Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 5 U 240/25
Tenor:
- A.
Die Parteien streiten über ehrenschutzrechtliche Löschungs-, Unterlassungs- und Zahlungsansprüche.
Die Klägerin zu 1 ist eine GmbH & Co. KG und bietet unterschiedlichste Ausbildungs- und Fortbildungskurse im Bereich der Jagd sowie die Beratung und den Verkauf von Jagdausstattung an. Unter anderem betreibt sie auch eine Jagdschule, in der bundesweite Teilnehmer ihre Jägerprüfung ablegen können. Die Klägerin zu 2 ist die Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin zu 1. Der Beklagte hat im Zeitraum Herbst 2023 bei der Klägerin zu 1 einen Vorbereitungskurs zur Ablegung der Jägerprüfung wahrgenommen; an der abschließenden Jägerprüfung hat er nicht (mehr) teilgenommen. In der Folgezeit hat der Beklagte im Internet verschiedene Texte gepostet, die die Klägerinnen zum Anlass der vorliegenden Klage genommen haben.
Erstinstanzlich haben die Klägerinnen mit der Klageschrift (u. a.) folgende Anträge angekündigt:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, seine im Internet verfassten und veröffentlichten - insbesondere beim Internet-Suchdienst G., der Unternehmens-Internetpräsens unter www.f.de und dem Internet-Portal www.j.com - Rezensionen über die Jagdschule W. GmbH & Co KG, D. 23, ... T., zu löschen bzw. auf die Löschung dieser Rezensionen hinzuwirken.
- 2.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu Unterlassen auf Bewertungsportalen und Informationsportalen im Internet in Bezug auf den J. W. 1 die Fa. J. L. W. GmbH & Co KG die folgenden Formulierungen zu verwenden:
"Das Gedankengut, welches unterschwellig von der Jagdschulleiterin und einigen ihrer "Ausbilder" transportiert wird, ist hingegen an zahlreichen Ecken fragwürdig."
"Ausdrücke wie 'texanischer Lungenschuss' und Nähe zu Weltuntergangsszenarien verbunden mit diversen Verschwörungs-Fantasien mit deutlichem Drive zu konservativrechtem Gedankengut sind jedoch an der Tagesordnung."
"Sehr ambivalentes Verhalten aus zeitweise unterstützend & verständnisvoll und krass distanzierend, erniedrigend (militärisch anmutender Drill)."
"So werden nicht straighte Lerntypen einfach nur mit Füßen getreten und systematisch niedergemacht, weil's nicht in die Bilanz passt."
"Das Geld wird trotzdem gerne genommen, für die Leiterin C.S. sowieso die Hauptmotivation, der Mensch ist bloß der Goldesel."
"Grundlegende Hygiene im sozialen Umgang ist auch nicht vorhanden, die Protagonisten sind in ihren didaktischen Fähigkeiten schnell überfordert."
"Insbesondere demokratisch denkende & emphatische Menschen sollten um diese Jagdschule, geboren aus dem Jagdscheintourismus NI, einen möglichst großen Bogen machen."
- 3.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu 1 von der vorgerichtlichen Vergütungsforderung des Rechtsanwalt B. in Höhe von 540,50 EUR freizustellen.
- 4.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 500,--EUR zu zahlen sowie die Klägerin von der vorgerichtlichen Vergütungsforderung des Rechtsanwalt B. in Höhe von 713,76 EUR freizustellen.
Den Klageantrag zu 1 haben die Klägerinnen sodann zeitlich vor der mündlichen Verhandlung beim Landgericht für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte die streitgegenständlichen Posts gelöscht hat. Der Erledigungserklärung hat der Beklagte widersprochen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge (den ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer 1 allerdings gerichtet auf Feststellung der Erledigung) weiterverfolgen.
- B.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die erste Instanz - insoweit in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung unter Ziffer 4 des Tenors des angefochtenen Urteils - sowie für die Berufungsinstanz auf 45.500 € festzusetzen.
Gründe
I. Dem (ursprünglichen) Löschungsantrag der Klägerinnen unter Ziffer 1 der Anträge in der Klageschrift kommt wertmäßig keine eigene Bedeutung zu, weil es sich insoweit um "denselben Gegenstand" i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG handelt (vgl. Kurpat in Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl., Rn. 2.1010). Das hat seinen Grund darin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, sich nicht in bloßem Nichtstun erschöpft, vielmehr sie auch die Vornahme möglicher unzumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (z.B. BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, juris Rn. 15).
