts, nicht aber in Höhe von 115%, schlüssig dargestellt. Jedenfalls in Höhe der Differenz ist die Rechtsverfolgung des Antragsgegners nicht ohne Aussicht auf Erfolg.

2. Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch und Anspruch auf rückständigen Kindesunterhalt stehen in einem Alternativverhältnis zueinander (BGH FamRZ 2022, 434 Rn. 62), so dass erst das Erlöschen des Unterhaltsanspruches zur Entstehung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches führt. Insofern wird vertreten, dass eine nachträgliche Bestimmung durch den betreuenden Elternteil die rückwirkende Erfüllung des Unterhaltsanspruches, verbunden mit der Entstehung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches, bewirken kann (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1462; Gießler FamRZ 1994, 800, 806). Eine auf eine entsprechende Bestimmung gerichtete Erklärung hat die Antragstellerin hier durch ihr an das gemeinsame (mittlerweile volljährige) Kind gerichtete Schreiben vom 8. September 2025 abgegeben.

Würde der Unterhaltsanspruch durch bloße Erklärung des (früher) betreuenden Elternteils gegenüber dem Kind mit der Folge erlöschen, dass der Familienausgleichsanspruch entstünde, so hätte es der betreuende Elternteil allerdings jederzeit in der Hand, den Unterhaltsanspruch auf sich überzuleiten. Schon diese Befugnis unterliefe die gesetzliche Wertung, nach der der Unterhaltsanspruch dem Kind zusteht (a. A. OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1462, das allerdings abweichend von BGH FamRZ 2022, 434 nicht von einem durchgehenden Alternativverhältnis zwischen Unterhaltsanspruch und familienrechtlichem Ausgleichsanspruch ausgeht). Der Vorschrift des § 1607 Abs. 2 Satz 2 BGB und dessen (vom BGH als unverzichtbar bezeichneter, BGH FamRZ 1989, 850, 851) besonderer Kriterien bedürfte es nicht, weil der betreuende Elternteil auch ohne weitere Voraussetzungen, allein aufgrund einer Erklärung gegenüber dem Kind, den rückständigen Unterhalt in eigenem Namen verlangen könnte. Darüber hinaus ist eine Erklärung des Elternteiles gegenüber dem (volljährigen) Kind dem Unterhaltspflichtigen nicht unbedingt bekannt. Damit wäre dem Unterhaltsschuldner die Person des Unterhaltsgläubigers nicht ausreichend sicher erkennbar. Insbesondere in Verbindung mit dem vorliegenden Titel über den Kindesunterhalt wäre dies mit der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt verbunden.

Dies ließe sich dadurch vermeiden, dass man die Entstehung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches - und das Erlöschen des Unterhaltsanspruches - unmittelbar an den äußerlich erkennbaren Obhutswechsel (bzw. die Volljährigkeit), nicht aber eine bloße Erklärung des betreuenden Elternteils, knüpfte (Maaß FamRB 2022, 455, 460). Grundsätzlich regelt allerdings die Vorschrift des § 1607 Abs. 2 Satz 2 BGB die Unterhaltsleistung durch einen anderen, nachrangig Unterhaltspflichtigen. Rechtsfolge der Vorschrift ist der Übergang des Unterhaltsanspruches, nicht aber die Entstehung eines gesetzlich nicht geregelten neuen Anspruches. Es liegt daher nahe, die entsprechende Zahlungspflicht auf einen in Analogie zu § 1607 Abs. 2 Satz 2 BGB übergegangenen Unterhaltsanspruch zu stützen (so Zwirnlein FamRZ 2015, 896, 898). Im Falle eines solchen Überganges des Unterhaltsanspruches auf die Antragstellerin bliebe der über die Unterhaltsforderung erstellte Titel wirksam; die Antragstellerin könnte nach § 727 Abs. 1 ZPO den Titel auf sich selbst umschreiben lassen. Ihrem auf Zahlung gerichteten Antrag fehlte es dann am Rechtsschutzbedürfnis.

Ob die Antragstellerin ihren Zahlungsantrag vorliegend auf einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch stützen kann, erscheint trotz der Rechtsprechung des BGH (insbesondere BGH FamRZ 1989, 850) dementsprechend nicht unbedingt zwingend. Angesichts der nicht gesetzlich geregelten Voraussetzungen eines solchen Anspruches, die in Rechtsprechung und Literatur zumindest in den Einzelheiten umstritten sind, hält es der Senat nicht für angemessen, dem Antragsgegner über die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe den Zugang zum Verfahren zu versagen.

3. Der Antragsgegner beruft sich vorliegend auf Leistungsunfähigkeit während des hier gegenständlichen Zeitraumes. Auch dieser Einwand wäre nicht von vorneherein unbeachtlich, wobei der Antragsgegner seinen Vortrag dazu noch zu ergänzen hätte. Denn die Unterhaltspflicht als solche ist zwischen den Beteiligten trotz des über den Unterhalt bestehenden Titels nicht rechtskräftig festgestellt. Abgesehen davon, dass die Begründung des Zahlungsanspruches in einer gerichtlichen Entscheidung generell nicht in materielle Rechtskraft erwächst (Gruber, in: BeckOK ZPO, Stand 2025, § 322 ZPO Rn. 27), besteht der Vollstreckungstitel über den Unterhalt nur zwischen dem gemeinsamen Sohn und dem Antragsgegner. Wirkungen gegenüber der Antragstellerin entfaltet er nicht unmittelbar. Vor diesem Hintergrund ist der Antragsgegner (soweit nicht der titulierte Unterhaltsanspruch auf die Antragstellerin übergegangen ist, s. o. unter 2.), mit dem Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit nicht präkludiert. Ob ein zwischen Kind und unterhaltspflichtigem Elternteil bestehender Zahlungstitel für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch begründende und/oder einwendungsausschließende Wirkung hat, ist nicht abschließend geklärt. Auch dies begründet die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Antragsgegners, so dass diesem Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass angesichts des bestehenden Titels und der dem Antragsgegner dementsprechend durchgehend bekannten Unterhaltspflicht der Anspruch nicht nach § 1613 BGB ausgeschlossen sein dürfte. Einzelne Zahlungen an das unterhaltsberechtigte Kind, auf die sich der Antragsgegner hier beruft, berühren den Unterhaltsanspruch ohne entsprechendes Einverständnis der Antragstellerin, für das hier kein Anhaltspunkt besteht, nicht.

Die Höhe der festgesetzten Raten ergibt sich aus folgender Berechnung:

pp.

Gerichtliche Kosten der erfolgreichen Beschwerde sind nach Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG nicht zu erheben; außergerichtliche Kosten nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

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