Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 85/08

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Januar 2008

verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des

Landgerichts Düsseldorf (37 O 64/06) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreck-

baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von

ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.


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