Demgemäß wirkt es sich auch nicht aus, dass die Klägerinnen ihren Klageantrag zu Ziffer 1 bereits zeitlich vor der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2025 für erledigt erklärt haben, nämlich mit Schriftsatz vom 26. September 2025, was "an sich" zu einer Teilreduzierung des Streitwerts hätte führen können (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl., § 3 Rn. 16.67), was in dem Fall dann wiederum Auswirkungen auf die Terminsgebühr der beteiligten Prozessbevollmächtigten gehabt hätte.
II. Vorliegend machen zwei Klägerinnen gegen den Beklagten jeweils eigenständig Unterlassungsansprüche geltend. Bei einer solchen subjektiven Klagehäufung, wenn also mehrere Kläger ein identisches Unterlassungsbegehren verfolgen, erfolgt keine Zusammenrechnung, sondern ist vom höchsten Interesse der einen Klagepartei auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 1998 - I ZR 185/95, juris Rn. 6; KG, Beschluss vom 6. April 1999 - 5 W 12/99, juris Rn. 4; Seggewiße in Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl., Rn. 2.4886). Für jeden weiteren Kläger hat dann ein Zuschlag in der Höhe zu erfolgen, die seinem Interesse daran entspricht, den titulierten Anspruch ggf. selbständig geltend machen zu können (KG, a.a.O.; Seggewiße, a.a.O.).
III.
1. Das OLG Frankfurt hat in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 21. September 1999 - 16 W 39/98, juris Rn. 5; unter Bezugnahme hierauf auch Kurpat, a.a.O., Rn. 2.1006) ausgeführt, dass dann, wenn - wie hier - mehrere ehrkränkende Behauptungen, deren Unterlassung begehrt wird, in einem einheitlichen Druckerzeugnis enthalten sind, der gesamte Komplex mit einem einheitlichen Streitwert zu veranschlagen ist und eine getrennte Bewertung auch dann unterbleibe, wenn die beanstandeten Äußerungen in einzelnen Unterlassungsanträgen ihren Niederschlag gefunden haben. Derselbe Senat des OLG Frankfurt hat hingegen in einer jüngeren Entscheidung ausgeführt, dass "mehrere Streitwerte gemäß § 39 GKG zusammengerechnet werden, was im Äußerungsrecht u. a. für die Beanstandung mehrerer selbständiger, inhaltsverschiedener Äußerungen gelte" (Beschluss vom 3. Juni 2024 - 16 W 18/24, juris Rn. 6).
2. Nach Auffassung des Senats hat insoweit Folgendes zu gelten: Die einzelnen Unterlassungsanträge müssen aus Sicht des Senats allein schon deshalb in einem ersten Zwischenschritt einzeln bewertet werden, weil anderenfalls dann, wenn im Rahmen der Endentscheidung nur einzelnen Anträgen stattgegeben wird, im Rahmen der Kostenentscheidung unklar bliebe, wie diese quotenmäßig (§ 92 Abs. 1 ZPO) zu treffen ist. Aus der Addition der einzelnen Unterlassungsanträge ist sodann in einem zweiten Schritt der Gesamtstreitwert zu bilden. Dem etwaigen Umstand, dass ggf. einzelne dieser Unterlassungsanträge inhaltlich einander "angenähert" sind und man deshalb ggf. in Bereiche der "wirtschaftlichen Identität" (vgl. dazu Kurpat, a.a.O., Rn. 2.5980 ff.) gelangt, kann Rechnung getragen werden bei der Bemessung der jeweiligen Werte für die einzelnen Anträge.
IV.
Bei der Bemessung des Streitwerts einer ehrenschutzrechtlichen Unterlassungsklage ist auf die verständigerweise zu besorgende Beeinträchtigung abzustellen, die von den beanstandeten Äußerungen ausgeht und sich auf den sozialen Geltungsanspruch der Klagepartei auswirken kann (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - VI ZB 114/21, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, juris Rn. 10). Abwägungsrelevant ist in dem Rahmen auch das Ausmaß der Breitenwirkung der streitgegenständlichen Äußerung (BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20, juris Rn. 10 f.).
