Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 13 U 85/25
Tenor:
- 1.
Es wird erwogen, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts vom 18. September 2025 durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
- 2.
Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 10.000 € festzusetzen.
- 3.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.
Gründe
I.
Der klagende Verein, der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKIaG) eingetragen war, bis die Eintragung mit Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 19. Januar 2021 aufgehoben wurde, macht mit seiner im Jahr 2025 erhobenen Klage aus einem Vertragsstrafeversprechen, das die Beklagte mit Unterlassungserklärung vom 29. Juni 2020 abgegeben hatte, eine Vertragsstrafe geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Geltendmachung des Vertragsstrafenanspruchs rechtsmissbräuchlich sei, nachdem der Kläger für den durch das Vertragsstrafeversprechen der Beklagten gesicherten Unterlassungsanspruch die Sachbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG verloren habe.
Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine Klage in vollem Umfang weiterverfolgt.
II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem geltend gemachten Vertragsstrafenanspruch steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
1. Es kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der Gläubiger auf ein nicht rechtzeitig gekündigtes Vertragsstrafeversprechen beruft (BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95 - Altunterwerfung I, BGHZ 133, 316-330, Rn. 45).
Dies ist insbesondere der Fall, wenn der vertraglich gesicherte gesetzliche Unterlassungsanspruch dem Gläubiger unzweifelhaft, d.h. ohne weiteres erkennbar, nicht mehr zusteht (BGH aaO; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl., UWG, § 13 Rn. 210).
Der Bundesgerichtshof hat dies für den Fall entschieden, dass dem Gläubiger die Sachbefugnis aufgrund einer Änderung des damaligen § 13 Abs. 2 UWG (entspricht heute: § 8 Abs. 3 UWG) nicht mehr zusteht. Gleiches muss gelten, wenn der Gläubiger seine Sachbefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 bzw. 3 UWG durch Aufhebung seiner Eintragung als qualifizierter Wirtschaftsverband oder Verbraucherverein verloren hat und ihm daher der gesicherte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch unzweifelhaft nicht mehr zusteht. Wie im durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist auch bei einer behördlichen Aufhebung der Eintragung als qualifizierter Verbraucherverein die Sachbefugnis für den Unterlassungsanspruch unzweifelhaft entfallen. Wenn der Verbraucherverein gleichwohl weiterhin Vertragsstrafenansprüche aus der Unterlassungsvereinbarung geltend macht, die er aufgrund des - inzwischen entfallenen - Status als qualifizierter Verbraucherverein abgeschlossen hat, stellt sich dies aus den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs genannten Gründen ebenfalls als rechtsmissbräuchlich dar (vgl. OLG Dresden, Beschlüsse vom 7. Juli 2025 und 30. Oktober 2025 - 14 U 469/25, Anlagen B 21). Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs sind unmittelbar auf diesen Sachverhalt übertragbar.
Es kommt hinzu, dass der Schuldner - wenn ihm der Gläubiger die Aufhebung seiner Eintragung nicht mitgeteilt hat - regelmäßig keine Kenntnis von dem Entfall der Sachbefugnis hat und daher auch aus diesem Grund nicht darauf verwiesen werden kann, dass er der Vereinbarung hätte kündigen können.
2. Nach dieser Maßgabe ist das Vertragsstrafenverlangen im Streitfall rechtsmissbräuchlich. Die Eintragung des Klägers in der Liste qualifizierter Einrichtungen ist - auf eigenen Antrag des Klägers, weil er seine satzungsmäßigen Aufgaben nicht mehr vollumfänglich wahrnehmen könne - durch Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 19. Januar 2021 aufgehoben worden. Bereits zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung des Vertragsstrafenanspruchs mit Schreiben vom 28. September 2023 hatte der Kläger somit seine Sachbefugnis seit über zwei Jahren verloren, sodass er rechtsmissbräuchlich handelt.
