Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 87/10

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 22.04.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchen-

gladbach (7 O 13/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen

zu 1) und 2) jeweils zu 45 % und der Klägerin zu 3) zu 10 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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