Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-5 Ss 7/09 - 21/09 I

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düssel-dorf vom 13. Dezember 2007

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Hausfriedensbruchs in 35 Fällen schuldig ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen auf-gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abtei-lung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verwor-fen.


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