V.
Gemessen an den vorstehend unter Ziffern I. - IV. dargestellten allgemeinen Grundsätzen gilt hier Folgendes:
1. Bei der Klägerin zu 1 handelt es sich um eine Personenhandelsgesellschaft, die im wirtschaftlichen Verkehr tätig und in diesem Rahmen darauf angewiesen ist, Kunden zu akquirieren. Für ihre wirtschaftliche Stellung und ihr wirtschaftliches Vorankommen sind negative Bewertungen wie die vorliegend streitgegenständlichen in besonderem Maße relevant, da diese einen nicht unerheblichen Einfluss auf ihre wirtschaftliche Reputation bei potentiellen (alten wie neuen) Kunden haben können. Zu bedenken ist ferner, dass die streitgegenständlichen Äußerungen im Internet veröffentlicht worden sind, mithin einen großen potentiellen Empfängerkreis haben.
2. Allein bezogen auf die Klägerin zu 1 würde der Senat die streitgegenständlichen 7 Unterlassungsanträge wie folgt - gemessen an ihrem jeweiligen "Schweregrad" - bewerten:
"Das Gedankengut ...": 3.000 €
"Ausdrücke wie ...": 10.000 €
"Sehr ambivalentes Verhalten ...": 3.000 €
"So werden ...": 3.000 €
"Das Geld wird ...": 3.000 €
"Grundlegende Hygiene ...": 6.000 €
"Insbesondere demokratisch denkende ...": 6.000 €.
3. Die Erhöhung" bezüglich der Klägerin zu 2 bemisst der Senat wie folgt:
"Das Gedankengut ...": 1.000 €
"Ausdrücke wie ...": 3.000 €
"Sehr ambivalentes Verhalten ...": 1.000 €
"So werden ...": 1.000 €
"Das Geld wird ...": 1.000 €
"Grundlegende Hygiene ...": 2.000 €
"Insbesondere demokratisch denkende ...": 2.000 €.
4. Dazu kommen dann noch die 500 € bezüglich des Klage-/Berufungsantrags zu Ziffer 4.
5. Das ergibt einen Gesamtstreitwert von 45.500 €.
C.
Die Berufung der Klägerinnen könnte (vorbehaltlich der Problematik, die nachstehend unter Ziffer I. 1. erörtert wird) zu einem - eher geringen - Teil Erfolg haben. Zu dieser Einschätzung sieht sich der Senat als berechtigt an, auch wenn der Beklagte bislang noch keine Gelegenheit zur Erwiderung auf die Berufung der Klägerinnen hatte. Denn die hiesige (vorläufige) rechtliche Einschätzung des Senats beruht in dem Umfang, in dem er eine Erfolgsaussicht bejaht, nicht auf den Ausführungen der Klägerinnen in der Berufungsbegründung, die insoweit die maßgeblichen ehrenschutzrechtlichen Grundsätze selber gar nicht erkannt haben. Der Senat hat indes bei einer - wie hier - zulässigen Berufung den Rechtsstreit von Amts wegen selbst zu überprüfen (z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223/03, juris Rn. 17).
I.
Erfolg haben könnte nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstandes des Senats die Berufung in Bezug auf ein Teilelement des Berufungsantrages zu Ziffer 2, 2. Absatz, nämlich in Bezug auf die Formulierung "Ausdrücke wie "texanischer Lungenschuss" sind jedoch an der Tagesordnung." Dies allerdings nur in Bezug auf die Klägerin zu 1.
1. Nicht ganz unproblematisch erscheint dem Senat allerdings, ob der insoweit von den Klägerinnen gestellte Antrag dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.
a) Der Bundesgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass bei ehrenschutzrechtlichen Unterlassungsklagen der Bestimmtheitsgrundsatz jedenfalls dann gewahrt ist, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform (vgl. dazu ausführlich BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZB 79/21, juris Rn. 15 f.) streitgegenständlich ist (z.B. BGH, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73/20, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, juris Rn. 12).
b) Eine solche konkrete Verletzungsform haben die Klägerinnen indes - anders als in der Praxis nach der Erfahrung des Senats ganz allgemein üblich -ihrer Antragsformulierung nicht zu Grunde gelegt, sie haben also insbesondere nicht die - übliche - Formulierung verwendet "wenn dies geschieht, wie ...".
