Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 78/09 (V)

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 17. Dezember 2008 – BK 9-08/863 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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