3. Die sonstigen vom Kläger in seiner Berufungsbegründung aufgeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen andere Konstellationen.
In dem - ein Zwangsvollstreckungsverfahren betreffenden - Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZB 42/23 - hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es komme für die Antragsbefugnis im Ordnungsmittelverfahren nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. erfüllt seien (Rn. 15). Im Zwangsvollstreckungsverfahren ergebe sich die Antragsbefugnis allein aus der Parteistellung im Titel (oder der Klausel). Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zwangsvollstreckungsrechts sei die Vollstreckbarkeit eines Titels von dem Schicksal des sachlich-rechtlichen Anspruchs unabhängig. Aus dem Beschluss ergibt sich somit nichts für die im Streitfall maßgebliche Frage des - materiellrechtlichen - Einwands des Rechtsmissbrauchs wegen des Wegfalls der Sachbefugnis.
Mit Urteil vom 17. Juli 2025 - I ZR 243/24, Wegfall der Sachbefugnis - hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass bei einem Entfallen der Sachbefugnis des Gläubigers aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG die Vollstreckung aus dem Unterlassungstitel im Verfahren nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden kann. Das steht dem Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Geltendmachung einer Vertragsstrafe ebenfalls nicht entgegen.
Soweit der Kläger aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, Mitgliederstruktur - und vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, Vielfachabmahner II - etwas für sich herleiten will, berücksichtigt er nicht, dass die Neuregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, die zum Wegfall der Sachbefugnis des dortigen Klägers geführt hat, nach der Übergangsregelung des § 15a UWG auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig gewesen sind, nicht anzuwenden ist. Im erstgenannten Fall, in dem auch nur ein Unterlassungsanspruch, kein Vertragsstrafeversprechen geltend gemacht wurde, war der Rechtsstreit jedoch ausweislich des Aktenzeichens bereits seit 2019 anhängig (LG Krefeld, Urteil vom 4. November 2020 - 11 O 80/19). Im letztgenannten Fall ist der Mahnbescheid bereits am 22. Mai 2021 zugestellt worden und die Anspruchsbegründung datiert vom 13. Juli 2021 (LG Essen, Urteil vom 25. Februar 2022 - 45 O 23/21, juris Rn. 6). Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass dort die fehlende Eintragung (§ 8b UWG) des Klägers vorgetragen wurde und zum durch den BGH revisionsrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt gehörte. Auf die sich dann stellende Frage, ob der erst nach Rechtshängigkeit eingetretene Verlust der Sachbefugnis noch den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen könnte, kommt es im Streitfall aber auch nicht an. Hier war der Einwand des Rechtsmissbrauchs bereits zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung der Vertragsstrafe begründet.
Obergerichtlich hat lediglich das Oberlandesgericht Koblenz in einer mit dem Streitfall vergleichbaren Konstellation den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durchgreifen lassen (Urteil vom 24. September 2024 - 9 U 258/24; n.v.; Anlage B17). Die Begründung ist jedoch nicht nachvollziehbar. Insoweit wird auf Ziffer II des Beschlusses Bezug genommen.
III.
Die Rechtssache dürfte auch keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein.
Das vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. September 2024 - 9 U 258/24 - erfordert keine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtslage ist durch das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofs (Altunterwerfung I) geklärt. Es besteht auch keine Divergenz in Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz. Denn das Oberlandesgericht Koblenz hat keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zitiert und auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keine Unterlassungsansprüche aus § 8 UWG mehr geltend machen könne. Wie das Oberlandesgericht Dresden in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2025 hierzu richtig angemerkt hat, lässt das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz aber jegliche Begründung vermissen, warum die Erwägungen des Bundesgerichtshofs auf den von ihm zu entscheidenden Fall nicht übertragbar seien.
Auch aus den weiteren von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung aufgeführten obergerichtlichen Entscheidungen ergeben sich keine Divergenzen.
Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.
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