Nach dieser Maßgabe stellt sich die Rechtsfrage, ob ein Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt ist, auch wenn er nicht die konkret angegriffene Verletzungsform zum Gegenstand hat. Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof dazu noch keine Entscheidung getroffen, vielmehr führt er - wie vorstehend ausgeführt - in ständiger Rechtsprechung lediglich aus, dass der Bestimmtheitsgrundsatz jedenfalls dann gewahrt ist, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform streitgegenständlich ist. Auch der Senat - als beim OLG Celle für Ehrenschutzsachen spezialzuständiger Senat - hatte diese Frage bislang noch nicht zu entscheiden.
2. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Klägerin zu 2 durch die streitgegenständliche Äußerung in ihrer Ehre beeinträchtigt wird.
a) Von einer Beeinträchtigung der Ehre einer bestimmten Person durch eine Äußerung wird dann ausgegangen, wenn diese geeignet ist, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere deren Bild in der Öffentlichkeit oder ihre politische Glaubwürdigkeit auszuwirken (BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, juris Rn. 27). Geht es bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Vorwürfe, die das Handeln einer juristischen Person, (Personen-)Handelsgesellschaft o. ä. zum Gegenstand haben und für das nach den Gesamtumständen im Tätigkeitsbereich dieser (juristischen o. ä.) Person nur eine bestimmte natürliche Person in Betracht kommt, ist auch diese (natürliche) Person durch die Äußerung in ihrer Ehre betroffen (BGH, Urteil vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91, juris Rn. 8; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kapitel 12, Rn. 42 am Ende).
b) Gemessen daran ist nicht zu erkennen, dass die streitgegenständliche Äußerung auch nur den Eindruck erweckt, die Klägerin zu 2 habe die hier erörterte Äußerung getätigt. Derartiges machen die Klägerinnen auch nicht geltend.
3. Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich in dem hier erörterten Umfang ("Ausdrücke wie "texanischer Lungenschuss" sind jedoch an der Tagesordnung") um eine Tatsachenbehauptung.
a) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (z.B. BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, juris Rn. 35).
b) Gemessen daran handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Die streitgegenständliche Äußerung ist dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte behauptet, dass zumindest einmal im Rahmen der von ihm wahrgenommenen Lehrgangstätigkeit bei der Klägerin zu 1 von den dortigen Ausbildern der Ausdruck "texanischer Lungenschuss" verwendet worden ist. Das ist dem Beweis zugänglich.
4. Durch diese Äußerung wird die Klägerin zu 1 auch in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, juris Rn. 34) beeinträchtigt. Die Klägerinnen haben auf Seite 16 ihrer Klageschrift dargestellt, welchen Aussagegehalt ihrer Auffassung nach die streitgegenständliche Äußerung hat. Diese - von dem Beklagten pauschal in Abrede genommene (vgl. Seite 3 seiner Klageerwiderung vom 4. Dezember 2024) - Deutung ist denkbar und daher einer Entscheidung zugrunde zu legen, da sie aus Sicht des Senats mindestens "mehrdeutig" ist und in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante - nämlich der, wie sie die Klägerinnen erläutert haben - das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 verletzt (vgl. dazu ausführlich BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, juris Rn. 20,21).
5. Das Landgericht hat - was allerdings auch in der Berufungsbegründung von den Klägerinnen gar nicht gesehen worden ist - die Beweislast verkannt (dazu nachfolgend a)). Die stattdessen vom Landgericht vorgenommene Beweisaufnahme war verfahrensfehlerhaft (vgl. dazu nachfolgend b)).
a) Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (z.B. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, juris Rn. 21). Darlegungs- und beweispflichtig für die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptung ist der Äußernde, hier also der Beklagte (z.B. BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, juris Rn. 20).
