Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 87/08

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. März 2008 ver-kündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

zur Kennzeichnung der von ihnen angebotenen oder erbrach-ten Dienstleistungen eines Ingenieurs, nämlich des Prüfens von Anlagen, Gebäuden und/oder Betrieben die folgenden Angaben zu verwenden:

1. „Privater TÜV“ und/oder

2. „Erster privater TÜV“ und/oder

3. „D… (D. GmbH) bietet bundesweit TÜV-Dienstleistungen“

insbesondere wie geschehen in der nachfolgend wiedergege-benen Presseerklärung:

- Die Wiedergabe der Presseerklärung ist technisch nicht möglich. -

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu ertei-len, in welchem Umfang sie die vorstehend bezeichneten Handlungen vorgenommen haben; dabei haben die Beklagten Art, Verbreitungsgebiet und Auflage der Werbemittel anzugeben, in denen sie mindestens eine der Angaben verwendet haben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, wel-cher daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagten die vorstehend bezeichneten Handlungen vorge-nommen haben.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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