Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-9 U 22/10

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.12.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

 

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.


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