Gemessen daran ist der Beklagte zwar seiner Darlegungslast nachgekommen, weil er auf Seite 3 seiner Klageerwiderung konkret dargelegt hat, dass ein Herr v. K.-S., ein Lehrgangsreferent der Klägerin zu 1, die streitgegenständliche Äußerung getätigt habe. Ein diesbezügliches Beweisangebot hat der Beklagte indes nicht gemacht.
b) Demgemäß kommt es im Ergebnis auf den Verfahrensfehler nicht an, den das Landgericht im Rahmen der von ihm - aus den o. g. Gründen schon grundsätzlich verfahrensfehlerhaften - durchgeführten Beweisaufnahme begangen hat. In der gebotenen Kürze möchte der Senat aber doch ausführen, dass die diesbezüglichen Beanstandungen der Klägerinnen in der Berufungsbegründung richtig sind: Die Klägerinnen haben auf Seiten 14 ff. ihrer Klageschrift eine Vielzahl von Zeugen (Lehrgangsteilnehmer und -referenten) dafür benannt, dass im Rahmen der Lehrgangstätigkeit die streitgegenständliche Äußerung nicht gefallen ist. Wenn man schon - wie es ganz offensichtlich das Landgericht gemeint hat - als beweisbelastet in diesem Rahmen die Klägerinnen ansieht, hätte selbstverständlich sämtlichen dieser Beweisangebote nachgegangen werden müssen und hätte sich das Landgericht nicht damit begnügen dürfen, stattdessen lediglich die angeblich äußernde Person als einzigen Zeugen zu vernehmen.
6. Die gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird regelmäßig durch die Verletzungshandlung indiziert; sie entfällt in aller Regel nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler z.B. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, juris Rn. 9). Eine solche hat der Beklagte nicht abgegeben.
II.
Erfolg haben könnte (vorbehaltlich der Problematik, die vorstehend unter Ziffer I. 1. erörtert worden ist) die Berufung nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstandes des Senats des Weiteren in Bezug auf den Unterlassungsantrag zu 2, 7. Absatz ("Insbesondere demokratisch denkende und emphatische Menschen sollten um diese Jagdschule, geboren aus dem Jagdscheintourismus NI, einen möglichst großen Bogen machen"), auch dies allerdings nur in Bezug auf die Klägerin zu 1. Allerdings beruht auch dies auf rechtlichen Erwägungen, die die Klägerin zu 1 selber gar nicht gesehen hat. Es handelt sich bei dieser Äußerung des Beklagten nämlich um einen sogenannten "Boykottaufruf", für dessen ehrenschutzrechtliche Prüfung spezielle Regeln gelten.
1. Mit der Formulierung, dass näher bezeichnete Personengruppen um "diese Jagdschule", also die Klägerin zu 1, einen möglichst großen Bogen machen sollten, hat der Beklagte einen sogenannten "Boykottaufruf" vorgenommen. Mit diesem hat der Beklagte unmittelbar in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu 1 eingegriffen, da die hier erörterte Verletzungshandlung unmittelbar gegen den Betrieb der Klägerin zu 1 als solchen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne Weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betroffen sind (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, juris Rn. 19 f.).
2. Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu 1 durch den "Boykottaufruf" des Beklagten ist rechtswidrig.
a) Bei einem Aufruf zu Boykottmaßnahmen sind für die Abwägung zunächst die Motive und - damit verknüpft - das Ziel und der Zweck des Aufrufs wesentlich. Findet dieser seinen Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient er also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG regelmäßig Vorrang hat, auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf allerdings das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten. Schließlich dürfen die Mittel der Durchsetzung des Boykottaufrufs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung, etwa durch Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit Nachdruck verleihen sollen und so die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, juris Rn. 23).
Regelmäßig nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind allerdings solche Boykottaufrufe, die mit unwahren Tatsachenbehauptungen motiviert werden (im Umkehrschluss aus: BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, juris Rn. 26 am Ende; MüKo BGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 449).
b) Gemessen daran ist vorliegend von einer Rechtswidrigkeit des "Boykottaufrufs" des Beklagten auszugehen. Denn dieser ist in dem Schreiben des Beklagten vom 23. Mai 2024 (Anl. K 3) enthalten, das zugleich auch - u. a. - die vorstehend behandelte unwahre Tatsachenbehauptung ('texanischer Lungenschuss') beinhaltet.
3. Auch hier ist wiederum von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben.
4. Nicht begründet ist die Berufung hingegen, soweit auch die Klägerin zu 2 diesen Unterlassungsantrag verfolgt. Auch hier ist wiederum nicht zu erkennen, wie die Klägerin zu 2 durch diese Äußerung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sein sollte.
