Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 85/08
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Januar 2008
verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf (37 O 64/06) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreck-
baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von
ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Die Beklagte befasst sich mit der Verwaltung, der Vermietung sowie dem An- und Verkauf von Immobilien. Die Klägerin ist ein örtliches Energieversorgungsunternehmen in N.. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung für gelieferten Strom und Wärme in Anspruch. Diesem Zahlungsbegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2Gemäß notariellem Kaufvertrag vom 13. Januar 2004 kaufte die Beklagte von Rechtsanwalt O. als Liquidator des Unternehmens K. das mit einem Fabrikgebäude bebaute Grundstück Z. 1.. in N.. Aufgrund dieses Verkaufs wurde am 10. August 2004 zugunsten der Beklagten eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Der Vertrag wurde letztendlich jedoch nicht vollzogen, so dass die Beklagte nicht Eigentümerin dieses Grundstücks geworden ist.
3Mit Schreiben vom 7. April 2004 schrieb die Beklagte an die Klägerin unter Angabe der Kundennummer des Unternehmens K. und der Überschrift "Formale Übernahme des Objekts zum 16.03.2004":
4...
5"Wie Ihnen von der Projektgruppe B..............mitgeteilt wurde, haben wir mit der H..... einen Vertrag für das Grundstück – K. geschlossen, wonach wir ab dem 16.03.2004 die Bewirtschaftung der Liegenschaft übernehmen. Da das Gebäude abgerissen werden soll, bitten wir um eine genaue Abrechnung mit genauen Zählerständen und Erläuterungen...
6Bitte erstellen Sie eine Schlussrechnung für den Zeitraum vor dem 16.03.04 mit entsprechend anzusetzenden Zählerständen, sollte Ihnen dies nicht möglich sein, so nehmen Sie bitte die aktuellen Stände als Grundlage. Gemäß unserer Absprache hätte eine Übergabe erfolgen sollen, dies ist leider nicht durchgeführt worden, somit sehen wir keine Veranlassung für die nun entstandenen Mehrkosten aufzukommen.
7Für die umgehende Bearbeitung danken wir Ihnen und bitten die Rechnungen an die Anschrift im Briefkopf zu senden, wir werden diese prüfen und die geforderten Beträge begleichen. Wobei wir die Heizung und die anderen Leistungen ganz herunterfahren. Dies übernimmt die B........... GmbH. Bitte setzen Sie also einen geringen Abschlag an, welchen wir dann zu gegebener Zeit verrechnen."
8Mit Rechnungen vom 8. Dezember 2004 (Anlage K 2), 20. Juni 2005 (Anlagen K 3 und 4), 18. Mai 2006 (Anlagen K 5 und 6) sowie Rechnung vom 20. Juni 2006 (Anlage K 7) stellte die Klägerin der V....., vertreten durch die F.... GmbH für den Zeitraum vom 17. März 2004 bis zum 14. Dezember 2005 für an die Verbrauchsstelle Z. 1.. gelieferten Strom, Wärme und Wasser insgesamt 59.973,60 € in Rechnung.
9Die Klägerin ist der Auffassung, durch das Schreiben der Beklagten vom 7. April 2004 und der anschließenden Lieferung von Strom, Wärme und Wasser sei zwischen ihr und der Beklagte ein Kaufvertrag über die Versorgung der Verbrauchsstelle Z. 1.. zustande gekommen. Demgemäss nimmt sie die Beklagte auf Bezahlung der Rechnungen gemäß Anlagen K 2 bis K 7 in Anspruch.
10Die Klägerin hat behauptet:
11Aufgrund des eingangs erwähnten notariellen Vertrages habe die Beklagte am 16. März 2004 das Grundstück Z. 1.. in Besitz genommen und den Besitz erst im Dezember 2005 an Rechtsanwalt O. zurückgegeben.
