Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-5 W 45/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – vom 29.07.2008 wird als unstatthaft verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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