III.
Keinen Erfolg wird die Berufung haben, soweit es um die restlichen Unterlassungsansprüche der Klägerinnen geht. In diesem Umfang handelt es sich sämtlichst um Meinungsäußerungen, die im Ergebnis nicht rechtswidrig sind. Auf den bereits vorstehend angesprochenen Aspekt, dass zumindest bei einigen der hier erörterten Äußerungen wiederum bereits nicht ersichtlich ist, dass hierdurch die Klägerin zu 2 in ihrem Recht auf Ehre verletzt ist, kommt es nach dieser Maßgabe schon nicht an.
1. Wie die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen einerseits und Meinungsäußerungen andererseits vorzunehmen ist, hat der Senat vorstehend unter Ziffer I. 3. a) erläutert. Darauf nimmt er Bezug. Gemessen daran gilt Folgendes:
a) "Das Gedankengut, welches unterschwellig von der Jagdschulleiterin und einigen ihrer "Ausbilder" transportiert wird, ist hingegen an zahlreichen Ecken fragwürdig":
Es handelt sich um eine Meinungsäußerung. Die Äußerung ist in besonderem Maße vage und "nebulös". Welches konkrete "Gedankengut" "unterschwellig" transportiert wird und "an zahlreichen Ecken fragwürdig" ist, wird von dem Beklagten in seiner Äußerung nicht ansatzweise näher ausgeführt. Eine Beweisaufnahme hierüber könnte nicht erfolgen.
b) "Nähe zu Weltuntergangszenarien, verbunden mit diversen Verschwörungsfantasien mit deutlichem Drive zu konservativrechtem Gedankengut sind jedoch an der Tagesordnung":
Im Ergebnis gilt das Vorgenannte gleichermaßen. Auch hier erfolgt seitens des Beklagten keine Angabe dazu, welche Äußerungen konkret die Tatbestände der "Nähe zu Weltuntergangszenarien", "Verschwörungsfantasien mit deutlichem Drive zu konservativrechtem Gedankengut" erfüllen sollen. Auch hierüber könnte keine Beweisaufnahme erfolgen.
c) "Sehr ambivalentes Verhalten aus zeitweise unterstützend und verständnisvoll und krass distanzierend, erniedrigend (militärisch-anmutender Drill) ausführen":
Es gilt das vorstehend Ausgeführte entsprechend.
d) "So werden nicht straighte Lerntypen einfach nur mit Füßen getreten und systematisch niedergemacht, weil's nicht in die Bilanz passt":
Es gilt das vorstehend Ausgeführte entsprechend. Auch hierüber könnte keine Beweisaufnahme erfolgen.
e) "Das Geld wird trotzdem gerne genommen, für die Leiterin C. S. sowieso die Hauptmotivation, der Mensch ist bloß der Goldesel":
Die konkrete Ehrverletzung liegt hier wohl allein in Bezug auf die Behauptung, dass für die Klägerin zu 2 die Hauptmotivation das Geld sei. Es handelt sich mithin um eine Schlussfolgerung über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter, was im Regelfall ein Werturteil darstellt (vgl. aus jüngerer Zeit: BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230/23, juris Rn. 26).
f) "Grundlegende Hygiene im sozialen Umgang ist auch nicht vorhanden, die Protagonisten sind in ihren didaktischen Fähigkeiten schnell überfordert":
Auch hierüber könnte kein Beweis erhoben werden. Ob eine "grundlegende Hygiene im sozialen Umgang" vorhanden ist und/oder "die Protagonisten in ihren didaktischen Fähigkeiten schnell überfordert" sind, unterliegt der persönlichen Einschätzung des Einzelnen und lässt sich nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme anhand von objektiven Kriterien überprüfen.
2. Gemessen daran, dass es sich bei den hier erörterten Äußerungen des Beklagten um Meinungsäußerungen handelt, wären diese lediglich dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse der Klägerinnen die schutzwürdigen Belange des Beklagten überwiegen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 18). Das indes vermag der Senat nicht zu erkennen:
a) Die streitgegenständlichen Äußerungen wären dann rechtswidrig, wenn es sich bei ihnen um eine sogenannte "Schmähkritik" handeln würde (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19, juris Rn. 14). Davon kann allerdings im Regelfall nicht ausgegangen werden, wenn die streitgegenständliche Äußerung im Rahmen einer Sachauseinandersetzung gefallen ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15, juris Rn. 18).