12Sie, die Klägerin, habe vom 17. März 2004 bis 14. Dezember 2005 an die Ver-brauchsstelle Z. 1.. Strom, Wärme und Wasser im Gegenwert von 59.973,60 € geliefert. Die Rechnungen gemäß Anlagen K 2 bis 7 habe sie der Beklagten jeweils zugeschickt. Außerdem habe sie der Beklagten mit Schreiben vom 9. Dezember 2004, welches ebenfalls an die V....., vertreten durch die Beklagte, adressiert gewesen sei, den Vertragsabschluss zum 17. März 2003 bestätigt. Warum sie diese Rechnungen und das Vertragsbestätigungsschreiben an die V..... adressiert habe, könne sie nicht mehr klären. Sie, die Klägerin, habe jedenfalls für den hier in Rede stehenden Verbrauchszeitraum über die Verbrauchsstelle Z. 1.. mit keinem Dritten einen Vertrag abgeschlossen.
13Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt, sie werde beantragen,
14die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 59.973,60 €
15nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszins-
16satz aus 5.871,99 € seit dem 08. 01. 2005, aus 35.354,05 €
17seit dem 20.07.2005 und aus 18.747,56 € seit dem 18. 06.
182006 zu zahlen.
19Die Beklagte hat angekündigt, sie werde beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte ist der Auffassung, bei ihrem Schreiben vom 7. April 2004 handele es sich nicht um eine Verbrauchsanmeldung. Die Klägerin halte für den Abschluss von Energielieferungsverträgen Vordrucke vor. Nur wenn diese Vordrucke ausgefüllt und unterschrieben würden und die Klägerin daraufhin die Annahme dieses Antrages erkläre, komme nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin ein Vertragsverhältnis zustande. Auch der Umstand, dass die Klägerin sie, die Beklagte, zu keinem Zeitpunkt aufgefordert habe, Abschlagsleistungen zu zahlen, spreche gegen das Bestehen eines Vertrages zwischen ihr und der Beklagten. Aufgrund der Gesamtumstände müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Versorgung der Verbrauchsstelle Z. 1.. auf Veranlassung eines Dritten vorgenommen habe.
22Die Rechnungen seien überdies auch nicht fällig, weil die Klägerin ihr, der Beklagten, bislang keine Rechnungen erteilt habe.
23Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
24Die Beklagte hat behauptet, sie hätte die Versorgungsleistungen gestoppt, wenn die Klägerin ihr, der Beklagten, über Versorgungsleistungen eine Rechnung gestellt hätte.
25Durch Versäumnisurteil vom 11. Oktober 2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
26Nachdem die Klägerin hiergegen Einspruch eingelegt hat, hat die Klägerin beantragt,
27die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 11.
28Oktober 2007 zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 59.973,60 €
29nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszins-
30satz aus 5.871,99 € seit dem 08. 01. 2005, aus 35.354,05 €
31seit dem 20.07.2005 und aus 18.747,56 € seit dem 18. 06.
322006 zu zahlen.
33Die Beklagte hat beantragt,
34das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
35Das Landgericht hat durch Urteil vom 14.Januar 2008 das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, Zwar liege im Schreiben der Beklagten vom 7. April 2004 ein Antrag auf Abschluss eines Energielieferungsvertrages. Es sei aber völlig unklar, ob die Klägerin diesen Antrag jemals angenommen habe, da sie unter dem 9. Dezember 2004 den Abschluss eines Vertrages zwischen ihr und der V..... mit Wirkung zum 17. März 2004 bestätigt und anschließend auch der V..... die hier in Rede stehenden Versorgungsleistungen in Rechnung gestellt habe.
36Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint weiterhin, sie habe die Verbrauchsanmeldung der Beklagten vom 7. April 2004 konkludent durch anschließende Belieferung der Verbrauchsstelle angenommen. Dass sie, die Klägerin, zeitlich danach im Adressfeld der Vertragsbestätigung und der Rechnungen den Vertragspartner dieses Versorgungsvertrages falsch bezeichnet habe, sei unerheblich.
