Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 W 28/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 3. März 2009 gegen den Kos-tenfestsetzungsbeschluss II der Rechtspflegerin der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 18.389,-- Euro festgesetzt.


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