So liegt es hier. Die streitgegenständlichen Äußerungen erfolgten im Rahmen einer Sachauseinandersetzung. Der Beklagte hat unstreitig an einem von Seiten der Klägerin zu 1 veranstalteten Lehrgang teilgenommen. Mit den streitgegenständlichen Beiträgen teilt der Beklagte der Allgemeinheit seine hiernach gewonnenen "Eindrücke" von den Klägerinnen mit.
b) Stellen - wie hier - die streitgegenständlichen Äußerungen keine "Schmähkritik" dar, ist sodann eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Parteien vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20, juris Rn. 30 ff.), vorliegend also dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 2 bzw. dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 einerseits und dem Recht des Beklagten auf Meinungsäußerung andererseits.
Dass nach dieser Maßgabe die vorzunehmende Abwägung zugunsten der Klägerinnen auszufallen hat, vermag der Senat nicht zu erkennen:
Allerdings ist zunächst zu Lasten des Beklagten auszuführen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen nicht "ad hoc in einer hitzigen Situation" mündlich gefallen sind, sondern schriftlich perpetuiert worden sind, was im Regelfall eine längere Vorbedenkzeit impliziert (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20, juris Rn. 36).
In der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird ferner ausgeführt, dass im Rahmen der Abwägung die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung in Rechnung zu stellen ist (a.a.O., Rn. 37). Auch das geht hier zu Lasten des Beklagten. Denn vorliegend sind die streitgegenständlichen Äußerungen im Internet veröffentlicht worden, zumindest bezüglich Klägerin zu 1 sind diese auch potentiell wirtschaftlich belastend.
Soweit man der Meinung sein sollte, (was der Senat hier dahinstehen lassen kann), dass den streitgegenständlichen Meinungsäußerungen (zumindest teilweise) auch ein gewisser Tatsachenkern zu Grunde liegt, wäre in eine Gesamtabwägung gegebenenfalls auch noch mit einzustellen, ob ein solcher Tatsachenkern der Wahrheit entspricht (vgl. dazu aus jüngerer Zeit z.B. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230/23, juris Rn. 31 f.). Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt, insbesondere wenn eine unternehmensbezogene Kritik im wesentlichen Kern keine auf ihre Richtigkeit überprüfbare substantiierte Aussage enthält, sondern lediglich eine pauschale subjektive Bewertung des geschäftlichen Verhaltens. Ist eine Äußerung derart substanzarm, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (z.B. BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, juris Rn. 14). So liegt es im Wesentlichen hier. Wie vorstehend ausgeführt, sind die hier erörterten Äußerungen des Beklagten gänzlich vage und lassen nicht erkennen, auf welche jeweilige konkrete Äußerung von Lehrgangsleitern o. ä. der Beklagte seine jeweilige Wertung zurückführt.
Indes ist - deutlich - zu Lasten der Klägerinnen in die Abwägung mit einzustellen, dass sie durch die streitgegenständlichen Äußerungen lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen sind. Das ist für die Klägerin zu 1 als Personenhandelsgesellschaft zwangsläufig, gilt aber gleichermaßen auch für die Klägerin zu 2, da diese durch die streitgegenständlichen Äußerungen - wenn überhaupt - allenfalls in ihrem beruflichen Wirken beeinträchtigt sein kann (vgl. dazu ausführlich z.B. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, juris Rn. 16). Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. z. B. BGH, a.a.O., Rn. 14; BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, juris Rn. 25). Dass derartige Ausnahmefälle vorliegend in Bezug auf die Klägerinnen bestehen, vermag der Senat nicht zu erkennen; diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerinnen gibt es auch nicht.
Nach einer Gesamtbetrachtung und -würdigung der Umstände des vorliegenden Falles vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Rechte der Klägerinnen die des Beklagten jedenfalls überwiegen. Dann aber sind die streitgegenständlichen Äußerungen nicht rechtswidrig und sind - so "unangenehm" dies für die Klägerinnen in dem vorliegenden Fall auch sein mag - von diesen hinzunehmen.