37Die Klägerin beantragt,
38unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie unter
39Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Düsseldorf vom
4011. Oktober 2007 die Beklagte zu verurteilen an sie, die
41Klägerin, 59.973,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent-
42punkten über Basiszinssatz aus 5.871,99 € seit dem 08. 01.
432005, aus 35.354,05 € seit dem 20.07.2005 und aus
4418.747,56 € seit dem 18. 06. 2006 zu zahlen.
45Die Beklagte beantragt,
46die Berufung zurückzuweisen.
47Die Beklagte macht sich die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu eigen und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
48Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
49E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
50Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache erfolglos.
51Im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht entschieden, dass die Klägerin nicht nachzuweisen vermag, dass sie mit der Beklagten für die Verbrauchsstelle Z. einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, so dass die geltend gemachten Ansprüche aus § 433 BGB nicht bestehen.
52Zwar hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 7. April 2004 bei der Klägerin die Belieferung der Verbrauchsstelle Z. beantragt. Es steht jedoch nicht fest, dass die Klägerin diesen Antrag angenommen hat.
53Eine ausdrückliche Annahme dieses Antrages behauptet die Klägerin nicht. Sie beruft sich darauf, dass sie anschließend diese Verbrauchsstelle tatsächlich beliefert hat, so dass sie den Antrag der Beklagten konkludent angenommen habe. In der Belieferung kann jedoch gemäß §§ 133, 157 BGB dann keine Annahme dieses Antrages erblickt werden, wenn die Klägerin tatsächlich diese Verbrauchsstelle ab dem 17. März 2004 aufgrund eines mit einem anderen abgeschlossenen Vertrages beliefert hat, denn dann erfolgte die Belieferung in Erfüllung dieses Versorgungsvertrages.
54Im vorliegenden Fall ist aufgrund des unstreitigen Sachverhalts davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich die Verbrauchsstelle Z. ab dem 17. März 2004 aufgrund eines mit der Firma V….. abgeschlossenen Vertrages beliefert hat. Denn dies hat die Klägerin der V….. mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 ausdrücklich bestätigt. Folgerichtig hat sie der V…. auch eine Kundennummer zugeteilt und die hier in Rede stehenden Versorgungsleistungen auch der V…. in Rechnung gestellt.
55Die sonstigen Umstände sprechen ebenfalls indiziell dagegen, dass die Klägerin den Antrag der Beklagten vom 7. April 2004 angenommen hat. Wenn die Klägerin diesen Antrag angenommen hätte, hätte sie nach dem üblichen Geschäftsablauf der Beklagten eine Kundennummer geben und ihr eine Abschlagsrechnung erteilen müssen. Beides ist jedoch unstreitig nicht geschehen.
56Hieraus folgt in der Gesamtschau aller Umstände, dass die Klägerin sich an der von ihr selbst ausgestellten Bestätigung, die V…. sei ihr Vertragspartner gewesen, festhalten lassen muss.
57Soweit die Klägerin erstinstanzlich behauptet hat, sie habe zu keinem Zeitpunkt mit der V…. in Vertragsbeziehungen gestanden, und sich zum Beweis dieser Negativtatsache auf das Zeugnis ihres Mitarbeiters W. berufen hat, gibt dies dem Senat keinen Anlass, in eine Beweisaufnahme einzutreten, worauf der Senat bereits im Verhandlungstermin vom 22. Oktober 2008 hingewiesen hat. Die Klägerin behauptet, sie könne nicht erklären, warum sie der V…. den Abschluss eines Versorgungsvertrages bestätigt habe und wie es dazu gekommen sei, dass diese Firma eine Kundennummer von ihr, der Klägerin, bekommen habe. Somit gesteht die Klägerin selbst ein, dass auch der von ihr benannte Zeuge keine Tatsachen bekunden kann, die Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der von ihr selbst ausgestellten Urkunden begründen könnten.
58Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
59Ein Anlass, zugunsten der Klägerin die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.
60Streitwert des Berufungsverfahrens 59.973,60 €.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.