Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 23/05

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehen-den Rechtsmittels das am 10. August 2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – 34 O 78/05 – teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2005 wird hinsichtlich des Verfügungstenors zu I. 1. und I. 2. mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass das Verbot klarstellend wie folgt formuliert wird:

Der Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung in Höhe von bis zu 250.000 € festzusetzenden Ordnungsgeldes unter-sagt, im geschäftlichen Verkehr Verträge mit der L. T. S. B.V. über die Teil-nahme an (System-)Lottospielgemeinschaften, insbesondere über Internet, zu vermitteln,

1. ohne den Spielteilnehmer vor Vertragsschluss in Textform auf den für die Spielteilnahme an den Lotterieveranstaltungen weiterzuleitenden Betrag - und damit die tatsächliche Höhe der von der gewerblichen Spielvermittlerin einbehaltenen Servicegebühren und sonstigen Ser-viceentgelte - hinzuweisen,

und/oder

2. vor Vertragsschluss den Eindruck zu erwecken, das gesetzliche Wi-derrufsrecht erlösche mit Abschluss des Vertrages, insbesondere wenn dies durch die Klausel geschieht:

„Grundsätzlich steht Ihnen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Mit der Annahme Ihrer Bestellung beginnt „L.T.“ aber bereits mit ersten Dispositionen bezüglich der Ausführung der übernommenen Dienst-leistungsobliegenheit. Dadurch erlischt nach den gesetzlichen Be-stimmungen Ihr Widerrufsrecht unmittelbar nach Annahme Ihrer Be-stellung (BGB § 312d Abs. 3).“

Im übrigen (Verfügungstenor zu 3) wird die einstweilige Verfügung aufgeho-ben und der Antrag der Klägerin zurückgewiesen.

II.

Die Kosten Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.

III.

Wert des Berufungsverfahrens: 100.000 €.


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