IV.
Der Berufungsantrag zu Ziffer4, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 ein angemessenes "Schmerzensgeld" zu zahlen, wird keinen Erfolg haben.
1. Die Klägerin zu 2 macht ein "Schmerzensgeld" geltend. Diese Formulierung hat auch das Landgericht übernommen (vgl. Ziffer III. 3. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils). Das ist rechtsirrig.
a) In der Praxis des Senats als Fachsenat für Ehrenschutzverfahren kommt es (sehr) häufig vor, dass Klageparteien ein "Schmerzensgeld" geltend machen, dies aber auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stützen. Das indes ist juristisch nicht korrekt, vielmehr handelt es sich dabei der Sache nach um eine sogenannte "Geldentschädigung". Diese ist zu unterscheiden von einem Schmerzensgeld im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung eines der dort genannten Rechtsgüter. Diese Ansprüche sind wesensverschieden und stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar (BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 1370/20, juris Rn. 72).
2. Betrachtet man hiernach das Vorbringen der Klägerin zu 2, ist festzustellen, dass diese ihr "Schmerzensgeld" nicht auf die Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter stützt, sondern auf eine (behauptete) Verletzung ihrer Ehre. Ungeachtet der nicht korrekten Formulierung macht die Klägerin zu 2 in der Sache mithin eine "Geldentschädigung" geltend.
3. Für einen Anspruch auf Geldentschädigung gelten folgende Kriterien:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, juris Rn. 33).
4. Gemessen daran kommt hier allein schon deshalb kein Anspruch auf Geldentschädigung in Betracht, weil - wie vorstehend ausgeführt - jedenfalls die Klägerin zu 2, die allein ein "Schmerzensgeld" geltend macht, durch die streitgegenständlichen Äußerungen nicht rechtswidrig in ihrem Recht auf Ehre verletzt worden ist.
V.
Gemäß den vorstehend gemachten Ausführungen kommt in Betracht, dass der Berufungsantrag zu Ziffer 1 zumindest teilweise begründet ist, nämlich, soweit Unterlassungsansprüche der Klägerin zu 1 bestehen. Dass der hier erörterte Löschungsantrag - wie vorstehend unter Gliederungspunkt A. I. ausgeführt - von vornherein "überflüssig" gewesen ist, dürfte einer solchen rechtlichen Bewertung nicht entgegenstehen (vgl. dazu OLG Dresden, Urteil vom - 4 U 682/17, juris Rn. 53).
VI.
Zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu Ziffer 3) muss der Senat keine Hinweise erteilen, da es sich insoweit lediglich um eine Nebenforderung handelt (§ 139 Abs. 2 ZPO).
D.
Termin zur mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf
Mittwoch, den 4. März 2026, 9.30 Uhr, Saal 53.
Die Prozessbevollmächtigten gelten mit Zustellung dieses Beschlusses als geladen.
E.
Aus Sicht des Senats bedarf es allerdings nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vielmehr regt der Senat an, dass die Parteien innerhalb der nachstehend unter Gliederungspunkt E. genannten Frist ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilen (§ 128 Abs. 2 ZPO). Der anberaumte Verhandlungstermin könnte dann wieder aufgehoben werden.
F.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die dem Beklagten mit Verfügung vom 2. Januar 2026 gesetzte Berufungserwiderungsfrist wird insoweit von Amts wegen verlängert.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 39 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 S. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 1x
- ZPO § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren 1x
- VI ZR 340/14 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 185/95 1x (nicht zugeordnet)
- 5 W 12/99 1x (nicht zugeordnet)
- 16 W 39/98 1x (nicht zugeordnet)
- 16 W 18/24 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZB 114/21 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZB 17/16 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZB 58/20 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 223/03 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZB 79/21 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 73/20 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 506/17 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 426/24 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 344/91 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 498/16 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 497/18 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 80/18 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 166/19 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 128/18 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 75/13 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 117/11 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 302/15 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 230/23 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 403/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2249/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2646/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1073/20 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 7/07 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 261/10 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 437/19 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 1370/20 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 245/14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 682/17 1x (nicht zugeordnet)